{"id":"bgbl1-1955-12-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":12,"date":"1955-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_12.pdf#page=6","order":6,"title":"Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern","law_date":"1955-04-04T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["186                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung über die Uberwachung von\ngewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern.\nVom 4. April 1955.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-     werbsmäßige Vermietung nach § 1 anzuzeigen ist,\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I     zur Prüfung durch amtlich anerkannte Sachverstän-\nS. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-      dige für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 29 der\nordnet:                                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Zeitabstän-\nden von höchstens drei Monaten anzuordnen; in\n§ 1\nden Fällen, in denen nach § 29 Abs. 3 oder 4 der\n(1) Wer Personenkraftwagen oder Krafträder         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erlaubnisse\nohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig ver-       erteilt oder Erleichterungen gewährt worden sind,\nmietet, hat dies der für die Uberwachung der          haben die Zulassungsstellen die Vorführung zur\nFahrzeuge nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-        Prüfung in Zeitabständen von höchstens sechs\nOrdnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bun-      Monaten anzuordnen.\ndesgesetzbl. I S. 1166) zuständigen Verwaltungs-\nbehörde (Zulassungsstelle) schriftlich anzuzeigen.\n§ 3\n(2) In der Anzeige sind Name (Firma) und\nAnschrift des Vermieters sowie Anzahl, Art und           Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt,\namtliche Kennzeichen der zu vermietenden Per-         wird nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes mit\nGeldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark\nsonenkraftwagen und Krafträder anzugeben. Später\neintretende Änderungen sind unverzüglich anzu-        oder mit Haft bestraft.\nzeigen.\n§ 4\n(3) Der Vermieter hat die Anzeige unverzüglich\nnach Beginn des Gewerbebetriebes, bei bestehen-          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndem Betriebe innerhalb von zwei Wochen nach           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nInkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten.         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n(4) Die Verpflichtung, das Gewerbe nach § 14        19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im\nder Gewerbeordnung anzumelden, bleibt unberührt.      Land Berlin.\n§ 2                                                   § 5\nDie Zulassungsstellen haben die Vorführung von        Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten\nPersonenkraftwagen und Krafträdern, deren ge-         Monats nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1955.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}