{"id":"bgbl1-1954-9-6","kind":"bgbl1","year":1954,"number":9,"date":"1954-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_9.pdf#page=9","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954","law_date":"1954-04-12T00:00:00Z","page":91,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954                           91\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nunter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954.\nVom 12. April 1954.\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den      für dieses Ausgleichsjahr voraussichtlich maß-\nFinanzausgleich unter den Ländern in den Rech-         gebend sein werden, wie folgt angepaßt:\nnungsjahren 1953 und 1954 vom 26. Juni 1953 (Bundes-      1. Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichtigen\ngesetzbl. I S. 446) wird mit Zustimmung des Bundes-          Länder betragen:\nrates verordnet:\nBaden-Württemberg           68 400 000 DM\n§ 1                                    Hamburg                     16 800 000 DM\nAnpassung der Vorauszahlungen                         Nordrhein-Westfalen        135 600 000 DM.\nim Rechnungsjahr 1953                   2. Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-\nFür das Rechnungsjahr 1953 werden die Voraus-              tigten Länder betragen:\nzahlungen den Steuereinnahmen der Länder, den                    Bayern                      25 980 000 DM\nRealsteuereinnahmen und den Ausgleichslasten, die                Niedersachsen               50 400 000 DM\nfür dieses Ausgleichsjahr voraussichtlich maßgebend\nsein werden, wie folgt angepaßt:                                 Rheinland-Pfalz             18 180 000 DM\n1. Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichtigen\nSchleswig-Holstein         126 240 000 DM.\nLänder betragen:\n§ 3\nBaden-Württemberg            72 400 000 DM\nHamburg                      17 900 000 DM              Verrechnung der geleisteten und\nNordrhein-Westfalen                                      empfangenen Vorauszahlungen\n143 900 000 DM.\n2. Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-\nDie nach § 21 Abs. 1 und 2 des Gesetzes geleiste-\ntigten Länder betragen:                          ten und empfangenen Vorauszahlungen werden mit\nden in den Vorschriften der §§ 1 und 2 festgesetzten\nBayern                       27 600 000 DM   Vorauszahlungen verrechnet. Soweit die nach § 21\nNiedersachsen                53 500 000 DM   Abs. 1 und 2 des Gesetzes geleisteten und emp-\nRheinland-Pfalz              19 100 000 DM   fangenen Vorauszahlungen die in den Vorschriften\nSchleswig-Holstein          134 000 000 DM.  der §§ 1 und 2 festgesetzten Vorauszahlungen nicht\nerreichen oder übersteigen, werden _die Unter-\n§ 2\nschiedsbeträge mit dem Inkrafttreten der Verord-\nnung fällig.\nAnpassung der Vorauszahlungen\n§ 4\nim Rechnungsjahr 1954\nFür das Rechnungsjahr 1954 werden die Voraus-                            Inkrafttreten\nzahlungen den Steuereinnahmen der Länder, den            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nRealsteuereinnahmen und den Ausgleichslasten, die      kündung in Kraft.\nBonn, den 12. April 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}