{"id":"bgbl1-1955-11-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":11,"date":"1955-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_11.pdf#page=20","order":3,"title":"Erste Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955","law_date":"1955-04-05T00:00:00Z","page":176,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1\nf\nErste Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durdlführungsverordnung 1954\nt\nr\n1\n(Erste Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955).\nVom 5. April 1955.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                            gatten. In diesem Fall hat das Finanz-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954                                 amt auf der Lohnsteuerkarte des Ehe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) verordnet die Bundes-                              manns die Steuerklasse I zu bescheini-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                     gen und, wenn für ihn eine Lohnsteuer-\nkarte nicht auszuschreiben ist, sicherzu-\nstellen, daß er beim Steuerabzug vom\n§ l                                            Arbeitslohn nach Steuerklasse I be-\nÄnderung                                           steuert wird. Werden die Ehegatten zur\nder Lohnsteuer-Durdlfflhrungsverordnung 1954                             Einkommensteuer veranlagt, so gilt,\nvorbehaltlich des Absatzes 4, der im\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                             Lohnsteuerverfahren gestellte Antrag\nFassung vom 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I                              auf Wechsel der Steuerklassen auch für\nS. 1524) wird wie folgt geändert und ergänzt:                                 die Veranlagung nach den dafür maß-\ngebenden Vorschriften;\nl. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. auf Antrag der Ehefrau, wenn\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\n.Aufwandsentschädigungen, Reisekosten,                              a) offensichtlich ist, daß die Ehegatten\ndurchlaufende Gelder, Trinkgelder                                   bei einer Zusammenveranlagung un-\n(§ 3 Ziff. 11, § 19 Abs. 2 EStG)\".                                ter Einbeziehung ihrer gesamten\nEinkünfte Einkommensteuer nicht zu\nb) Es wird die folgende Ziffer 4 angefügt:                                  entrichten hätten, oder\n.4. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von\nb) mindestens einer der Ehegatten nicht\nDritten gezahlt werden, ohne daß ein\nunbeschränkt steuerpflichtig ist oder\nRechtsanspruch hierauf besteht, soweit                              die Ehegatten dauernd getrennt\nsie 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr                               leben.\nnicht übersteigen.\"\nDie Vorschriften des § 18a sind entsprechend\n· 2. § 8 wird wie folgt geändert:                                 anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Zeit-\npunkt, von dem an die Änderung der Lohn-\na) Im Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.              steuerkarten gilt, kein Tag eingetragen werden\nb) Im Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.           •. darf, der vor der Antragstellung liegt.\n(3) Das Finanzamt hat eine Änderung der\n3. Es wird der folgende § 8 a eingefügt:                        Lohnsteuerkarte der Ehefrau nach Absatz 2 Zif-\n,.§ 8a                                fer 1 der Gemeindebehörde mitzuteilen. Hat die\nSteuerklasse bei Ehefrauen                      Gemeindebehörde für das Kalenderjahr, für das\n(§§ 32a, 39a EStG)                         diese Änderung gilt, nach Eingang der Mittei-\nlung des Finanzamts eine Lohnsteuerkarte für den\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte der in einem                  Ehemann auszuschreiben, so hat sie auf dieser\nDienstverhältnis stehenden Ehefrau ist, abwei-              Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I zu bescheini-\nchend von den Vorschriften in den §§ 7 und 8,               gen. Die Vorschrift des § 19 ist entsprechend an-\ndie Steuerklasse I zu bescheinigen. Die Vor-                zuwenden.\nschriften des § 18 sind nicht anzuwenden.\n(4) Wird eine Besteuerung nach Absatz 2\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuer-                 durchgeführt, so gilt folgendes:\nkarte der in einem Dienstverhältnis stehenden\nl. Eine Änderung der nach Absatz 2 Zif-\nEhefrau die nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder\nfer 1 vorgenommenen Besteuerung kann\nnach § 18 maßgebende Steuerklasse und Zahl                              nur beim Lohnsteuer-Jahresausgleich\nder Kinder einzutragen,                                                 oder im Fall der Veranlagung zur\nl. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn                        Einkommensteuer beantragt werden. In\nein Ehegatte aus zwingenden Gründen                           diesem Fall wird die Lohnsteuer nach-\nzur Abgabe einer Erklärung nicht in der                       erhoben, die gegenüber einer Besteue-\nLage ist, auf Antrag des anderen Ehe-                         rung nach Absatz 1 etwa zu wenig ent-","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                           177\nrichtet worden ist. Die Nachforderung              steuerkarte zu beantragen, wenn er das\nunterbleibt, wenn der nachzufordernde              Kraftfahrzeug nicht mehr oder in wesentlich\nBetrag 20 Deutsche Mark im Kalender-               geringerem Umfang, als bei der Eintragung\njahr nicht übersteigt.                             des steuerfreien Betrags angenommen, für\n2. Ergibt sich nach Vornahme einer Ande-              Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nrung der Lohnsteuerkarte der Ehefrau               stätte verwendet. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3\nnach Absatz 2 Ziffer 2, daß die Voraus-            gilt entsprechend;\".\nsetzungen für die Anderung nicht mehr      5. Es wird der folgende § 20 a eingefügt:\nbestehen, so wird die Lohnsteuer nach-\n,,§ 20a\nerhoben, die gegenüber einer Besteue-\nrung nach Absatz 1 oder, wenn das für          Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben\ndie Ehegatten günstiger ist, nach Ab-                           (§ 52 Abs. 8 EStG)\nsatz 2 Ziffer 1 zu wenig entrichtet wor-        Liegen Beiträge auf Grund von Sparverträgen\nden ist. Die Nachforderung unterbleibt,       mit festgelegten Sparraten (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2\nwenn der nachzufordernde Betrag 20            Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes 1953)\nDeutsche Mark im Kalenderjahr nicht           vor, die vor dem 1. Juni 1953 abgeschlossen\nübersteigt. Die Ehefrau ist verpflichtet,     worden sind, so gilt folgendes:\ndem Finanzamt unverzüglich mitzutei-\n1. Macht der Arbeitnehmer neben den be-\nlen, wann die bei der Anderung ihrer\nLohnsteuerkarte angenommenen Ver-                   zeichneten Sonderausgaben keine anderen\nSonderausgaben geltend, so sind die be-\nhältnisse sich geändert haben.\"\nzeichneten Sonderausgaben unter Berück-\n4. In § 20 Abs. 2 erhält die Ziffer 2 die folgende               sichtigung der Höchstbeträge für Sonder-\nFassung:                                                      ausgaben in voller Höhe auf der Lohn-\nsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\nn2, Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahr-\nten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.               2. Macht der Arbeitnehmer neben den be-\nHat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden                 zeichneten Sonderausgaben auch andere\npersönlichen Gründen seinen Wohnsitz an                   Sonderausgaben geltend, so sind von den\neinem Ort, der mehr als 40 km von der                     gesamten Sonderausgaben unter Berück-\nArbeitsstätte entfernt liegt, so sind die Auf-            sichtigung der Höchstbeträge für Sonder-\nwendungen nur insoweit Werbungskosten,                    ausgaben auf der Lohnsteuerkarte als\nals sie durch die Fahrten bis zur Entfernung              steuerfrei zu vermerken\nvon 40 km verursacht werden. Zur Abgel-                   a) die Sonderausgaben auf Grund von vor\ntung des Abzugs der Aufwendungen für                          dem 1. Juni 1953 abgeschlossenen Spar-\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeits-                         verträgen mit festgelegten Sparraten in\nstätte bei Benutzung eines eigenen Kraft-                     voller Höhe,\nfahrzeugs werden die folgenden Pauschbe-                  b) die verbleibenden anderen Sonderaus-\nträge für jeden Arbeitstag, an dem der                        gaben nur insoweit, als sie den Betrag\nArbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes                    von 624 Deutsche Mark jährlich über-\nKraftfahrzeug benutzt, festgesetzt:                           steigen.\"\na) bei Benutzung\n6. § 25 erhält die folgende Fassung:\neines Kraftwagens 0,50 Deutsche Mark,\nb) bei Benutzung                                                              ,,§ 25\neines Motorrads                                           Außergewöhnliche Belastungen\noder Motorrollers 0,22 Deutsche Mark,                              (§§ 33, 41 EStG)\nc) bei Benutzung                                       (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangs-\neines Fahrrads mit                              läufig größere Aufwendungen als der über-\nMotor                 0,12 Deutsche Mark        wiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von            Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögens-\nder Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend         verhältnisse, und gleichen Familienstands (außer-\nist die kürzeste benutzbare Straßenverbin-          gewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag\ndung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.            des Arbeitnehmers der Betrag, um den diese\nAusnahmsweise kann eine andere Straßen-             Aufwendungen die ihm zumutbare Eigenbela-\nverbindung zugrunde gelegt werden, wenn             stung (Absatz 3) übersteigen, auf der Lohnsteuer-\nsie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und        karte als steuerfrei eingetragen.\nvon dem Arbeitnehmer regelmäßig für die                (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeit-\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeits-               nehmer zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus\nstätte benutzt wird. Die Berücksichtigung           rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen\nvon Aufwendungen für Fahrten zwischen               nicht entziehen kann und soweit die Aufwen-\nWohnung und Arbeitsstätte mit eigenem               dungen den Umständen nach notwendig sind\nKraftfahrzeug an SteJle der Pauschbeträge           und einen angemessenen Betrag nicht über-\noder neben den Pauschbeträgen ist ausge-            steigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsaus-\nschlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,       gaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben\nunverzüglich die Berichtigung seiner Lohn-          gehören, bleiben dabei außer Betracht.","178                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt:                                       1. zum Haushalt des Arbeitnehmers min-\ndestens drei Kinder gehören, die das\nbei einem                             18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nbei einem Einkommen (wenn nur Ar-            Arbeitnehmer der\nbeitslohn vorhanden: bei einem vor-\nhaben, oder\nSteuerklasse\n-....\n11Ussichtllchen Arbeitslohn Im Kaien-\nderjahr, gekürzt um die voraussieht•             t::        JII bei                2. der Arbeitnehmer oder sein nicht dau-\nKinderer-\nliehen Werbungskosten und Sonder-                                                     ernd getrennt lebender Ehegatte das\nausgaben, mindestens aber um 936\nDeutsche Mark), vermindert um die\n.~   mäßigung für\n60. Lebensjahr vollendet hat, oder\nnach f 25b und t 26 a in Betracht      ~         =E.,\nkommenden Freibeträge, von\n.'l\"\n1/l\n::s\nin\"\n\"tj\ndN ~8S2•\n~S2      l\"k\"\ns:: -c\";-g          · 3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dau-\nernd getrennt lebender Ehegatte oder\nein zu seinem Haushalt gehöriges Kind\n1                   2          3\n'        6\noder eine andere zu seinem Haushalt\nnicht mehr als             3000OM      6         5        3       -                  gehörige unterhaltene Person, für die\nmehr als\n.\n3000DM      1          6\n\"        2                  eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt\nwird, nicht nur vorübergehend körper-\nvom Hundert des nach Spalte 1 sich ergebenden                                         lich hilflos oder schwer körperbeschä-\nBetrags.•                                                                             digt ist oder die Beschäftigung einer\nHausgehilfin wegen Krankheit einer der\n1. Hinter § 25 wird der folgende § 25 a eingefügt:\ngenannten Personen erforderlich ist.\n.§ 25a                                       Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-\nAußergewöhnliche Belastung                                  gehilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn\nin besonderen Fällen                                    zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-\n(§ 33a EStG)                                     hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\n(1} Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangs-                               endet haben.\nläufig (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-                              (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von                                 die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-\nPersonen, für die der Arbeitnehmer Kinder-                                 aussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die\nermäßigung nicht erhält, so wird auf Antrag des                            Beträge von.720 Deutsche Mark und die im Ab-\nArbeitnehmers der Betrag dieser Aufwendun-                                 satz 2 bezeichneten Beträge von 480 Deutsche\ngen, höchstens jedoch ein Betrag von 720 Deut-                             Mark um je ein Zwölftel. Sind die in den Ab-\nsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohnsleuer-                             sätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\nkarte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung                            weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflich-\nist, daß die unterhaltene Person kein oder nur                             tet, innerhalb eines Monats die Berichtigung\nein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-                              seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen. § 8 Abs. 4\nhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge,                               Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder\ngeeignet sind, so vermindert sich der Betrag von                              (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und\n720 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese                              der Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen\nEinkünfte oder Bezüge den Betrag von 480 Deut-                             Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der\nsche Mark übersteigen. Werden die Aufwendun-                               Arbeitnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25\ngen für eine unterhaltene Person von mehreren                              nicht in Anspruch nehmen.•\nSteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem\nder Teil des sich hiernach ergebenden Betrags                           8. Der bisherige § 25 a wird § 25 b und wie folgt\nberücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamt-                              geändert:\nbetrag der Leistungen entspricht.                                          a) In Absatz 1 werden in der ersten Klammer\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich                                die Worte .in der Fassung des Ersten Ge-\nauf Antrag der Betrag von 720 Deutsche Mark                                     setzes zur Änderung und Ergänzung des\num 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn                                     Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August\ndem Arbeitnehmer für die auswärtige Unter-                                     1954 - Bundesgesetzbl. I S. 231 -• ange-\nbringung einer in der Berufsausbildung befind-                                 fügt und die Worte .,- letztmals für das\nlichen unterhaltenen Person Aufwendungen er-                                   Kalenderjahr 1954 - • gestrichen.\nwachsen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-                             b) In Absatz 3 treten an die Stelle des ersten\nzuwenden. Für ein Kind, für das der Arbeit-                                    Satzes die folgenden Sätze:\nnehmer Kinderermäßigung erhält, wird auf An-\n„Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1\ntrag ein Betrag von 480 Deutsche Mark auf der\nsind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 8\nLohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn\nund 16 des Bundesergänzungsgesetzes zur\nim übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1\nEntschädigung für Opfer der nationalsozia-\nvorliegen.                                                                     listischen Verfolgung vom 18. September 1953\n(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwen-                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1381) oder nach den\ndungen durch die Beschäftigung einer Haus-                                     landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf\ngehilfin, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers                                 Entschädigung haben. Der Nachweis für die\nder Betrag dieser Aufwendungen, höchstens je-                                  Zugehörigkeit zu der Personengruppe der\ndoch ein Betrag von 720 Deutsche Mark im                                       Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids\nKalenderjahr, auf der Lohnsteuerkarte als steuer-                              oder einer sonstigen Mitteilung der zustän-\nfrei eingetragen, wenn                                                         digen Entschädigungsbehörde zu erbringen.•","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                             179\nc) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,, (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für     11. In § 32 a erhalten der erste und der zweite Satz\ndas Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeit-                die folgende Fassung:\nnehmer oder seinem nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten die Voraussetzungen für               „Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören\ndie Gewührung eingetreten sind, und für die\nnicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn\nbeiden folgenden Kalenderjahre gewährt. Die\nder Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark\nVoraussetzungen für die Gewährung des\nim Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Fest-\nFreibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen\nin dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er               stellung, ob der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark\nals unbeschrlinkt Steuerpflichtiger erstmalig            nicht übersteigt, sind die gesetzlichen oder tarif-\nlichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und\nzu den im Absatz 1 bezeichneten Personen-\ngruppen gehört hat.\"                                     Nachtarbeit und steuerfreie Bezüge nicht mit-\nzuzählen; für das Kalenderjahr 1955 ist bei der\n9. Hinter § 26 wird der folgende § 26 a eingefügt:             Feststellung des Betrags von 7200 Deutsche\n,,§ 26a                            Mark auch der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetz-\nliche oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit\nAltersfreibetrag\ngezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge\n(§ 41 Abs. 2 EStG)\nnicht mitzuzählen.\"\nBei· einem Arbeitnehmer, der nach § 7 Abs. 6\nSätze 1 und 2, Abs. 7 und § 8 oder nach § 18 in\ndie Steuerklasse II oder III fällt, wird auf der                                  § 2\nLohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag von\nAnwendungszeitraum\n720 Deutsche Mark eingetragen (Altersfrei-\nbetrag), wenn der Arbeitnehmer mindestens                 (1) Die Vorschriften des § 1 gelten, vorbehaltlich\nvier Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs             des Absatzes 2, ab 1. Januar 1955. Sie sind erstmals\ndas 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten, die       auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-\nnicht dauernd getrennt leben, wird nur ein             zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-\nAltersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der          zember 1954 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-\nEhegatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr          maligen Bezügen sind sie erstmals auf den Arbeits-\nvollendet.\"                                            lohn anzuwenden, der dem Arbeitnehmer nach dem\n31. Dezember 1954 zufließt.\n10. § 27 wird wie folgt geänd<~rt:\n(2) Die Vorschriften in § 1 Ziff. 5 gelten ab 1. Ja-\na) In der Dberschrift erhält der Text in der\nnuar 1954. Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn\nKlammer die folgende Fassung:\nanzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum\n,,§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG\".                gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet.\nb) Im Absatz 1 wird der Hinweis auf ,,§§ 20            Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen\nbis 26\" durch den Hinweis auf,,§§ 20 bis 26 a\"      sind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,\nersetzt.                                            der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953\nc) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt:            zufließt.\n,, (3) Das Finanzamt kann auf der Lohn-\n§ 3\nsteuerkarte vermerken, daß die Eintragung\n(Absatz 1) ganz oder zum Teil vorläufig er-                         Geltung im land Berlin\nfolgt, wenn in besonderen Fällen die voraus-          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsichtliche Höhe der Aufwendungen im Ka-             Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nlenderjahr nicht oder nur schwer überblickt         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\nwerden kann. Ergibt sich nach Ablauf des            Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-\nKalenderjahrs, daß die vorläufige Eintragung        zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land\nvon der endgültigen Feststellung abweicht,          Berlin.\nso wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer im\nWege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs er-                                       § 4\nstattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer\nnachgefordert. Die Nachforderung unter-                                   Inkrafttreten\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"                 kündung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}