{"id":"bgbl1-1955-12-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":12,"date":"1955-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_12.pdf#page=3","order":3,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen","law_date":"1955-04-20T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1955                             183\nFünfundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen.\nVom 20. April 1955.\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes                                 § 1\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-\nordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-            Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend\nrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden        bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie\nist, mit Zustimmung des Bundestages:                     folgt geändert:\nBisheriger        Neuer\nNr.       Tarifnr.                Bezeichnung der Waren                          Zollsatz        Zollsatz\n0/o des Wertes  0/o des Wertes\n1         7350      D-1-b-1 aus b - Freiformschmiedestücke für Dampf-\nturbinenwellen, mit einem Stück-\ngewicht von mehr als 30 t und,\nohne Berücksichtigung der Scheibe,\neinem größten Durchmesser von\nmehr als 106 cm, bis 31. 12. 1955 ...         15             frei\nFreiformschmiedestücke für Läufer\nzu elektrischen Generatoren, mit\neinem Stückgewicht von mehr als\n30 t und einem größten Durchmesser\nvon mehr als 106 cm, bis 31. 12. 1955         15             frei\nD-2-b-1 aus b - Freiformschmiedestücke für Dampf-\nturbinenwellen, mit einem Stück-\ngewicht von mehr als 30 t und,\nohne Berücksichtigung der Scheibe,\n-\neinem größten Durchmesser von\nmehr als 106 cm, bis 31. 12. 1955 ..          15             frei\nFreiformschmiedestücke für Läufer\nzu elektrischen Generatoren, mit\neinem Stückgewicht von mehr als\n30 t und einem größten Durchmesser\nvon mehr als 106 cm, bis 31. 12. 1955        15             frei\n2         8405      aus B - Dampfturbinenwellen mit einem Stückge-\nwicht von mehr als 30 t und, ohne Berück-\nsichtigung der Scheibe, einem größten Durch-\nmesser von mehr als 106 cm, bis 31. 12. 1955          10             frei\n3         8501          C - aus 1 - Läufer ohne Wicklung für elektri-\nsehe Generatoren, mit einem Stück-\n,,                              gewicht von mehr als 30 t und\neinem größten Durchmesser von\nmehr als 106 cm, bis 31. 12. 1955 ..         10             frei\n§ 2\nDiese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des\n§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am zehnten Tage nach\nihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}