{"id":"bgbl1-1954-9-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":9,"date":"1954-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_9.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über die Vermögensabgabe der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz","law_date":"1954-04-10T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["88                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung über die Vermögensabgabe\nder deutschen Vermögenswerte in der Schweiz.\nVom 10. April 1954.\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. März      den. Die Vermögenswerte unterliegen der Ersatz-\n1953 über die drei Abkommen zwischen der Bundes-         vermögensabgabe ohne Rücksicht darauf, ob der Ab-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-        gabeschuldner bei der Vermögensabgabe persönlich\ngenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte         befreit ist und ob die Vermögenswerte bei der Ver-\n1Il der Schweiz, über die Regelung der Forderungen       mögensabgabe sachlich abgabepflichtig sind.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das             (2) Die Ersatzvermögensabgabe ist eine selbstän-\nehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lasten-       dige Lastenausgleichsabgabe. Sie bemißt sich aus-\nausgleich (Bundesgesetzbl. II S. 15) verordnet die       schließlich nach dem Gegenwert, der dem Abgabe-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:          schuldner. von der Bundesregierung nach Artikel 9\ndes Abkommens in Deutscher Mark zur Verfügung\n§ 1                           gestellt wird; als zur Verfügung gestellter Gegen-\nwert gelten auch Teilfreigaben, die von der Schwei-\nGrundsatz\nzerischen Verrechnungsstelle in der Zeit zwischen\nDeutsche Vermögenswerte in der Schweiz im Sinne       dem 20. Juni 1948 und der endgültigen Entsperrung\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik                zur persönlichen Verwendung des Berechtigten ge-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-         währt worden sind. Die Ersatzvermögensabgabe be~\nschaft über die deutschen Vermögenswerte in der          trägt ein Drittel dieses Gegenwerts.\nSchweiz vom 26. August 1952 - Bundesgesetzbl.\n(3) Die Ersatzvermögensabgabe gilt als am 21. Juni\n1953 II S. 17 - (Abkommen), die nach den· Artikeln 3\n1948 entstanden und wird mit der Auszahlung des\nbis 6 des Abkommens zu behandeln sind, unterliegen\nGegenwerts fällig.\nder Vermögensabgabe (§ 2) oder der Ersatzvermö-\ngensabgabe (§ 3), wenn das Guthaben oder der Ver-           (4) Schuldner der Ersatzvermögensabgabe ist der-\näußerungserlös auf das zu Gunsten der Regierung          jenige, dem das Vermögen nach den Verhältnissen\nder Bundesrepublik Deutschland auf den Namen der         vom 21. Juni 1948 zuzurechnen war.\nBank deutscher Länder eröffnete Konto bei der               (5) Die Ersatzvermögensabgabe kann weder auf\nSchweizerischen Nationalbank (Ablösungskonto)            andere Lastenausgleichsabgaben angerechnet noch\ndeshalb überwiesen wurde, weil                           bei deren Ermittlung abgabemindernd berücksich-\n1. der freiwillige Beitrag nach Artikel 4 des Ab-     tigt werden. Sie ist bei den Steuern vom Einkommen\nkommens nicht geleistet worden ist oder           und Ertrag nicht abzugsfähig.\n2. ein Freistellungsantrag auf Grund des Ar-\ntikels 5 des Abkommens nicht rechtzeitig ge-                                § 4\nstellt oder endgültig abgelehnt worden ist.\nErhebung durch Steuerabzug\n(1) Die Ersatzvermögensabgabe und die Vermö-\n§ 2\ngensabgabe werden durch Steuerabzug erhoben. Den\nVermögensabgabe                      Steuerabzug hat derjenige, der dem Abgabeschuld-\nDie Vermögensabgabe nach den Vorschriften des         ner den Gegenwert in Deutscher Mark auszuzahlen\nLastenausgleichsgesetzes wird von den unter § 1          hat, für Rechnung des Abgabeschuldners in der sich\nfallenden Vermögenswerten nur erhoben, wenn sie          aus § 3 Abs. 2 ergebenden Höhe vorzunehmen.\nin einer DM-Eröffnungsbilanz auf Grund einer Be-            (2) Der zur Vornahme des Steuerabzugs Verpflich-\nrichtigung nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes in         tete hat den einbehaltenen Steuerabzugsbetrag\nHöhe des Betrages angesetzt werden, der auf Ab-          innerhalb von 14 Tagen nach dem Zufließen des Ge-\nlösungskonto gutgeschrieben worden ist; als auf          genwerts an das für ihn zuständige Finanzamt unter\nAblösungskonto gutgeschrieben gelten auch Teil-          der Bezeichnung „Ersatzvermögensabgabe\" abzufüh-\nfreigaben, die von der Schweizerischen Verrech-          ren. Dem Abgabeschuldner ist eine Bescheinigung\nnungsstelle in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948       über die Einbehaltung des Steuerabzugsbetrags zu\nund der endgültigen Entsperrung zur persönlichen         erteilen.\nVerwendung des Berechtigten gewährt worden sind.            (3) Gleichzeitig mit der Abführung des Steuerab-\nWird eine derartige Berichtigung nicht vorgenom-         zugsbetrags hat der zur Vornahme des Steuerabzugs\nmen, so gilt § 3.                                        Verpflichtete dem Finanzamt eine Anmeldung über\n§ 3                           die einbehaltenen Beträge einzureichen. Die Anmel-\ndung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die\nErsatzvermögensabgabe                    Angaben vollständig und richtig sind. Die Anmel-\n(1) Die Ersatzvermögensabgabe wird von den            dung ist von dem zur Vornahme des Steuerabzugs\nunter § 1 fallenden Vermögenswerten erhoben, die         Verpflichteten oder einer Person, die zu seiner Ver-\nnicht nach § 2 von der Vermögensabgabe erfaßt wer-       tretung berechtigt ist, zu unterschreiben.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954                            89\n§ 5                              (2) Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 des Steueranpas-\nVeranlagung, Erstattung                 sungsgesetzes über den Todestag von Verschollenen\nist für die Ersatzvermögensabgabe nicht anzuwen-\n(1). Eine Veranlagung der Ersatzvermögensabgabe      den. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen\nfindet nur statt, wenn die Abgabe nicht oder nicht in   gilt der in dem Beschluß, durch den der Verschollene\nvoller Höhe im Wege des Steuerabzugs erhoben            für tot erklärt wird, festgestellte Zeitpunkt seines\nwurde.                                                  Todes.\n(2) Werden die Vermögenswerte ganz oder teil-                                    § 7\nweise von der Vermögensabgabe erfaßt (§ 2), so\nAuftragsverwaltung\nwerden die nach § 4 abgezogenen Beträge, die auf\ndie der Vermögensabgabe unterliegenden Vermö-              (1) Die Verwaltung der Ersatzvermögensabgabe\ngenswerte (§ 2) entfallen, mit fälligen Ansprüchen      wird den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwal-\naus der Vermögensabgabe oder sonstigen Abgaben          tung übertragen. Für die Verwaltung der Ersatzver-\nverrechnet oder erstattet. Die Verrechnung oder Er-     mögensabgabe im Land Berlin gilt § 205 Abs. 2 Satz 1\nstattung ist nur zulässig, wenn die DM-Eröffnungs-      und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entspre-\nbilanz nach Maßgabe des § 2 berichtigt und auf die-     chend.\nser Grundlage ein (wenn auch nur vorläufiger) Be-          (2) Ein Erlaß der Ersatzvermögensabgabe bedarf\nscheid über die Vermögensabgabe erteilt worden ist.     der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.\n(3) Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 ist\ndas Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Ver-                                  § 8\nmögensabgabe obliegt oder obliegen würde; die Er-\nAnwendung in Berlin\nhebung oder Erstattung durch dieses Finanzamt geht\nzu Gunsten oder zu Lasten des Istaufkommens an             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVermögensabgabe.                                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des in der Ein-\n§ 6                            gangsformel bezeichneten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\nAnwendbarkeit von Steuergesetzen\n§ 9\n(1) Für die Ersatzvermögensabgabe gelten vorbe-\nhaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften der Reichs-                           Inkrafttreten\nabgabenordnung und ihrer Nebengesetze über Steu-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nern.                                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 10. April 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSc'häffer"]}