{"id":"bgbl1-1954-9-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":9,"date":"1954-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_9.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif","law_date":"1954-04-10T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Emin, den 14. April 1954                           87\nZweite Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.\nVom 10. April 1954.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom            (4) Werden in mehreren aufeinanderfolgen-\n16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet          den Verarbeitungsstufen Gemische verschiedener\ndie Bundesregierung:                                          Ausgangsstoffe verarbeitet, so sind die vergü-\n§ 1                              tungsfähigen Anteile der Erzeugnisse jeder Ver-\nDie Erläuterungen zu den Nummern 2707 bis 27-15             arbeitungsstufe besonders nach den Bestimmun-\ndes Zolltarifs (Anlage zu § 1 der Ersten Verordnung           gen des Absatzes 1 zu ermitteln. Anteile, die\nüber Erläuterungen zum Zolltarif vom 26. Mai 1953             hiernach bei Abschluß einer Verarbeitungsstufe\n- Bundesgesetzbl. I S. 252 -) werden mit Wirkung              vergütungsfähig sind, bleiben vergütungsfähig,\nab 1. September 1953 wie folgt geändert:                      auch wenn sie in den weiteren Verarbeitüngs-\ngang nicht mit einbezogen werden.\n1. Nummer 10 der Erläuterungen zu Tarifnr. 2710\nerhält folgende Fassung:                                     (5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm nach\n,, 10. Zu Anmerkung 1 (Zollvergütung):\nder Herstellung nicht vergütungsfähige Stoffe bei-\n(1) Werden Gemische von Ausgangsstoffen\ngemischt werden, wenn es trotz der Beimischung\nverarbeitet, in denen nur ein Teil die Vergütungs-\ndie gleiche Ware im Sinne des Zolltarifs bleibt\nfähigkeit der daraus gewonnenen Erzeugnisse\nund der Mischungsvorgang amtlich überwacht\n(Mineralöle, Heizöl, Rückstände) begründet (z.B.\nwird. Vergütungsfähig bleibt in diesem Falle nur\nverzolltes und nicht verzolltes unbearbeitetes\ndie ursprünglich vergütungsfähige Menge. Be-\nErdöl - Buchstaben a und c - ; Topprückstände\naus Erdöl und Braunkohlenteeröl; Paraffingatsch           trägt die Menge der beigemischten Stoffe nicht\naus Erdöl und Paraffin aus der Kohlesynthese;             mehr als 0,1 v. H. der usprünglich vergütungs-\nParaffingatsch aus Erdöl, im Geltungsbereich des          fähigen Menge und nicht mehr als 100 kg im Ein-\nTarifs hergestellt, und eingeführtes Paraffin -           zelfalle, dann ist die Gesamtmenge vergütungs-\nBuchstabe b -), so ist nur der Anteil der Erzeug-         fähig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag für\nnisse vergütungsfähig, der auf diesen Teil ent-           Betriebe, bei denen die durchgeführten Bei-\nfällt. Der vergütungsfähige Anteil wird dadurch           mischungen aus den kaufmännischen Büchern\nfestgestellt, daß die. tatsächlich erzeugten Mengen       oder anderen Aufzeichnungen einwandfrei fest-\nnach Maßgabe von Verhältniszahlen rechnerisch             zustellen sind, auf die amtliche Uberwachung\naufgeteilt werden. Die Verhältniszahl ist für             widerruflich verzichten, wenn dadurch die Wirk-\njeden Ausgangsstoff das Produkt aus der Menge,            samkeit der Aufsicht nicht gefährdet wird. Der\nmit der er in einem Kalendermonat zur Verarbei-           Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Antrag-\ntung im Gemisch eingesetzt worden ist, und dem            steller schriftlich mitgeteilt worden ist.\nfür ihn festgesetzten Ausbeutesatz (AlSsatz 2).              (6) Waren der Nr. 2714 - D aus der Bearbei-\n(2) Das Hauptzollamt setzt die Ausbeutesätze          tung von vergütungsfähigen Mineralölen mit\nfür jeden in Betracht kommenden Ausgangsstoff             nicht vergütungsfähigen Stoffen sind nicht ver-\nauf Grund von Untersuchungen, falls dies tech-            gütungsfähig (z. B. Abfallaugen, gebrauchte\nnisch nicht möglich ist, auf Grund anderer Fest-          Bleicherden).\"\nstellungen, notfalls von Schätzungen fest. Der\n2. Im letzten Satz des Absatzes 1 der Erläuterung\nVergütungsberechtigte hat hierzu die zur Ver-\narbeitung im Gemisch bestimmten Ausgangsstoffe            der Anmerkung zu Nr. 2710 und 2711 werden die\nfünf Tage vor dem Beginn der Verarbeitung der              Worte „Abschnitt A\" gestrichen.\nZollstelle anzumelden. Er trägt die Kosten der\nUntersuchung.\n§ 2\n(3) Für Ausgangsstoffe, die in annähernd\ngleichbleibender Beschaffenheit zur Verfügung            Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgestzes vom\nstehen, kann der Bundesminister der Finanzen          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nAusbeutesätze allgemein festsetzen .. Die Aus-        mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsver-\nbeutesätze sind in diesem Falle durch gelegent-       ordnung auch im Land Berlin.\nliche Stichproben von Amts wegen, im übrigen\nauf Antrag des Vergütungsberechtigten zu über-                                   § 3\nprüfen. Der Vergütungsberechtigte hat die Aus-\ngangsstoffe anzumelden; er trägt die Kosten der          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUntersuchung (Absatz 2 Sätze 2 und 3).                kündung in Kraft.\nBonn, den 10. April 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}