{"id":"bgbl1-1955-13-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":13,"date":"1955-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz)","law_date":"1955-04-27T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                              Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1955                                                                                                                Nr. 13\nTag                                                                               Inhalt:                                                                                         Seite\n27. 4. 55    Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes\nOberleitungsgesetz) ................................·....................................                                                                                189\n28. 4. 55    Neufassung des Ersten Uberleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       193\n27. 4. 55    Länderfinanzausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       199\n2. 5. 55   Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           202\n25. 4. 55    Dreizehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz (J:3. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  209\n26. 4. 55    Bekanntmc1chung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   212\nGesetz zur Regelung\nfinanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern\n(Viertes Uberleitungsgesetz).\nVom 27. April 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-1                                                            ,, (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 Entschädigungen nicht gewährt. Jedoch sind Haft-\nund Transportkosten für Personen, die von Amts-\n§ 1                                                                  trägern der Bundeszollverwaltung wegen Steuer-\nFinanzverwaltung                                                                 vergehen und wegen Zuwiderhandlungen gegen\nEin-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen vorläufig\n(1) Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwal-                                                      festgenommen worden sind, zu erstatten.\"\ntung fallen die Beteiligung des Bundes an den Aus-\ngaben der Länder und Gemeinden (Gemeindever-\n§ 2\nbände) und die Beteiligung der Länder und Gemein-\nden (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bun-                                                                                       Kriegsfolgelasten\ndes weg. Die folgenden Vorschriften treten außer                                                       (1) Das Erste Uberleitungsgesetz in der Fassung\nKraft:                                                                                            vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) wird\n1. § 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, § 13 Abs. 2, § 16                                          wie folgt geändert:\nAbs. 2, § 34 Abs. 2 des Gesetzes über die\n1. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 erhält folgende Fassung:\nFinanzverwaltung vom 6. September 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 448) in der Fassung des                                                      ,,(1) Der Bund trägt nach Maßgabe der§§ 21 und\nZweiten Uberleitungsgesetzes vom 21. Au-                                                   21a\ngust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774),                                                                     1. die Aufwendungen für Besatzungskosten\nund Auftragsausgaben (§ 5),\n2. § 204 Satz 2 und § 205 Abs. 2 Satz 2 des La-\nstenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952                                                                2.   die in § 6 bezeichneten Aufwendungen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 446).                                                                               3.   die Aufwendungen für die Kriegsfolgen-\nhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2\n(2) § 7 Abs. 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nZiff. 3 genannten Personen trägt der\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) erhält\nBund nur 80 vom Hundert der Fürsorge-\nfolgende Fassung:\nkosten (§§ 8 bis 10),\n,, (3) Soweit und solange Finanzbehörden des\n4.   die Aufwendungen für die Umsiedlung\nLandes Berlin die dem Bund zustehenden Zölle\nHeimatvertriebener und für die Aus-\nund Verbrauchsleuern verwalten, beteiligt sich der\nwanderung von Kriegsfolgenhilfe-Emp-\nBund an den persönlichen und sächlichen Verwal-\nfängern (§§ 14 und 14 a),\ntungsausgaben dieser Behörden nach Maßgabe\neiner zwischen dem Bund und dem Lmd Berlin ab-                                                                     5.    die Aufwendungen für die Rückführung\nzuschließenden Verwaltungsvereinbarung.\"                                                                                 von Deutschen (§ 15),\n6.    die Aufwendungen für Grenzdurch-\n(3) § 15 Abs. 2 des GesetZ(!S über die Finanzver-\ngangslager (§ 16), \".\nwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgcsetzbl.\nS. 448) in der Passun9 des Zweiten Uberfoitungs-                                                  2. § 1 Abs. 1 Ziff. 8 erhält folgende Fassung:\ngesetzes vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I                                                         ,,8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte,\nS. 774) erhält folgc:nde Fassung:                                                                                Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte","190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nPersonen und für Angehörige von Kriegsge-                        sichtlich der wirtschaftlichen Verwaltung\nfangenen sowie die folgenden Aufwendungen                        der Bundesmittel an die Weisungen\nder sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte                      der obersten Bundesbehörden gebunden.\nund Kriegshinterbliebene nach den §§ 25 bis                      Der Vollzug der Weisungen ist durch\n27 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-                     die obersten Landesbehörden sicherzu-\nsung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                       stellen.\"\nS. 866) und nach den §§ 19 bis 32 der Reichs-\n5. § 9 Abs. 2 wird gestrichen.\ngrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß\nder öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom     6. § 11 Abs. 3 wird gestrichen.\n20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und   7. In den §§ 14 und 14a werden die Worte \"nach\nder Verordnung über die Fürsorgepflicht in          Maßgabe des§ 1 Abs. 1 Ziff. 4\", in§ 15 die Worte\nder Fassung vom 20. August 1953 (Bundes-            \"nach Maßgabe des§ 1 Abs. 1 Ziff. 5\", in§ 16 die\ngesetzbl. I S. 967): Sonderfürsorge für Kriegs-     Worte „nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Ziff. 6\" ge-\nblinde, für Ohnhänder, für sonstige Empfän-         strichen.\nger einer Pflegezulage und für Hirnvedetzte,\nBerufsfürsorge, Erziehungsbeihilfen; die Auf-    8. In § 21 wird\nwendungen umfassen auch die Kosten der              a) in Satz 1 hinter den Worten \"Abs. 1\" eingefügt:\nHeilbehandlung in Versorgungskuranstalten,               \"Ziff. 1, 2, 7 bis 10\";\nVersorgungsheilstätten für Tuberkulöse und\nin Versorgungskrankenhäusern innerhalb des          b) folgender Absatz 2 angefügt:\nGeltungsbereichs des Gesetzes nach näherer                 11 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch\nBestimmung einer Rechtsverordnung, die der              für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz be-\nZustimmung des Bundesrates bedarf,\".                   zeichneten Aufwendungen.•\n3. In § 1 Abs. 3                                         9. Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\na) werden in Ziffer 1 die Worte „85 vom Hundert                                    n§ 21 a\nderjenigen persönlichen und sächlichen Ver-             (1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1\nwaltungskosten\" ersetzt durch die Worte „die-        Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom\njenigen persönlichen und sächlichen Verwal-          Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an die\ntungskosten•,                                        Länder abgegolten. Dies gilt nicht für die in § 1\nb) erhält Ziffer 2 folgende Fassung:                     Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Für-\n„2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 bezeichneten        sorgekosten und für die Aufwendungen, die\nAufwendungen die Kosten für Bauvorha-           außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ent-\nben, die vor dem 1. April 1955 für Rechnung     stehen.\ndes Bundes begonnen, aber noch nicht be-           (2) Der einem Land nach Absatz 1 zustehende\nendet worden sind.\"                             Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag. er-\n4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      rechnet. Der Grundbetrag eines Landes ist die\n\"(2) Soweit die Länder oder Gemeinden (Ge-            Summe der in den Monaten Juli 1953 bis Juni 1954\nmeindeverbände) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1           (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet enstandenen\naufgeführten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung          Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die\ndes Bundes leisten, gilt folgendes:                      Aufwendungen für die in§ 10 Ziff. 1, 2, 3a und 3c\nbezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert\n1. Auf die für Rechnung des Bundes ge-\nangesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne\nleisteten Ausgaben und die mit ihnen\ngehören auch die Aufwendungen für die in § 7\nzusammenhängenden Einnahmen sind die\nAbs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.\nVorschriften über das Haushaltsrecht des\nBundes anzuwenden. Zur Vereinfachung             (3) Maßgebend für die Errechnung der Grund-\ndes Verwaltungsverfahrens kann die            beträge sind\nBundesregierung durch Rechtsverord-                    1. die nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nnung, die der Zustimmung des Bundes-                       für den Bezugszeitraum verrechneten\nrates bedarf, für bestimmte Sachgebiete                    und von den Landesabrechnungsstellen\nAusnahmen zulassen. Die für die Aus-                       als sachlich richtig bestätigten Aufwen-\nführung des Haushalts verantwortlichen                     dungen und\nBundesbehörden können ihre Befugnisse                 2. die in dem Bezugszeitraum von den Trä-\nauf die zuständigen obersten Landes-                       gern der gesetzlichen Rentenversicherung\nbehörden übertragen und zulassen, daß                      nach dem Erlaß des Reichsarbeitsmini-\nauf die für Rechnung des Bundes zu                         sters vom 3. Juni 1944 (Amtliche Nach-\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen                      richten des Reichsversicherungsamtes\nzusammenhängenden Einnahmen die                            1944 S. 150) geleisteten Aufwendungen\nlandesrechtlichen Vorschriften über die                    der Tuberkulosehilfe für die in § 7 Abs. 2\nKassen- und Buchführung der zustän-                        genannten Personen, soweit diese Auf-\ndigen Landes- und Gemeindebehörden                         wendungen auf die Landesfürsorgever-\nangewendet werden.                                         bände übergegangen sind.\n2. In Angelegenheiten von grundsätzlicher        Erhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner\noder erheblicher finanzieller .Bedeutung      Prüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2\nsind die obersten Landesbehörden hin-         und 3 und Abs. 2 entsprechend.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955                             191\n(4) Der Pausdibetrng betrügt in vom Hundert           gesetzbl. I S. 189). Für die Kosten bis zum Reise-\ndes Grundbetrages:                                        ziel ist das Abgabeland, für die weiteren Kosten\nim Rechnungsjahr 1955:                    100    das Aufnahmeland verantwortlich. 11\nim Rechnungsjahr 1956:                     95    (4) § 45 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-\nim Rechn1mgsjahr 1957:                     90 zes vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) er-\nim Rechnungsjahr 1958:                     85 hält folgende Fassung:\nim Rechnungsjahr 1959:                     80                               ,,§ 45\nim Rechnungsjahr 1960:                     75       Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach\nim Rechnungsjahr 1961:                     70    diesem Gesetz gewährten Leistungen wie die Auf-\nwendungen für die Kriegsfolgenhilfe nach Maß-\nim Rechnungsjahr 1962:                     65\ngabe des Ersten Oberleitungsgesetzes in der\nim Rechnungsjahr 1963:                     60    Fassung des Vierten Dberleitungsgesetzes vom\nim Rechnungsjahr 1964:                     55    27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar\nim Rechnungsjahr 1965:                     45       die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller\nim Rechnungsjahr 1966:                     35       Höhe,\nim Rechnungsjahr 1967:                     25       die Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom\nim Rechnungsjahr 1968:                     15       Hundert.\nAb 1. April 1969 fällt die Leistung von Pausch-           § 21 a Abs.1 Satz 1 des Ersten Dberleitungsgesetzes\nbeträgen weg. -                                           in der Fassung des Vierten Dberleitungsgesetzes\nfindet keine Anwendung.         11\n(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für\ndie ab 1. April 1955 geleisteten Ausgaben und ein-        (5) § 5 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\ngegangenen Einnahmen im Sinne des Absatzes 1.          nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird gestrichen.\nDie Pauschbeträge sind den Ländern in monat-\nlichen Teilbeträgen zu überweisen; die Länder                                       § 3\nüberweisen die Pauschbeträge den Landes- und\nBehörden der Kriegsopferversorgung\nBezirksfürsorgeverbänden und den gegebenen-\nfalls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Dek-          Das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-\nkung der von ihnen zu gewährenden Leistungen           behörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März\nder Kriegsfolgenhilfe.                                 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird wie folgt ge-\nändert:\n(6) Die Bundesregierung setzt die Höhe der den\neinzelnen Ländern nach den vorstehenden Be-            1. § 1 erhält folgende Fassung:\nstimmungen zustehenden Pauschbeträge durch                                            ,,§ 1\nRechtsverordnung fest, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf. Wird die Rechtsverordnung                (1) Die Versorgung der Kriegsopfer wird von\nnicht vor dem 1. April 1955 verkündet, leistet der        Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern\nBund monatlich Abschlagszahlungen in Höhe                 durchgeführt.\neines Zwölftels der in dem Bezugszeitraum zu                 (2) Die Versorgungsämter und Landesversor-\nLasten des Bundeshaushalts verrechneten Aufwen-           gungsämter werden von den Ländern als beson-\ndungen.                                                   dere Verwaltungsbehörden errichtet. Mehrere\nLänder können ein gemeinsames Landesversor-\n(7) Führt die politische oder wirtschaftliche Ent-                          11\ngungsamt errichten.\nwicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu\neiner erheblichen Steigerung oder Minderung der        2. In § 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit\nim Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die           dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundes-\nII\nPauschbeträge durch Rechtsverordnung der Bun-             minister der Finanzen gestrichen.\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf, dieser Änderung anzupassen. 11                                        § 4\n(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund                            Bundesstatistiken\nLeistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie            § 8 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\ndie Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie           zwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\ndie im Rahmen der Kriegsfolgenhilf e anfallenden          S. 1314) erhält folgende Fassung:\nFürsorgekosten trägt, gilt § 21 a des Ersten Dberlei-\ntungsgesetzes entsprechend.                                                              ,,§ 8\nDie Kosten der Bundesstatistiken werden, soweit\n(3) § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsiedlung von\nsie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund,\nHeimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Nie-\nim übrigen von den Ländern getragen. 11\ndersachsen und Schleswig-Holstein in der Fassung\nvorn 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 631)\nerhält folgende Fassung:                                                              § 5\n,, (1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung                 Ablieferung von Steuereinnahmen\nnach Maßgabe der§§ 14 und 21 a des Ersten Dber-            (1) Die Finanzämter liefern die bei ihnen einge-\nleitungsgesetzes in der Fassung des Vierten             gangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem\nOberleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundes-        Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundes-","192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nhauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen                                    § 9\nkann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens                      Neufassung von Gesetzen\nclie Ablie-ferung der Einnahmen anderweitig regeln.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei    das Gesetz über die Finanzverwaltung und das Erste\nihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grund-         Uberleitungsgesetz in der erstmals für das Rech-\ngesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus           nungsjahr 1955 anzuwendenden Fassung mit neuem\nder Biersteuer täglich an die von den obersten Finanz-   Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nbehörden der Länder bestimmten Kassen ab. Die            machen. Dabei können die geltenden Vorschriften\nobersten Finanzbehörden der Länder können zur            zusammengefaßt _und soweit geändert werden, als\nVereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ab-          es notwendig ist, um Unstimmigkeiten des Gesetzes-\nlieferung der Einnahmen anderweitig regeln.              textes zu beseitigen.\n§ 6                                                     § 10\nAuskunftspßkht                                          Geltung in Berlin\nDie zuständigen Bundesbehörden und Landesbe-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nhörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-         vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nkünfte zu· erteilen und auf Verlangen die sachliche      Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nRichtigkeit der Auskünfte von der obersten Rech-         dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.               Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 11\n§ 7\nInkrafttreten\nOberleitung\nDieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr\nSoweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Aus-          1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Ver- 1\ngaben vom Bund auf die Länder und von den Län-           kündung in Kraft.\ndern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem\n31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen\nEinnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem\n31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen-             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAusgabenträger zur Last.\nBonn, den 27. April 1955.\n§ 8                                        Der Bundespräsident\nAußerkrafttreten von Gesetzen                                  Theodor Heuss\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen\nReich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichs-                       Der Bundeskanzler\ngesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 Adenauer\n27. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 203) und die dazu\nergangenen Anderungsgesetze treten, soweit sie                Der Bundesminister der Finanzen\nBundesrecht geworden sind, außer Kraft.                                       Schäffer"]}