{"id":"bgbl1-1955-10-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":10,"date":"1955-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-03-25T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                         Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1955                                                                                                                 Nr. 10\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                         Seite\n25. 3. 55 , Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             149\n29. 3. 55   Vierte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         153\n29. 3. 55   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   155\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         155\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 25. März 1955, sind verkündet: Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954\nüber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland. - Gesetz betreffend den Vertrag\nvom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. - Gesetz\nbetreffend den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag.\nGesetz betreffend das am 23. Oktober· 1954 in Paris unterzeichnete Abkommen über das Statut der Saar.\nElfte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag, Handwerkskammern,\nHandwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften).\nVom 25. März 1955.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 61 Abs. 3 in                                                                                                §   3\nVerbindung mit den Nummern 1, 3 und 4 der An-\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapi-\nlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der\ntel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-\ngesetzes fallenden Personen in der Fassung vom\nstützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri-\n1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) ver-\ngen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung· des\nversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,\nBimdesrates:\n§ 1\nwerden von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-\nsam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Auf-\nIn Nummer 4 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des                                                   nahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung der\nGesetzes wird hinter das Wort „Handwerker-                                                     Mittel verpflichtet sind,- können sie durch schrift-\ninnungen\" ein Komma gesetzt und das Wort „Kreis-                                                liche Vereinbarung festlegen; in ihr sollen die be-\nhandwerkerschaften\" angefügt.                                                                   sonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtungen\nberücksichtigt werden. Solange eine solche Verein-\n§ 2\nbarung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der                                                verpflichtet, zur Aufbringung der Mittel in dem\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-                                                 Verhältnis beizutragen, das der Beitragszahlung der\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-                                              einzelnen Handwerkskammern an den Deutschen\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne                                               Handwerkskammertag entspricht.\ndes § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen\nAnlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeein-                                                     (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach\nrichtungen).                                                                                    Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-                                             pflichtet.\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-\nser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder                                                     (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\nAufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in                                                 genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-                                               kosten, die dem Treuhänder (§ 8 dieser Verord-\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende                                                   nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-\nEinrichtungen zu streichen.                                                                     stehen.","150                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 4                              (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\n(l) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-     an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-      § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\ngen werden von der Handwerkskammer geleistet,           Besoldungsaufwand (§ 5 dieser Verordnung) an-\nin deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz        rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nhat. Handelt es sich um Empfänger von Hinter-           gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt\nbliebenenbezügen, die in Bereichen verschiedener        werden, ist zu berücksichtigen.\nHandwerkskammern wohnen, so ist für alle Betei-\nligten diejenige Handwerkskammer zuständig, in\n§ 7\nderen Bereich die Witwe oder, wenn eine solche\nnicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte         (1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstel-\nPerson (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)           len (§ 5 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt\nihren Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinn-        § 15 des Gesetzes entsprechend; die Meldung er-\ngemäß. Die Zahlungen sind der Handwerkskammer           folgt an den Treuhänder (§ 8 dieser Verordnung).\naus den in § 3 dieser Verordnung bezeichneten           Die Besetzung einer hiernach der Unterbringung\nMitteln zu erstatten.                                   gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen\nPlanstelle mit einer anderen Person als einem an\n(2) Die nach Absatz 1 zuständige Handwerkskam-\nder Unterbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nmer vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeeinrich-\nteilnehmenden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Ge-\ntungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten\nsetzes auf den Pflichtanteil anrechenbaren Ange-\nund als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die\nhörigen der Herkunftseinrichtungen bedarf der Zu-\nProzeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die\nstimmung des Treuhänders (§ 8 dieser Verordnung).\naus den in § 3 dieser Verordnung bezeichneten\nEr kann sie unter den Voraussetzungen des § 16\nMitteln zu erstatte.n sind.\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes\nund ohne Beschränkung auf die dritte Stelle ertei-\n§ 5                           len, wenn die Aufnahmeeinrichtungen diese Er-\nleichterung durch schriftliche Vereinbarung festge-\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61        legt haben.\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-           (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-          entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes\neinrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-        ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 3 dieser\nrichtungen nach einem durch schriftliche Verein-       Verordnung) zu zahlen. § 6 Abs. 2 dieser Verord-\nbarung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-       nung ist entsprechend anzuwenden.\nden Verteilungsschlüssel zu erfüllen.                       (3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeein-\n(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-      richtung, die mit einem zwar nicht an der Unter-\nsteht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-     bringung teilnehmenden aber nach § 52 b Abs. 2\nnahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses         des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamten-\n1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-         planstellen (§ 5 dieser Verordnung) anrechenbaren\ndungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-       Angehörigen der Herkunftseinrichtungen besetzt\ngen und                                      ist, ist zu berücksichtigen.\n2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl\nder Beamtenplanstellen aller Aufnahmeein-\nrichtungen                                                              § 8\nzu bewirken.                                               (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-\n§ 6                          lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der\n(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 5 dieser Ver-\ntungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender\noder juristische Person oder einen aus mehreren\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen\nAusgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 3        Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange-          mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein\nhörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren-       Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\nnungsentschädigungen und Umzugskosten gelten            schäfte von der in Abschnitt II unter Buchstabe a\ndie §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.         der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten\nAufnahmeeinrichtung wahrgenommen.\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-         (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\naufwand (§ 5 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-       händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\ndert sich um die Summe der von den säumigen             dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nAufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden        Prüfungsberichte (§ 11 dieser Verordnung) sind\nAusgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe          außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\nerfolgt in dem nach § 3 Abs. 1 dieser Verordn.ung       Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu übersen-\ngeltEinden Verhältnis.                                  den.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1955                            151\n§ 9                                    um den Ausgleichsbetrag, den sie für den\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schrift-                 gleichen Zeitraum gemäß § 6 Abs. 1 dieser\nlich vereinbaren, daß der Treuhänder auch die                     Verordnung zahlt. Außerdem ist der Be-\nMaßnahmen trifft, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5                 trag abzusetzen, den die Aufnahmeeinrich-\nAbs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den                tung als ihren Anteil an der gemeinsamen\nVereinbarungen cl('r Aufnalirneeinrichtungen vor-                 Versorgungslast nach § 3 dieser Verord-\nbehalten sind.                                                    nung für den gleichen Zeitraum abführt.\n2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig\n(2) Der TreuJüinder fertigt die Vereinbarungen\nvom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und\nsetzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-\nstellt die zu leistenden Beiträge (§ 3 dieser Verord-             setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der\nnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 5                 allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen\ndieser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 6\nPlanstelle die Zustimmung der nach § 16\nAbs. 1 dies(~r Verordnung) und die Beträge nach\nAbs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde\n§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung fest.\nerforderlich, wenn die Planstelle mit einer\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrich-                   Person besetzt werden soll, die weder an\ntungen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrich-                    der Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52,\ntungen können durch Mehrheitsbeschluß eine Ge-                    52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des\nschäftsanweisung für den Treuhänder erlassen; sie                  Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-\nbedarf der Genehmigung durch den Bundesminister                    rechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1,\ndes Innern.                                                        § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Ge-\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der                 setzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-                   zuständige Behörde kann die Zustimmung\nsicht des Bundesministers des Innern.                              unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes\nund ohne Beschränkung auf die dritte\n§ 10                                    Stelle erteilen.\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in          (2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden\ndieser Verordnung geregelten Verpflichtungen der         Ausgleiches als nach Absatz 1 bedürfen, entschei-\nAufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge-            den die Bundesminister des Innern und der Finan-\nsetzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-          zen über eine entsprechende Befreiung von der all-\nnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des         gemeinen Unterbringungspflicht.\nTreuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind\ndie erforderlichen Nachweise (§ 9 Abs. 2 dieser\n§ 13\nVerordnung) beizufügen.\n(1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer    des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\nAufnahmeeinrichtung (§§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 die-\neinrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-\nser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und      heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 4 dieser Ver-\nvorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nordnung gilt sinngemäß.\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-          (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\ntung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der         nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\nihr nach § 4 dieser Verordnung zu erstattenden           richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42\nBeträge verrechnen.\ndes Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern\n§ 11                          eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-          (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des            §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,\nGesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in           der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-\ndieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus         desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes.                                gesetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-\nhörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Auf-\n§ 12                          nahmeeinrichtung oder einer Kreishandwerkerschaft\nohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur als Verwen-\n(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge-        dung im öffentlichen Dienst.\nsetzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-\ngemeinen Unterbringungspflicht zu der besonderen\n§ 14\nUnterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes\ngilt folgendes:                                             (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen      Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftsein-\nNichterfüllung des allgemeinen Pflicht-      richtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde\nanteils von zwanzig vom Hundert des Be-      des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.\nsoldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des       (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nGesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu   der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-\nzahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich   händer übertragen werden.","152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 15                            Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-          mehrerer Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\nder vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-          den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser\ndungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-             Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-\nsetzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von             meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 3\nder obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem            dieser Verordnung) aus.\nTreuhänder zu treffen.\n(2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des                                  § 17\nGesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nwirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nsehen ist, tritt an dessen Stel1e der Treuhänder.         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\n§ 16                            nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\n(l) Soweil nach den Vorschriften über die Wäh-         lenden Personen vom 19. August 1953 (Bundes-\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den              gesetzbl. I S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit\nentsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-              Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nschrifü!n eine Herkunftseinrichtung Versorgungs-\nbezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger\nfür die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-                                     § 18\nlast und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen              Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom\n(§ 3 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach\n1. April 1951 und der Maßgabe in Kraft, daß Zah-\nSatz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern             lungen auf Grund der in § 1 erfolgenden Ergänzung\nauf die Versorgungsbezüge nach § 4 dieser Ver-            der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes erstmalig\nordnung angerechnet.\nfür die mit dem 1. September 1953 beginnenden\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für      Zeiträume geleistet werden und Anträge auf solche -\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-              Zahlungen, die innerhalb dreier Monate nach Ver-\nsatz 1) in die nach § 3 dieser Verordnung bezeich-        kündung dieser Rechtsverordnung gestellt werden,\nneten g(~meinsamen Mittel eingebracht oder zur            als am 1. September 1953 gestellt gelten.\nBonn, den 25. März 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nI.\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\na) Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag\nb) Handwerkskammern\nc) Handwerkerinnungen\nd) Kreishandwerkerschaften\nII.\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\na) Deutscher Handwerkskammertag\nb) Handwerkskammern"]}