{"id":"bgbl1-1955-10-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":10,"date":"1955-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_10.pdf#page=7","order":4,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":155,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1955                   155\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWarenzeichen auf Ausstellungen.\nVom 29. März 1955.\nAuf Crund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-\ntrnffencl den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nwird bekanntgemacht:\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-\ngesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWarenzeichen tritt ein für\n1. die in der Zeit vom 12. bis 16. April 1955 in\nMünchen stattfindende „Ausstellung anläßlich\nder 72. Tagung der Deutschen Gesellschaft für\nChirurgie\";\n2. die in der Zeit vom 16. bis 26. April 1955 in\nBasel stattfindende „Schweizer Mustermesse\n1955\".\nBonn, den 29. März 1955.\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-\nlich hingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                   Bundesanzeiger   Inkraft-\nNr.       vom    tretens\nVerordnung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen.\nVom 28. Februar 1955.                                                        56       22.3.55   23. 3.55\nZehnte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.\nVom 21. März 1955.                                                           56       22.3.55   23.3.55\nVerordnung M Nr. 1/55 zur Anderung der Verordnung M\nNr. 1/54 über Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 18. März\n1955.                                                                        58       24. 3.55  25.3.55\nZweite Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an Be-\nrechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz\n(2. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 25. März 1955.                                 61       29.3.55   30.3.55","156                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nSofort lieferbar:\n3. Band -     Ergänzungsband zu Band 1 und 2 -\nDeutsches Vermögen im Ausland\nInternationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung\nBearbeitet von Otto Böhmer, Rechtsanwalt in Düsseldorf\nIn den letzten Jahren sind in den einzelnen Ländern weitere gesetzliche Bestimmungen\nbetreffend Beschlagnahme des deutschen Vermögens im Ausland ergangen. Hierdurch\nergab sich die Notwendigkeit, einen weiteren Band als Ergänzungsband zu den in den\nJahren 1951 bzw. 1954 erschienenen Bänden 1 und 2 herauszugeben, um damit den\nneuesten Stand der Beschlagnahmegesetzgebung darzustellen. In den Band 3 werden\nneue grundlegende Vorschriften aufgenommen, deren Kenntnis für das Verständnis der\nEntwicklung der Gesetzgebung und die Beurteilung der gegenwärtig gültigen Rechtslage\nerforderlich ist. Weiterhin gelangen die in einer größeren Anzahl von Ländern ergan-\ngenen Gesetze zur Lockerung oder Aufhebung der bestehenden Verfügungsbeschränkun-\ngen oder zur teilweisen und ganzen Freigabe der noch vorhandenen Vermögenswerte\nbzw. zur Rückgabe des Liquidationserlöses zum Abdruck.\nSoweit in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis Rückkaufmöglichkeiten geboten werden,\ninsbesondere für gewerbliche Schutzrechte, ist dies jeweils berücksichtigt.\nBesonders sei darauf hingewiesen, daß in einer Reihe von Ländern die völlige oder teil-\nweise Freistellung oder Rückgabe der deutschen Vermögen mit einer Gesetzgebung über\ndie Begünstigung von neuen Kapitalinvestitionen verbunden ~orden ist. Auch diese\nGesetzgebung und die sich hieraus entwickelnde Verwaltungspraxis findet in dem neuen\nErgänzungsband Berücksichtigung.\nFormat DIN A 4, Halbleinenband, 624 Seiten\nPreis 65,- DM zuzüglich Versandgebühren\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfach\nPostscheckkonto Köln 834 00\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u fJ nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü ~ k e je angefanqene 2~ Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoremsendunq des crforderl1chcn Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren"]}