{"id":"bgbl1-1955-13-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":13,"date":"1955-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_13.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Ersten Überleitungsgesetzes","law_date":"1955-04-28T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                           193\nBekanntmachung\nder Neufassung des Ersten Uberleitungsgesetzes.\nVom 28. April 1955.\nAuf Grund des § 9 des Gesetzes zur Regelung\nfinanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und\nden Ländern (Viertes Uberleitungsgesetz} vom\n27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189} wird nach-\nstehend der Wortlaut des Ersten Gesetzes zur\nUberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf\nden Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in der erst·\nmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwendenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 28. April 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nErstes Gesetz\nzur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund\n(Erstes Uberleitungsgesetz)\nin der Fassung vom 28. April 1955.\nI. Allgemeiner Teil                               gefangenen sowie die folgenden Aufwen-\ndungen der sozialen Fürsorge für Kriegs-\n§ 1\nbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach\n(1) Der Bund trägt nach Maßgabe der §§ 21 und                     den §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungs-\n21 a                                                                 gesetzes in der Fassung vom 7. August\n1. die Aufwendungen für Besatzungskosten                      1953 (Bundesgesetzbl. I S: 866} und nach\nund Auftragsausgaben (§ 5),                              den §§ 19 bis 32 der Reichsgrundsätze\n2. die in § 6 bezeichneten Aufwendungen,                      über Voraussehung, Art und Maß der\nöffentlichen Fürsorge in der Fassung vom\n3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgen-\n20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967)\nhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2\nund der Verordnung über die Fürsorge-\nZiff. 3 genannten Personen trägt der Bund\npflicht in der Fassung vom 20. August 1953\nnur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten\n(Bundesgesetzbl. I S. 967}: Sonderfürsorge\n(§§ 8 bis 10),\nfür Kriegsblinde, für Ohnhänder, für son-\n4. die Aufwendungen für die Umsiedlung                        stige Empfänger einer Pflegezulage und\nHeimatvertriebener und für die Auswan-                   für Hirnverletzte, Berufsfürsorge, Er-\nderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern                  ziehungsbeihilfen; die Aufwendungen um-\n(§§ 14 und 14 a},                                        fassen auch die· Kosten der Heilbehand-\n5. die Aufwendungen für die Rückführung                       lung in Versorgungskuranstalten, Versor-\nvon Deutschen (§ 15),                                    gungsheilstätten für Tuberkulöse und in\n6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangs-                      Versorgungskrankenhäusern innerhalb des\nlager (§ 16),                                            Geltungsbereichs des Gesetzes nach nähe-\n6 a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge,                  rer Bestimmung einer Rechtsverordnung,\nzum Suchdienst für Kriegsgefangene, Hei-                 die der Zustimmung des Bundesrates be-\nmatvertriebene und heimatlose Ausländer                  darf,\nund die Aufwendungen für den Rechts-                 9.  die Aufwendungen der Arbeitslosenfür-\nschutz von Deutschen, die von· ausländi-                 sorge,\nschen Behörden oder Gerichten im Zu-                10.  die Zuschüsse zur Arbeitslosenversiche-\nsammenhang mit den Kriegsereignissen                     rung,\nverfolgt werden oder verurteilt worden\n11.  die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial-\nsind,\nversicherung (§ 17}.\n1. die Aufwendungen für verdrängte Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes und für         (2) Aufwendungen sind die, Beträge; um die die\nehemalige berufsmäßige Wehrmachtsange-        nachgewiesenen Ausgaben die mit ihnen zusammen-\nhörige,                                       hängenden Einnahmen übersteigen.\n8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte,            (3} Persönliche und sächliche Verwaltungskosten\nKriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte   der Gebietskörperschaften werden nicht übernom-\nPersonen und für Angehörige von Kriegs-       men. Der Bund trägt jedoch","194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1. bei den in Absatz 1 Ziffern 3 bis 6 genann-              Die für die Ausführung des Haushalts ver-\nten Aufwendungen diejenigen persön-                      antwortlichen Bundesbehörden können ihre\nlichen und sächlichen Verwaltungskosten,                 Befugnisse auf die zuständigen obersten\ndie im Zusammenhang mit der Unterbrin-                   Landesbehörden übertragen und zulassen,\ngung, Verpflegung und Heilbehandlung in                  daß auf die für Rechnung des Bundes zu\nEinrichtungen der geschlossenen Fürsorge                 leistenden Ausgaben und die mit ihnen zu-\noder in Durchgangs- oder Wohnlagern                      sammenhängenden Einnahmen die landes-\nstehen,                                                  rechtlichen Vorschriften über die Kassen-\n2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 bezeichneten                 und Buchführung der zuständigen Landes-\nAufwendungen die Kosten für Bauvor-                      und Gemeindebehörden angewendet wer-\nhaben, die vor dem 1. April 1955 für Rech-               den.\nnung des Bundes begonnen, aber noch nicht            2. In Angelegenheiten von grundsätzlicher\nbeendet worden sind.                                     oder erheblicher finanzieller .Bedeutung\nsind die obersten Landesbehörden hinsicht-\n§ 2                                     lich der wirtschaftlichen Verwaltung der\nBundesmittel an die Weisungen der ober-\n(Durch Zeitablauf überholt)\nsten Bundesbehörden gebunden. Der Voll-\nzug der Weisungen ist durch die obersten\n§ 3                                     Landesbehörden sicherzustellen.\n,\n(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den\nBund über:\n1. die Umsatzsteuer,                                                II. Besonderer Teil\n2. die der konkurrierenden Gesetzgebung un-                           1. Besatzungslasten\nterworfenen Verbrauchsteuern mit Aus-\nnahme der Biersteuer,                                                     § 5\n3. die Beförderungsteuer,                           Besatzungskosten . und Auftragsausgaben (§ 1\n4. die einmaligen Zwecken dienenden Ver-          Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweck-\nmögensabgaben,                                bestimmungen, die in dem der Bundesregierung\n,\n5. der Ertrag der Monopole.                       vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugelei-\nteten Haushalt für die Besatzungskosten und Auf-\n(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen          tragsausgaben vorgesehen sind.\nvon den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Würt-\ntemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis                                      § 6\nLindau auf den Bund über:\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2\n1. die Zölle,\nsind\n2. die Umsatzausgleichsteuer,\n1. Aufwendungen im Zusammenhang mit\n3. die Kaffeesteuer,                                          Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeits-\n4. die Teesteuer.                                             kräfte, die im Dienst der Besatzungs-\n(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfe-                    mächte stehen,\nabgabe bleibt hiervon unberührt.                                2. Aufwendungen zur Durchführung der Ent-\nmilitarisierung,\n§ 4                                  3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nDurchführung von Besatzungsbauten,\n(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen                  4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nbundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über                      Inanspruchnahme von Grundstücken, Ge-\ndie in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind wei-                 bäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen,\nter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts                       Transport, Lagerung, Schaffung von Er-\nanderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetzliche                    satzraum und dergleichen).\nRegelungen seit dem 1. April· 1950 getroffen wor-\n5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nden sind oder noch getroffen werden.\nInanspruchnahme von Jagd- und Fischerei-\n(2) Soweit die Länder oder Gemeinden (Gemeinde-                    rechten, soweit die Inanspruchnahme für\nverbände) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführ-                  die Zeit nach dem 31. März 1950 statt-\nten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung des Bundes                    gefunden hat,\nleisten, gilt folgendes:                                         6. Aufwendungen für den Bau, die Unter-\n1. Auf die für Rechnung des Bundes geleiste-                  haltung und die Wiederherstellung von\nten Ausgaben und die mit ihnen zusammen-                   Straßen und Brücken,\nhängenden Einnahmen sind die Vorschrif-                7. Aufwendungen zum Ausgleich von Be-\nten über das Haushaltsrecht des Bundes                    satzungsschäden und Belegungsschäden an\nanzuwenden. Zur Vereinfachung des Ver-                    im Eigentum der Länder und sonstiger Ge-\nwaltungsverfahrens kann die Bundesregie-                   bietskörperschaften stehenden Grund-\nrung durch Rechtsverordnung, die der Zu-                  stücken und beweglichen Sachen, soweit\nstimmung des Bundesrates bedarf, für be-                   die Schäden nach dem 31. März 1950 ent-\nstimmte Sachgebiete Ausnahmen zulassen.                    standen sind,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                            195\n8. Aufwendungen zum Ausgleich von Här-                                     § 10\nten, die sich im Zusammenhang mit der           Fürsorgekosten sind auch\nJnanspruchnahrne von Grundstücken oder\nl.    (durch Artikel 4 des Gesetzes über die\nbeweglichen Sachen oder durch Be-\nA.nderung und Ergänzung fürsorgerecht-\nsalzungsschüden ergeben,\nlicher Bestimmungen vom 20. August 1953\n9. Aufwendungen zur Durchführung von                       - Bundesgesetzbl. I S. 967 - überholt};\nReparationen und Restitutionen,\n2. die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter,\n10. Aufwendungen im Zusammenhang mit                    Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der\nalliierter Gerichtsbarkeit,                        Kriegsfolgenhilfe-Ernpfänger, wenn die Er-\n11. Aufwendungen für Bewachung, Feuer-                  holungsfürsorge nach Bescheinigung des Ge-\nWQhr und polizeiliche Hilfst:~inrichtungen,        sundheitsamtes zur Wiederherstellung der Ge-\n12. Aufwendungen für hygienische Zwecke,                sundheit oder zur Verhütung einer erkennbar\nfür Quarantäne und für Lazarette für hei-          drohenden Gesundheitsschädigung notwendig\nmatlose Ausländer.                                 ist;\n(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen            3. die auf Grund der folgenden Sonderbestimmun-\ngehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch            gen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesund-\nAnordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.              heitswesens an die Personengruppen der\nKriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch\n(3) Die im Absatz 1 Ziffern 9 bis 12 bezeichneten\nsoweit diese über den örtlich maßgebenden\nAufwendungen geh(~n nur für das· Rechnungsjahr\nSätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge\n1950 auf den Bund über.                                        liegen:\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die im             a) Verordnung über Tuberkulosehilfe vom\nAbsatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine                      8. Septemb~r 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),\nmit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende                   b) Verordnung über die Fürsorge für Kriegs-\nRechtsverordnung näher zu bestimmen.                               blinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte\nvom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),\n2. Kriegsfolgenhife                        c) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-\n§ 7                                    krankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 700)\n(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die\nauf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirks-              mit ihren Ausführungsbestimmungen.\nfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden\n§ 11\noder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für\nKriegsfolgenhilfe-Empfänger.                                (1) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit\nnicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Be-\n(2) Kriegsfolgenhilfe-Ernpfänger sind                 tracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorge-\n1. Heimatvertriebene,                             maßnahmen für den Transport und für die lager-\n2. Evakuierte,                                    mäßige Unterbringung und Versorgung von Heimat-\n3. Zugewanderte aus der sowjetischen Be-          vertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten aus der\nsatzungszone und der Stadt Berlin,            sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,\n4. Ausländer und Staatenlose,                     von Ausländern und Staatenlosen und von Heim-\nkehrern bis zur wohnungsgemäßen Unterbringung\n5. Angehörige von Kriegsgefangenen und            am Ubernahmeort. Diese Kosten gelten als Kriegs-\nVermißten sowie Heimkehrer,                   folgenhilf e ohne Rücksicht darauf, ob sie für unter-\n6. Kriegsbeschädigte,       Kriegshinterbliebene  stützte oder nichtunterstützte Personen aufgewen-\nund ihnen gleichgestellte Personen.           det worden sind.\n(2) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch die gemäß\n§ 8\n§§ 2 und 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für\nFürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die        Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950\nim Rahmen der Verordnung über die Fürsorgepflicht        (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung der Än-\nin der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetz-        derungsgesetze vom 30. Oktober 1951 {Bundes-\nblatt I S. 967), der Reichsgrundsätze über Voraus-       gesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953\nsetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in        (Bundesgesetzbl. I S. 931) gewährten Entlassungs-\nder Fassung vorn 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I      gelder und Ubergangsbeihilfen.\nS. 967) und der hierzu ergarigenen Ausführungsvor-\nschriften in Verbindung mit den durch die Fürsorge-                                 § 12\nrechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach den            Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmun-\nörtlich rnaßw~benclen über Anordnungen des Lan-          gen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an\ndes nicht hinausgehenden Richtsätzen und Richt-          Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt,\nlinien der öffentlichen Für.sorge gewährt werden.        die nach anderen Grundsätzen als denen der Ver-\nordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom\n§ 9                          20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) bemessen,\nFürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (lau-       insbesondere nicht von der im Einzelfall nachge-\nfende und einmalige Unterstützungen) als auch Sach-      wiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht wor-\nleistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge.       den sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die","196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nbei Anwendung der Vorschriften der Fürsorgepflicht-     fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiets-\nverordnung aufzuwenden gewesen wären. Das               teilen und die Kosten der Durchführung der Ver-\ngleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgen-  ordnung über die Bereitstellung von Lagern und\nhilfe-Empfängern nach anderen Richtsätzen oder          über die Verteilung der in das Bundesgebiet auf-\nRichtlinien (§ 8) gewährt werden als den übrigen        genommenen Deutschen aus den unter fremder\nEmpfängern der öffentlichen Fürsorge.                   Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus\nPolen und der Tschechoslowakei auf die Länder des\n§ 13                          Bundesgebietes.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates                                stimmung des Bundesrates die Kosten der Rück-\nl. die in § 7 genannten Personengruppen,             führung im Sinne des Absatzes 1 näher zu be-\n2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorge-     stimmen.\nkosten näher zu bestimmen.\n5. Grenzdurchgangslager\n3. Umsiedlung und Auswanderung                                           § 16\n§ 14                              Der Bund trägt die Kosten für die von der Bun-\n(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung         desregierung als Grenzdurchgangslager von über-\nHeimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verord-         gebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.\nnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen\naus den Ländern Bayern, Niedersachsen und                    5 a. Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge\nSchleswig-Holstein vom 29. November 1949 (Bun-                               § 16a bis § 16c\ndesgesetzbl. 1950 S. 4) und der Personen, die durch\nGesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund des                       (Durch Zeitablauf überholt)\nArtikels 119 des Grundgesetzes in die Umsiedlung\neinbezogen werden.                                                             6. Zuschüsse\n(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Land               zu den Lasten der Sozialversicherung\nzu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der Familien-                                   § 17\nzusammenführung und die Umsiedlung innerhalb\ndes Landes, sowohl im Wege des Sammeltransportes           Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung\nwie des Einzeltransportes. Entsprechendes gilt für      (§ l Abs. l Ziff. 11) sind die auf Grund der folgen-\netwaige Umsiedlungen aus Gebieten außerhalb des         den Bestimmungen und der Verordnung über die·\nBundes in das Bundesgebiet.                             Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf\n(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten des\ndie Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-\nTransportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum\nHohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau\nneuen Aufenthaltsort, der Verpflegung während der\nvom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu leisten-\nReise, des Begleitpersonals und ein Uberbrückungs-\nden Ausgaben:\ngeld zur Deckung der ersten Bedürfnisse am Auf-\nnahmeort, soweit diese Kosten nicht von anderer            a) Grundbeträge der Rentenversicherung der Ar-\nSeite, insbesondere von der Arbeitslosenversiche-              beiter (§ 1 Abs. 2 des Sozialversicherungs-\nrung zu tragen sind.                                           Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 -\nWiGBl. S. 99 -);\n§ 14a                            b) Beträge in Höhe der Grundbeträge der Renten-\n(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung              versicherung der Arbeiter von jeder Knapp-\nvon Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegs-                  scha(tsvollrente, Witwenvollrente und Waisen-\nfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 ge-             rente der knappschaftlichen Rentenversicherung\nnannten Personen auch dann, wenn sie nicht von                 (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des Knappschafts-\nden Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber                versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30. Juni\nandere Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie                1949 - WiGBl. S. 202 -);\nhilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverord-         c) Beträge, die zur dauernden Aufrechterhaltung\nnung (§ 8) sind.                                               der Leistungen der knappschaftlichen Renten-\n(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten                 versicherung erforderlich sind (§ 18 des Sozial-\ndes Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort bis              versicherungs-Anpassungsgesetzes und § 5\nzum Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, der              Abs. 4 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-\nVerpflegung während der Reise, des Begleit-                    sungsgesetzes);\npersonals, der vorgeschriebenen amtlichen Uber-            d) Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks\nprüfung und ärztlichen Untersuchung sowie der                  für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche\nlagermäßigen Unterbringung und Versorgung.                     Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversiche-\nrungs -Anpassungsgesetzes und § 5 Abs. 3\ndes    Knappschaftsversicherungs - Anpassungs-\n4. Rückführung                             gesetzes);\n§  15                             e) Mehraufwendungen der Sozialversicherungs-\n(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung               träger aus den Vorschriften des Gesetzes über\nvon Deutschen aus dem Ausland und aus den unter                die Behandlung der Verfolgten des National-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                             197\nsozialismus in der Sozialversicherung (§ 7 des    ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der\nGesetzes über die Behandlung der Verfolgten       Besatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus ge-\ndes Nationalsozialismus in der Sozialversiche-    stundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor\nrung vom 22. August 1949 - WiGBI. S. 263 -) ;     dem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind,\nf)  (entfällt);                                       so fallen diese Verpflichtungen dem Land zur Last.\ng)  Kosten der Unfallversicherung für ehemalige          (6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März\nReichsbetriebe und für Betriebe der britischen    1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge-\nZone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom      und Soziallasten\n9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische            1. den seitherigen Landesanteil an den für die\nZone S. 233 -) ;                                            Zeit bis zum 31. März 1950 aufgewendeten\nh)  Aufwendungen der Sozialversicherungsträger                  Leistungen der Kriegsfolgenhilfe und Um-\nfür Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet                siedlung,\nwohnenden Berechtigten saarländischer Sozial-            2. die für die Zeit bis zum 31. März 1950\nversicherungsträger;                                        aufzuwendenden Leistungen (einschließlich\nl) Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz                  Verwaltungskosten) für Kriegsbeschädigte,\nwohnende Berechtigte der früheren Lothringer                Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\nKnappschaft.                                                stellte Personen und für die Arbeitslosen-\nfürsorge,\nIII. Ubergangs- und Schlußbestimmungen                     3. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 be-\nstimmten Zuschüsse an die Träger der\n§ 18\nSozialversicherung und an die Arbeits-\n(1) Für den Ubergang der in § 1 Abs. 1 dieses                   losenversicherung\nGesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses\nnicht ded{en, bleibt das Land mit dem Unterschieds-\nGesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der\nbetrag belastet.\n1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 einge-\ngangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben\nwerden in den Haushaltsrechnungen der Länder                                       § 19\nnachgewiesen. Alle ab 1. April 1950 eingehenden            Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:\nEinnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten            1. Der für das laufende Geschäftsjahr durch\nAusgaben werden in der Haushaltsrechnung des                   Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grund-\nBundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten               sätzen zum 31. März 1950 festzustellende Rein-\nzwischen den Ländern sowie solche, die zwischen                gewinn steht den Ländern zu. Er ist nach\ndem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950                 Abschluß des Geschäftsjahres an die Länder\nentstanden sind, werden hiervon nicht betroffen.               abzuführen.\n(2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel          2. Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den\naufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von             Ländern entnommen sind, sind auf den zum\nZahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen,            31. März 1950 festzustellenden Reingewinn\nhat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten.               anzurechnen. Soweit sie den Reingewinn über-\nDas gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlags-                 steigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß\nzahlungen der Länder an die auszahlenden Stellen,              der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund\nsoweit die Vorschüsse und Abschlagszahlungen                   zu erstatten.\nnicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 verwendet\n§ 20\nworden sind.\n(1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finan-\n(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten\nzen hat der Bundesrechnungshof eine Uberprüfung\nAufwendungen für Besatzungskosten und Auftrags-\nvorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle\nausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Aus-\nErgebnis der Uberleitung\ngaben, die von den Besatzungsmächten als Be-\nsatzungskosten und als Auftragsausgaben vorge-                  a) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses\nschrieben und in der Zeit nach dem 31. März 1950                   Gesetzes entspricht,\nzu leisten sind (Auslüufkosten). § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2        b) durch Maßnahmen beeinflußt worden ist,\nfinden entsprechende Anwendung.                                    die bei billiger Berücksichtigung · der In-\nteressen des Bundes und des Landes mit\n(4) Soweit die von einem Land im Monat März\ndem Sinn der Uberleitungsregelung nicht\n1950 gemachten Aufwendungen für Besatzungs-\nvereinbar sind.\nlasten hinter dem Durchschnittsbetrag der monat-\nlichen Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober           Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der obersten\n1949 bis 28. Februar 1950 zurückbleiben, hat das         Rechnungsprüfungsbehörde des Landes vorzuneh-\nLand den Unterschiedsbetrag an den Bund abzu-            men. Die hierbei getroffenen Entscheidungen sind\nführen. Die Abführung unterbleibt, wenn und soweit       für die Beteiligten verbindlich.\ndas Land nachweist, daß der Rückgang der Aus-              (2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen Fragen,\ngaben überwiegend auf Tatbeständen beruht, die           die bei diesen Prüfungen auftreten, kann bei\nvon dem Land nich l beeinflußt werden können.            Meinungsverschiedenheiten Jede der beteiligten\n(5) Wenn in einem Lande bis zum 31. März 1950         obersten Rechnungsprüfungsbehörden den Ver-\nfällige Zahlungen iür Besatzungsleistungen durch         einigten Senat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung","198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nund     Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom                   im  Rechnungsjahr   1965:                     45\n27. November 1950 -         Bundesgesetzbl. S. 765 -)           im  Rechnungsjahr   1966:                     35\nanrufen.                                                        im  Rechnungsjahr   1967:                     25\n§ 21                                 im  Rechnungsjahr   1968:                     15\n(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7      Ab 1. April 1969 fällt die Leistung von Pausch-\nbis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung        beträgen weg.\ndes Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängen-            (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für\nden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzu-        die ab 1. April 1955 geleisteten Ausgaben und ein-\nführen.                                                  gegangenen Einnahmen im Sinne des Absatzes 1.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die   Die Pauschbeträge sind den Ländern in monatlichen\nin § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten      Teilbeträgen zu überweisen; die Länder überweisen\nAufwendungen.                                            die Pauschbeträge den Landes- und Bezirksfürsorge-\nverbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten\n§ 21 a\nAufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu\n(1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 ·gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.\nbis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund              (6) Die Bundesregierung setzt die Höhe der den\ndurch Leistung von Pauschbeträgen an die Länder einzelnen Ländern nach den vorstehenden Bestim-\nabgegolten. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 mungen zustehenden Pauschbeträge durch Rechts-\nZiff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorge- verordnung fest, die der Zustimmung des Bundes-\nkosten und für die Aufwendungen, die außerhalb rates bedarf. Wird die Rechtsverordnung nicht vor\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes entstehen.·            dem 1. April 1955 verkündet, leistet der Bund\n(2) Der einem Land nach Absatz 1 zustehende monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines\nPauschbetrag wird nach einem Grundbetrag er- Zwölftels der in dem Bezugszeitraum zu Lasten\nrechnet. Der Grundbetrag eines Landes ist die des Bundeshaushalts verrechneten Aufwendungen.\nSumme der in den Monaten Juli 1953 bis Juni 1954            (7) Führt die politische oder wirtschaftliche Ent-\n(Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen wicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer\nAufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Auf- erheblichen Steigerung oder Minderung der im Ab-\nwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 a und 3 c be- satz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die Pausch-\nzeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert an- beträge durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\ngesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ngehören auch die Aufwendungen für die in § 7 dieser Änderung anzupassen.\nAbs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.\n(3) Maßgebend für die Errechnung der Grund-                                     § 22\nbeträge sind                                                Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von\n1. die nach den Vorschriften dieses Gesetzes Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen\nfür den Bezugszeitraum verrechneten und des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen,\nvon den Landesabrechnungsstellen als sach• werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nlieh richtig bestätigten Aufwendungen und\n§ 23\n2. die in dem Bezugszeitraum von den Trä-\ngern der gesetzlichen Rentenversicherung         (1) Mit  Wirkung   vom  1. April 1950 ab übernimmt\nnach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers     der   Bund die  Anteile der Länder   Baden,  Rheinland-\nvom 3. Juni 1944 (Amtliche Nachrichten des    Pfalz,  Württemberg-Hohenzollern      und   des bayeri-\nReichsversicherungsamtes 1944 S. 150) ge-     schen   Kreises Lindau  an den  Ausgleichsforderungen\nleisteten Aufwendungen der Tuberkulose-       der   Bank  deutscher Länder   und  der Postsparkassen\nunter sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20.\nhilfe für die in § 7 Abs. 2 genannten Per-\nDie Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über\nsonen, soweit diese Aufwendungen auf\ndie Aufstellung und Ausführung des Bundeshaus-\ndie Landesfürsorgeverbände übergegangen\nhaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über\nsind.\ndie Haushaltsführung und ijber die vorläufige Rech-\nErhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner nungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung\nPrüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushalts-\nund Abs. 2 entsprechend.                                 ordnung) vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199)\n(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des werden hierdurch nicht berührt.\nGrundbetrages:                                              (2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rhein-\nim Rechnungsjahr 1955:                     100 land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des\nim Rechnungsjahr 1956:                      95 bayerischen Kreises Lindau die Schuldverschrei-\nim Rechnungsjahr 1957:                      90 bungen aus, die auf Grund von Artikel II der\nim Rechnungsjahr 1958:                      85 Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der\nim Rechnungsjahr 1959:                      80 Militärregierungen der Bank deutscher Länder zu\nim Rechnungsjahr 1960:                      75 übergeben sind. Der Bund erhält die nach Artikel IV\nim Rechnungsjahr 1961:                      70 der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der\nim Rechnungsjahr 1962:                      65 Militärregierungen von der Gebietskörperschaft\nim Rechnungsjahr 1963:                      60 Groß-Berlin auszustellenden Schuldverschreibungen\nim Rechnungsjahr 1964:                      55 in voller Höhe."]}