{"id":"bgbl1-1955-11-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":11,"date":"1955-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (3. DV-BEG)","law_date":"1955-04-06T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                      Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1955                                                                                                    Nr. 11\nTag                                                            Inhalt:                                                                                         Seite\n6.4.55    Dritte Verordnunq zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für\nOpfer der nationdlsozialistischen Verfolgung (3. DV-BBG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 157\n6.4.55    Verkehrsfinanzgesetz 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   166\n5.4.55    Erste Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        176\n31. 3. 55  Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts\ngemiiß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     180\n5.4. 55   Zweite Verordnung zur Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz                                                                    180\nIn Teil II Nr. 8, aus9cgeben am 31. März 1955, ist veröffentlicht: Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954\nüber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.\nIn Teil II Nr. 9, ausgegeben am 5. April 1955, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Obereinkommen Nr. 42 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten. - Gesetz be-\ntreffend das Obereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeits-\naufsicht in Gewerbe nnd Handel. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Meterkonven-\ntion im Verhältnis zu Großbritannien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über\ndie Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-\nsprüche im Verhältnis zu Finnland. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-luxemburgischen\nAuslieferungsvertraues. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen.\nDritte Verordnung\n.zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (3. DV-BEG).\nVom 6. April 1955.\nAuf Grund der §§ 37, 50 des Bundesergänzungs-                               wenn dem Verfolgten eine Rente gemäß § 32 Abs. 2,\ngesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-                             § 33 oder § 36 BEG geleistet wird.\nsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die BtJn-                                                                              § 3\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                 Anrechnung einer bereits zuerkannten\nEntschädigung für Schaden an Körper und\nI. Besondere                                                   Gesundheit auf die Entschädigung für Schaden\nAnspruchsvoraussetzungen                                                 im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen\nIst vor Festsetzung der Entschädigung für Scha-\n§ 1\nden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkom-\nGrundsatz                                              men durch unanfechtbaren Bescheid oder durch\nEin Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen                             rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Ent-\nFortkommen im Sinne der §§ 25 bis 36 und des                                   schädigung für Schaden an Körper und Gesundheit\n§ 50 BEG liegt vor, wenn der Verfolgte in der                                  für denselben Zeitraum zuerkannt worden, so ist\nNutzung seiner Arbeitskraft nicht nur geringfügig                              die für den Schaden an Körper und Gesundheit zu-\ngeschädigt worden ist.                                                         erkannte Entschädigung in Höhe von 75 vom Hun-\ndert auf die für Schaden im beruflichen und wirt-\n§ 2                                                schaftlichen Fortkommen festzusetzende Entschä-\nAusgleich eines Schadens an Körper und                                  digung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn vor\nGesundheit durch eine Entschädigung für Schaden                              Festsetzung der Entschädigung für Schaden im be-\nim beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen                                ruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Ent-\nschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit\nDer Anspruch auf Geldrente und Kapitalentschä-                              auf andere Weise, insbesondere durch Vergleich\ndigung für Schaden an Körper und Gesundheit (§ 15                              oder Abfindung geregelt worden ist.\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BEG) verbleibt dem Verfolg-\nten neben dem Anspruch auf Entschädigung für\n§ 4\nSchaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fort-\nkommen in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages,                                                       Selbständige Erwerbstätigkeit\nder ihm zustehen würde, wenn er keinen Anspruch                                     (1) Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausge-\nauf Entschädigung für Schaden im beruflichen und                               übte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete\nwirtschaftlichen Fortkommen hätte. Dies gilt auch,                             Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer.","158                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Selbständig ist die Erwerbstätigkeit, wenn sie  gründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deut-\nnicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhält-     schen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspacht-\nnisses (§ 35) ausgeübt wurde.                          schutzordnung galt.\n(3) Der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die                                 § 7\nGeschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Ka-          Wesentliche Beschränkung in der Ausübung\npitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten,               der selbständigen Erwerbstätigkeit\nder mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der\nGesellschaft beteiligt war.                               (1) Beschränkung in der Ausübung der selbstän-\ndigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser\nTätigkeit nach Art und Umfang durch national-\n§ 5                          sozialistische Gewaltmaßnahmen. § 6 Abs. 1 Satz 2\nSchädigung in selbständiger und unselbständiger       findet entsprechende Anwendung.\nErwerbstätigkeit                       (2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer\n( 1) War der Verfolgte selbständig erwerbstätig     ]and- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der\nund in einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhält-     Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77 ff.\nnis tätig und hat sich die Schädigung nur auf eine     der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember\nder beiden Erwerbstätigkeiten erstreckt, so sind für   1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsfüh-\ndie Entschädigung nur die diesen Schadenstat-          rung durch einen Treuhänder angeordnet wurde,\nbestand regelnden Vorschriften maßgebend.              weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen\ndes § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht\n(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbstän-    mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhof-\ndigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten     gesetzes galt.\nDienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt, so ist für\nden Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente          (3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung\nentscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er     nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofver-\nnicht nur vorübergehend das höhere Einkommen           fahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung\nbezog.                                                 in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaft-\nlichen Tätigkeit anzusehen.\n(3) War das Einkommen des Verfolgten aus sei-\nner selbständigen Erwerbstätigkeit und aus seinem         (4) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung\nprivaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis annähernd      der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn sie in der\nGesamtzeit der Schädigung (§ 22 Abs. 1) zu einem\ngleich,. so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädi-\ngung oder Rente wie der eines nur selbständig          Einkommensverlust von mehr als 25 vom Hundert\nErwerbttätigen zu behandeln.                           geführt hat.\n§ 6                                 II. Die gesetzlichen Ansprüche\nVerdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit                        1. Selbständige Berufe\n(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbs-                           a) Darlehen\ntätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fort-                                § 8\nsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische\nDarlehnsanspruch\nGewaltmaßnahmen unmöglich gemacht wurde. Die\nAusübung eines gegen den Verfolgten selbst gerich-        Die Anwendung des § 28 BEG schließt nicht aus,\nteten Zwangs ist nicht erforderlich.                   daß zinslose oder zinsverbilligte Darlehen auch\ndann gegeben werden, wenn der Verfolgte seine\n(2) Einer Verdrängung aus selbständiger Er-\nfrühere oder eine gleichwertige selbständige Er-\nwerbstätigkeit wird gleichgestellt, wenn der Ver-\nwerbstätigkeit bereits aufgenommen hat und das\nfolgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine\nDarlehen zur Festigung der Grundlage dieser Tätig-\ndieser Ausbildung entsprechende selbständige Tätig-\nkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in der\nkeit nicht aufnehmen konnte.\nAusübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit\n(3) Eine Verdrängung aus land- und forstwirt-       wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das\nschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn    Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren\ndem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhof-      Erwerbstätigkeit benötigt.\ngesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I\nS. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erb-                                   § 9\nhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes\nVerschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten\ndas Eigentum am Erbhof entzogen wurde, weil er\naus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht          (1) Ubte der Verfolgte zur Zeit des Beginns der\nmehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im         Verfolgung verschiedene selbständige Erwerbstätig-\nSinne des Reichserbhofgesetzes galt.                   keiten aus, so steht ihm der Darlehnsanspruch zum\n(4) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen      Zwecke der Wiederaufnahme jeder früheren Er-\nLandpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspacht-      werbstätigkeit zu.\nschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I        (2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf\nS. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat,     den Höchstbetrag des § 28 Abs. 2 BEG nicht über-\nweil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungs-    schreiten.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                        159\n§ 10                                     b) Kapitalentschädigung\nAnderweitige Beschaffung von Geldmitteln                                   § 15\nDer Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann               Aufnahme der früheren Tätigkeit\nnicht anderweitig beschaffen (§ 28 Abs. 1 Satz 1\nDer Verfolgte hat seine frühere Tätigkeit in\nBEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten\nvollem Umfange wieder aufgenommen (§ 30 Abs. 2\nkann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.\nSatz 1 BEG), wenn er seine frühere Stellung im\nErwerbsleben wiedererlangt und seine Erwerbs-\n§ 11                         tätigkeit sich gegenüber seiner früheren Tätigkeit\nTatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall        nach Art und Umfang nicht wesentlich geändert hat.\nDaß der Verfolgte sein früheres Einkommen in\nDarlehen sind dem Verfolgten zur Verfügung zu\nvollem Umfange wiedererlangt hat, ist nicht er-\nstellen, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten\nforderlich.\nist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederauf-\nnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die\n§ 16\nAufnahme einer gleichwertigen selbständigen Er-\nwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer seiner                    Ausgleich der Einkommensminderung\nabgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden            Hat der Verfolgte nach den in § 7 BEG genannten\nErwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt,     Rechtsvorschriften oder nach §§ 18, 20 und 23 BEG\nwenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß        bereits einen Ausgleich der durch die Verdrängung\ndie Grundlage der bereits aufgenommenen früheren        oder Beschränkung eingetretenen Einkommensmin-\noder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbs-        derung erhalten oder wurde dem Verfolgten ein\ntätigkeit durch das zur Verfügung gestellte Dar-        solcher Anspruch auf einen Ausgleich durch Be-\nlehen gefestigt wird.                                   scheid, gerichtliche Entscheidung oder Vergleich\nzuerkannt, so entfällt insoweit der Anspruch auf die\n§ 12                         Kapitalentschädigung.\nHöhe des Darlehens\n(1) Die Höhe des Darlehens bestimmt sich im                                   § 11\nRahmen des § 28 Abs. 2 BEG nach den Geldmitteln,                    Grundsätze für die Berechnung\ndie der Verfolgte benötigt                                             der Kapitalentschädigung\na) zur Wiederaufnahme oder vollen Entf?-1-\ntung der früheren selbständigen Erwerbs-        (1) Der Einreihung des Verfolgten in eine Be-\ntätigkeit oder                               soldungsgruppe (§ 31 Abs. 1 BEG} und der Berech-\nnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage\nb) zur Aufnahme einer gleichwertigen selb-\nbeigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten\nständigen Erwerbstätigkeit oder\nin solche des einfachen, des mittleren, des gehobe-\nc) zur Festigung der Grundlage der Erwerbs-     nen und des höheren Dienstes gegliederte Besol-\ntätigkeit oder                               dungsübersicht zu Grunde zu legen, die das durch-\nd) zur Aufnahme einer der abgeschlossenen       schnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und\nBerufsausbildung entsprechenden selbstän-    Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungs-\ndigen Erwerbstätigkeit.                      bezüge sowie zwei Drittel der letzten durchschnitt-\n(2) Bei der Bemessung der benötigten Geldmittel     lichen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen nach\nist in den Fällen des Absatz 1 Buchstaben a bis c       Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.\nder Umfang des früheren Unternehmens, gegebenen-           (2) Bei Einreihung in die Lebensaltersstufen\nfalls die Höhe der früheren Teilhaberschaft zu be-      dieser Besoldungsübersicht ist das Lebensalter maß-\nrüdcsich tigen.                                         gebend, das der Verfolgte zu Beginn der Schädi-\ngung gehabt hat.\n§ 13\n(3) Die Kapitalentschädigung wird nach vollen\nUnmöglichkeit einer Sicherheitsleistung         Monaten berechnet. Als Monate der Verdrängung\nVon einer Sicherheitsleistung (§ 28 Abs. 3 Nr. 3     oder Beschränkung gelten die vollen Kalender-\nBEG) kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte           monate, während deren der Verfolgte aus seiner\nnicht in der Lage ist, Sicherheiten zu stellen, aber    Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihr beschränkt\ndie Tilgung des Darlehens nach der persönlichen          war, sowie je 30 Tage von Kalendermonaten, in\nund fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen         denen der Verfolgte nur teilweise aus seiner Er-\nErwerbsaussichten nicht wesentlich gefährdet ist.        werbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung\nbeschränkt war; mehrere Zeiten, in denen der Ver-\nfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder\n§ 14\nin ihrer Ausübung beschränkt war, werden zu-\nZusätzliches Darlehen                  sammengerechnet.\nAuf das zusätzliche Darlehen (§ 29 BEG) finden          (4) Die Kapitalentschädigung beträgt für jeden\ndie Bestimmungen der §§ 8 bis 13 entsprechende          vollen Monat der Verdrängung ein Zwölftel des\nAnwendung, soweit sich aus den Vorschriften des         nach Absatz 1 bis 3 und § 19 erredmeten Jahres-\n§ 29 BEG nicht Abweichendes ergibt.                     betrages.","160                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 18                         entnehmen; bei Einreihung in die Lebensalters-\nstufen dieser Besoldungsübersicht ist das Lebens-\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe\nalter maßgebend, das der Verfolgte am Ende des\n( 1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine        Zeitraums hat, für den die Kapitalentschädigung\nvergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufsaus-        gewährt wird.\nbildung und seine wirtschaftliche und soziale Stel-\nlung vor dem Beginn der Verfolgung maßgebend.\n§ 22\n(2) Die    wirtschaftliche Stellung bestimmt sich\nnach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten                           Berechnung des Schadens\nin den letzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn           (1) Bei der Berechnung wird der Schaden in der\nder Verfolgung. Durchschnittseinkommen im Sinne          Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner\ndieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamt-      Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung verdrängt\nbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,      oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war,\naus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und         als einheitlicher Schadenstatbestand behandelt.\naus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4\ndes EinkommEmsteuergesetzes) abzüglich der durch-           (2) Das gleiche gilt für die Bewertung, Berech-\nschnittlichen Sonderausgaben (§ 10 des Einkommen-        nung und Anrechnung des anderweitig erzielten\nsteuergesetzes).                                         Einkommens (§ 31 Abs. 2 BEG).\n(3) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt         (3) Hat der Verfolgte durch anderweitige Ver-\nsich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-      wertung seiner Arbeitskraft seinen Unterhalt im\ngen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im          Ausland bestritten und macht er glaubhaft, daß eine\nöffentlichen Leben.                                       Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte unter\nZugrundelegung der amtlichen Devisenkurse wegen\n(4) Im Falle des § 6 Abs. 2 bestimmt sich die         der geringeren Kaufkraft zu einem für ihn unbilli-\nEinreihung des Verfolgten in eine vergleichbare           gen Ergebnis führen würde, so soll auch die Kauf-\nBeamtengruppe nach seiner Berufsausbildung,               kraft angemessen berücksichtigt werden.\nseinem mutmaßlichen Einkommen und seiner vor-\naussichtlichen sozialen Stellung.\n§  23\n§ 19                               Verdrängung oder Beschränkung vor der\nBerücksichtigung der fehlenden Alters- und                            Währungsreform\nHinterbliebenenversorgung                    Für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 ist der Betrag\nZugunsten des Verfolgten wird die fehlende            der Kapitalentschädigung in Reichsmark anzusetzen\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung des ver-           und nach § 6 BEG im Verhältnis 10: 2 in Deutsche\ngleichbaren Beamten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BEG) da-         Mark umzurechnen.\ndurch berücksichtigt, daß der nach § 17 berechneten\nKapitalentschädigung ein Betrag in Höhe von\n§ 24\n20 vom Hundert dieser Entschädigung zugeschlagen\nwird.                                                       Weiterleistung der Kapitalentschädigung nach\nrechtskräftiger Entscheidung\n§ 20\nLiegt im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entschei-\nKapitalentschädigung bei wesentlicher Beschränkung       dung über die Kapitalentschädigung keiner der\nder Erwerbstätigkeit                   Beendigungsgründe des § 30 Abs. 2 und des § 32\nIst der Verfolgte in der Ausübung seiner selb-        Abs. 1 BEG vor, so wird der der Berechnung der\nständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt         Kapitalentschädigung zugrunde gelegte monatliche\nworden, so wird die Kapitalentschädigung in der          Entschädigungsbetrag bis zur Erreichung des Höchst-\nHöhe festgesetzt, die sich aus dem Verhältnis der        betrages der Kapitalentschädigung (§ 25 Abs. 3 BEG)\ndurch die Beschränkung verursachten Einkommens-          als Rente weitergeleistet, längstens jedoch\nminderung zu dem innerhalb der letzten drei Kalen-          1. bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des\nderjahre vor dem Beginn der Beschränkung erzielten             Verfolgten (§ 32 Abs. 1 BEG),\nDurchschnittseinkommen (§ 18 Abs. 2) ergibt.\n2. bis zur Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit\nin vollem Umfange (§ 30 Abs. 2 BEG),\n§ 21                            3. bis zur Aufnahme eines anderen Berufs, der\nAnwendung des § 31 Abs. 2 BEG                       dem Verfolgten eine ausreichende Lebens-\ngrundlage bietet (§ 30 Abs. 2 BEG),\n(1) Die in Anwendung des § 31 Abs. 2 Halbsatz 1\nBEG zugrunde zu legenden Versorgungsbezüge be-              4. bis zur Aufnahme einer der abgeschlossenen\ntragen mindestens zwei Drittel der letzten Dienst-             Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit (§ 6\nbezüge eines vergleichbaren Beamten.                           Abs. 2),\n(2) Die in § 31 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG genannten         5. bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder\nDienstbezüge eines vergleichbaren Beamten sind                der Minderung der Erwerbsfähigkeit um minde-\nder als Anlage beigefügten Besoldungsübersicht zu             stens 80 vom Hundert (§ 32 Abs. 1 BEG).","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                          161\n§  25                                                     § 30\nAnzeigepflicht                                               Zahlung\n(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen     Die Rente wird vom 1. November 1953 an in\nEntschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich         monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen gezahlt.\nanzuzeigen, die gemäß § 24 Nr. 2 bis 5 zu einer\nBeendigung der Rentenzahlung führen.                                                § 31\n(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Ver-                 Ubertragbarkeit und Vererblichkeit der\ntreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.                           rückständigen Rentenbeträge\n(3) Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher          Die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist\nVertreter der Anzeigepflicht nicht nach, so findet       nach Maßgabe des § 12 BEG übertragbar und nach\n§ 95 BEG entsprechende Anwendung.                        Maßgabe des § 66 Abs. 1 BEG vererblich.\n§  32\nc) Rente\nGrundsätze für die Berechnung der Rente\n§ 26                              (1) Der Einreihung des Verfolgten in eine Be-\nWesen der Rente                       soldungsgruppe (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BEG) und der\nBerechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte,\nDie vom Verfolgten an Stelle einer Kapitalent-\nnach der Einteilung der Bundesbeamten in solche\nschädigung gewählte Rente wird ohne Rücksicht auf\ndes einfachen, des mittleren, des gehobenen und\ndie Höhe der Kapitalentschädigung, an deren Stelle\ndes höheren Dienstes gegliederte Besoldungsüber-\ndie Rente tritt, auf Lebenszeit geleistet.\nsicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche\nDiensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungs-\n§ 27                          geld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge\nsowie zwei Drittel dieser Ve rsorgungsbezüge nach\n1\nWahl einer Rente nach erhaltener\nLebensaltersstufen gegliedert ausweist.\nKapitalentschädigung\n(2) Bei Einreihung in die Lebensaltersstufen\nDas Wahlrecht des § 33 Abs. 1 BEG wird nicht\ndieser Besoldungsübersicht ist das Lebensalter maß-\ndadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf\ngebend, das der Verfolgte bei Inkrafttreten des\nGrund entschädigungsrechllicher Vorschriften, nach\nGesetzes gehabt hat.\ndenen ein solches Wahlrecht nicht gegeben war,\neine Kapitalentschädigung für Schaden im beruf-             (3) § 18 findet Anwendung.\nlichen und wirtschaftlichen Fortkommen ganz oder\nteilweise erhalten hat. Macht der Verfolgte in die-                                 § 33\nsem Falle von seinem Wahlrecht Gebrauch, so ist die            Entschädigung für die zurückliegende Zeit\nKapitalentschädigung auf die Entschädigung für die\nzurückliegende Zeit nach§ 33 Abs. 3 BEG und auf die         (1) Die Entschädigung für die zurückliegende Zeit\nRente solange voll anzurechnen, bis der Betrag der       (§ 33 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark berechnet\nKapita.lentschädigung erreicht ist.                      und festgesetzt.\n(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist\nnach Maßgabe des § 12 BEG übertragbar, nach Maß-\n§ 28\ngabe des § 66 Abs. 1 BEG vererblich und nach § 78\nUnmöglichkeit der Aufnahme eines anderen Berufs          Abs. 3 BEG zu befriedigen.\nDer Unmöglichkeit, die frühere Tätigkeit in\nvollem Umfange aufzunehmen (§ 33 Abs. 1 Satz 2                                      § 34\nBEG), ist die Unmöglichkeit der Aufnahme eines                  Verteilung von anzurechnenden Leistungen\nanderen Bc~rufs, der dem Verfolgten eine aus-\nreichende Lebensgrundlage geboten hätte, gleich-            (1) Bei der Anrechnung von Leistungen auf die\nzuachten.                                                laufende Rente gemäß § 4 BEG soll der anzurech-\nnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Ver-\n§  29                          folgten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages\nder Rente verbleibt.\nZumutbarkeit der Aufnahme der früheren Tätigkeit\noder eines anderen Berufs                      (2) § 27 Satz 2 bleibt unberührt.\nDem Verfolgten ist die Aufnahme seiner früheren\nTätigkeit oder eines anderen Berufs (§ 33 Abs. 1                     2. Private Dienstverhältnisse\nSatz 2 BEG in Verbindung mit § 28) nicht zuzu-                                     § 35\nmuten, wenn besondere Umstände ein solches Ver-\nlangen unbillig erscheinen lassen. Solche Umstände           Begriff des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses\nkönnen in lang andauernder Berufsentfremdung,               Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des\nvorgerücktem Alter, geschwächtem Gesundheits-            § 34 BEG ist jedes Rechtsverhältnis, kraft dessen\nzustand oder in anderen persönlichen Verhältnissen      der Verfolgte in abhängiger Arbeit gegen Entgelt\nliegen.                                                  beschäftigt war.","162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 36                          Verfolgung. Durchschnittseinkommen im Sinne\ndieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamt-\nEntlassung\nbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\n(1) Eine Entlassung liegt auch dann vor, wenn        aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und\ndem Verfolgten vom Arbeitgeber unter Beachtung          aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4\nder gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Be-    des Einkommensteuergesetzes) abzüglich der durch-\nstimmungen gekündigt worden ist, sofern nach der        schnittlichen Sonderausgaben (§ 10 des Einkommen-\nVerkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalls        steuergesetzes). Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\ndas Dienst- oder Arbeitsverhältnis fortgesetzt wor-     schaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit\nden wäre, wenn ein Verfolgungsgrund (§ 1 BEG)           außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeits-\nnicht vorgelegen hätte.                                 leistung des Betriebsinhabers beruhen. Bei der Er-\n(2) Dem entlassenen Verfolgten ist der Verfolgte     mittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung\ngleichzustellen,                                        ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die\neinem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise ge-\na) dessen befristeter Dienst- oder Arbeits-\nwährt worden wäre.\nvertrag nicht erneuert wurde, sofern die\nErneuerung nach der Verkehrssitte oder           (3) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine\nden Umständen des Einzelfalles zu erwar-      verwandtschaftlichen Beziehungen zum Unterneh-\nten gewesen wäre, wenn ein Verfolgungs-       mer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnis-\ngrund (§ 1 BEG) nicht vorgelegen hätte,       mäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche\nb) der als Arbeitsloser aus den Verfolgungs-     oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.\ngründen des § 1 BEG der Freiheit beraubt         (4) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt\noder zur Auswanderung gezwungen wurde         sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-\noder von der Vermittlung in Arbeit aus-       gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung\ngeschlossen blieb.\nim öffentlichen Leben.\n§ 37\n§ 41\nVorzeitiges Ausscheiden\nBerücksichtigung einer fehlenden Alters- und\nVorzeitiges Ausscheiden liegt insbesondere vor,                    Hinterbliebenenversorgung\nwenn der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch\nFreiheitsentziehung (§ 16 BEG), durch Berufsverbot         Hat der Verfolgte keinen Anspruch auf Alters-\noder infolge verfolgungsbedingter Ausweisung oder       invalidenrente (Altersruhegeld) und keine Anwart-\nAuswanderung, Flucht oder Deportation eingebüßt         schaft auf Hinterbliebenenrente in den gesetzlichen\nhat.                                                    Rentenversicherungen, so wird zu seinen Gunsten\nder nach § 39 berechneten Kapitalentschädigung ein\n§ 38                          Betrag in Höhe von 20 vom Hundert        zugeschlagen.\n;,\nVersetzunfJ in eine erheblich geringer entlohnte\nBeschäftigung\n§ 42\nVersetzung in eine erheblich geringer entlohnte\nBeschäftigung (§ 34 Nr. 2 BEG) liegt in der Regel                    Zumutbare Erwerbstätigkeit\nvor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der             Dem Verfolgten war oder ist eine Arbeit oder eim!\nSchädigunq (§ 22 Abs. 1) zu einem Einkommens-           Tätigkeit (§ 36 Abs. 4 BEG) dann nicht zuzumuten,\nverlust von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.        wenn besondere Umstände ein solches Verlangen\nunbillig erscheinen lassen. Solche Umstände können\n§ 39                          in lang andauernder Berufsentfremdung, vorgerück-\ntem Alter, geschwächtem Gesundheitszustand oder\nKapitalentschädigung                   in anderen persönlichen Verhältnissen liegen.\nAuf die Kapitalentschädigung finden die §§ 15\nbis 17 und 20 bis 23 entsprechende Anwendung. Für\ndie Berechnung der Kapitalentschädigung gelten im                                 § 43\nübrigen die §§ 40 und 41.                                         Wahl einer Rente nach erhaltener\nKapitalentschädigung\n§ 40                             Das Wahlrecht des § 36 Abs. 5 BEG wird nicht\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe         dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf\nGrund entschädigungsrechtlicher Vorschriften, nach\n(1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine\ndenen ein solches Wahlrecht nicht gegeben war,\nvergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufs-\neine Kapitalentschädigung für Schaden im beruf-\nausbildung und seine wirtschaftliche und soziale\nlichen und wirtschaftlichen Fortkommen ganz oder\nStellung vor dem Beginn der Verfolgung maß--\nteilweise erhalten hat. Macht der Verfolgte in diesem\ngebend.\nFalle von seinem Wahlrecht Gebrauch, so ist die\n(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach  Kapitalentschädigung auf die Rente solange voll\ndem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den        anzurechnen, bis der Betrag der Kapitalentschädi-\nletzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn der          gung erreicht ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                        163\n§ 44                         trages von der Mindestrente ergibt, der die nach\nBerechnung der Rente                  Absatz 2 errechnete Summe übersteigt, jedoch min-\ndestens den Betrag der nach § 44 errechneten Rente.\n(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer\nKapitalentschädigung wählt, wird nach Maßgabe                                     § 46\ndes § 36 Abs. 5 Satz 4 BEG durch Teilung der fest-\nUbertragbarkeit und Vererblichkeit der\ngestellten Kapitalentschädigung unter Anwendung\nrückständigen Rentenbeträge\nder in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe\nbestimmten Teilungszahl errechnet.                        Die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist\nnach Maßgabe des § 12 BEG übertragbar und nach\n(2)       Lebensaltersstufe:         Teilungszahl:  Maßgabe des § 66 Abs. 1 BEG vererblich.\nbis   zum vollendeten 45. Lebensjahr          8\nbis   zum vollendeten 50. Lebensjahr          1                                   § 47\nbis   zum vollendeten 55. Lebensjahr          6              Verteilung von anzurechnenden Leistungen\nbis   zum vollendeten 60. Lebensjahr          5           (1) Bei der Anrechnung von Leistungen auf lau-\nab    vollendetem       60. Lebensjahr        4.       fende Renten gemäß § 4 BEG soll der anzurech-\n(3) Bei Einreihung in die Lebensaltersstufe (Ab-    nende Betrag derart verteilt werden, daß dem Ver-\nsatz 2) ist das Lebensalter maßgebend, das der Ver-    folgten mindestens die Hälfte des ihm zustehenden\nfolgte bei Inkrafttreten des Gesetzes gehabt hat.      Mindestbetrages der Rente (§ 45) verbleibt.\n(4) Die Rente wird vom 1. November 1953 an in          (2) § 43 Satz 2 bleibt unberührt.\nmonatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen gezahlt,\nfrühestens jedoch vom Ersten des Monats an, in                                    § 48\ndem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet           Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 50 BEG\noder erwerbsunfähig geworden ist. Bei Frauen tritt\nan Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.                     Auf Verfolgte, die Angestellte und Arbeiter des\nöffentlichen Dienstes waren und keinen vertrag-\nlichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-\n§ 45                         lichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben, finden\nMindestrente                      die Bestimmungen der §§ 36 bis 47 entsprechende\n(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente be-      Anwendung mit der Maßgabe, daß der Zeitraum,\nträgt 100 Deutsche Mark.                               für den die Kapitalentschädigung zu leisten ist,\nspätestens mit dem 31. März 1950 endet.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern und solange dem\nVerfolgten sonstige Versorgungsbezüge oder wie-\nderkehrende Leistungen aus öffentlichen Mitteln                   III. Schlußbestirnrnungen\ngewährt werden, die zusammen mit dem monat-\n§ 49\nlichen Mindestbetrag der Rente den Betrag von\n200 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Dieser                             Berlinklausel\nBetrag erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um        Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n60 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind,         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfür das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 BEG auch\nwerden können, um 20 Deutsche Mark monatlich.          im Land Berlin.\nDie §§ 8, 9 und 23 der 1. DV-BEG vom 17. Septem-\nber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 271) finden entspre-                               § 50\nchende Anwendung.                                                            Inkr af ttre ten\n(3) Im Falle des Absatz 2 erhält der Verfolgte         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\nals Rente den Betrag, der sich nach Abzug des Be-      ber 1953 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","164                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage\n(zu§ 17)\nBESOLDUNGSDBERSICHT\nKapitalentschädigung\n1. Einfacher Dienst\nBis zum              Bis zum        Bis zum          Ab\nLebensalter im Zeitpunkt der Schädigung                                        vollendeten          vollendeten    vollendeten    vollendetem\n35. Lebensjahr       45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr\n1. Diensteinkommen\njährlich ....................... ······ .........                                       2 700,-              3 000,-        3 300,-        3 450,-\n2. Versorgungsbezüge\njährlich ......................................                                         1 215,-              1 950,-        2 475,-        2 588,-\n3. '1-/s des jährlichen Diensteinkommens                           ..........              1800,-               2 000,-        2 200,--       2 300,-\n4. Kapitalentschädigung ji.ihrlich zuzüglich\nZuschlag nach §§ 19,41 .......................\n.     2 160,--             2 400,-        2 976,-        3108,-\n2. M it tl e r e r D i e n s t\n1. Diensteinkommen\njährlich ......................................                                         3 400,-              4000,-         4 600,-        4 900,-\n2. Versorgungsbezüge\njährlich   ••••••••••••••••••                 • •••••••••••••••••••                     1530,-               2 600,-        3 450,-        3 675,-\n3.  2/;1 des jährlichen Diensteinkommens                           ..........              2 267,-              2 667,-        3 067,-        3 267,-\n4. Kapitalentschädigung jiihrlich zuzüglich\nZuschlag nach §§ 19, 41 .......................                                        2 724,-              3 204,-        4140,--        4 416,-\n3. Geh ob e n er D i e n s t\n1. Diensteinkommen\njährlich   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n~       ~                                           4800,-               6 000,-        7 200,-        7 800,-\n2. Versorgungsbezüge\njährlich ......................................                                         1 680,-              3 300,-        5 040,-        5 850,-\n3.  2fa des jährlichen Diensteinkommens                            ..........              3 200,-              4 000,-        4800,-         5 200,-\n4. Kapitalentschädigung jtlhrlich zuzüglich\nZuschlag nach §§ 19, 41 .......................                                        3 840,-              4 800,--       6 048,-        7 020,-\n1\n4. H ö h e r e r D i e n s t\n1. Diensteinkommen\njährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~                                      7100,-               9 300,-       11500,-        12 600,-\n2. Versorgunusbezüge\njährlich ......................................                                        2485,-               5 115,-        8 050,-        9 450,-\n3. 2/s des jährlichen Diensteinkommens                             ..........            - 4 733,-              6 200,-        1666,-         8 400,-\n4. Kapitalentschädigung j<lhrlich. zuzüglich\nZuschlag nach §§ 19,41 .......................                                        5 688,-              7 440,-        9 660,-       11340,-","Nr. 11 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955                                                   165\nAnlage\n(zu§ 32)\nBESOLDUNGSUBERSICHT\nRente\n1. Einfacher Dienst\nBis zum               Bis zum          Bis zum             Ab\nLebensalter am 1.10.1953                                                vollendeten           vollendeten      vollendeten      vollendetem\n35. Lebensjahr        45. Lebensjahr   55. Lebensjahr   55. Lebensjahr\n1. Diensteinkommen\njährlich ......................................                                        3 564,-               3 960,-          4356,-           4554,-\n2. Versorgungsbezüge\njährlich ......................................                                        1604,-                2574,-           3 267,-          3 416,-\n3. Jahresrente (1/a aus Nr. 2)               .....................                        1080,-                1 716,-          2184,-           2280,-\n1\n2. M i tt 1 e r e r D i e n s t\n1. Diensteinkommen\njährlich .......................................                                       4488,-                5 280,-          6072,-           6 468,-\n1\n2. Versorgungsbezüge\njährlich ......................................                                        2 020,-               3 432,-          4 554,-          4 851,-:-\n1\n3. Jahresrente ('-/3 aus Nr. 2)              .....................                        1 356,-               2 292,-          3 036,-          3 240,-\n1                1\n3. G eh ob e n er D i e n s t\n1. Diensteinkommen\njährlich ......................................                                        6 336,-               7920,-           9 504,-         10 296,-\n2. Versorgungsbezüge\njährlich ......................................                                        2 851,-               5148,-           7 128,-          7722,-\n3. Jahresrente     (2  /s aus Nr. 2)         .....................                        1 908,-               3 432,-          4 752,-          5148,-\n1                 1\n4. Höherer Dienst\n1. Diensteinkommen\njährlich ......................................                                        9 372,-              12 276,-         15 180,-         16 632,-\n2. Versorqungsbezüqe\njährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~                                              3 280,-               6 752,-         10 626,-         12 474,-\n3. Jahresrente     (\n2\n/a aus Nr. 2) .....................                                2 196,-               4 512,-          6 000,-          6000,-\n1"]}