{"id":"bgbl1-1955-1-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":1,"date":"1955-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1955-01-02T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["t\nBundesgesetzblatt                            Teill\n1955                    Ausgegeben z.u Bonn am 7~Januar 1955                                                              Nr.1\nTag                                                Inhalt:                                                               Seite\n1\n2. t. 55 Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes ................... : .. ~ ............... ~ .. .\n31. 12. 54 Zweite Verordnung zur Ände.rung und Ergänzung der- Ersten Verordnung zur Durchf~hrung                         1\ndes ~esetzes über steuerliche ~aßnahmeri zur Förderung. der. Ausfuhr . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .      3\n31. 12. 54 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes {AusfFördDV\n1954) ................... : ................................................. ·.-.... ·.... :.....                7\n/    1                •\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ...................•. ~.....................                          15\nIn Teil II Nr. 28, ausgegeben am 31. Dezember 1954, sind veröffentlicht: Verordnung zur Einführung der Rhei~schiff-\nfahrtpolizeiverordnung .. - Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt-\npolizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung). - Bekan_ntmachung über. die Wiederanwen-\ndung und-den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkonimens vom;5. Juli 1930 über1 den Freibord der Kauf-\nfahrteischiffe. - Bekanntmachung über die Entschädigung ·von schweizerischen Staats:angehörigen für uns--chuldig er-\nlittene Untersuchungshaft.                                     ·       ·                                  · ··\nGe~etz zur Änderung des Viehseuchengesetzes.\nVom 2. Januar 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           erhält. folgende Fassung: -\n,,c) mindestens zur Hälfte, wenn sie mit Maul-\nArtikel 1                                      und Klauenseuche, Schweinepest, anstecken-\nDas Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs-                    der Schweinelähme (Teschener Krankheit)\ngesetzbl. S. 519) in der Fassung der Gesetze vom                       oder Brucellose (seuchenhaftes Verferkeln)\n18. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 289), vom 10. Juli                 der Schweine behaftet waren, •              11\n1929 (Reichsgesetzbl. I S. 133), vom 13. Nov~mber\nDer bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. Der\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 969) und der Verordnung\nletzte Satzteil erhält folgende Fassung:\nvom 2. April 1940 .(Reichsgesetzbl. I S. 606) wird wie\nfolgt geändert:                                                   „ und wenn in .den Fällen zu- b, c und d die Tötung\n1. In § 17 Nr. 1 .werden die Worte „im Eisenbahn-                _wegen der dort genannten Seuchen erfolgt ist.\"\nund Schiffsverkehre\" ersetzt durch die Worte „bei.        5. § 68 erhält folgende Fassung:\nTransporten jeder Art\".\n,,§ 68\n2. § 66 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nDer Entschädigung wird der gemeine Wert des\n,,2 . für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter An-\nTieres zug'runde gelegt, und zwar, abgesehen von\nzeige an Rotz, Lungenseuche, Schweinepest,\nansteckender     Schweinelähme · (Teschener             der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), ohne Rück-\nKrankheit), Brucellose (seuchenhaftes Verfer-           sicht auf die Wertminderung, die das Tier dadurch\nkeln) der Schweine oder Hühnerpest gefallen             erlitten hat, daß es· von der.Seuche ergriffen oder\nsind, wenn die Voraussetzungen gegeben                  einer polizeilich angeordneten Maßnahme dia-\nwaren, unter denen die polizeiliche Anord-              gnostischer Art oder Impfung unterworfen wor-\nnung der Tötung erfolgen-muß;\".                         den ist.\n· 3. § 66 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                               Die ·Entschädigung ist in voller Höhe des nach\n.3. für Tiere; von denen anzunehmen ist, daß sie             Absatz 1 berechneten Wertes zu zahlen; sie min-\ninfolge einer polizeilich angeordneten Maß-             dert sich jedoch um ein Fünftel\nnahme diagnostischer Art oder Impfung ge-                  1. für Tiere, die behaftet waren\nschlachtet werden mußten oder eingegangen                      a) mit Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Lun-\nsind;\".                                                            genseuche, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1\n4. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      Nr. 12), Brucellose (seuchenhaftes Ver-\nIn § 67 Abs. 1 wird folgender neuer B,uchstabe b                         ferkeln} der Schweine oder\neingefügt:                                                           b)· mit Schweinepest, ansteckender Schweine-\n„b) in vollem Umfange, wenn sie mit Hühnerpest                           lähme (Teschener Krankheit) oder Hüh-\nbehaftet waren,\".                                                  nerpesti","2                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. für Tiere, die wcgE~n einer in dem Tier-           Schweinelähme (Teschener Krankheit) 35 Tage,\nbestand festgestellten Seuche der in Num-          bei Rotz, Brucellose (seuchenhaftes Verferkeln)\nmer 1 Buchstabe b gonannten Art getötet            der Schweine und Hühnerpest 90 Tage, bei Lun-\nworden sind.                                       genseuche 180 Tage und bei Tuberkulose (§ 10\nAuf die zu leistende Entschädigung wird der Wert         Abs. 1 Nr. 12) 270 Tage.\"\nderjenigen Teile des getöteten Tieres angerech-       8. § 71 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nnet, die dem Besitzer nach Maßgabe der polizei-\n„ 1. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem\nlichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.\"\nGrade nach unheilbaren und unbedingt töd-\n6. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt:                    lichen Krankheit gelitten haben; dies gilt nicht,\n,,§ 68a                                wenn die Tiere\nSteht dem Enlschädigungsberechtigten ein An-               a) an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungen-\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Drit-                  seuche, Maul- und Klauenseuche, Tuber-\nten zu, so geht der Anspruch auf den nach diesem                  kulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), Schweinepest,\nGesetz und den dazu ergangenen und noch er-                       ansteckender Schweinelähme (Teschener\ngehenden Bestimmungen der Länder zur Entschä-                     Krankheit), Brucellose (seuchenhaftes Ver-\ndigung Verpflichteten über, soweit dieser dem                     ferkeln) der Schweine oder Hühnerpest\nEntsd1ädigungsberechtigten den Schaden ersetzt.                   gelitten haben oder\nDer Ubergang kann nicht zum Nachteil des Ent-                 b) infolge einer Krankheit, die auf eine poli-\nschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.                   zeilich angeordnete Maßnahme diagno-\nGibt der Entschädigungsberechtigte seinen An-                     stischer Art oder Impfung zurückzuführen\nspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung                   ist, verendet sind oder geschlachtet werden\ndes Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der                    mußten;\".\nzur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als\ner aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz                              Artikel 2\nerlangen können.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nRichtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngungs berechtigten gegen einen mit ihm in häus-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nlicher Gemeinschaft lebenden Familienangehö-          verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nrigen, so ist der Ubergang ausgeschlossen; der An-    enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-\nspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige          ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-\nden Schaden vorsätzlich verursacht hat.\"              tungsgesetzes.\n7. § 70 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Diese Frist beträgt bei Milzbrand und Rausch-                              Artikel 3\nbrand 14 Tage, bei Maul- und Klauenseuche               Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-\n28 Tage, bei Schweinepest und ansteckender           kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 2. Januar 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}