{"id":"bgbl1-1955-12-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":12,"date":"1955-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_12.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954","law_date":"1955-04-25T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["182                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz über die Inanspruchnahme eines Teils\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund\nim Rechnungsjahr 1954.\nVom 25. April 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nIm Rechnungsjahr 1954 nimmt . der Bund zur\nDeckung seiner durch andere Einkünfte nicht geded(-\nten Ausgaben 38 vom Hundert der Einnahmen in\nAnspruch, die den Ländern im Rechnungsjahr 1954\naus der Einkommensteuer und der Körperschaft-\nsteuer zufließen.\n§ 2\nDie Finanzämter führen die nach § 1 in Anspruch\ngenommenen Einnahmen täglich an die Bundeshaupt-\nkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur\nVereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ab-\nführung der Einnahmen anderweitig regeln.\n§ 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-\nsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nauch im Land Berlin.\n§ 4\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hie·rmit verkündet.\nBonn, den 25. April 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}