{"id":"bgbl1-1954-9-7","kind":"bgbl1","year":1954,"number":9,"date":"1954-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_9.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung zur Regelung des Hopfenanbaus","law_date":"1954-04-13T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["92                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung zur Regelung des Hopfenanbaus.\nVom 13. April 1954.\nAuf Grund des § 1 des Kapitels III der Verordnung                         Festsetzung\ndes Reichspräsidenten zur Förderung der Landwirt-               und Verteilung der Hopienanbaufläche\nschaft vom 23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80)                             § 5\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-             (1) Der Bundesminister setzt bis zum 1. Dezember\nrates verordnet:                                       jedes Jahres durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die zulässige Hopfenanbau-\nErhebung über die Hopienanbaufläche           fläche des nachfolgenden Anbaujahres fest und ver-\nteilt sie auf die am Hopfenanbau beteiligten Länder\n§ 1                          unter Berücksichtigung des Anbauverhältnisses im\n(1) In der Zeit vom 16. bis 31. Mai jedes Jahres    vorangegangenen Anbaujahr. Bei der Festsetzung\nist eine Sondererhebung über die im Bundesgebiet       sind die voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten zu\nmit Hopfen bebaute Fläche vorzunehmen.                 berücksichtigen.\n(2) Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Dabei          (2) Die Rechtsverordnungen des Bundesministers\nsind Gemeindelisten zu verwenden, in denen fol-        sind im Benehmen mit den obersten Landesbehörden\ngende Angaben vorzusehen sind:                         und nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise\n1. Vorname, Zuname und Wohnort des Be-          zu erlassen.\ntriebsinhabers,                                                          § 6\n2. Sitz des Betriebes,                             (1) Die oberste Landesbehörde verteilt die zu-\n3. Hopfenanbaufläche, gegliedert nach Anbau-    lässige Hopfenanbaufläche des Landes auf die nach\nflächen für Junghopfen (Anlagen im ersten    Maßgabe des Gesetzes über die Herkunftsbezeich-\nJahr des Anbaus) und Althopfen (ältere An-   nung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs-\nlagen).                                      gesetzbl. I S. 213) gebildeten Anbaugebiete.\n(3) In die Gemeindeliste sind alle innerhalb und       (2) Die Verteilung ist unter Berücksichtigung der\naußerhalb der Gemeinde gelegenen Hopfenanbau-          bisherigen Anbauverhältnisse so vorzunehmen, daß\nfiächen der Betriebe aufzunehmen, die in der Ge-       die bestmögliche Ausnutzung der zulässigen Hopfen-\nmeinde ihren Sitz haben.                               anbaufläche des Landes erzielt wird. Erreichen in\neinem Anbaugebiet die Flächen, deren Neuanbau\n§ 2                          beantragt wird, zusammen mit den vorhandenen An-\nbauflächen nicht die zulässige Hopf enanbaufläche, so\n(1) Die oberste Landesbehörde für Landwirtschaft\nist der Flächenunterschied solchen Anbaugebieten\n(oberste Landesbehörde) bestimmt die Stellen, von\nzuzuschlagen, in denen die vorgesehene Hopfenan-\ndenen die Erhebung durchzuführen ist (Erhebungs-\nbaufläche zur Befriedigung neuer Anbauanträge\nstellen), und regelt die Einzelheiten des Erhebungs-\nverfahrens.                                            nicht ausreicht.\n(2) Die Erhebungsstellen haben die Richtigkeit            Erlaubnis zur Errichtung von Hopfenanlagen\nder Flächenangaben zu überwachen. Die ausgefüllte\n§ 7\nGemeindeliste ist eine Woche lang öffentlich auf-\nzulegen.                                                  Wer auf einem Grundstück oder Grundstücksteil,\n§ 3\nauf dem im unmittelbar vorangegangenen Jahr keine\nHopfenanlage vorhanden war, Hopfen einlegen will,\nDie Betriebsinhaber und ihre Vertreter sind ver-    bedarf der Erlaubnis der obersten Landesbehörde\npflichtet, den mit der Erhebung beauftragten Per-       oder der von ihr bestimmten Stelle.\nsonen alle für die Durchführung der Erhebung er-\nforderlichen Auskünfte zu erteilen.                                                § 8\n(1) Die Erlaubnis nach § 7 ist spätestens bis zum\n§ 4\n31. Dezember des Jahres zu beantragen, das dem\nDie oberste Landesbehörde übersendet bis zum        Jahre unmittelbar vorausgeht, in dem die Hopfen-\n15. Juli jedes Jahres dem Bundesminister für Ernäh-    anlage errichtet werden soll.\nrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)\n(2) Die Erlaubnis wird nach Maßgabe der auf das\neine Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhe-\nAnbaugebiet entfallenden Anbaufläche erteilt.\nbung. Die Zusammenstellung ist nach den einzelnen\nAnbaugebieten aufzugliedern. Sie hat die Hopfen-           (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Antrag-\nanbaugemeinden, Hopfenanbaubetriebe und die Hop-        steller auf einem anderen von ihm genutzten Grund-\nfenanbauflächen, unterteilt in Anbauflächen für Alt-   stück eine ertragsfähige Hopf enanlage von minde-\nhopfen und Junghopfen, in Gesamtzahlen zu ent-          stens gleicher Größe seit der letzten Hopfenemte\nhalten.                                                 beseitigt und dies nach § 9 angezeigt hat."]}