{"id":"bgbl1-1954-9-8","kind":"bgbl1","year":1954,"number":9,"date":"1954-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_9.pdf#page=11","order":8,"title":"Berichtigung zur Verordnung über die Anerkennung von Saatgut (Anerkennungsverordnung)","law_date":"1954-04-12T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954                                93\n(4) In der Erlaubnis ist die Größe und Plannummer           (2) Ebenso wird bestraft, wer unrichtige oder un-\nder zum Anbau zugelassenen Fläche anzugeben.                 vollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder\n(5) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder             benutzt, um für sich oder einen anderen eine ·Erlaub-\nAuflagen erteilt werden.                                     nis nach § 7 zu erschleichen.\n§ 9                                                          § 11\nWer eine ertragsfähige Hopfenanlage auf einem                Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nGrundstück oder Grundstücksteil aufgeben will,                 1. eine Auskunft, zu deren Erteilung er nach § 3\nhat dies der obersten Landesbehörde oder der von                   verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht\nihr bestimmten Stelle spätestens bis zum 31. Dezem-                vollständig erteilt,\nber des Jahres anzuzeigen, das dem Jahr unmittel-              2. die in § 9 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht\nbar vorausgeht, in dem die Aufgabe der Hopfen-                     richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nanlage erfolgen soll. Bei der Anzeige sind die Be-\nwird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut•\nzeichnung, die Größe und die Plannummer des\nsehe Mark bestraft.\nGrundstückes oder des Grundstücksteils anzugeben.\n§ 12\nStraf- und Schlußvorschriften\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\n§ 10                               balq das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis                                     § 13\nHopfen einlegt oder                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. einer nach § 8 Abs. 5 bestimmten Bedingung         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\noder Auflage zuwiderhandelt,                       zur Regelung der Hopfenanbaufläche vom 19. März\nwird mit Geldstrafe bestraft.                                1951 (Bundesgesetzbl. I S. 227) außer Kraft.\nBonn, den 13. April 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonnemann\nBerichtigung\nzur Verordnung über die Anerkennung von Saatgut\n(Anerkennungsverordnung) vom 29. März 1954\n(Bundesgesetzbl. I S. 48).\nIn Anlage 4 der Anerkennungsverordnung muß\nes in Spalte 4 der laufenden Nummer 23 anstelle der\nZuhl „33\" richtig „22\" heißen.\nBonn, den 12. April 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Walter"]}