{"id":"bgbl1-1955-1-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":1,"date":"1955-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_1.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes (AusfFördDV 1954)","law_date":"1954-12-31T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 1 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955                            7\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes.\nVom 31. Dezember 1954.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 1 des Gesetzes\nzur Anderung des Gesetzes über steuerliche Maßnah-\nmen zur Förderung der Ausfuhr vom 6. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 884) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nAusfuhrförderungsgesetzes bekanntgemacht.\nBonn, den 31. Dezember 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nVerordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes\nin der Fassung vom 31. Dezember 1954\n(AusfFördDV 1954).\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über steuerliche      gesetz sowie der §§ 14 und 15 gegeben sind und die\nMaßnahmen zur Förderung der Ausfuhr in der Fas-          Lieferung durch einen Ausfuhrhändler (§ 3) oder\nsung vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I           einen Hersteller (§ 4) bewirkt wird.\nS. 1378), des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst'abe b des Ein-\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und des Ar-                               § 1a\ntikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge-\nsetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung                      Frist im Fall des Abholens\nder Ausfuhr vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I          Die in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes be-\nS. 884) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-        zeichnete Frist von sechs Monaten beginnt mit dem\nmung des Bundesrates:                                    Tage, der auf den Tag der Ubergabe des Gegen-\nstands an den Abholenden folgt.\nAbschnitt I\nZu § 1 des Gesetzes                                                              § 1b\n§ 1                                Verbringen im Fall der Lieferung an einen\nausländischen Abnehmer\nAusfuhrlieferung\nEin Verbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff.\nEine Ausfuhrlieferung im Sinn des § 1 Abs. 2\nSatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die Vor-\naussetzungen des § 4 Ziff. 3 des Umsatzsteuergeset-        a) der Hersteller oder der Ausfuhrhändler oder\nzes in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 und 2, §§ 24 und 25         der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im Auf-\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                trag des Lieferers ein Dritter den Gegenstand","8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nin das Ausland befördert oder befördern läßt,     oder Verarbeitung in das Ausland ausführt. Dem\nohne daß clie Verfügungsmacht an dem Gegen-       Erwerb im Inland steht der Erwerb in den Fällen\nstand auf einen Dritten übertragen wird, oder     der §§ 1 b und 1 c gleich.\nb) der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im Auf-           (2) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 3\ntrag des Lieforers ein Dritter den Gegenstand     und 4 des Gesetzes ist derjenige, der Gegenstände\nzur Verfügung des Ausfuhrhändlers in das          von einem Hersteller im Sinn des § 4 Abs. 2 im Aus-\nAusland versendet.                                land erworben und diese an einen ausländischen\nAbnehmer im Ausland liefert, ohne sie im - Inland\n§ 1C                           oder in einem Freihafen bearbeitet oder verarbeitet\nVerbringen im Fail der Lieferung an einen           zu haben.\nAusiuhrhändler\n- (3) Dem Ausfuhrhändler im Sinn der Absätze 1\nEin Verbringen im Sinn des §          Abs. 2 Ziff. 2   und 2 wird der Kommissionär gleichgestellt, der im\nSatz 2 Buchstabe a des Gesetzes liegt. vor, wenn der      eigenen Namen Gegenstände für Rechnung eines\nHerste11er oder im Auftrag des Herstellers ein Drit-      Herstellers - Kommittent - (§ 4 Abs. 1 und 2) ohne\nt.er den Gegenstand in das Ausland befördert oder         Bearbeitung oder Verarbeitung an einen ausländi-\nbefördern läßt, ohne daß die Verfügungsmacht an           schen Abnehmer liefert.\ndem Gegenstand auf einen Dritten übertragen wird.\n§ 1d                                                        § 4\nLieferung an einen Ausfuhrhändler                                       Hersteller\nüber eine Gesellschaft\n(1) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 2\nIm Fa.II des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Ge-    des Gesetzes ist\nsetzes muß der Hersteller allein oder mit Personen,\ndie mit ihm zusammen veranlagt werden, im Zeit-                    1. derjenige, der von ihm im Inland gewon-\npunkt der Lieferung durch die Gesellschaft an den                     nene oder erzeugte Gegenstände entweder\nAusfuhrhändler zu mehr als 50 vom Hundert am                          unmittelbar in das Ausland ausführt oder\nKapital der Gesellschaft beteiligt sein.                              an einen Ausfuhrhändler liefert,\n2. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-\n§ 1e\nstände letztmalig im Inland bearbeitet oder\nLieferung durch den Hersteller im Freihafen                     verarbeitet und diese Gegenstände ent-\n(1) Freihäfen im Geltungsbereich des Grundgeset-                  weder unmittelbar in q.as Ausland ausführt\nzes sind die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Teile                    oder an einen Ausfuhrhändler liefert,\nder Seehäfen.\n3. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-\n(2) Bei der Berechnung des im § 1 Abs. 2 Ziff. 3                  stände durch einen anderen Unternehmer\nSatz 2 des Gesetzes bezeichneten Vomhundertsatzes                     im Inland im Werklohn für sich letztmalig\nkann auch der Gesamtbetrag der Anschaffungs-                         bearbeiten oder verarbeiten läßt und diese\nkosten der im Inland erworbenen und im Wirt-                         Gegenstände entweder unmittelbar in das\nschaftsjahr bearbeiteten oder verarbeiteten Gegen-                    Ausland ausführt oder an einen Ausfuhr-\nstände zugrunde gelegt werden.                                        händler liefert.\n(3) Ein Gegenstand ist im Sinn des § 1 Abs. 2              (2) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des\nZiff. 3 Satz 2 des Gesetzes im Inland erworben, wenn       Gesetzes ist derjenige, der von ihm erworbene Ge-\ner aus dem Inland bezogen worden ist und sich im           genstände letztmalig in einem Freihafen bearbeitet\nfreien inländischen Verkehr befunden hat.                  oder verarbeitet und diese Gegenstände an einen\nausländischen Abnehmer oder an einen Ausfuhr-\n§ 2                            händler im Sinn des § 3 Abs. 2 liefert.\nZerlegung von Gegenständen                       (3) Der Lieferung an einen Ausfuhrhändler wird\nDurch eine Zerlegung von Gegenständen im Sinn           die Lieferung des Herstellers (Kommittent) an einen\ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Zweck ihrer        Kommissionär im Sinn des § 3 Abs. 3 gleichgestellt.\nBeförderung in das Ausland wird die Einstufung der\nGegenstände in die Vergütungsliste nicht berührt.\n§ 5\n§ 3                                         Bearbeitung und Verarbeitung\nAusf:uhrhändl er                        Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn des\n(1) Ausfuhrhündler im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1      § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes und der\nund 2 des Gesetzes ist derjenige, der Gegenstände,         §§ 3 und 4 ist, bestimmt sich nach § 12 der Durch-\ndie er im Inland erworben hat, ohne Bearbeitung            führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955                             9\n§ 5a                         und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) einen Wohnsitz,\nInländischer Fischereiunternehmer\nihren gewöhnlichen Aufenthalt,· ihre Geschäftslei-\nInländischer Fischereiunternehmer ist ein Fische-   tung oder ihren Sitz haben. Den natürlichen Per-\nreiunternehmer, der im Geltungsbereich des Grund-      sonen werden gleichgestellt die in § 15 Ziff. 2 des\ngesetzes oder in Berlin (West) Wohnsitz, Geschäfts-    Einkommensteuergesetzes bezeichneten Gesellschaf-\nleitung oder Sitz hal.                                 ten, wenn sowohl die Mehrheit der persönlich haf-\ntenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver-\ntretung berechtigten Gesellschafter aus den in Satz 2\n§ 6                         bezeichneten Personen besteht und außerdem nach\ndem Gesellschaftsvertrag diese Gesellschafter die\nTransithandel\nMehrheit der Stimmen haben.\n(1) Lieferungen im Transithandel im Sinn des § 1\nAbs. 3 des Gesetzes sind Lieferungen von Gegen-           (2) Frachtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1\nständen im Ausland oder in das Ausland, wenn die       des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von\nGegenstände aus dem Ausland bezogen und nicht          Gütern (Stückgutfrachtverträge, Raumfrachtverträge)\nzum freien inländischen Verkehr zollamtlich abge-      zwischen einem Hafen im Geltungsbereich des\nfertigt worden sind.                                   Grundgesetzes oder in Berlin (West) und einem aus-\nländischen Hafen oder zwischen ausländischen\n(2) Lieferungen im gebrochenen Transithandel        Häfen.\nliegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung\nin das Ausland in einem Freihafen im Geltungs-            (3) Uberfahrtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1\nbereich des Grundgesetzes oder im Zollinland unter     des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von\nZollaufsicht (Zollvormerkverfahren) bearbeitet oder    Personen im Linienverkehr zwischen den in Absatz 2\nverarbeitet worden sind.                               bezeichneten Häfen.\n(3) Lieferungen im ungebrochenen Transithandel\n(4) Verträge, die in der Seeschiffahrt zwischen in-\nliegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung\nländischen Reedern oder Ausrüstern, in der Binnen-\nim Ausland oder in das Ausland weder in einem\nschiffahrt zwischen inländischen Schiffseignern\nFreihafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder Ausrüstern geschlossen sind, sind keine Fracht-\noder im Zollinland unter Zollaufsicht (Zollvormerk-\nverträge oder Dberfahrtverträge im Sinn der Ab-\nverfahren) noch im Inland bearbeitet oder verarbei-\nsätze 2 und 3. Inland ist das Gebiet, das nicht Aus-\ntet worden sind. Inland ist das Gebiet, das nach § 9\nland im Sinn des § 9 Abs. 2 ist.\nAbs. 1 nicht als Ausland anzusehen ist.\n(4) Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn\nder Absätze 2 und 3 ist, bestimmt sich nach § 12                                   § 8\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der Durchführungs-                    Leistungen für das Ausland\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.\nLeistungen für das Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4\nZiff. 2 des Gesetzes sind nur die folgenden:\n§ 7\n1. Lohnveredelung für ausländische Rechnung;\nBeförderungsleistungen, Fracht- und                   sie liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Ver-\nUberf ahrtverträge                          edelung im Werklohn für einen ausländischen\n(l} Beförderungsleistungen im Sinn des § 1 Abs. 4           Auftraggeber in den Geltungsbereich des\nZiff. 1 des Gesetzes liegen vor, wenn sie bewirkt              Grundgesetzes oder Berlin (West) gelangt und\nwerden                                                         nach der Veredelung in das Ausland zurück-\ngelangt. Lohnveredelung für ausländische\n1. in der Seeschiffahrt durch Schiffe, die die\nRechnung liegt auch vor, wenn vom ausländi-\nBundesflagge führen oder die unter einer\nschen Auftraggeber im Geltungsbereich des\nfremden Flagge von deutschen Reedern\nGrundgesetzes oder in Berlin {West) erworbene\n(§§ 484 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder\nGegenstände von einem steuerlich als inlän-\nAusrüstern (§ 510 des Handelsgesetzbuchs)\nauf Grund von Mietverträgen zur Bewir-               discher Beauftragter zugelassenen Veredeler\nkung von Beförderungsleistungen verwen-              veredelt und nachweislich in das Ausland ver-\ndet werden;                                          sendet oder befördert werden. Der Auftrag\nzur Veredelung muß von dem Auftraggeber\n2. in der Binnenschiffahrt durch Schiffe deut-          selbst oder in dessen Namen von seinem in-\nscher Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1,            ländischen Vertreter erteilt worden sein. § 8\n2 des Gesetzes betr. die privatrechtlichen           der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nVerhältnisse der Binnenschiffahrt).                  steuergesetz gilt sinngemäß. § 27 Abs. 3 und 4\nDeutsche Reeder, Schiffseigner oder Ausrüster sind             der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nPersonen, Körperschaften, Personenvereinigungen                steuergesetz ist anwendbar;","10                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. die Inslandsetzung von Schiffen im Geltungs-                im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                   Berlin (West) einschließlich der in § 28 Abs. 2\n(West) für ausländische Rechnung ohne Rück-                der Durchführungsbestimmungen zum Um-\nsicht darauf, ob es sich um eine Lohnverede-               satzsteuergesetz bezeichneten handelsüblichen\nlung im Sinn der Ziffer 1 oder um eine Werk-               N~benleistungen. Frachtgut ist das Gut, das\nlieferung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Umsatz-               mit einem See- oder Binnenschiff angekom-\nsteuergesetzes handelt;                                    men ist oder abgehen soll. Schiffsgut ist das\nzur Ausrüstung eines Schiffs bestimmte Gut;\n3. die Uberlassung von Rechten und gewerb-\nlichen Erfahrungen für ausländische Rechnung;         10. die Vermittlung der Befrachtung und die Ab-\nsie liegt vor, wenn Rechte, insbesondere                   fertigung (Klarierung) v·on See- und Binnen-\nschriftstellerische, künstlerische und gewerb-             schiffen für ausländische Rechnung durch einen\nliche Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen,              Schiffsmakler;\ntechnische Zeichnungen, Spiel-, Lehr- und Kul-\nturfilme erstmalig nach dem 31. Mai 1951              11. Bau-, Montage- und Reparaturleistungen ein-\neinem ausländischen Abnehmer (§ 24 der                     schließlich Baggerarbeiten,_ Bohrungen und\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-                      Schürfungen im Ausland für ausländische\nsteuergesetz) oder einem ausländischen Auf-                Rechnung;\ntraggeber überlassen werden. Voraussetzung\nist, daß                                              12. die Ubernahme von Risiken auf Grund von\nRückversicherungsverträgen über die Herein-\na) das aus dem Ausland vereinnahmte Entgelt                nahme von Versicherungsgeschäften aus dem\nin einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3             Ausland;\nZiff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes\nenthalten ist und                                 13. die Leistungen der Handlungsagenten und\nHandelsmakler für ausländische Auftraggeber,\nb) die     Dberlassung der       vorbezeichneten           soweit sie sich auf die Vermittlung oder den\nRechte aus volkswirtschaftlichen Gründen                Abschluß von Verträgen über Ausfuhrliefe-\nerwünscht ist. Der Nachweis hierfür wird               rungen oder von Verträgen im Transithandel\ndurch eine Bescheinigung erbracht, die vom             beziehen.\nBundesminister für Wirtschaft im Einver-\nnehmen mit der obersten Wirtschafts-\nbehörde des Landes, in dem der überlas-\nsende seinen Wohnsitz (Sitz) hat, erteilt                                  § 9\nwird;                                                                    Ausland\n4. das Schleppen von Binnenschiffen und Flößen            (1) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\ndurch Schiffe der in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3       und der§§ 1 b, 1 c, 2, 3 und 4 ist das Gebiet, das nach\nbezeichneten deutschen Schiffseigner oder          § 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nAusrüster auf Flüssen oder sonstigen Binnen-       steuergesetz nicht Inland ist. § 24 Abs. 3 und 4 und\ngewässern für ausländische Rechnung;                § 27 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen\nzum Umsatzsteuergesetz sind anwendbar.\n5. die Bergung und Hilfeleistung in Seenot im\nSinn des § 740 des Handelsgesetzbuchs für .           (2) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4, § 2 Ziff. 3 und 6,\nausländische Rechnung durch Schiffe der in der §§ 8 und 9 des Gesetzes und der §§ 6 bis 8, 13\n§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten deut-        und 23 ist das Gebiet außerhalb der vier Besatzungs:\nschen Reeder oder Ausrüster;                       zonen und der Stadt Berlin. Absatz 1 Satz 2 ist an-\n6. das Schleppen von Seeschiffen zwischen See-          wendbar.\nhäfen durch die in § 7 Abs. 1 bezeichneten\nSchiffe für ausländische Rechnung;\nZu § 2 des Gesetzes\n7. die Vermietung von beweglichen Wirtschafts-\ngütern des Anlagevermögens in das Ausland;                                    § 10\n8. die Güterbeförderung für ausländische Rech-                      Ordnungsmäßige Buchführung\nnung, soweit es sich nicht um die in § 1 Abs. 4\nEine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn des\nZiff. 1 des Gesetzes · bezeichneten Beförde-\n§ 2 Ziff. 2 des Gesetzes muß für sämtliche Einkünfte\nrungsleistungen handelt, und die Besorgung\nder Einkunftsart vorliegen, in der die Entgelte für\nvon Güterbeförderungen durch Spediteure\ndie in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Liefe-\nfür ausländische Rechnung;\nrungen und sonstigen Leistungen enthalten sind.\n9. die Leistungen zum Einladen und Ausladen            Dies gilt nicht für die einheitlich und gesondert fest-\nund die Lagerung von Fracht- oder Schiffsgut       zustellenden Einkünfte im Sinn des § 215 Abs. 2\nfür ausländische Rechnung in Hafenplätzen          Ziff. 1 bis 3 der Abgabenordnung und für Einkünfte","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 7. Januar 1955                               11\nim Sinn des § 15 Ziff. 3 des Einkommensteuergeset-       Vermittlung der Befrachtung und die Abfertigung\nzes, die der Steuerpfliditige oder eine mit ihm zu-      (Klarierung) entfällt.\nsammen zu veranlagende Person bezogen hat.\n(7) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 12\nbezeichneten Leistungen ist die Prämieneinnahme\n§ 11                         für den Rückversicherungsvertrag.\nLieferungen und Leistungen\n§§ 2, 4 bis 8 der Durchführungsbestimmungen                                      § 13\nzum Umsatzsteuergesetz gelten sinngemäß.                                           Devisen\n(1) Unter Devisen im Sinn des Gesetzes sind die\n§ 12\nDevisenwerte im Sinn des Devisenrechts zu ver-\nEntgelt                       stehen. Deviseneinnahmen sind Entgelte, die · nach\nMaßgabe der devisenrechtlichen Vorschriften als\n(1) § 5 Abs. 2 des Urnsalzsteuergesetzes und §§ 9     aus dem Ausland vereinnahmt gelten. Devisenaus-\nund 10 der Durchführungsbestimmungen zum Um-             gaben sind Aufwendungen, die nach Maßgabe der\nsatzslcuergesetz gelten sinngemäß.                       devisenrechtlichen Vorschriften als in das Ausland\ngeleistet gelten.\n(2) Das vereinnahmte Entgelt ist in entsprechen-\nder Anwendung des § 73 Abs. 1 der Durchführungs-          · (2) Der Vereinnahmung von Entgelten aus dem\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz auf das Ent-         Ausland in fremder Währung wird das Entgelt\ngelt frei deutsche Zollgrenze zu berichtigen             gleichgestellt, das in einer Lieferung des ausländi-\nschen Abnehmers (§ 24 der Durchführungsbestim-\n1. für die Bemessung der steuerfreien Rück-\nmungen zum Umsatzsteuergesetz) oder des auslän-\nlage und des bei der Ermittlung des Ge-\ndischen Auftraggebers (§ 8) aus dem Ausland be-\nwinns absetzbaren Betrags bei:\nsteht.\na) Ausfuhrlieferungen und Lieferungen im\nAusland durch. den Ausfuhrhändler (§ 3                                 § 14\nAbs. 3 Ziff. 1 und § 4 Abs. 3 Ziff. 1 des\nGesetzes),                                                   Buchmäßiger Nachweis\nb) Ausfuhrlieferungen durch den Herstel-         (1) Der buchmäßige Nachweis im Sinn des § 2\nler und Lieferungen durch den Herstel-     Ziff. 6 des Gesetzes ist für Lieferungen im Sinn des\nler im Freiha.fen an einen ausländischen    § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes nach Maßgabe der\nAbnehmer (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 und § 4       Absätze 2 bis 4 und 6 zu erbringen.\nAbs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes),\n(2) Die Bücher sind im Geltungsbereich des Grund-\nc) Lieferungen durdi den inländischen\ngesetzes oder in Berlin (West) zu führen.\nFischereiunternehmer (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2\nund § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes);         (3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müs-\n2. für die Bemessung des bei der Ermittlung      sen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-\ndes Gewinns absetzbaren Betrags bei Lohn-     führung zu ersehen sein.\nveredelungen für ausländisdie Rechnung\n(§ 19 Ziff. 1).                                  (4) Es sind aufzuzeichnen\n1. die Menge, die handelsübliche Bezeichnung\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf das                  des Gegenstands und\nEntgelt, das der Hersteller oder der Hersteller im\na) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3\nFreihafen bei Lieferungen an einen Ausfuhrhändler\nvereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 und § 4 Abs. 3                     Buchstabe a und Ziff. 4 des Gesetzes ein\nZiff. 2 des Gesetzes). Sind in diesem Entgelt die in                   Hinweis auf die beim Ausführ-er (Aus-\n§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 der Durchführungsbestimmungen\nfuhrhändler oder Hersteller) verblei-\nzum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Beträge ent-                        bende Ausfertigung der Erklärung über\nhalten, so sind diese Beträge vom Entgelt abzu-                        die Ausfuhr, die mit der Bestätigung der\nsetzen.                                                                 Binnenzollstelle oder des Freihafenamts\nversehen sein muß,\n(4) Vereinnahmtes Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 2                b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und\nZiff. 4 des Gesetzes ist nur das Entgelt für den                       Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes ein Hin-\nFrachtvertrag oder den Uberf ahrtvertrag.                              weis auf die nach Absatz 6 vom Ausfuhr-\nhändler oder von der Gesellschaft im\n(5) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 8\nSinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b\nbezeichneten Leistungen ist das Entgelt, das um die                    des Gesetzes auszustellende Bestäti-\nin Devisen entrichteten Auslagen im Sinn des § 54                       gung,\nAbs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Um-\nsatzsteuergesetz gekürzt ist.                                      c) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein\nHinweis auf die beim Transithändler\n(6) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 10                   verbleibende Ausfertigung der Erklä-\nbezeichneten Leistungen ist das Entgelt, das auf die                   rung über unsichtbare Ausfuhren;","12                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an                  nach Absatz 6 vom Ausfuhrhändler oder\nden Unternehmer. Bei Geschäften im Sinn                    von der Gesellschaft im Sinn des § 1 Abs. 2\ndes § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes                   _Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes auszustel-\n(§§ 8 und 9 der Durchführungsbestimmun-                    lende Bestätigung.\ngen zum Umsatzsteuergesetz), bei denen\nein Entgelt im Sinn des § 13 Abs. 2 verein-        (5) Für den buchmäßigen Nachweis im Sinn des\nnahmt wird, sind außerdem die in § 21           § 2 Ziff. 6 des Gesetzes bei Leistungen im Sinn des\nZiff. 5 der Durchführungsbestimmungen           § 1 Abs. 4 des Gesetzes und des § 8 sind die Absätze\nzum Umsatzsteuergesetz geforderten An-          2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Hierbei ist\ngaben aufzuzeichnen und die Bezeichnung                1. bei Anwendung des Absatzes 4 Ziffer 1 der\nder Einfuhrlizenz anzugeben;                               Hinweis auf die beim Leistenden verblei-\n3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-                    bende Ausfertigung der Erklärung über\ntung der Gegenstände;                                      unsichtbare Ausfuhren und im Fall des\n§ 8 Ziff. 3 ein Hinweis auf den Nachweis\n4. der Abnehmer, der Tag der Lieferung an                     gemäß § 8 Ziff. 3 letzter Satz aufzunehmen,\nden Abnehmer oder\n2. Absatz 4 Ziffer 2 für Leistungen im Sinn des\na} bei der Versendung in das Ausland                       § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes und § 8 Ziff. 2\ndurch einen vom Unternehmer beauf-                     nicht anzuwenden.\ntragten Beförderungsunternehmer:\nder Tag der Ubergabe oder Versen-            (6) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3\ndung an den Beförderungsunterneh-         Buchstabe b des Gesetzes hat der Ausfuhrhändler\nmer, dessen Name und Sitz, ein            dem Hersteller oder der Gesellschaft im Sinn des § 1\nHinweis auf die Belege über die Ver-      Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Ausfuhr\nsendung an den Beförderungsunter-        - in den Fällen der §§ 1 b und 1 c die Lieferung im\nnehmer und über die Versendung            Ausland an einen ausländischen Abnehmer - und\ndurch diesen in das Ausland,              den Deviseneingang zu bestätigen. Im Fall des § 1\nAbs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes hat die Ge-\nb) wenn der Unternehmer nicht selbst einen      sellschaft dem Hersteller eine entsprechende Be-\nBeförderungsunternehmer mit der Ver-        stätigung auszustellen.\nsendung in das Ausland beauftragt hat:\n(7) Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich\nim Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 der\nzuverlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den\nDurchführungsbestimmungen zum Um-\nbuchmäßigen Nachweis in anderer Weise als nach\nsatzsteuergesetz (Reihengeschäft)\nden Absätzen 4 und 5 erbringt.\nein Hinweis auf die Atisfuhrbestäti-\ntigung oder auf die sonstigen Be-\nlege,\n§ 15\nim Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2 der\nDurchführungsbestimmungen zum Um-                           Bankmäßiger Nachweis\nsatzsteuergesetz (Versendung in das        Der bankmäßige Nachweis des Deviseneingangs\nAusland durch den Beauftragten des       im Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes ist zu führen\nausländischen Abnehmers)\n1. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1,\nder Tag der Obergabe oder Ver-\nZiff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Ge-\nsendung an den Beauftragten, des-\nsetzes durch die Gutschriftanzeige der den De-\nsen Name und Sitz, ein Hinweis auf\nvisenbetrag abrechnenden Bank oder Postbe-\ndie Belege über die Versendung an\nhörde;\ndiesen und ein Hinweis auf dessen\nAusfuhrbescheinigung (§ 25 Abs. 3        2. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3 des Ge-\nund 4 der Durchführungsbestim-              setzes und bei sonstigen Leistungen im Sinn\nmungen zum Umsatzsteuergesetz);              des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes und des § 8\ndurch die beim Transithändler oder beim Lei-\nc} im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 des\nstenden verbleibende Ausfertigung der Er-\nGesetzes\nklärung über unsichtbare Ausfuhren, die mit\nder Tag der Obergabe an den Abholen-           der Bestätigung der Außenhandelsbank über\nden, dessen Name und Sitz sowie ein            den Deviseneingang versehen sein muß;\nHinweis auf die von der Grenzzoll-\nstelle bestätigten Belege (z.B. Ausfuhr-   3. bei Lieferung im Sinn des § 5 Abs. 2 des Um-\nerklärung, Lieferschein, Rechnungs-            satzsteuergesetzes (§§ 8 und 9 der Durchfüh-\ndoppel);                                       rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)\ndurch die beim Ausführer (Hersteller) verblei-\n5. das vereinnahmte Entgelt, der Tag der Ver-            bende, als „Gegenseitigkeitsgeschäft\" gekenn-\neinnahmunu und ein Hinweis auf den Beleg              zeichnete Ausfertigung der Ausfuhrerklärung,\nüber den Deviseneingang (§ 15); in den                die mit der Bestätigung der Außenhandelsbank\nFällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buch-       über die Anmeldung des Geschäfts versehen\nstabe b des Cesetzes ein Hinweis auf die              sein muß.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955                            13\nZu § 3 des Gesetzes                                         6. bei Leistungen im Sinn des § 8 Ziff. 6 bis 11\n§ 16                                und 13\ndrei vom Hundert,\nUnternehmer\n7. bei Ubernahme von Risiken auf Grund von\n(1) Wer als Unternehmer im Sinn der §§ 3 und 4\nRückversicherungsverträgen · im Sinn des § 8\ndes Gesetzes anzusehen ist, bestimmt sich vorbehalt-\nZiff. 12\nlich des Absatzes 2 nach § 2 des Umsatzsteuergeset-\neins vom Hundert\nzes und nach § 17 der Durchführungsbestimmungen\nzum Umsatzsteuergesetz.                                  der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-\nsetzes).\n(2) \\'\\Tenn bei einer Organgesellschaft im Sinn\ndes § 17 der Durchführungsbestimmungen zum Um-\nsatzsteuergesetz eine Gewinnabführungsverpflich-                                  § 19 a\ntung oder ein Gewinnausschlußvertrag vorliegt, gilt\ndas beherrschende Unternehmen als Unternehmer.          Bemessungsgrundlage im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2\nBuchstabe b des Gesetzes\n§ 17                            Bemessungsgrundlage zur Errechnung der steuer-\nfreien Rücklage und des vom Gewinn absetzbaren\nBuchmäßige Behandlung der Rücklage            Betrags ist das Entgelt, das die Gesellschaft für die\nLieferung an den Ausfuhrhändler vereinnahmt hat.\nDie Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes ist vor-\nbehaltlich des § 20 zu Lasten des Gewinns des Be-\ntriebs zu bilden, der die Lieferung oder sonstige       Zu §§ 3 und 4 des Gesetzes\nLeistung im Sinn des § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 1\ndes Gesetzes bewirkt und das Entgelt vereinnahmt                                   § 20\nhat.\nBesonderheiten bei der einheitlichen und\ngesonderten Gewinnfeststellung\nZu § 4 des Gesetzes\n(1) Bei der einheitlichen     und gesonderten Ge-\n§ 18\nwinnfeststellung im Sinn des § 215 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3\nVerfahren beim Abzug vom Gewinn               der Abgabenordnung ist der Gewinn, der sich nach\nBildung der Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes\nDer nach § 4 des Gesetzes bei der Ermittlung         und nach Berücksichtigung des vom Gewinn absetz~\ndes Gewinns absetzbare Betrag ist vorbehaltlich des     baren Betrags im Sinn des § 4 des Gesetzes ergibt,\n§ 20 von dem Gewinn des Betriebs abzusetzen, der        einheitlich festzustellen.\ndie Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinn\ndes § 1 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt ver-          (2) Der Gewinnanteil des persönlich       haftenden\neinnahmt hat.                                           Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\ntien ist nach Bildung der· Rücklage im Sinn des § 3\n§ 19                          des Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung des\nvom Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4\nBei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag           des Gesetzes (§ 18) zu ermitteln.\nfür sonstige Leistungen\n(3) Die Entscheidung über die Höhe der Rücklage\nDer bei der Ermittlung des Gewinns absetzbare         und über die Höhe des vom Gewinn absetzbaren\nBetrag im Sinn des § 4 Abs. 3 Ziff. 5 des Gesetzes      Betrags wird durch eine Erklärung der zur Ver-\nbeträgt                                                 tretung der Beteiligten Berechtigten dem Finanzamt\n1. bei der Lohnveredelung für ausländische Rech-     gegenüber mit Wirkung für alle Beteiligten ge-\nnung im Sinn des § 8 Ziff. 1                     troffen. Die Erklärung muß spätestens mit der Er-\nvier vom Hundert,                   klärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung ab-\ngegeben werden.\n2. bei der Instandsetzung von Schiffen im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\nlin (West} im Sinn des § 8 Ziff. 2               Zu § 6 des Gesetzes\ndrei vom Hundert,\n§ 21\n3. bei der Uberlassung von Rechten für auslän-\ndische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 3                  Begrenzung der Steuererleichterungen\ndrei vom Hundert,                      (1) Für die Errechnung des       Höchstbetrags der\n4. beim Schleppen von Binnenschiffen und Flößen       Steuererleichterungen im Sinn des § 6 des Gesetzes\nfür ausländische Rechnung im Sinn des § -8       ist von der Summe der Gewinne des Unternehmers\nZiff. 4                                          bei der Einkunftsart auszugehen, in der die Entgelte\ndrei vom Hundert.                   für die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Lieferungen\nund sonstigen Leistungen enthalten sind. Wenn in\n5. bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot für        einem Kalenderjahr mehrere Wirtschaftsjahre en-\nausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 5    den, so ist die Summe der Gewinne dieser Wirt-\nzwei vom Hundert,                   schaftsjahre zugrunde zu legen.","14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die Vorschrift des § 6 Satz 2 des Gesetzes ist                            Abschnitt V\ninnerhalb jeder Einkunftsart anzuwenden.\nZu § 11 des Gesetzes\n§ 25\nAbschnitt II                                        Anwendung im Land Berlin\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nZu § 7 des Gesetzes\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n§ 22                            dung mit § 11 des Ausfuhrförderungsgesetzes in der\nFassung vorn 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nUmsatzsteuer\nS. 1378) gilt diese Rechtsverordnung auch. im Land\nFür die Ausfuhrhändlervergütung und die Aus-           Berlin.\nfuhrvergütung gellen die Vorschriften der §§ 70 bis\n80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nsteuergesetz.                                             Zu § 13 des Gesetzes\n§ 26\nGeltungsbereich\nAbschnitt III\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nZu § 8 des Gesetzes\nist vorbehaltlich der besonderen Regelung in den\n§ 23                            Absätzen 2 bis 8 vom 8. Januar 1955 ab anzuwenden.\nWechselsteuer                            (2) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf\nEntgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen\n(1) Die Bestätigung der Außenhandelsbank nach\nanzuwenden, die nach dem 31. Mai 1951 bewirkt\n§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist auf der\nRückseite des Wechsels an die für die Anbringung          worden sind:\nder Wechselsteuermarken vorgeschriebene Stelle                   1. § 8 Ziff. 2,\n(§ 8 der Durchführungsbestimmungen zum Wechsel-\n2. § 10 Satz 2,\nsteuergesetz vom 2. September 1935 -            Reichs-\ngesetzbl. I S. 1130 -) zu setzen.                                3. § 19 Ziff. 2,\n4. § 20 Abs. l und 3.\n(2) Die Bestätigung hat je nach dem Zweck des\nWechsels entweder „Dem Wechsel liegt ein Liefe-              (3) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 gelten\nrungsgeschäft an das Ausland zugrunde (§ 8                vorn 12. September 1951 ab.\nAusfFördG). u oder „Der Wechsel dient dem Aus-\nsteller zur Finanzierung von Lieferungsgeschäften            (4) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf\nan das Ausland (§ 8 AusfFördG).\" zu lauten. Sie           Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen\nmuß von der Außenhandelsbank rechtsverbindlich            anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1951 be-\nunterschrieben sein.                                       wirkt worden sind:\n(3) Die Wechsel müssen von der Außenhandels-                  1. §§ 1 d und 1 e,\nbank buchmäßig so nachgewiesen werden, daß die                    2. § 3, soweit es sich um Lieferungen des Her-\nVoraussetzungen für die hinsichtlich der Wechsel-                    stellers an einen Ausfuhrhändler über eine\nsteuer in § 8 des Gesetzes vorgesehene Befreiung                     Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b\noder Ermäßigung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft                     des Gesetzes), um Lieferungen des Herstel-\nwerden können.                                                      lers im Freihafen an einen Ausfuhrhändler\n(§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes)\nund um Lieferungen des Ausfuhrhändlers\nAb s c h n i tt IV                               im Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes)\nhandelt,\nZu § 9 des Gesetzes\n3. § 4 Abs. 2,\n§ 24\n4. § 5,\nVersicherungsteuer                              5. § 8 Ziff. 6 bis 13,\n(1) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach              6. § 12 Abs. 2 und 3, soweit es sich um Liefe-\n§ 9 des Gesetzes müssen sich aus der Anmeldung                      rungen durch den Hersteller im Freihafen\nergeben, die der Versicherungsnehmer über das zu                    (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes) und um Lie-\nversichernde Transportgut beim Versicherer ein-                     ferungen des Ausfuhrhändlers im Ausland\nreicht.                                                             (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes) handelt,\n(2) Der Versicherer hat die steuerbefreite Trans-             7. § 12 Abs. 5 bis 7,\nportversicherung in seinen Geschäftsbüchern so                   8. § 14 Abs. 6, soweit es sich um Lieferungen\nkenntlich zu machen, daß die Voraussetzungen für                    des Herstellers an einen Ausfuhrhändler\ndie Befreiung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft                      über eine Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2\nwerden können.                                                      Buchstabe b des Gesetzes) und um Lieferun-"]}