{"id":"bgbl1-1955-11-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":11,"date":"1955-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_11.pdf#page=10","order":2,"title":"Verkehrsfinanzgesetz 1955","law_date":"1955-04-06T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerkehrsfinanzgesetz 1955.\nVom 6. April 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      2. Körperbehinderten, die nicht unter Zif-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  fer 1 fallen, wenn sie infolge ihrer Kör-\nperbehinderung zur Fortbewegung auf\nABSCHNITT I                                      die Benutzung eines Personenkraftfahr-\nzeugs nicht nur vorübergehend ange-\nÄnderung des Kraitiahrzeugsteuergesetzes                              wiesen sind,\nganz oder teilweise; dabei sind Art\nArtikel 1                                        und Schwere der Körperbehinderung\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 23. März 1935                         sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse\n(Reichsgesetzbl. I S. 407) in der am Tage vor Ver-                        des Körperbehinderten zu berücksich-\nkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird                            tigen.\nwie folgt geändert:\n(2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt\n1. § 3 wird § 2 und durch die folgenden Ziffern 3 bis 5       werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt\nergänzt:                                                   werden soll\n\"3. Kraftomnibussen, die elektrisch angetrieben                   1. zur Beförderung anderer Personen; dies\nwerden und den Fahrstrom einer Fahrleitung                     gilt nicht, wenn diese Personen unent-\nentnehmen (Obusse);                                            geltlich und nur gelegentlich mitbeför-\ndert werden oder wenn zur Hilfeleistung\n4. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie für den                    des Körperbehinderten die Mitnahme\nBund, ein Land oder eine Gemeinde zugelas-                     eines Kraftfahrzeugführers oder einer\nsen sind und ausschließlich zur Straßenreini-                  Begleitperson erforderlich ist;\ngung, zur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr ver-\nwendet werden. Voraussetzung ist, daß die                   2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt\nKraftfahrzeug-Anhänger nach ihrer Bauart                       nicht für das Handgepäck des Körper-\nund ihren besonderen, mit ihnen fest verbun-                   behinderten und der in der Ziffer 1 be-\ndenen Einrichtungen nur für die bezeichneten                   zeichneten Personen.\nVerwendungszwecke geeignet und bestimmt                 (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-\nsind;                                                günstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-\n5. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie aus-             nutzt (Absatz 2), so ist die Steuervergünstigung\nschließlich hinter steuerbefreiten Kraftfahr-        für die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte oder der\nzeugen für deren Zwecke mitgeführt werden.\"          Bescheinigung über die Steuerbefreiung zu wider-\nrufen.\"\n2. Hinter § 2 wird der folgende neue § 3 eingefügt:\n,,§ 3                        3. § 10 erhält die folgende Fassung:\nPersonenkraftfahrzeuge Körperbehinderter                                      ,,§ 10\n(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer                         Besteuerungsgrundlage\nKörperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug                   (1) Die Steuer wird berechnet\nhalten, kann die Steuer für ein Personenkraft-\n1. bei Zwei- und Dreiradkraftf ahrzeugen,\nfahrzeug von nicht mehr als 2400 Kubikzenti-\nausgenommen Zugmaschinen, und bei\nmeter Hubraum auf Antrag erlassen werden, und\nzwar                                                                Personenkraftwagen\nnach dem Hubraum,\n1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundes-\nversorgungsgesetzes und Personen, die                 2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbeson-\nden Körperschaden infolge national-                      dere bei Zugmaschinen (einschließlich\nsozialistischer Verfolgungs- oder Unter-                 der Sattelzugmaschinen), Kraftomnibus-\ndrückungsmaßnahmen aus politischen,                      sen, Lastkraftwagen sowie bei Anhän-\nrassischen oder religiösen Gründen erlit-                gern (einschließlich der Sattelanhänger)\nten haben,                                                  nach dem verkehrsrechtlich höchstzu-\nin vollem Umfang ohne Rücksicht auf                       lässigen Gesamtgewicht.\nihre wirtschaftlichen Verhältnisse.             (2) Als Personenkraftwagen sind Kraftf ahr-\nVoraussetzung ist, daß die Erwerbsfähig-       zeuge anzusehen, die vier oder mehr Räder haben\nkeit um mindestens 50 vom Hundert ge-          und nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Per-\nmindert ist;                                   sonenbeförderung, jedoch nicht zur Beförderung","Nr. 11 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                                            167\nvon mehr als sieben Personen (einschließlich                                             hört auch die Fläche, die durch das Herausnehmen\nKraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind;                                         von Sitzplätzen geschaffen wird, nicht aber die\ndies gilt auch, wenn mit dem Personenkraftwagen                                          Fläche, die außerhalb des Wagenaufbaues zur\noder in einem von ihm mitgeführten Anhänger                                              Reisegepäckbeförderung eingerichtet und be-\nGüter befördert werden. Ein Kraftfahrzeug ist                                           stimmt ist.\nnicht als Personenkraftwagen anzusehen, wenn                                               (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger\nes nach seinem Aufbau nicht nur zur Beförderung                                         sind getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern\nvon Personen, sondern auch dazu eingerichtet                                            ist das der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich\nund bestimmt ist, wahlweise oder gleichzeitig                                           höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast\nGüter zu befördern, und wenn die für die Güter-                                         zu vermindern.\"\nbeförderung verwendbare Nutzfläche größer als\nzweieinhalb Quadratmeter ist; zur Nutzfläche ge-                                     4. § 11 erhält die folgende Fassung:\n,, § 11\nSteuersatz\n(1) Die Jahressteuer beträgt für\nje 25 Kubik-      je 100 Kubik-   je 200 Kilogramm\nzentimeter         zentimeter      Gesamtgewicht\nHubraum            Hubraum        oder einen Teil\noder einen        oder einen           davon\nTeil davon        Teil davon\nDM                DM                 DM\n1. Zweiradkraftfahrzeuge (ausgenommen Zugma-\nschinen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,60\n2. Dreiradkraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Be-\nförderung von Personen geeignet und bestimmt\nsind, sowie Personenkraftwagen (§ 10 Abs. 2) ...                                                            14,40\n3. Dreiradkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich\nzur Beförderung von Personen geeignet und be-\nstimmt sind (ausgenommen Zugmaschinen) .....                                                               16,-\n4. Doppeldeckomnibusse, die ausschließlich im Orts-\nlinienverkehr verwendet werden ............. .                                                                               22,50\n5. alle anderen Fahrzeuge von dem Gesamtgewicht\nbis    zu      2 000      kg     ...............                                                        20,-\nüber   2 000  kg     bis    zu      3 000      kg     ••••••••••          1 •••\n21,-\nüber   3 000  kg     bis    ZU      4 000      kg     ..............                                                         22,-\nüber   4 000  kg     bis    zu      5 000      kg     ..............                                                         23,-\nüber   5 000  kg     bis    zu      6 000      kg     ..............                                                         24,---,-\nüber   6 000  kg     bis    zu      7 000      kg     ..............                                                         25,-\nüber   7 000  kg     bis    zu      8 000      kg     ..............                                                         26,-\nüber   8 000  kg     bis    zu      9 000      kg     ..............                                                         27,-\nüber   9 000  kg     bis    zu    10 000       kg     ..............                                                         28,-\nüber  10 000  kg     bis    zu    11 000       kg     ..............                                                         29,-\nüber  11 000  kg     bis    zu    12 000       kg     ..............                                                         30,-\nüber  12 000  kg     bis    zu    13 000       kg     ..............                                                         31,-\nüber  13 000  kg     bis    zu     14 000      kg     ..............                                                         32,-\nüber  14 000   kg    bis    zu     15 000      kg      ..............                                                        33,-\nüber  15 000  kg     bis    zu     16 000      kg      ..............                                                        34,-\nüber  16 000   kg    bis    zu     17 000      kg      ..............                                                        35,-\nüber  17 000   kg    bis    ZU     18 000      kg      ..............                                                        36,-\nüber 18 000   kg    bis    zu     19 000      kg      ..............                                                         37,-\nüber  19 000   kg    bis    ZU    20 000       kg      ..............                                                         38,-\nüber 20 000   kg    bis    ZU     21 000       kg     ..............                                                         39,-\nüber 21 000   kg    bis     zu    22 000       kg     ..............                                                         40,-\nüber 22 000   kg    bis    ZU     23 000       kg     ..............                                                         41,-\nüber 23 000   kg    bis     ZU    24 000       kg     ..............                                                         42,-\nüber 24 000   kg      ..............................                                                                         43,-.","168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die Steuer ermäßigt sich                                                 Artikel 2\n1. bis 31. März 1957 um 25 vom Hundert des          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBetrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 5    den Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und\nergibt,                                      der Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeug-\nfür Anhänger;                           steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung mit\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\n2. ab 1. April 1957 um 15 vom Hundert des\nBetrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 5    Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei dürfen\nergibt,                                      Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt, die in den\nDurchführungsbestimmungen vorgesehenen Vor-\nfür Sattelschlepper-Anhänger;\ndruckmuster ergänzt und berichtigt sowie das Wort\n3. um 50 vom Hundert des Betrages, der            ,,Eigengewicht\" durch das Wort „Gesamtgewicht\" er-\nsich nach Absatz 1 Ziffer 5 ergibt,          setzt werden.\na) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für die\nAusnahmen von der Vorschrift des                                Artikel 3\n§ 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung genehmigt worden sind.               (1) Ist bei Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer\nDies gilt nicht, wenn das Fahrzeug       vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt und\nauch zu Fahrten benutzt wird, für die    innerhalb zweier Monate nach dem Inkrafttreten\nes der bezeichneten Ausnahmegeneh-       endet, die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer\nmigung nicht bedarf, und wenn die        höher als die Steuer, die nach den bisherigen Vor-\nSteuer, die sich in diesem Falle er-     schriften zu entrichten war, so wird der Mehrbetrag\ngibt, höher ist als die Steuer nach      nicht erhoben. Endet aber die Gültigkeitsdauer spä-\nSatz 1;                                  ter als zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses\nb) für Lastkraftwagen, die nach ihrer        Gesetzes, so ist der Mehrbetrag innerhalb eines\nBauart und ihren besonderen mit ih-      Monats, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes gerech-\nnen fest verbundenen Einrichtungen       net, zu entrichten. Bei der Berechnung des Mehr-\nzur Beförderung von Abraum und           betrags bleiben Aufgelder unberücksichtigt; außer-\nBaumaterial innerhalb von Baustellen     dem werden nur volle, zwei Monate nach dem In-\ngeeignet und bestimmt sind; dies gilt    krafttreten dieses Gesetzes liegende Monate ange-\nnicht, wenn das Kraftfahrzeug wider-\nsetzt.\nrechtlich benutzt wird. Die Steuer-\nermäßigung entfällt für die Gültig-          (2) Zum Nachweis dafür, daß der Mehrbetrag ent-\nkeitsdauer der Steuerkarte, wenn das     richtet ist, erteilt das Finanzamt dem Steuerschuld-\nFahrzeug auf einer öffentlichen Straße   ner zur Steuerkarte eine Ergänzungskarte mit der\nzur Beförderung der bezeichneten         Gültigkeitsdauer der Steuerkarte. Auf die Ergän-\nGüter außerhalb eines Umkreises\nzungskarte finden die Vorschriften über die Steuer-\nvon einem Kilometer, von der Bau-\nkarte sinngemäß Anwendung. Nach Ablauf zweier\nstelle gerechnet, oder zur Beförderung\nvon anderen als den bezeichneten         Monate, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes gerech-\nGütern benutzt wird.                     net, ist die Steuerkarte nur in Verbindung mit der\nErgänzungskarte gültig.\n(3) Ortslinienverkehr ist der zugelassene\nLinienverkehr, bei dem Ausgangs- und Endpunkt               (3) Ist bei Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer\nder Linie innerhalb derselben Gemeinde liegen           später als zwei Monate nach dem Inkrafttreten\nund Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur            dieses Gesetzes endet, die vor Inkrafttreten dieses\ninnerhalb diesm Gemeinde bestehen.\"                     Gesetzes entrichtete Steuer höher als die nach\ndiesem Gesetz geschuldete Steuer, so wird der Unter-\n5. In § 13 Abs. 2 erhält der Satz 1 die folgende           schiedsbetrag nur erstattet, soweit er auf die Zeit\nFassung:\nnach Ablauf von zwei Monaten, vom Inkrafttreten\n„Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, die nach          dieses Gesetzes gerechnet, entfällt. Bei der Berech-\ndem Hubraum besteuert werden (§ 10 Abs. 1               nung des Unterschiedsbetrages bleiben Aufgelder\nZiff. 1), auch für die Dauer eines Halbjahres oder      unberücksichtigt; außerdem werden nur volle Mo-\neines Vierteljahres, bei den anderen Fahrzeugen         nate angesetzt.\nauch für die Dauer eines Halbjahres, eines Vier-\nteljahres oder eines Monats entrichtet werden.\"\nABSCHNITT II\n6. In § 14 wird im Absatz 2 zwischen den Sätzen 2\nund 3 der folgende Satz eingefügt:                           Änderung des Beiörderungsteuergesetzes\n„Die Erteilung einer Steuerkarte mit einer von\nArtikel 1\nder Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte ab-\nweichenden Gültigkeitsdauer ist nur zulässig,              Das Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni 1926\nwenn die Änderung spätestens einen Monat vor            (Reichsgesetzbl. I S. 357) in der am Tage vor Ver-\nBeginn der Gültigkeitsdauer der neuen Steuer-           kündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird\nkarte beantragt wird.\"                                  wie folgt geändert:","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1955                           169\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:                                und Endpunkt der Linie in benachbarten Ge-\nmeinden liegen, wenn Haltestellen zum Aus-\n,,§ 1                              und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemein-\nden bestehen und die Gemeinden wirtschaft-\n(1) Der Beförderungsteuer unterliegt die Be-\nlich und verkehrsmäßig eng verbunden sind,\nförderung\nso daß der Verkehr entsprechend dem öffent-\n1. von Personen und Gütern                           lichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit,\na) im Schienenbahnverkehr,                        Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung einem\nOrtslinienverkehr in einer der in Betracht\nb) im Kraftfahrzeugverkehr.\nkommenden Gemeinden gleichzusetzen ist;\nDies gilt nicht für die Beförderung von           die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien\nGütern in der Nahzone im Sinne des                fällt nicht unter den Begriff Nachbarortslinien-\nGüterkraftverkehrsgesetzes;                       verkehr. Für die Deutsche Bundesbahn und\n2. von Personen mit Seilschwebebahnen                 die nichtbundeseigenen Eisenbahnen bestimmt\nund Sesselliften.                                 der Bundesminister der Finanzen im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nVoraussetzung ist, daß die Beförderung von                      durch Rechtsverordnung, welche Strecken als\neinem Unternehmer im Rahmen seines Unter-                       Ortslinien oder als Nachbarortslinien anzu-\nnehmens für Dritte oder für Zwecke des eigenen                  sehen sind.\";\nUnternehmens durchgeführt wird.\nc) werden im Absatz 3 zwischen den Worten\n(2) Die unentgeltliche Beförderung von Per-                  „Güterverkehr\" und „sind\" die Worte „auf\nsonen ist nur steuerpflichtig, wenn sie im Inter-               Schienenbahnen\" eingefügt.\nesse des Unternehmens liegt und mit Kraft-\nomnibussen ausgeführt wird; die Beförderung der\n3. § 4 wird gestrichen.\neigenen Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte\nunterliegt in diesen Fällen nicht der Steuer.\n4. In § 5 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:\n(3) Die Begriffe Unternehmer und Unter-\n„Bei unentgeltlichen Beförderungen im Sinne des\nnehmen richten sich nach dem Umsatzsteuerrecht.\n§ 1 Abs. 2 gilt als Beförderungspreis der Betrag,\nAls Unternehmer gelten auch die Deutsche Bun-\nder unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen\ndesbahn und die Deutsche Bundespost (einschließ-\nbei der entgeltlichen Beförderung von Personen\nlich der Landespostdirektion Berlin).\"\nmit Kraftomnibussen entrichtet wird.\"\n2. In§ 3\n5. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\na) werden in Absatz 1 die Nummern 3 bis 8\ndurch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:           „Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehr für\neigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten\n„3. der Eisenbahn-Expreßgutverkehr sowie              befördert, so ist vorbehaltlich der Vorschrift des\nder Brief- und Paketverkehr der Deutschen      § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 der\nBundespost (einschließlich der Landes-         Berechnung der Steuer derjenige Betrag als Be-\npostdirektion Berlin);                         förderungspreis zugrunde zu legen, der unter\ngleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffent-\n4. Beförderungen von Steinkohlen, Braun-\nlichen Güterverkehr gezahlt wird.\"\nkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art im\nEisenbahnverkehr;\n6. § 8 erhält die folgende Fassung:\n5. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr\na) die Personenbeförderung mit der Deut-                                 ,,§ 8\nschen Bundesbahn und mit nichtbun-            (1) Steuerschuldner ist, soweit nicht im Ab-\ndeseigenen Eisenbahnen,                    satz 4 etwas anderes bestimmt ist, wer den Be-\nb) die Personenbeförderung mit Straßen-        förderungspreis zu zahlen hat. Für die Steuer\nbahnen, den ihnen nach ihrer Bau- und      haftet der Unternehmer.\nBetriebsweise ähnlichen Bahnen, mit\nOberleitungsomnibussen und mit Kraft-          (2) Der Unternehmer hat die Steuer zu Lasten\nomnibussen.\";                              des Steuerschuldners zu entrichten. Der Bundes-\nminister der Finanzen kann für die Fälle, in\nb) wird der bisherige Absatz 2 durch den folgen-           denen eine Beförderung durch mehrere Unter-\nden neuen Absatz 2 ersetzt:                            nehmer ausgeführt wird, durch Rechtsverordnung\nbestimmen, daß und unter welchen Voraus-\n,, (2) Ortslinienverkehr im Sinne des Ab-\nsetzungen die Steuer nur durch einen der Unter-\nsatzes 1 Nummer 5 ist der zugelassene Linien-\nnehmer zu entrichten ist.\nverkehr, bei dem Ausgangs- und Endpunkt\nder Linie innerhalb derselben Gemeinde                    (3) Der Steuerschuldner ist nicht in Anspruch\nliegen und Haltestellen zum Aus- und Ein-              zu nehmen, soweit er den Beförderungspreis und,\nsteigen nur innerhalb dieser Gemeinde be-              wenn die Steuer besonders berechnet ist, auch -\nstehen. Nachbarortslinienverkehr ist der zu-           die Steuer an den Unternehmer gezahlt hat. Dies\ngelassene Linienverkehr, bei dem Ausgangs-             gilt nicht, wenn der Steuerschuldner weiß, daß","170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nder Unternehmer die Steuer nicht vorschrifts-                 (2) Im Werkfernverkehr im Sinne des Güter-\nmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt                kraftverkehrsgesetzes ermäßigt sich die Steuer\nnicht unverzüglich mitteilt.                                      1. bei der Beförderung von\n(4) Im nichtöffentlichen Güterverkehr (§ 7) und                    a) Milch und Milcherzeugnissen,\nbei Beförderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist\nb) Frischfischen,\nSteuerschuldner der Unternehmer.\"\nc) inländischem Obst, inländischem Ge-\n1. In § 11 wird der Absatz 5 durch den folgenden                             müse und Obstsäften aus inländi-\nneuen Absatz 5 ersetzt:                                                   schem Obst,\nd) Mineralbrunnen,\n• (5) Die Steuer ermäßigt sich\nvorausgesetzt, daß jeweils bei einer\n1. auf 6 vom Hundert des Beförderungs-                      Fahrt nur entweder die zu Buchstabe a,\npreises                                                  b, c oder d genannten Güter befördert\nfür Personenbeförderungen mit Straßen-                   werden, auf\nbahnen und den diesen nach ihrer Bau-                          1 Pfennig je Tonnenkilometer;\nund Betriebsweise ähnlichen Bahnen,\nsoweit diese Beförderungen nicht von                 2. bei der Beförderung von gebrauchten\nder Steuer befreit sind;                                 Pack.mitteln, soweit sie zurück zum Unter-\nnehmer befördert werden, auf\n2. auf 4 vom Hundert des Beförderungs-                            1 Pfennig je Tonnenkilometer;\npreises für Personenbeförderungen\n3. bei Beförderungen\na) im zugelassenen Verkehr mit Kraft-\nomnibussen, wenn ausschließlich                      a) unmittelbar zwischen Berlin (West)\nArbeitnehmer zwischen Wohnung                             und dem Bundesgebiet,\nund Arbeitsstätte befördert werden,                  b) unmittelbar zwischen dem Zonenrand-\nsoweit diese Beförderungen nicht                          gebiet, den Frachthilfegebieten oder\nvon der Steuer befreit sind,                              dem Saarrandgebiet und dem übrigen\nb) im Kraftdroschkenverkehr,                                  Geltungsbereich des Grundgesetzes,\nc) innerhalb des Zonenrandgebietes, der\nc) im Mietwagenverkehr mit Perso-\nFrachthilfegebiete oder des Saarrand-\nnenkraftwagen sowie\ngebietes\nd) im Verkehr mit Landkraftposten.•\nauf 50 vom Hundert der Steuer\nnach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\n8. § 12 erhält die folgende Fassung:                                             stabe b .\n.,§ 12                                     Voraussetzung ist, daß die Beförderungen\nmit Kraftfahrzeugen ausgeführt werden,\n(1) Bei    der   Güterbeförderung     beträgt die                  die in den bezeichneten Gebieten ihren\nSteuer                                                                 Standort haben. Der Bundesminister der\n1. im Schienenbahnverkehr:                                    Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit\na) wenn die Beförderungsstrecke nicht                      dem Bundesminister für Verkehr durch\nlänger als 49 Kilometer ist,                           Rechtsverordnung, von welchen weite-\nren Voraussetzungen die Steuerermäßi-\n4 vom Hundert des Beförderungs-\ngung abhängt, insbesondere welche ort-\npreises;\nlichen Beziehungen zwischen dem Unter-\nb) in allen anderen Fällen                                 nehmer und den bezeichneten Gebieten\n7 vom Hundert des Beförderungs-                    bestehen müssen, inwieweit eine direkte\npreises;                                           Beförderung von oder zu bestimmten\nStandorten zwischen diesen Gebieten\n2. im Kraftfahrzeugverkehr:                                    und dem übrigen Bundesgebiet erforder-\na) soweit der Verkehr genehmigter                          lich ist und inwieweit und in welcher\nGüterfernverkehr im Sinne des Güter-                   Form ein besonderer Buchnachweis für\nkraftverkehrsgesetzes ist,                             die Beförderungen zu fordern ist. Der\nBundesminister der Finanzen bestimmt\n7 vom Hundert des Beförderungs-\nferner durch Rechtsverordnung, welche\npreises;\nGebiete als Zonenrandgebiet, als Fracht-\nb) in allen anderen Fällen                                 hilfegebiete und als Saarrandgebiet an-\nfür die Zeit bis 30. September 1956                    zusehen sind.\"\n3 Pfennig je Tonnenkilometer,\n9. § 24 erhält die folgende Fassung:\nfür die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis\n31. März 1958                                                         .§ 24\n4 Pfennig je Tonnenkilometer,             Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nfür die Zeit ab 1. April 1958               Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter\n5 Pfennig je Tonnenkilometer.          welchen Voraussetzungen die Steuer in beson-","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                           171\nderen Fällen in Pauschbeträgen festzusetzen ist.                  im inländischen Werkverkehr und im in-\nDies gilt insbesondere dann, wenn die Feststel-                   ländischen Personenverkehr mit Kraftfahr-\nlung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und                    zeugen,\nKosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer                4. die Zuständigkeit, den Umfang der Be-\nin keinem angemessenen Verhältnis stünden.\"                       steuerungsgrundlage sowie den Steuersatz\nbei Einrechnung der Steuer in den Beförde-\nArtikel 2                                    rungspreis,\n5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere\n(1) Die Vorschrift des § 4 des Ersten Teils Ka-\ndie von den Steuerpflichtigen zu erfüllen-\npitel II der Vierten Notverordnung des Reichspräsi-\nden Pflichten und die Beistandspflicht\ndenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen\nDritter.\nund zum Schutze des inneren Friedens vom 8. De-\nzember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) ist nicht mehr        (2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ein-\nanzuwenden.                                               richtung zur Beförderung von mehr als sieben Per-\nsonen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet\n(2) § 3 des Beförderungsteuergesetzes in der am\nund bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Per-\nTage vor Verkündung dieses Gesetzes geltenden\nsonenkraftwagen behandelt werden.\nFassung wird durch den folgenden Absatz 4 er-\ngänzt:                                                       (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n,, (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-     mächtigt, den Wortlaut des Beförderungsteuerge-\nmächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten           setzes und der Durchführungsbestimmungen zum\nLandesbehörden im Benehmen mit dem Bundes-              Beförderungsteuergesetz in der jeweils geltenden\nminister für Verkehr nichtbundeseigene Eisenbah-        Fassung mit neuem Datum, unter neuer Dberschrift\nnen, Straßenbahnen und die ihnen nach ihrer Bau-        ünd in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nund Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie Bahnen         und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nbesonderer Bauart von der Verpflichtung, die            seitigen.\nSteuer zu Lasten des Steuerschuldners zu entrich-\nten(§ 8 Abs. 2), ganz oder teilweise auszunehmen.                               Artikel 4\nVoraussetzung ist, daß die Entrichtung der Steuer\ndurch den Betriebsunternehmer nach Lage des                Aufgehoben werden\neinzelnen Falles und unter Berücksichtigung der            1. § 49 der Vorläufigen Durchführungsbestim-\nKonzessionsabgabe unbillig wäre. Soweit der Be-               mungen vom 21. September 1936 zum Gesetz\ntriebsunternehmer von der Verpflichtung zur Ent-              zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes\nrichtung der Steuer ausgenommen wird, ist auch               vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738),\nder Steuerschuldner (§ 8 Abs. 1 Satz 1) zur Ent-\nrichtung der Steuer nicht verpflichtet. Wird eine         2. § 3 der Zweiten Vorläufigen Durchführungsbe-\nSteuerbefreiung, die den bezeichneten Bahnen bei              stimmungen vom 18. Dezember 1936 zum Ge-\nInkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise             setz zur Änderung des Beförderungsteuerge-\ngewährt war oder die ihnen nach Satz 1 gewährt                setzes vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I\nwird, zurückgenommen, so beginnt die Verpflich-               s. 1131),\ntung zur Wiederentrichtung der Steuer frühestens          3. § 3 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Be-\nmit dem auf die Entscheidung folgenden zweiten                förderungsteuer im Möbelfernverkehr und im\nKalendervierteljahr; auch über die Wiederentrich-            Werkfernverkehr und zur Änderung von Be-\ntung der Steuer ist im Benehmen mit dem Bundes-              förderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bun-\nminister für Verkehr und der obersten Landes-                desgesetzbl. I S. 159) und §§ 4 und 5 des\nbehörde zu entscheiden.\"                                     Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-\ngesetzes und des Beförderungsteuergesetzes\nArtikel 3                               vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402),\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechts-          4. die durch § 4 des Gesetzes zur Wiedererhebung\nverordnungen zu erlassen über                                   der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr\nund im Werkfernverkehr und zur Änderung\n1. die nähere Bestimmung der im Beförde-              von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951\nrungsteuergesetz verwendeten Begriffe,             erteilte Ermächtigung, ein Durchschnittsbeför-\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie             derungsentgelt für die Berechnung der Steuer\nden Umfang der Ausnahmen von der Be-               im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen fest-\nsteuerung und der Steuerermäßigungen,              zusetzen,\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-        5. die Vorschrift des § 1 der Zweiten Verord-\nkeit der Besteuerung und zur Beseitigung           nung zur Änderung von Vorschriften über die\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen, insbeson-       Durchführung des Beförderungsteuergesetzes\ndere in verkehrsfernen Gebieten, erforder-         vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 91),\nlich ist,                                           soweit sie die Festsetzung eines Durchschnitts-\n3. die Festsetzung von Durchschnittsbeförde-           beförderungsentgelts für Güterbeförderungen\nrungsentgelten, insbesondere im grenzüber-          im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen be-\nschreitenden Personen- und Güterverkehr,            trifft.","172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nABSCHNITT III                          anderen Erzeugnissen als Mineralölen verarbeitet\noder ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\nverbraucht.\nArtikel 1                               (5) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung vom               einer Woche nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\n21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234) wird wie              setzes oder nach dem Empfang der zuständigen\nfolgt geändert:                                               Zollstelle schriftlich anzumelden. Die Zollstelle for-\ndert die Steuer durch Steuerbescheid an. Die Steuer\nIn § 2 Abs. 1 werden ersetzt                               ist zwei Wochen nach der Anforderung, im Falle\n1. unter Nummer 1 Buchstabe a die Zahl                     nicht ordnungsmäßiger Anmeldung jedoch sofort\n.21,-• durch                                 „29,75\", fällig.\n2.   unter Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                       (6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nbuchstaben aa, bb und ee jeweils die                  mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu\nZahl .14,85\" durch                           „17,60\", den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5, insbeson-\n3.   unter Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                    dere über das anzuwendende Verfahren, zu be-\nbuchstaben cc und dd jeweils die Zahl                 stimmen .\n• 19,-\" durch                                „21,75\",                         Artikel 4\n4.   unter Nummer 1 Buchstabe d die Zahl\n.6,30\" durch                                 „18,05\",    (1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl\nwird gewährt an Inhaber von\n5.   unter Nummer 1 Buchstabe e Doppel-\nbuchstaben aa und bb jeweils die Zahl                         1. Betrieben der Landwirtschaft, des Garten-\n.o,-• durch                                  .11,75\",             und des Weinbaues für das Gasöl, das zum\nBetrieb von standfesten oder beweglichen\n6.  unter Nummer 2 die Zahl „22,50\"\nArbeitsmaschinen oder von landwirtschaft-\ndurch                                        .24,75\",\nlichen Schleppern verwendet wird,\n7.  unter Nummer 6 Buchstabe a die Zahl\n2. Betrieben des Bergbaues sowie von Torf,\n.10,-• durch                                 „12,75\",\nSteine und Erden fördernden Betrieben für\n8.  unter Nummer 6 Buchstabe b die Zahl                               das Gasöl, das zum Betrieb von standfesten\n.14,25\" durch                                • 17,-•.             oder beweglichen Arbeitsmaschinen ver-\nwendet wird,\nArtikel 2                                    3. Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das zum\nBetrieb von schienengebundenen Fahrzeu-\nBedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen\ngen verwendet wird,\nsich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den\nBetrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze                       4. Betrieben aller Art für das Gasöl, das zum\ndes Artikels 1 ergibt.                                                   Antrieb von Maschinen zur Stromerzeu-\ngung verwendet wird,\n5. Betrieben der öffentlichen Wasserversor-\nArtikel 3                                       gung für das Gasöl, das zum Antrieb von\n(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses                     Maschinen zur Wasserförderung verwen-\nGesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder                       det wird.\nfür die eine Steuer nach § 2 des Mineralölsteuer-                (2) Eine Betriebsbeihilfe nach Absatz 1 Ziffer 1\ngesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-              wird nicht gewährt\nsetzes geltenden Fassung bereits entrichtet worden\n1. für Transportarbeiten von landwirtschaft-\nist, unterliegen einer Nachsteuer.\nlichen Genossenschaften, die im Rahmen\n(2) Die Nachsteuer beträgt für 100 kg des Eigen-                      ihrer Handelstätigkeit liegen,\ngewichts                                                             2. für Lohntransporte,\n1. für Leichtöle und für benzin-                            3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaft-\nhaltige Kraftstoffgemische . . . . . 2,75 DM,                liche Genossenschaften, es sei denn, daß\n2. für Gasöle ................... 11,75 DM,                     diese durch Schleppergenossenschaften oder\n3. für leichte Steinkohlenteeröle . . 2,25 DM,                  -gemeinschaften im Auftrage von Milch-\n4. für Flüssiggas .. .. .. .. .. .. .. .. 2,75 DM.              erzeugern ausgeführt wird.\n(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkraft-               (3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für\ntreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer die          jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan\nMineralöle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-             eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haus-\nsitzt, bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt            haltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Ver-\nim Versand befinden, der Empfänger.                           brauchergruppen an Gasöl für die begünstigten\nZwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei\n(4) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im\nwerden für je 100 kg des Verbrauchs\nBesitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die\n1. im Falle des Absatzes 1 Ziffer 1 18,05 DM,\ndem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den\nletzten drei Kalendermonaten vor dem Inkraft-                        2. in den anderen Fällen des Ab-\ntreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher                         satzes 1                        11,75 DM\nist, wer das Mineralöl im eigenen Betrieb zu                  angesetzt.","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                             173\n(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-       leistungen bis zum Betrage oder Gegenwert von\nverordnung das Nähere über                              fünfhundert Millionen Deutsche Mark in inländischer\n1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des      oder ausländischer Währung zu übernehmen.\nAbsatzes 1 und der Ausnahmen im Sinne\ndes Absatzes 2,                                                        Artikel 4\n2. die Verteilung der Mittel und die Berech-            Mittelverwendung und Kostenerstattung\nnung der Beihilfen sowie                         (1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach\n3. das Verfahren.                                Artikel 1 zu verpflichten,\nDabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen               1. die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehen-\nund das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungs-                   den Mittel nur zur Finanzierung des\norganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen                   Baues von Bundesautobahnen, zur Verzin-\nwerden.                                                             sung und zur Tilgung der von ihr zum\n(5) Unberührt bleibt die Ermächtigung zum Er-                    Zwecke der in Artikel 1 genannten Finan-\nlaß von Vorschriften zur Verbilligung von Diesel-                   zierungen eingegangenen Verpflichtungen\nkraftstoff zum Betrieb von Schiffsmotoren in der                    sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammen-\nBinnen-, Küsten- und Hochseefischerei und in der                    hängenden Verwaltungskosten und\nBinnen-, Küsten- und Hochseeschiffahrt, die der                 2. die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3\nBundesregierung oder dem Bundesminister der                         aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung\nFinanzen durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-                     des Baues von Bundesautobahnen zu ver-\nhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem                       wenden.\nGebiet der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951            (2) Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau\n(Bundesgesetzbl. I S. 371) erteilt ist.                 der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des\nGrundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen\nABSCHNITT IV                        Stellen als Zuschuß zur Verfügung.\nFinanzierung des Baues von Bundesautobahnen\nArtikel 5\nArtikel 1\n. Rechnungslegung\n.Gesellschaft für Autobahnfinanzierung\n(1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab.\ndie Bundesminister für Verkehr und der Finanzen         Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen\neine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der  (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen\nFinanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu          Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.\nbeauftragen.                                               (2) Die Rechnung und die Verwendung der Bau-\n(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden,          mittel werden durch den Bundesrechnungshof ge-\nwenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft     prüft.\nzum Zwecke der Finanzierung des Baues von Bun-\nArtikel 6\ndesautobahnen eingegangenen Verpflichtungen über-\nnimmt.                                                                    Steuerliche Behandlung\n(3) Die von der Gesellschaft finanzierten Bundes-       (1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesell-\nautobahnen sind Bundesfernstraßen im Sinne des          schaft für die Finanzierung des Baues von Bundes-\nBundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953            autobahnen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 903).                             Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.\n(2) Die Leistungen nach Artikel 2 und Darlehen,\nArtikel 2                         für die auf Grund des Artikels 3 Sicherheit geleistet\nFinanzierungsbeitrag                    worden ist, sind von der Besteuerung nach dem\nKapital verkehrsteuergesetz ausgenommen.\nDer Bund hat der Gesellschaft aus dem ihm zu-\nfließenden Aufkommen aus diesem Gesetz - vor-                                   ABSCHNITT V\nbehaltlich einer Minderung nach Abschnitt VI dieses\nGesetzes- einen jährlichen Zuschuß von einhundert-         Finanzierung der Erneuerung von Anlagen\nzwanzig Millionen Deutsche Mark zu leisten. Die                        der Deutschen Bundesbahn\nZahlungsverpflichtung des Bundes endet mit der Zah-\nlung des Zuschusses für das vierzehnte Jahr, soweit                               Artikel 1\nder Vertrag nicht vorher nach Artikel 1 Abs. 2 wider-          Gesellschaft für Bundesbahnfinanzierungen\nrufen wird.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndie Bundesminister für Verkehr und der Finanzen\nArtikel 3\neine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der\nBürgschaftsermächtigung                  Finanzierung der Verbesserung von Verkehrs-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     anlagen und der Beschaffung von rollendem Material\nfür Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft      der Deutschen Bundesbahn zu beauftragen.\nfür die Finanzierung des Baues von Bundesauto-             (2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden,\nbahnen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewähr-      wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft","174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nzum Zwecke der Finanzierung von Verkehrsanlagen                                 Artikel 5\nund rollendem Material der Deutschen Bundesbahn                              Rechnungslegung\neingegangenen Verpflichtungen übernimmt.\nDie Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mit-\n(3) Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Deut-      tel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die\nschen Bundesbahn nach dem Bundesbahngesetz vom            Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel\n13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) werden       durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bun-\nhierdurch nicht berührt.                                  desrechnungshof geprüft.\nArtikel 2                                               Artikel 6\nFinanzierungsbeitrag                          Obergang von Ansprüdlen auf den Bund\nDer Bund hat der Gesellschaft aus dem ihm zu-             (1) Soweit die Deutsche Bundesbahn aus den\nfließenden Aufkommen aus diesem Gesetz in Aus-            Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Kredite er-\nführung des § 4 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes vom         halten hat oder die Finanzierungsbeiträge zur Rück-\n13. Dezember 1951 - vorbehaltlich einer Minderung         zahlung von Krediten der Gesellschaft gedient\nnach Abschnitt VI dieses Gesetzes - einen jährlichen      haben, sind dem Bund in gleicher Höhe Darlehns-\nFinanzierungsbeitrag von einhundertfünfzig Milli-         forderungen gegen die Deutsche Bundesbahn abzu-\nonen Deutsche Mark zu leisten. Die Zahlungsver-           treten.\npflichtung des Bundes endet mit der Zahlung des               (2) Der Bundesminister der Finanzen- wird er-\nFinanzierungsbeitrages für das zehnte Jahr, soweit        mächtigt, nach Anhörung des Bundesministers für\nder Vertrag nicht vorher nach Artikel 1 Abs.2 wider-      Verkehr, des Bundesrechnungshofs und des Haupt-\nrufen wird.                                               prüfungsamtes der Deutschen Bundesbahn die auf\nArtikel 3                         den Bund übergegangenen Forderungen gegen die\nDeutsche Bundesbahn teilweise oder ganz zu erlas-\nBürgsdlaftsermädltlgung\nsen, soweit dies zur Gesundung der Finanzen der\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Deutschen Bundesbahn erforderlich ist.\nfür Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft\nfür die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rol-                               Artikel 7\nlendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht,\nSteuerlldle Behandlung\nSicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis\nzum Betrage oder Gegenwert von siebenhundert-                 (1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die' Gesell-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder       schaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen\nausländischer Währung zu übernehmen.                       und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn\neingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des\nArtikel 4                          Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.\nMittelverwendung und Kostenerstattung                  (2) Die Leistungen nach Artikel 2 und Darlehen\n(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach\nfür die auf Grund des Artikels 3 Sicherheit geleistet\nArtikel 1 zu verpflichten,                                 worden ist, sind von der Besteuerung nach dem\nKapitalverkehrsteuergesetz ausgenommen.\n1. die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehen-\nden Mittel nur zur Finanzierung von Ver-                             Artikel 8\nkehrsanlagen und rollendem Material der\nDeutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und                         Ubergangsregelung\n·zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in         (1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermäch-\nArtikel 1 genannten Finanzierungen einge-       tigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht,\ngangenen Verpflichtungen sowie zur Dek-         leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Arti-\nkung ihrer hiermit zusammenhängenden            kels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.\nVerwaltungskosten zu verwenden;                    (2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6\n2. die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3       Abs. 2 gelten entsprechend.\naufgenommenen Darlehen d·er Deutschen\nBundesbahn darlehnsweise für die Verbes-                           ABSCHNITT VI\nserung von Verkehrsanlagen sowie zur Be-                        Finanzierungshilfe\nschaffung von rollendem Material zur Ver-             für nidltbundeseigene Eisenbahnen\nfügung zu stellen.\n(2) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr gewähr-                              Artikel 1\nten Darlehen der Gesellschaft angemessen zu ver-           Durdlführung und Um.fang der Finanzierungshilfe\nzinsen. Die Zinsbeträge fließen den Finanzierungs-            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, wäh-\nbeiträgen nach Artikel 2 zu.                               rend der zehn auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr nach Ab-       folgenden Rechnungsjahre durch die Bundesminister\nsatz 1 zufließenden Mittel im Rahmen eines Vor-           für Verkehr und der Finanzen nichtbundeseigenen\nanschlages zu verwenden, der von der Deutschen            Eisenbahnen darlehnsweise jährliche Finanzie-\nBundesbahn für ein oder mehrere Geschäftsjahre             rungshilfen bis zur Höhe von zehn Millionen Deut-\naufzustellen ist und der Genehmigung durch den            sche Mark zu gewähren. Die Darlehen sind nur zur\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit             Verbesserung von Verkehrsanlagen und zur Beschaf-\ndem Bundesminister der Finanzen bedarf.                   fung von rollendem Material zu verwenden.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                             175\n(2) Die  nichtbundeseigenen Eisenbahnen haben                           ABSCHNITT IX\ndie ihnen gewährten Darlehen angemessen zu ver-\nzinsen. Die Bundesregierung kann die Darlehns-\nInkrafttreten\ngewährung von der Stellung von Sicherheiten ab-\nArtikel 1\nhängig machen.\nDas Gesetz tritt - soweit nicht in den Artikeln 2\nArtikel 2                        bis 4 für die Abschnitte I bis III etwas anderes be-\nVerwendungsprftfung                   stimmt ist - am Tage nach seiner Verkündung in\nDie Verwendung der Darlehnsmittel durch die        Kraft.\nnichtbundeseigenen Eisenbahnen wird vom Bundes-                              Artikel 2\nrechnungshof geprüft.\n(1) Abschnitt I dieses Gesetzes tritt einen Monat\nArtikel 3                        nach seiner Verkündung in Kraft.\nBeschaffung der Darlehnsmittel                (2) Mit dem     gleichen Zeitpunkt treten außer\nKraft\nWerden Darlehen nach Artikel 1 gewährt, so                1. § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, §§ 10\nsind die Finanzierungsbeiträge nach Abschnitt IV                bis 15, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Ziff. 2 und -4,\nArtikel 2 und Abschnitt V Artikel 2 dieses Ge-                  § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 25 Sätze 2 und 3,\nsetzes je um die Hälfte der Darlehnsbeträge zu                  § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und 4, § 29 Ziff. 1,\nkürzen.                                                         § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, §§ 43 bis 45, §§ 49\nABSCHNITT VII                                bis 51, §§ 54 bis 56, § 63 Abs. 1 letzter Satz,\n§ 68 und § 76 Abs. 2 der Durchführungs-\nSicherung der Finanzierung                           bestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuer-\ndes Ausbaues der Bundesstraßen                         gesetz vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I\n(1) Das Mehraufkommen an Steuern, das aus                    S. 875)1\ndiesem Gesetz dem Bunde zufließt, soll, soweit dar-          2. die in den Ländern im Geltungsbereich\nüber nicht durch Abschnitt III Artikel 4, Ab-                   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-\nschnitt IV Artikel 2, Abschnitt V Artikel 2 und Ab-             ten, die mit den Vorschriften dieses Ge-\nschnitt VI Artikel 3 verfügt ist, auf die Dauer von             setzes nicht in Einklang stehen. Dies gilt\nzehn Rechnungsjahren für den Ausbau von Bundes-                 jedoch nicht für Artikel I Nr. 2 des Ge-\nstraßen nach § 1 des Bundesfemstraßengesetzes                   setzes des Landes Berlin zur Änderung des\nvom 6. August 1953 verwendet werden.                            Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August\n(2) Die Verwendung der Mittel regelt der Bun-\n1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\ndeshaushaltsplan.                                               s. 379).\nArtikel 3\nABSCHNITT VIII                        Abschnitt II dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn\nGeltung im land Berlin                  des auf seine Verkündung folgenden zweiten Ka-\nlendermonats in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\nund 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                         Artikel 4\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses         Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Be-\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin       ginn des auf seine Verkündung folgenden Kalender-\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.           monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 6. April 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchUfer\nDer Bundesminister fdr Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}