{"id":"bgbl1-1954-9-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":9,"date":"1954-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Siebente Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. AbgabenDV-LA)","law_date":"1954-04-10T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["84                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nSiebente Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. AbgabenDV-~A).\nVom 10. April 1954.\nAuf Grund des § 141 Nr. 3 und des § 367 des                                   § 4\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-                     Reihenfolge des Erlasses\ndesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                            Die Abgabeleistungen werden in der nachstehen-\nden Reihenfolge erlassen:\nI.                             Zuerst Leistungen auf Abgabeschulden, deren\nErlaß der Hypothekengewinnabgabe                      Höhe sich nach § 101 Abs. 1 des Gesetzes be-\nwegen ungünstiger Ertragslage und                    stimmt, mit Einschluß derjenigen Leistungen,\nwegen wirtschaftlicher Bedrängnis                    wegen deren ein Abgabeanspruch infolge des Er-\nfür das Kalenderjahr 1952                      löschens der Umstellungsgrundschuld. nach § 119\nAbs. 2 des Gesetzes nicht mehr geltend gemacht\n§ 1                             werden kann,\nAnwendung früheren Rechts                   sodann nach § 105 des Gesetzes geschuldete Lei-\nstungen auf die übrigen Abgabeschulden,\nFifr das Kalenderjahr 1952 richten sich die Zu-\nlässigkeit und der Umfang von Billigkeitsmaßnah-           zuletzt nach § 106 des Gesetzes geschuldete Lei-\nmen wegen ungünstiger Ertragslage des Grund-               stungen.\nstücks (§ 129 des Gesetzes) oder wegen wirtschaft-      Innerhalb jeder Gruppe werden Zinsen vor Til-\nlicher Bedrängnis (§ 131 des Gesetzes) vorbehaltlich    gungsleistungen erlassen.\nder § § 2 bis 10 nach den Vorschriften, die nach dem\n:Hypothekensicherungsgesetz und seinen Durchfüh-                                 § 5\nrungsverordnungen für den Erlaß von Leistungen                 Endende oder beginnende Leistungspflicht\nauf Umstellungsgrundschulden galten.\n(1) Endet die Leistungspflicht für alle Abgabe-\n§ 2                          schulden auf Grund des § 101 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 105 des Gesetzes während des Kalenderjahres\nUngewisse Höhe der Abgabeleistungen            1952, so ist bei einem Erlaß wegen ungünstiger Er-\n( 1) Steht die Höhe der Abgabeleistungen, die für    tragslage die Ertragslage des Grundstücks während\ndas Kalenderjuhr 1952 zu erbringen sind, im Zeit-       der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1952 maß-\npunkt der Entscheidung über den Erlaßantrag noch        gebend, es sei denn, daß für mindestens eine dieser\nnicht endgültig fest, so kann der Erlaß in der Weise    Abgabeschulden eine volle Jahresleistung zu er-\nausgesprochen werden, daß derjenige Betrag der          bringen war.\nHöhe nach bezeichnet wird, der zu entrichten bleibt.       (2) Beginnt die Leistungspflicht für alle Abgabe-\n(2) Ist noch ungewiß, ob nach § 92 des Gesetzes      schulden, weil Leistungen nach § 105 des Gesetzes\naus der Umstellung einer ungesicherten Reichsmark-      nicht vorgeschrieben sind, während des Kalender-\nverbindlichkeit eine Abgabeschuld entstanden ist,       jahres 1952, so ist die Ertragslage des Grundstücks\nso sind Kapilalkosten für die Reichsmarkverbind-        während der zweiten Hälfte des Kalenderjahres\nlichkeit und für solche dinglich gesicherten Fremd-     1952 maßgebend.\nmittel, die nicht bereits ohne Berücksichtigung der        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nungesicherten Verbindlichkeit und der daraus her-       den Zeitraum, für den bei einem Erlaß wegen wirt-\nvorgegangenen Abgabeschuld zu den vorgehenden           schaftlicher Bedrängnis dem Antragsteller und\nRechten gehören, nicht anzusetzen. Bei der Errech-      seinen Angehörigen monatlich die in § 9 bestimm-\nnung des Eigenkapitals nach § 7 Abs. 2 dieser Ver-      ten Beträge zu belassen sind.\nordnung sind die Reichsmarkverbindlichkeit und\neine aus ihrer Umstellung entstandene Abgabe-\n§ 6\nschuld nicht als Rechte Dritter zu berücksichtigen.\nBinnen vier Monaten nach Unanfechtbarkeit einer                         Instandhaltungskosten\nVeranlagung, mit der der Schuldnergewinn aus der           (1) Notwendige Instandhaltungskosten sind bei\nungesicherten Verbindl ichk ei t herangezogen wird,     Anwendung des § 5 Abs. 4 der Ersten Durchfüh-\nkanri der Eigentümer die Berichtigung der Erlaßent-     rungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz\nscheidung verlangen.                                    in der Höhe anzusetzen, in der sie nachgewiesen\n§ 3                          sind. Anzusetzen sind ferner für die Kalenderjahre\n1950 und 1951 nachgewiesene notwendige Instand-\nErlaß von Tilgungsleistungen              haltungskosten, soweit sie im Falle ihrer Berück-\nTilgungsleistungen werden ebenso wie Zinsen er-      sichtigung in der Ertragsberechnung zu einem Erlaß\nlassen.                                                 oder weitergehenden Erlaß der für die bezeichneten","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954                           85\nJahre geschuldeten Leistungen auf die Umstellungs-                                § 8\ngrundschulden geführt hütten oder nach Weg.fall              Kapitalkosten für nachrangige 1/10-Rechte\naller Leistungen auf die Umstellungsgrundschulden                       in besonderen Fällen\nnicht mehr führen konnten; für Instandhaltungs-\nkosten des Kalenderjahres 1950 gilt das aber inso-       Wie Verpflichtungen aus vorgehenden Rechten\nweit nicht, wie ein Fehlbetrag in der Ertragsberech-  Dritter sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 der Ersten\nnung aus dem Grundstücksüberschuß für das Kalen-      Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche-\nderjahr 1951 gedeckt werden konnte.                   rungsgesetz Zinsen für nachrangige 1/10-R'echte ab-\nzugsfähig, wenn der Kredit zur Finanzierung von\n(2) Ist einem bilanzierenden Unternehmen für das   Wohnbauten gedient hat und das Vermögen des\nKalenderjahr 1951 die Verteilung der Instandhal-      Antragstellers auf Grund seiner wirtschaftlichen\ntungskosten, die es für eine größere Baueinheit       Betätigung ausschließlich aus Wohngrundstücken\nnachgewiesen hatte, auf die einzelnen Grundstücke     besteht; Tilgungsleistungen auf nachrangige 1/10-\nnach Maßgabe der Erträge oder Wohnfläche ge-          Rechte sind nicht abzugsfähig.\nstattet worden, so kann es für das Kalenderjahr\n1952 in gleicher Weise verfahren.\n(3) Instandsetzungskosten für die Beseitigung                                  § 9\nkleinerer Kriegsschäden werden bei Anwendung                               Offenbare Härte\nder Absätze 1 und 2 Instandhaltungskosten gleich-\ngeachtet.                                                (1) Eine offenbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 4\nder Ersten Durchführungsverordnung zum Hypo-\n§ 7\nthekensicherungsgesetz liegt vor, soweit im Falle\nVerzinsung des Eigenkapitals             der Entrichtung der Abgabeleistungen dem Antrag-\n(1) Von den Erträgen des Grundstücks sind neben\nsteller für seinen Unterhalt und für den Unterhalt\nden Aufwendungen, die in § 5 Abs. 4 der Ersten        seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen monat-\nDurchführungsverordnung zum Hypothekensiche-          lich geringere Beträge als die folgenden verbleiben\nrungsgesetz bezeichnet sind, Eigenkapitalzinsen in    würden:\nHöhe des kleineren der beiden folgenden Beträge          für den Antragsteller                   180 DM\nabzugsfähig:                                             für den Ehegatten                        40 DM\n1. 1,5 vom Hundert des Eigenkapitals;             für jeden Angehörigen, dem voller\n2. 0,3 vom Hundert des für den 21. Juni 1948      Unterhalt gewährt wird                   30 DM.\ngeltenden Einheitswerts.                      (2) Der Betrag für den Antragsteller erhöht sich,\n(2) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1       wenn er bei Beginn des Erlaßzeitraumes das 65. Le-\nNummer 1 gilt der Unterschied zwischen dem für        bensjahr vollendet hatte oder wenn er länger als\nden 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in   die Hälfte des Erlaßzeitraumes in einer Gemeinde\ndiesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter. Zu      der Ortsklasse S gewohnt hat, auf 200 Deutsche\nden Rechten Dritter werden auch die nach dem          Mark. Der Betrag für den Ehegatten erhöht sich,\nHypothekensicherungsgesetz entstandenen Umstel-       wenn er bei Beginn des Erlaßzeitraumes das 65. Le-\nlungsgrundschulden sowie in den Fällen des § 92       bensjahr vollendet hatt~, auf 50 Deutsche Mark.\ndes Gesetzes ungesicherte Verbindlichkeiten, aus         (3) Bei einem Schwerbeschädigten mit über 50\nderen Umstellung Abgabeschulden entstanden sind,      vom Hundert Erwerbsunfähigkeit oder bei einem\nund diese Abgabeschulden selbst gerechnet; nicht      Blinden erhöht sich der nach Absatz 1 oder Absatz 2\nanzusetzen sind jedoch Umstellungsgrundschulden       in Betracht kommende Betrag\nin Fällen, in denen eine Abgabeschuld zur Hypo-\nbei einer Minderung der\nthekengewinnabgabe nicht oder nur in der sich aus\nErwerbsfähigkeit um                  um monatlich\n§ 101 Abs. 1 des Gesetzes ergebenden Höhe ent-\nstanden ist. War wegen eines vor dem 21. Juni 1948       50 bis ausschließlich 55 v. H.           25DM\neingetretenen Kriegssachschadens ein Verzicht nach       55 bis ausschließlich 65 v. H.           30DM\n§ 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes ausge-            65 bis ausschließlich 7-5 v. H.          35DM\nsprochen oder ein nach dieser Vorschrift zulässiger      75 bis ausschließlich 85 v. H.           40DM\nVerzicht beantragt worden, so ermäßigen sich die\n85 bis ausschließlich 95 v. H.           45DM\nabzuziehenden Umstellungsgrundschulden entspre-\nchend der Schadensquote.                                 95 bis 100 v. H.                         50DM\nbei Bezug von Pflegezulage oder er-\n(3) Bei Wohngrundstücken, die öffentlich geför-\nhöhter Verstümmelungszulage sowie\ndert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind an\nallgemein bei Blinden                   100 DM.\nStelle der sich aus Absätzen 1 und 2 ergebenden\nEigenkapitalzinsen solche in Höhe von 0,3 vom            (4) Liegen besondere Umstände vor, so können\nHundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Ein-      weitere Beträge für den Unterhalt belassen werden.\nheitswerts abzugsfähig.\n(5) Wird ein Grundstück vom Eigentümer inner-\n(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 sind Eigenkapi-   halb seines Gewerbebetriebes oder seines land-\ntalzinsen nicht abzuziehen. In den Fällen des § 5     und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt, so ist\nAbs. 2 sind Eigenkapitalzinsen in der vollen, sich    eine offenbare Härte nur insoweit ·anzuerkennen,\naus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Höhe abzugs-      als die Entrichtung der Abgabeleistungen die Exi-\nfähig.                                                stenz des Betriebes gefährden würde.","86                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 10                             (6) Im Kalenderjahr 1952 entrichtete Personen-\nsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Kranken-\nBeträge, die für den Unterhalt\nversicherungsbeiträge sind von den Gesamteinkünf-\nzur Verfügung stehen\nten abzusetzen. Sonderausgaben, die nicht nach\n(1) Bei Anwendung des § 9 ist davon auszugehen,      Satz 1 abgesetzt werden, Beträge für außergewöhn-\ndaß für den Unterhalt zur Verfügung stehen              liche Belastungen und Freibeträge, die in § 33 a des\n1. die Einkünfte im Sinne des Einkommen-         Einkommensteuergesetzes für besondere Fälle vor-\nsteuergesetzes, soweit in den Absätzen 2      gesehen sind, sind bei der Berechnung der Gesamt-\nbis 6 keine abweichende Berechnung vor-       einkünfte nicht abzusetzen; reichen deshalb die in\ngeschrieben ist, und                          § 9 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Beträge für den Unter-\nhalt nicht aus, so ist nach § 9 Abs. 4 zu verfahren.\n2. jeder sonstige Geldzuwachs oder einen\nGeldwert besitzende Vorteil ohne Rücksicht       (7) Die Einkünfte der Personen, für deren Unter-\ndarauf, ob er nach den Grundsätzen des Ein-   halt nach § 9 ein Betrag angesetzt wird, werden den\nkommensteuergesetzes steuerpflichtig oder     Einkünften des Antragstellers hinzugerechnet.\nsteuerfrei ist oder überhaupt nicht zu einer     (8) Einkünften stehen Teilbeträge des Vermögens\nEinkunftsart im Sinne des Einkommen-          gleich, deren Verwertung und Verwendung zur\nsteuergesetzes gehört.                        Lebensführung während des Erlaßzeitraums möglich\nRenten von Schwerbeschädigten ab 50 vom Hundert         und unter Berücksichtigung der gesamten Lebens-\nErwerbsminderung, angemessene Hilfeleistung in          umstände zuzumuten waren.\nKrankheitsfällen, wohltätige Zuwendungen und\nübliche Gelegenheitsgeschenke werden nicht ange-                                    II.\nsetzt.                                                  Erlaß der Hypothekengewinnabgabe bei\nGrundstücken, die mildtätigen Zwecken\n(2) Die Einkünfte aus dem Grundstück, für das die\ndienen, für das Kalenderjahr 1952\nAbgabeleistungen zu erbringen sind, sind nach den\nGrundsätzen zu ermitteln, die bei dem Erlaß wegen                                  § 11\nungünstiger Ertragslage des Grundstücks maß-                          Anwendung neuen Rechts\ngebend sind; Eigenkapitalzinsen sind dabei nicht ab-\nzuziehen. Ist der Mietwert der eigenen Wohnung             Für Grundstücke, die mildtätigen Zwecken dienen\nbesonders hoch und die Anmietung billigen Wohn-         oder die für die Zwecke einer Krankenanstalt oder\nraums nicht zumutbar, so ist er abweichend von die-     Bewahrungsanstalt benutzt werden, werden auf An-\nsen Grundsätzen nur mit monatlich 30 Deutsche Mark      trag die Leistungen für das Kalenderjahr 1952 nach\nanzusetzen.                                             den Grundsätzen des § 132 des Gesetzes erlassen.\nUber den Erlaß und über einen Erstattungsanspruch,\n(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem       soweit auf die zu erlassenden Beträge bereits Zahlun-\nanderen Grundstück als aus dem Grundstück, für das      gen geleistet sind, wird jedoch erst bei der Erlaßent-\ndie Abgabeleistungen zu erbringen sind, gilt Ab-        scheidung für das Kalenderjahr 1953 entschieden.\nsatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Verordnung über\ndie Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im                                      III.\neigenen Einfamilienhaus von 26. Januar 1937 (Reichs-\nSc h 1u ß vors c h r i f t e n\nsteuerblatt S. 161) wird nicht angewendet.\n§ 12\n(4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind\nNichtanwendung der Verordnung auf Grundbesitz\nin Höhe der Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) abzüg-\nim Land Berlin\nlich der nachgewiesenen Werbungskosten anzu-\nsetzen, jedoch sind als Werbungskosten bei Ein-            Diese Verordnung gilt nicht für Grundstücke, die\nkünften aus einem geg~nwärtigen Arbeitsverhältnis       in Berlin (West) belegen sind.\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)\nohne besonderen Nachweis monatlich 10 Deutsche                                     § 13\nMark anzuerkennen.                                                            Inkrafttreten\n(5) Die §§ 7 a bis 7 e des Einkomrr,iensteuerge-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsetzes sind nicht anzuwenden.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 10. April 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}