{"id":"bgbl1-1955-1-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":1,"date":"1955-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr","law_date":"1954-12-31T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955                             3\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr.\nVom 31. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über steuerliche          fördert oder befördern läßt, ohne daß die Ver-\nMaßnahmen zur Förderung der Ausfuhr in der Fas-              fügungsmacht an dem Gegenstand auf einen\nsung vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I               Dritten übertragen wird.\"\nS. 1378), des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b des Ein-    4. Hinter § 1 c werden die folgenden §§ 1 d und 1 41\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep-             eingefügt:\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und des Ar-                                 ,,§ 1 d\ntikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung des Ge-\nLieferung an einen Ausfuhrhändler\nsetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung\nder Ausfuhr vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                           über eine Gesellschaft\nS. 884) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-               Im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des\nmung des Bundesrates:                                        Gesetzes muß der Hersteller allein oder mit Per-\nsonen, die mit ihm zusammen veranlagt werden,\n§ 1                              im Zeitpunkt der Lieferung durch die Gesellschaft\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-             an den Ausfuhrhändler zu mehr als 50 vom Hun-\nsetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung              dert am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein.\nder Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundes-\n§ 1e\ngesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Ersten Verordnung                    Lieferung durch den Hersteller im Freihafen\nzur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maß-             (1) Freihäfen im Geltungsbereich des Grund-\nnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 15. Septem-             gesetzes sind die vom Zollgebiet ausgeschlosse-\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie folgt           nen Teile der Seehäfen.        '\ngeändert und ergänzt:                                           (2) Bei der Berechnung des im § 1 Abs. 2 Ziff. 3\n1. In § 1 wird Absatz 2 gestrichen.                        Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Vomhundert-\nsatzes kann auch der Gesamtbetrag der Anschaf-\n2. § 1 a erhält die folgende Fassung:\nfungskosten der im Inland erworbenen und im\n,,§ 1 a                         Wirtschaftsjahr bearbeiteten oder verarbeiteten\nGegenstände zugrunde gelegt werden.\nFrist im Fall des Abholens\n(3) Ein Gegenstand ist im Sinn des § 1 Abs. 2\nDie in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes\nZiff. 3 Satz 2 des Gesetzes im. Inland erworben,\nbezeichnete Frist von sechs Monaten beginnt mit\nwenn er aus dem Inland bezogen worden ist und\ndem Tage, der auf den Tag der Dbergabe des\nsich im freien inländischen Verkehr befunden\nGegenstands an den Abholenden folgt.\"\nhat.\"\n3. Hinter § 1 a werden die folgenden §§ 1 b und 1 c\n5. § 2 erhält die folgende Fassung:\neingefügt:\n,,§ 1 b                                                  ,,§ 2\nVerbringen im Fall der Lieferung                          Zerlegung von Gegenständen\nan einen ausländischen Abnehmer                    Durch eine Zerlegung von Gegenständen im\nEin Verbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1         Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum\nSatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn                     Zweck ihrer Beförderung in das Ausland wird\na) der Hersteller oder der Ausfuhrhändler oder        die Einstufung der Gegenstände in die Ver-\nder Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im          gütungsliste nicht berührt.\"\nAuftrag des Lieferers ein Dritter den Gegen-   6. § 3 erhält die folgende Fassung:\nstand in das Ausland befördert oder beför-\n,,§ 3\ndern läßt, ohne daß die Verfügungsmacht an\ndem Gegenstand auf einen Dritten über-                              Ausfuhrhändler\ntragen wird, oder                                     (1) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2\nb) der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im          Ziff. 1 und 2 des Gesetzes .ist derjenige, der\nAuftrag des Lieferers ein Dritter den Gegen-      Gegenstände, die er im Inland erworben hat,\nstand zur Verfügung des Ausfuhrhändlers            ohne Bearbeitung oder Verarbeitung in das Aus-\nin das Ausland versendet.                         land ausführt. Dem Erwerb im Inland steht der\nErwerb in den Fällen der §§ 1 b und 1 c gleich.\n§ 1C\n(2) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2\nVerbringen im Fall der Lieferung               Ziff. 3 und 4 des Gesetzes ist derjenige, der\nan einen Ausfuhrhändler                    Gegenstände von einem Hersteller im Sinn des\nEin Verbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2         § 4 Abs. 2 im Ausland erworben und diese an\nSatz 2 Buchstabe a des Gesetzes liegt vor, wenn         einen ausländischen Abnehmer im Ausland lie-\nder Hersteller oder im Auftrag des Herstellers          fert, ohne sie im Inland oder in einem Freihafen\nein Dritter den Gegenstand in das Ausland be-           bearbeitet oder verarbeitet zu haben.","4                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Dem Ausfuhrhändler im Sinn der Absätze 1                        benleistungen. Frachtgut ist das Gut, das\nund 2 wird der Kommissionär gleichgestellt, der                        mit einem See- oder Binnenschiff ange-\nim eigenen Namen Gegenstände für Rechnung                              kommen ist oder abgehen solL Schiffsgut\neines Herstellers - Kommittent - (§ 4 Abs. 1                           ist das zur Ausrüstung eines Schiffs be-\nund 2) ohne Bearbeitung oder Verarbeitung an                           stimmte Gut;\".\neinen ausländischen Abnehmer liefert.\"\n12. In§ 9 Abs.1 wird hinter den Worten „und der§§\"\n7. § 4 wird wie folgt geändert:                                 eingefügt ,,.1 b, 1 c,\".\na) In Absatz 1 wird hinter ,,§ 1 Abs. 2\" eingefügt       13. In § 10 Satz 1 wird „Ziff. 1\" durch „Ziff. 2\" er-\n,,Ziff. 1 und 2\".                                       setzt.\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n14. In § 12 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende\n,, (2) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 3     Fassung:\ndes Gesetzes ist derjenige, der von ihm erwor-\n,, (2) Das vereinnahmte Entgelt ist in ent-\nbene Gegenstände letztmalig in einem Frei-\nsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 der\nhafen bearbeitet oder verarbeitet und diese\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nGegenstände an einen ausländischen Abneh-\ngesetz auf das Entgelt frei deutsche Zollgrenze\nmer oder an einen Ausfuhrhändler im Sinn\nzu berichtigen\ndes § 3 Abs. 2 liefert.\"\n1. für die Bemessung der steuerfreien\nc) In dem bisherigen Absatz 2, der Absatz 3 wird,\nRücklage und des bei der Ermittlung\nwird „Abs. 2\" durch „Abs. 3\" ersetzt.\ndes Gewinns absetzbaren Betrags bei:\n8. In § 5 werden hinter den Worten „im Sinn\" die                               a) Ausfuhrlieferungen und Lieferun-\nWorte „des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des                                 gen im Ausland durch den Ausfuhr-\nGesetzes und\" eingefügt.                                                      händler (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und § 4\n9. Hinter § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt:                                  Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes),\n,,§ Sa                                          b) Ausfuhrlieferungen durch den Her-\nsteller und Lieferungen durch den\nInländischer Fischereiunternehmer\nHersteller im Freihafen an einen\nInläncÜscher Fischereiunternehmer ist ein                                  au-sländischen Abnehmer (§ 3 Abs. 3\nFischereiunternehmer, der im Geltungsbereich                                  Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Ge-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) Wohn-                                 setzes),\nsitz, Geschäftsleitung oder Sitz hat.\"\nc) Lieferungen durch den inländischen\n10._ § 6 wird wie folgt geändert:                                                  Fischereiunternehmer (§ 3 Abs. 3\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Aus-                               Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Ge-\nland erworben\" durch die Worte „aus dem                                   setzes);\nAusland bezogen\" ersetzt. Satz 2 wird ge-                           2. für die Bemessung des bei der Ermitt-\nstrichen.                                                              lung des Gewinns absetzbaren Betrags\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die                              bei Lohnveredelungen für ausländische\nWorte „deutschen Freihafen\" durch die Worte                            Rechnung (§ 19 Ziff. 1).\n,,Freihafen im Geltungsbereich des Grundge-                 (3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf\nsetzes\" ersetzt.                                         das Entgelt, das der Hersteller oder der Her-\n11. § 8 wird wie folgt geändert:                                  steller im Freihafen bei Lieferungen an einen\nAusfuhrhändler vereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3\na) In Ziffer 1 wird hinter Satz 1 der folgende\nZiff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes). Sind\nSatz eingefügt:\nin diesem Entgelt die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1 der\n„Lohnveredelung für ausländische Rechnung                Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nliegt auch vor, wenn vom ausländischen Auf-              gesetz bezeichneten Beträge enthalten, so sind\ntraggeber im Geltungsbereich des Grund-                  diese Beträge vom Entgelt abzusetzen.        11\ngesetzes oder in Berlin (West) erworbene\nGegenstände von einem steuerlich als inlän-          15. § 14 wird wie folgt geändert:\ndischer Beauftragter zugelassenen Veredeler              a) Absatz 4 Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:\nveredelt und nachweislich in das Ausland ver-                ,, 1. die Menge, die handelsübliche Bezeich-\nsendet oder befördert werden.\"                                     nung des Gegenstands und\nb) In Ziffer 3 Buchstabe b werden die Worte                            a) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1,\n,,dem Bundesminister der Finanzen und\" ge-                            Ziff. 3 Buchstabe a und Ziff. 4 des Ge-\nstrichen.                                                             setzes ein Hinweis auf die beim Aus-\nc) Ziffer 9 erhält die folgende Fassung:                                  führer (Ausfuhrhändler oder Hersteller)\n,,9. die Leistungen zum Einladen und Aus-                             verbleibende Ausfertigung der Erklä-\nladen und die Lagerung von Fracht- oder                        rung über die Ausfuhr, die mit der Be-\nSchiffsgut für ausländische Rechnung in                        stätigung der Binnenzollstelle oder des\nHafenplätzen im Geltungsbereich des                            Freihafenamts versehen sein muß,\nGrundgesetzes und in Berlin (West) ein-                     b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und\nschließlich der in § 28 Abs. 2 der Durch-                      Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes ein\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                         Hinweis auf die nach Absatz 6 vom Aus-\ngesetz bezeichneten handelsüblichen Ne-                        fuhrhändler oder von der Gesellschaft","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955                               5\nim Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b           ,, (2) Die Vorschrift des § 6 Satz 2 des Ge-\ndes Cesetzes auszustellende Bestäti-              setzes ist innerhalb jeder Einkunftsart anzu-\ngung,                                             wenden.\"\nc) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein\n§ 2\nHinweis auf die beim Transithändler\n(1) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 10 Buchstabe b gilt\nverbleibende Ausfertigung der Erklä-\nrung über unsichtbare Ausfuhren;\".         vom 12. September 1951 ab.\n(2) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf\nb) Absatz 4 Ziffer 4 wird wie folgt geändert:\nEntgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen an-\naa) In Buchstabe b werden hinter dem Wort           zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1951 bewirkt\n„Ausfuhrbestätigung\" die Worte „oder         worden sind:\nauf die sonstigen Belege\" eingefügt.               1. § 1 Ziff. 4,\nbb) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:                2. § 1 Ziff. 6, soweit es sich um Lieferungen des\n„c) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2             Herstellers an einen Ausfuhrhändler über\ndes Gesetzes                                      eine Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-\nder Tag der Ubergabe an den Ab-                stabe b des Ausfuhrförderungsgesetzes), um\nholenden, dessen Name und Sitz                 Lieferungen des Herstellers im Freihafen an\nsowie ein Hinweis auf die von der              einen Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3\nGrenzzollstelle bestätigten Belege             Buchstabe b des Ausfuhrförderungsgesetzes)\n(z. B. Ausfuhrerklärung, Liefer-               und um Lieferungen des Ausfuhrhändlers\nschein, Rechnungsdoppel);\".                    im Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhr-\nc) In Absatz 4 Ziffer 5 erhält der zweite Halb-                   förderungsgesetzes) handelt,\nsatz die folgende Fassung:                                 3. § 1 Ziff. 7 Buchstabe b,\n„in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3         4. § 1 Ziff. 8,\nBuchstabe b des Gesetzes ein Hinweis auf die               5. § 1 Ziff. 11 Buchstabe c,\nnach Absatz 6 vom Ausfuhrhändler oder von                  6. § 1 Ziff. 14, soweit es sich um Lieferungen\nder Gesellschaft im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2               durch den Hersteller im Freihafen (§ 1 Abs. 2\nBuchstabe b des Gesetzes auszustellende Be-                   Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes) und\nstätigung.\"                                                   um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im\nd) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:                          Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrför-\n,, (6) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und            derungsgesetzes) handelt,\nZiff. 3 Buchstabe b des Gesetzes hat der Aus-              7. § 1 Ziff. 15 Buchstabe d, soweit es sich um\nfuhrhändler dem Hersteller oder der Gesell-                   Lieferungen des Herstellers an einen Aus-\nschaft im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b             fuhrhändler über eine Gesellschaft (§ 1\ndes Gesetzes die Ausfuhr - in den Fällen der                  Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Ausfuhrför-\n§§ 1 b und 1 c die Lieferung im Ausland an                    derungsgesetzes) und um Lieferungen des\neinen ausländischen Abnehmer - und den                        Herstellers im Freihafen an einen Ausfuhr-\nDeviseneingang zu bestätigen. Im Fall des § 1                 händler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b des\nAbs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes hat                   Ausfuhrförderungsgesetzes) handelt,\ndie Gesellschaft dem Hersteller eine entspre-              8. § 1 Ziff. 18.\nchende Bestätigung auszustellen.\"                      (3) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf\nEntgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen\n16. In § 15 Ziff. 1 wird hinter „Ziff. 1\" eingefügt\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be-\n,,, Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5\".\nwirkt worden sind:\n17. In§ 17 werden hinter dem Wort „Lieferung\" die                  1. §       Ziff. 1,\nWorte „oder sonstige Leistung\" und hinter ,,§ 1                2. §      Ziff. 2,\nAbs. 2\" eingefügt „und Abs. 4 Ziff. 1 \".\n3. §      Ziff. 3,\n18. Hinter § 19 wird der folgende § 19 a eingefügt:                4. §       Ziff. 6, soweit es sich um Lieferungen\ndurch den Hersteller an den Ausfuhrhänd-\n,,§ 19 a                                 ler nach vorherigem Verbringen in das Aus-\nBemes_sungsgrundlage im Fall                        land (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Aus-\ndes § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes                 fuhrförderungsgesetzes) handelt,\nBemessungsgrundlage zur Errechnung der                     5. § 1 Ziff. 9,\nsteuerfreien Rücklage und des vom Gewinn ab-                   6. § 1 Ziff. 14, soweit es sich um Lieferungen\nsetzbaren Betrags ist das Entgelt, das die Gesell-                durch den inländischen Fischereiunterneh-\nschaft für die Lieferung an den Ausfuhrhändler                    mer (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ausfuhrförde-\nvereinnahmt hat.\"                                                 rungsgesetzes) handelt,\n19. § 21 wird wie folgt geändert:                                  7. § 1 Ziff. 15 Buchstabe d, soweit es sich um\nLieferungen durch den Hersteller an den\na) In der Uberschrift wird das Wort „Höchst-\nAusfuhrhändler nach vorherigem Verbrin-\nbetrag\" durch das Wort „Begrenzung\" ersetzt.\ngen in das Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-\nb) Der bisherige Wortlaut: wird Absatz 1.                         stabe a des Ausfuhrförderungsgesetzes)\nc) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:                           handelt.","6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(4) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 19 Buchstabe c ist      (2) Die Vorschriften des § 10 und der §§ 17 bis 21\nerstmals 'auf die Steuererleichterungen der Wirt-        der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge-\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember       setzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung\n1952 enden.                                              der Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\n(5) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 11 Buchstabe a und   S. 821) gelten auch für die Kalenderjahre 1953 bis\nZiff. 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist erstmals     1955.\nauf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwen-\n§ 4\nden, die nach dem 30. Juni 1953 bewirkt worden sind.\n(6) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 10 Buchstabe a ist     Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nerstmals auf Lieferungcm anzuwenden, die nach dem        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n31. Dezember 1953 bewirkt worden sind .                  mit§ 11 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung der Ausfuhr in der Fassung vom\n§ 3                            18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1378) gilt\n(1) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 6 und 9 der Ver-   diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über                                      § 5\nsteuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr\nvom 15. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 617)           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngelten auch für das Kalenderjahr 1952.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Dezember 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher"]}