{"id":"bgbl1-1954-8-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":8,"date":"1954-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953)","law_date":"1954-03-31T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["67\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                    Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1954                                    Nr. 8\nTag                                          Inhalt:                                          Seite\n31. 3. 54 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953)                                    67\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\n(EStDV 1953).\nVom 31. März 1954.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-       Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn                                  § 2a\n15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) ver-        Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                               (1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2\nAbs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes gehören außer den steuer-\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                              baren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes\n§ 1                          auch nicht steuerbare Umsätze, z. B. Umsätze im Aus-\nland, in Freihäfen und Zollausschlüssen und auf\nWirtschaftsjahr\nSchiffen außerhalb der Hoheitsgrenze.\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von\n(2) Die Aufteilung ist entsprechend der Berech-\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weni-\nnung der Umsatzsteuer nach den Isteinnahmen oder\nger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn\nden Solleinnahmen vorzunehmen.\n1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder\n§ 2b\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-                              (gestrichen)\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-\nZu § 3 des Gesetzes\nmäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-\n§ 3\nstimmten Tag übergeht.\nSteuerfreie Einkünfte\n§ 2                             (1) Die Vorschriften in der Lohnsteuer-Durchfüh-\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten         rungsverordnung über die Steuerpflicht oder die\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig         Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständi-\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am        ger Arbeit sind auch bei der Veranlagung anzu-\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit         wenden.\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-        (2) Bei Renten aus Versicherungsverträgen oder\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2         aus Unterstützungskassen, die insgesamt mehr als\nAbs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes.                            3600 Deutsche Mark, aber weniger als 4200 Deutsche\n(2) Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-      Mark betragen, bleiben 600 Deutsche Mark abzüg-\nzucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum von 1. Mai       lich des Betrags steuerfrei, um den diese Renten\nbis 30. April, bei reiner Forstwirtschaft der Zeit-     insgesamt den Betrag von 3600 Deutsche Mark über-\nraum vom 1. Oktober bis 30. September. Der Be-          steigen.\ngriff der reinen Weidewirtschaft oder reinen Forst-     Zu § 3 a des Gesetzes\nwirtschaft schließt nicht aus, daß daneben in gerin-                              § 3a\ngem Umfang auch eine andere land- oder forstwirt-\nschaftliche Nutzung vorhanden ist.                                       Begriffsbestimmungen\n(3) Die Oberfinanzdirektionen   1) können für be-       (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,\nstimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebsarten    die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung\nund für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirt-           von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten\nschaftsjahre, die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes    in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Da-\nund in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, einen      zu gehören insbesondere die Herrichtung der Ver-\nanderen zwölfmonatigen Zeitraum festsetzen, wenn        kehrsflächen einschließlich des Erwerbs der hierzu\ndas aus wirtschaftlichen Gründen nach der beson-        erforderlichen Grundstücke und die Herstellung der\nderen Art der Betriebe erforderlich ist. Die Fest-      Abwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-\nsetzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Eine Fest-    leitungen.\nsetzung im Sinn des Satzes 1 kann auch für den             (2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-\neinzelnen Fall getroffen werden.                        richtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit\nder Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu\n1) In Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.               bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten","68                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nzur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge-              schafft oder hergestellt worden sind, so gilt als An-\nhören insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und             schaffungs- oder Herstellungskosten höchstens der\nTrockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten            Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirt-\nund Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-            schaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher\nräume und Sammelgaragen.                                   Mark auf den 21. Juni 1948 1 ) hätte ansetzen können.\n(3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des\nBundes oder der Länder sind auch solche Schuld-                                         § 7\nverschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in                               Bewertungsfreiheit\ndas Bundesschuldbuch oder in das Schuldbuch eines                       für geringwertige Anlagegüter\nLandes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen).               (1) § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist erstmals auf Wirt-\n(4} Namensschuldverschreibungen im Sinn des            schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 25. Juni 1953\n§ 3 a Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten Namens-    angeschafft oder hergestellt worden sind. Der Tag\npapiere, die nicht indossiert werden können (Rekta-        der Anschaffung ist der Tag der Lieferung, der Tag\npapiere), dagegen nicht die indossablen Namens-           der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.\npapiere (Orderpapiere).                                       (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n(5} Industrieobligationen · sind festverzinsliche      ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nSchuldverschreibungen, die von Unternehmen der             die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von vor\ngewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.                 dem 26. Juni 1953 angeschafften oder hergestellten\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nZu §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nmögens, die der Abnutzung unterliegen und die\n§ 4\neiner selbständigen Bewertung und Nutzung fähig\nEröffnung und Aufgabe eines Betriebs              sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so        voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle         die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-            einzelne Wirtschaftsgut 200 Deutsche Mark nicht\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im             übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\ntriebs.                                                                                § 7a\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so                      Absetzung für Abnutzung\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle                   im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\ndes Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-              Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-           1948 1 ) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.                    im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Be-\n§ 5\nmessung der Absetzungen für Abnutzung als An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu\nUnentgeltliche Ubertragung                 legen:\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-          1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des               bei sinngemäßer Anwendup.g des § 16 Abs. 1\nGewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt-                 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich                  1949 (WiGBI. S. 279) 2 ), und\nnach § 6 Ans. 1 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben.\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nDer Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.\nlagevermögens höchstens die Werte, die sich\n(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-               bei sinngemäßer Anwendung des § 18 des\nlich übertragen, so gilt für den Erwerber der Be-                 D-Markbilanzgesetzes\ntrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-         ergeben würden.\nwenden müssen.                                                                         § 7b\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten\nder Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\nin den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes\noder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-\nfolger oder Erwerber die sich bei Anwendung der               Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-\nAbsätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaf-              fen, die mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d\nfungskosten zugrunde zu legen.                             Abs. 2 des Gesetzes angeschafft oder hergestellt\n1) In Berlin: 1. April 1949.\n§ 6\n2) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz\nEinlagen\nin Deutscher Mark und die Kapitalneuf estsetzung\nFührt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirt-               (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.\nschaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 1 ) ange-          S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz\nüber die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und\n1) In Berlin ist der Stichtag vom 21. Juni 1948 nur in den    die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-Bilanzgesetz) vom\nFällen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eröff-         6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. der\nnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneu-          Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in\nfcstsctzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950       Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-\n(Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 329) maß-       scher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-\ngebend; in den übrigen Fällen tritt an die Stelle des      bilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsbl. für\n21. Juni 1948 der 1. April 1949.                           Groß-Berlin Teil I S. 329).","Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                                  69\nworden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-               (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-             denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\nschüsse anzusetzen.                                         setzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Gesetzes\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950, in der Fas-\nZu § 6 Abs. 2, §§ 7 a bis 7 f, 10 und 10 a des Gesetzes    sung vom 17. Januar 1952 1 ) und nach § 7 a des Ge-\n§ 8                            setzes vorgenommen werden, sind in ein besonde-\nres, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen,\nOrdnungsmäßige Buchführung                   das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die\n(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ord-           Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Ab-\nnungsmäßige Buchführung im Sinn des                        setzungen für Abnutzung und die Abschreibungen\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                                zu enthalten hat.\n§ 1 a des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezem-            (5) Die Zuschüsse und Darlehen im Sinn der\nber 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1), in der    §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f des Gesetzes sind in\nFassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetz-        ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen, das den\nblatt I S. 33) und im Sinn des § 7 a des Ge-      Tag der Hingabe der Zuschüsse und Darlehen, den\nsetzes 1 ),                                       Namen und die Anschrift des Empfängers und bei\n§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar        Darlehen auch die Rückzahlungsbedingungen zu\n1952 und im Sinn des § 7 c des Gesetzes,          enthalten hat.\n§ 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom                                        § Ba\n17. Januar 1952 und im Sinn des § 1 d Abs. 2                      Begünstigter Personenkreis\ndes Gesetzes,\nim Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\n§ 1 e Abs. 2 des Gesetzes 2 ),\n(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\n§ 7 f des Gesetzes,\nvom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) können\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes,                       Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen\n§ 10 a des Gesetzes und                                         1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-\n§ 7 Abs. 2                                                         gesetzes),\nvor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens                     2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-                        benengesetzes),\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-                 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-\nsetzbl. I S. 908) entsprechen.                                         trie benengesetzes),\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus                 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte\nGewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach                      Personen (§ 4 des Bundesvertriebenenge-\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-                    setzes),\nnungen, die den Vorschriften der Absätze 3 bis 5            wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-\nentsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im              benengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-\nSinn des\nfüllen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Per-\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                                sonen stehen diejenigen Personengruppen gleich,\n§ 7 a des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezem-        die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesver-\nber 1950, in der Fassung vom 17. Januar 1952      triebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur\nund im Sinn des § 7 a des Gesetzes 1 ),           Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\n§ 7 c des Gesetzes in der· Fassung vom 17. Januar       gen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt\n1952 und im Sinn des § 7 c des Gesetzes,          werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu\neiner der bezeichneten Personengruppen ist durch\n§ 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom\nVorlage eines· Ausweises im Sinn des § 15 des Bun-\n17. Januar 1952 und im Sinn des § 7 d Abs. 2\ndes Gesetzes,                                     desvertriebenenges~tzes zu erbringen. Die bisher\nvon den Ländern für die in Satz 1 Ziffern 1 und 2\n§ 7 f des Gesetzes und\nbezeichneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Aus-\n§ 7 Abs. 2.                                             weise gelten weiter, bis sie durch Ausweise im\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben          Sinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes er-\nmüssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des              setzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-             gesetzt werden.\nliche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für               (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme\nkürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die          von Rechten un~ Vergünstigungen (§§ 13 und 19\nVorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-          des Bundesvertriebenengesetzes), so können\nordnung sind zu beachten.                                           1. § 7 a des Gesetzes für solche beweglichen\n1                                                                      Wirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er-\n)  Im Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 16. Mai 1950\n(Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183), § 7 a              löschens der Befugnis angeschafft oder her-\ndes Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verord-                 gestellt worden sind,\nnungsbl. für Berlin S. 357) und im Sinn des § 7 a des\nGesetzes.                                               1\n) Für das Land Berlin: Abschreibungen nach § 7 a des\n2\n) Im Land Berlin: § 7 e Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai       Gesetzes vom 16. Mai 1950 {Verordnungsbl. für Groß-\n1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183) und     Berlin Teil I S. 183), § 7 a des Gesetzes vom 31. Mai\nim Sinn des § 7 e Abs. 2 des Gesetzes.                      1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 357).","70                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,    Gesetzes vor, so kann die Bewertungsfreiheit von\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-         dem Unternehmen nur in Höhe des Hundertsatzes\ntriebsgebäude, die bis zum Tag des Er-          in Anspruch genommen werden, mit dem die Mit-\nlöschens der Befugnis hergestellt worden        unternehmer, die die Voraussetzungen des Gesetzes\nsind, und                                       erfüllen, an dem Gewinn des Unternehmens betei-\n3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht      ligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung für\nentnommenen Gewinn des Veranlagungs-            das Unternehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000\nzeitraums, in dem die Befugnis erloschen        Deutsche Mark.\nist,                                                                       § 9 a 1)\nin Anspruch genommen werden. Werden in den\nFällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt-                   Uberleitungsvorschrift zu § 7 a des Gesetzes\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950\nschaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nund landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach              Die Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Gesetzes in\ndem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft             der Fassung vorn 28. Dezember 1950 kann für ein\noder hergestellt, so können die §§ 7 a und 7 e des          nach dem 30. Juni 1951 geliefertes oder fertiggestell-\nGesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-             tes Ersatzwirtschaftsgut auf Antrag in Anspruch ge-\nwendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten                 nommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Er-\noder Teilherstellungskosten angewandt werden. § 7           satzwirtschaftsgut vor dem 1. Juli 1951 bestellt oder\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                            vor diesem Zeitpunkt mit der Herstellung des Er-\n(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im            satzwirtschaftsguts begonnen. hat. Voraussetzung\nSinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu-             ist, daß das Ersatzwirtschaftsgut vor dem 1. Januar\nständige Behörde hat die Eintra.gung des Vermerks            1952 oder, wenn es sich um ein Schiff handelt, vor\nunverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer-            dem 1. Januar 1953 geliefert oder fertiggestellt wor-\npfli~ht~gen tuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-        den ist.\nabgabenordnung) mitzuteilen.                                Zu § 7 b des Gesetzes\n(4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-                                      § 10\ntät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft                    Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-\npflichtige, die nach den §§ 1, 8 und 76 des Bundes-             (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7 b des\nergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer               Gesetzes an Stelle der 'nach § 7 des Gesetzes zu be-\nder nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom             messenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der\n18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) oder          Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis\nnach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch             zu je 10 vorn Hundert, in den darauffolgenden zehn\nauf Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-            Jahren bis zu je 3 vorn Hundert der Herstellungs-\ngehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten             kosten absetzen.\nist durch Vorlage eines Bescheids oder einer son-               (2) § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.\nstigen Mitteilung der zuständigen Entschädigungs-\nbehörde zu erbringen.                                           (3) Die Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes sind\nauch bei der Berechnung des Nutzungswerts der\nZu § 7 a des Gesetzes                                        Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der Ver-\n§ 91)                           ordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der\nBewertungsfreiheit                      Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vorn 26. Ja-\nfür abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter            nuar 1937 (ReichsgesetzbL I S. 99) zulässig. Der Ab-\nsetzungsbetrag ist in voller Höhe von dem um die\n(1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts-        abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag\njahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das          abzuziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist\nWirtschaftsjahr der Fertigstellung.                          dieser mit den Einkünften aus anderen Einkunfts-\n(2) Sind im Fall des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Ge-         arten auszugleichen.\nsetzes in der Fassung vorn 28. Dezember 1950, im                                        §  10a\nFall des § 7 a des Gesetzes in der Fassung vorn\n17. Januar 1952 2 ) oder im Fall des § 7 a des Ge-                   Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb\nsetzes mehrere Personen an einem Unternehmen                        im Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes\nals Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht bei                (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlung im Sinn des\nallen Mitunternehmern die Voraussetzungen des                 § 20 Abs. 2, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude im\n1\nSinn des § 20 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugeset-\n)  Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschrif-\nten des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirt-       zes (WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953\nschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 9. Sep-      (Bundesgesetzbl. I S. 1047).\ntember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und\nVerordnungsbl. für Berlin S. 885, 1183 -) und des § 9       (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das\nAbs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durch-        Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum\nf ührungsverordnung 1952 (Gesetz- und Verordnungs-      zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich\nblatt für Berlin 1953 S. 1362).\n2                                                            1)  Für das Land Berlin bleibt § 9 a der Berliner Fassung\n)  Für das Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 16. Mai\n1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183),        der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1951\n§ 7 a des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Ver-      vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Ber-\nordnungsbl. für Berlin S. 357).                             lin S. 372) in Kraft.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                             71\nauf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen                 6. die Errichtung und Uberlassung von Räu-\nEigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie                   men für Gewerbebetriebe beim Wiederauf-\nlc.ann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-                  bau von Gebäuden, die der Nutzfläche nach\nerwerber übernommen werden.                                       mindestens zu 66 2/3 vom Hundert Wohn-\n(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung gilt                zwecken dienen;\nAbsatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines                   7. das Betreiben von Gemeinschaftseinrich-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die                   tungen, die überwiegend den Bewohnern\nVerpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-                    der Wohngebäude zugute kommen;\nrechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist           8. die Errichtung und Veräußerung von Kauf-\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7b                    eigenheimen, Kleinsiedlungen und von\ndes Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2/3                  Wohnungen (Eigentumswohnungen) im\nvom Hundert Wohnzwecken dient.                                    Sinn des Ersten Teils des Wohnungseigen-\n(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die                tumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundes-\nAufwendungen für den Erwerb des Grund und                          gesetzbl. I S. 175).\nBodens.\n(3) Unternehmen, die spätestens am 31. März 1953\nZu § 7 c des Gesetzes                                   die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben,\n§ 11                        dürfen ihren Geschäftsbetrieb neben den im Ab-\nFreie Wohnungsunternehmen                 satz 2 bezeichneten Geschäften auch erstrecken auf\n(1) Freie Wohnungsunternehmen im Sinn des § 7 c             1. die Instandhaltung und Verwaltung der\nAbs. 1 Buchstabe e des Gesetzes sind Unternehmen                  zum Betriebsvermögen des Unternehmens\ndie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:          '            gehörenden Grundstücke, die am 1. Juli\n1_. Das Unternehmen muß im Handelsregister                  1951 1) zum Betriebsvermögen des Unter-\noder im Genossenschaftsregister eingetra-              nehmens oder zum Grundvermögen des\ngen sein;                                              Inhabers (Mitinhabers) des Unternehmens\n2. das Unternehmen muß den Gewinn auf                      gehört haben;\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach              2. die Fertigstellung, Instandhaltung und Ver-\n§ 5 des Gesetzes ermitteln;                            waltung von zum Betriebsvermögen des\n3. der satzungsmäßige und tatsächliche Zweck               Unternehmens gehörenden Gebäuden, mit\ndes Unternehmens muß vorbehaltlich der                 deren Herstellung vor dem 1. Juli 1951 1 )\nVorschriften in den Absätzen 2 und 3 aus-               begonnen worden ist, wenn das Grund-\nschließlich auf den Bau von Wohngebäuden               stück am 1. Juli 1951 1 ) zum Betriebsver-\nsowie auf deren Instandhaltung und dau-                mögen des Unternehmens oder zum Grund-\nernde Verwaltung gerichtet sein; beim Bau              vermögen des Inhabers (Mitinhabers) des\nvon Wohngebäuden muß das Unternehmen                   Unternehmens gehört hat.\nals Bauherr für eigene Rechnung handeln.        (4) Das freie Wohnungsunternehmen muß späte-\n(2) Der Geschäftsbetrieb darf sich, sofern der in    stens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschafts-\nAbsatz 1 Ziffer 3 bezeichnete Zweck des Unterneh-       jahrs, in dem es Zuschüsse oder unverzinsliche Dar-\nmens nicht beeinträchtigt wird, auch erstrecken auf     lehen im Sinn des § 7 c des Gesetzes erhalten hat,\ndem für seine Veranlagung zur Einkommensteuer\n1. die Errichtung und Uberlassung von Räu-\noder zur Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt\nmen für Gewerbebetriebe, die zur Befriedi-\nden Prüfungsbericht im Sinn des § 7 c Abs. 1 Buch-\ngung der Bedürfnisse der Bewohner der\nstabe e Unterabschnitt cc des Gesetzes vorlegen. Die\nvon dem Unternehmen errichteten Woh-\nPrüfung muß von einem wohnwirtschaftlichen Ver-\nnungen erforderlich sind;\nband durchgeführt worden sein, der am 1. April 1951\n2. die Errichtung und Uberlassung von Räu-       bestanden und zu dessen satzungsmäßigen Auf-\nmen für wirtschaftliche Einrichtungen, die   gaben eine solche Prüfung spätestens am 31. Dezem-\nsich nach den örtlichen Verhältnissen zur    ber 1951 gehört hat.\nwirtschaftlichen Ausnutzung des Geländes\nals notwendig erweisen;                                                 § 11 a\n3. die Errichtung und Uberlassung von Gara-             Kleinsiedlung, Eigenheim, Kaufeigenheim\ngen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse       Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des § 20\nder Bewohner der von dem Unternehmen         Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG)\nerrichteten Wohnungen erforderlich sind;     in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-\n4. die Errichtung und Benutzung der für den      blatt I S. 1047). Für die Begriffe „Kleinsiedlung\" und\neigenen Betrieb und für die eigene Verwal-    ,,Kaufeigenheim\" gilt § 10a Abs. 1.\ntung erforderlichen Räume;\n§ 11 b\n5. den Erwerb und die Verwaltung von unbe-\nVoraussetzungen\nbauten Grundstücken und von Grundstük-\nfür den Abzug von Darlehen\nken mit zerstörten oder demontierten Ge-\nbäuden im Sinn des § 33 Abs. 4 des Grund-       (1) Der Dbergang einer Darlehnsforderung inner-\nsteuergesetzes, soweit dies zur Durchfüh-    halb von drei Jahren nach der Hingabe im Wege der\nrung der in den Ziffern 1 bis 4 bezeichne-   Gesamtrechtsnachfolge oder im Rahmen einer un-\nten Bauvorhaben erforderlich ist;            1) Im Land Berlin: 22. August 1951.","72                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nentgeltlichen Ubertragung eines Betriebs, eines Teil-                              § 11f\nbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils schließt                            Tilgungsbeträge\nden Abzug nicht aus.                                       bei vor dem 1. Juni 1953 hingegebenen Darlehen\n(2) Ein Darlehen wird beliehen, wenn die Dar-\nBeträge, die zur Tilgung von abzugsfähigen Dar-\nlehnsforderung zur Sicherung einer Schuld abgetre-\nlehen gezahlt werden, die vor dem 1. Juni 1953 hin-\nten wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Schuld\ngegeben worden sind, stellen beim Darlehnsgeber\nvor oder nach der Hingabe des Darlehens entstanden\nBetriebseinnahmen dar.\nist.\n(3) Bei Darlehen mit einer Laufzeit von zehn oder    Zu § 7 d des Gesetzes\nmehr Jahren, die in gleichen Jahresbeträgen getilgt                                § 11 g\nwerden, schließt die Vereinbarung einer tilgungs-\nfreien Zeit den Abzug nicht aus.                                       Bewertungsfreiheit für Schiffe\nBei Anwendung des § 7 d Abs. 1 des Gesetzes gilt\n§ 11 C                         die Vorschrift des § 9 Abs. 1 entsprechend.\nVerwendung der Zuschüsse und Darlehen\n( 1) Ein einem Organ der staatlichen Wohnungs-                                  § 11 h\npolitik oder der Deutschen Bau- und Bodenbank                             Förderung des Schiffbaus\nAktiengesellschaft ohne Sicherheit gewährtes Dar-\nBei Anwendung des § 7 d Abs. 2 des Gesetzes\nlehen gilt auch dann als unter den gleichen Bedin-\ngelten die Vorschriften der §§ 11 b, 11 e und 11 f\ngungen weitergegeben, wenn der Bauherr dem Or-\nentsprechend.\ngan oder der Deutschen Bau- und Bodenbank Ak-\ntiengesellschaft Sicherheit gewährt.                    Zu § 7 e des Gesetzes\n(2) Die Organe der staatlichen Wohnungspolitik                                  § 12 1)\nund die Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesell-\nschaft können                                                                Bewertungsfreiheit\nfür Fabrikgebäude, Lagerhäuser\n1. für die Weitergabe der Zuschüsse und Dar-\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nlehen eine einmalige Bearbeitungsgebühr\nin Höhe der tatsächlichen Unkosten, höch-        (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nstens jedoch von 2 vom Hundert, und          Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nsen, daß sich\n2. für die Verwaltung der weitergegebenen\nDarlehen eine laufende Verwaltungsge-                1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e\nbühr von jährlich 0,5 vom Hundert                        Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die\nmit der Fabrikation zusammenhängenden\ndes Zuschuß- oder Darlehnsbetrags erheben.                         üblichen Kontor- und Lagerräume oder\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\n§ 11 d\nBuchstabe d des Gesetzes) die mit der Lage-\nBegrenzung des Abzugs                               rung zusammenhängenden üblichen Kontor-\nder Zuschüsse und Darlehen bei Kleinsiedlungen,                   räume befinden,\nEigenheimen und Kaufeigenheimen\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nDie Begrenzung des Abzugs der Zuschüsse und          dert der Herstellungskosten entfallen.\nDarlehen auf 10 000 Deutsche Mark je Wohnung\ngilt auch für die zweite ·wohnung in einer Kleinsied-       (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes\nlung (Einliegerwohnung) und in einem Eigenheim.          ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31.\nDas gleiche gilt im Fall des § 7 c Abs. 4 Satz 3 des    Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig\nGesetzes.                                               mehreren der im § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeich-\nneten Zwecken dient.\n§ 11 e\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-\nGläubigerwechsel und Schuldnerwechsel\nstelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken.\n(1) Die Abtretung einer Darlehnsforderung steht      oder Lagerzwecken der im § 7 e Abs. 1 des Gesetzes\nder Rückzahlung des Darlehens an den Darlehns-          bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so\ngeber gleich. Dies gilt nicht, wenn eine Darlehns-      ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-\nforderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder        zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-\nim Rahmen der unentgeltlichen Ubertragung eines         liegen der übrigen 'Voraussetzungen die Bewer-\nBetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunter-       tungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren.\nnehmeranteils auf einen anderen übergeht.               Uberwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind\n(2) Die befreiende Schuldübernahme steht der         die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes\nRückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber          1)  Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschrif-\ngleich. Dies gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im         ten des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirt-\nRahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder                  schaft von Berlin (West) in der Fassung vom 9. Sep•\neiner Eigentumswohnung übernommen wird und                  tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und\nder Ubernehmer der Schuld berechtigt gewesen                Verordnungsbl. für Berlin S. 885, 1183) und des § 12\nder Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nwäre, das Darlehen als Bauherr dieses Gebäudes              nung 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1953\noder dieser Eigentumswohnung zu empfangen.                  s. 1362).","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                                73\nauch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations-           Höchstgrenzen des § 1 g des Gesetzes als Betriebs-\nzwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/s           ausgaben abgezogen werden, wenn sie vor dem\nvom Hundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar         1. Januar 1954 hingegeben werden. Dberschreiten\n1953 hergestellt worden sind, 20 vom Hundert über-       diese Zuschüsse oder Darlehen die Höchstgrenzen\nsteigt.                                                  des § 1 g des Gesetzes, so können weitere nach dem\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des        31. Mai 1953 hingegebene Zuschüsse oder Darlehen\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind      nicht abgezogen werden. Das gleiche gilt für rechts-\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen            verbindlich zugesagte Zuschüsse oder Darlehen im\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in            Sinn des § 7 d Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie vor dem\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-     1. Januar 1955 hingegeben werden.\narbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\n§ 12d\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,                          Nachweis der Voraussetzungen\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche              in den Fällen des § 7 g Abs. 2 Buchstaben a und b\nGröße nicht überschreitet.                                                        des Gesetzes\n(6) § 9 gilt entsprechend.                               Die Bescheinigung nach § 1 d Abs. 2 letzter Satz\ndes Gesetzes hat in den Fällen des § 7 g Abs. 2 Buch-\n§ 12 a 1)                      staben a und b des Gesetzes die Feststellung zu ent-\nUberleitungsvorschrift zu § 1 e des Gesetzes       halten, daß die dort bezeichneten Voraussetzungen\nvorliegen.\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950\nBei Gebäuden, mit deren Herstellung vor dem           Zu § 9 des Gesetzes\n1. Juli 1951 begonnen worden ist und die nach dem                                      § 13\n31. Dezember 1951 fertiggestellt worden sind, ist\n§ 7 e des Gesetzes nur insoweit anwendbar, als der\nAbsetzung\nSteuerpflichtige nicht schon auf Grund des § 12 a der            für Abnutzung oder Substanzverringerung\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung in der                Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-\nFassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.l S. 54)      schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind\nfür die vor dem 1. Januar 1952 aufgewendeten Teil-        für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\nherstellungskosten die Bewertungsfreiheit nach            oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder\n§ 7 e des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember        Herstellungskosten zugrunde zu legen:\n1950 in Anspruch genommen hat.                                1. bei einem Gebäude,\nZu § 7 f des Gesetzes                                             a) das vor dem 21. Juni 1948 1) angeschafft oder\nhergestellt worden ist, der letzte Einheits-\n§ 12b\nwert;\nFörderung der Vorfinanzierung                       b) das unentgeltlich erworben und vor dem\ndes Lastenausgleichs                              21. Juni 1948 1 ) hergestellt worden ist, der\n(1) Die Vorschriften des§ 11 b Abs. 1 und 2 und des               letzte Einheitswert;\n§ 11 e Abs. 1 gelten entsprechend.                                c) das unentgeltlich erworben und nach dem\n(2) Verlangen im Fall des § 7 f Abs. 4 des Gesetzes               20. Juni 1948 2) hergestellt worden ist, die\ndie Erben die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens,                   Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nso wird durch die Rückzahlung der Abzug des Dar-                      Rechtsvorgängers abzüglich der vorgenom-\nlehens nicht berührt. Der zurückgezahlte Darlehns-                    menen Absetzungen für Abnutzung im Sinn\nbetrag stellt bei den Erben eine Betriebseinnahme                     des § 7 des Gesetzes und der erhöhten Ab~\ndar.                                                                  setzungen im Sinn des § 7 b des Gesetzes.\n(3) Die Bank für Vutriebene und Geschädigte\nDer letzte Einheitswert im Sinn der Buchstaben\n(Lastenausgleichsbank) hat die vorzeitige Rückzah-                a und bist der Einheitswert, der auf den letzten\nlung von Darlehen unverzüglich dem für die Ver-                   Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungszeit-\nanlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanz-                punkt, Fortschreibungszeitpunkt oder Nach-\namt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) mitzuteilen.                feststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Ver-\nanlagungszeitraums lautet. In Reichsmark fest-\nZu § 7 g des Gesetzes                                             gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von\neiner Reichsmark gleich einer Deutschen Mark\n§ 12c\numzurechnen. Auf Antrag können für die Be-\nRechtsverbindlich zugesagte Zuschüsse                   messung der Absetzungen für Abnutzung die\noder Darlehen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2               im Verhältnis von einer Reichsmark gleich\ndes Gesetzes                              einer Deutschen Mark umgerechneten Beträge\nVor dem 16. Januar 1953 rechtsverbindlich zu-                 zugrunde gelegt werden, die in dem am 31. De-\ngesagte Zuschüsse oder Darlehen im Sinn des § 7 c                 zember 1947 endenden Veranlagungszeitraum\ndes Gesetzes können ohne Berücksichtigung der                     als Absetzungen für Abnutzung steuerlich zu-\ngelassen worden sind;\n1\n) Für das Land Berlin bleibt § 12 a der Berliner Ein-\n1)  Im Land Berlin: 1. April 1949.\nkommensteuer-Durchführungsverordnung in der für\n1952 geltenden Fassung in Kraft,                      1)   Im Land Berlin: 31. März 1949.","74                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,                   auf 52 Deutsche Mark für jeden vollen Kalender-\na) das vor dem 21. Juni 1948 1 ) angeschafft, her-  monat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.\ngestellt oder unentgeltlich erworben worden\nist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für   Zu § 10 des Gesetzes\ndie Anschaffung am 31. August 1948 2 ) hätte                               § 15 a\naufwenden müssen;                                                    Anzeigepflichten\nb) das nach dem 20. Juni 1948 3) unentgeltlich         (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für\nerworben worden ist, der Betrag, den der       seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a\nSteuerpflichtige für die Anschaffung im        der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle\nZeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden           anzuzeigen, in denen vor Ablauf von drei Jahren\nmüssen.                                         seit dem Vertragsabschluß\n§ 14\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum\nPauschbeträge für Werbungskosten                           Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-\n(1) Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung                     densfall eingetreten ist,\nder Einkünfte mindestens abzusetzen:                               2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger                   zurückgezahlt werden oder\nArbeit ein Pauschbetrag von 312 Deutsche                3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nMark;                                                      abgetreten oder beliehen werden.\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen,              (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\nwenn diese 1500 Deutsche Mark nicht über-       gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nsteigen und das Einkommen nach Abzug            abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\ndes folgenden Pauschbetrags 3000 Deutsche       in denen vor Ablauf von drei Jahren seit dem Ver-\nMark nicht übersteigt, ein Pauschbetrag von     tragsabschluß\n200 Deutsche Mark;\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des                     gezahlt wird,\n§ 22 Ziff. 1 des Gesetzes einschließlich der\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nin § 3 Ziff. 4 des Gesetzes bezeichneten                   zurückgezahlt werden oder\nRenten ein Pauschbetrag von 200 Deutsche\n3. Ansprüche aus       dem Bausparvertrag be-\nMark. Hat der Steuerpflichtige keine Ein-\nnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so                   liehen werden.\nerhöht sich der Pauschbetrag auf 312 Deut-     In den Fällen der Ziffern 1 und 3 entfällt die An-\nsche Mark.                                     zeigepflicht, wenn der Steuerpflichtige die empfan-\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nWohnungsbau verwendet.\nKalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich der\nPauschbetrag von 312 Deutsche Mark auf 26 Deutsche             (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\nMark und der Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark            lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nauf 15 Deutsche Mark für jeden vollen Kalender-            abgabenordnung) die Abtretung (Absatz 1) und die\nmonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.             Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzu-\nzeigen.\nZu §§ 10, 10 b und 10 c 4) des Gesetzes                        (4) § 11 b Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 15\nPauschbeträge für Sonderausgaben                                          § 15b\n(1) Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1             Nachversteuerung bei vorzeitiger Auszahlung,\nZiff. 1, 2, 5 und 6 und des § 10 b des Gesetzes und für             Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\nals Sonderausgaben abzuziehende Beträge im Sinn                (1) Wird im Fall des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a\ndes § 10 c Abs. 1 4 ) des Gesetzes, des § 211 Abs. 1        des Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit dem\nNr. 1 und 2 und des § 216 Nr. 1 des Lastenausgleichs-      Vertragsabschluß\ngesetzes ist bei der Veranlagung mindestens ein\n1. die Versicherungsumme ganz oder zum Teil\nPauschbetrag von 200 Deutsche Mark abzusetzen. In\nausg~zahlt, ohne daß der Schadensfall ein-\nden Fällen, in denen nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 3\ngetreten ist, oder werden\nein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark abzusetzen\nist, erhöht sich der Pauschbetrag für Sonderausgaben               2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-\nauf 624 Deutsche Mark.                                                 rückgezahlt oder\n3. Ansprüche_ aus dem Versicherungsvertrag\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nabgetreten oder beliehen,\nKalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich der\nPauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15 Deutsche          so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nMark und der Pauschbetrag von 624 Deutsche Mark             zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\n1\n) Im Land Berlin: 1. April 1949.                          Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,\n2\n) Im Land Berlin: 31. August 1949.                        wenn der Steuerpflichtige die seit dem Vertrags-\n3\n) Im Land Berlin: 31. März 1949.                          abschluß entrichteten Beiträge in den Kalenderjah-\n4\n) Gilt nicht im La.nd Berlin.                             ren, die der Verwirklichung des Tatbestandes vor-","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                              75\nangehen, nicht geleistet hätte. Der Unterschieds-                    des Bundesrates bedarf, den unter Ziffer 1\nbetrag zwischen dieser und der festgesetzten Steuer                  bezeichneten Sparverträgen gleichgestellt\nist als Nachsteuer zu erheben.                                       worden sind.\n(2) Wird im Fall des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b                              § 18\ndes Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit dem\nVertragsabschluß                                                          Allgemeine Sparverträge\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-           (1) Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwi-\ngezahlt oder werden                            schen einem Steuerpflichtigen und einem Kredit-\ninstitut, in denen der Steuerpflichtige sich zur Fest-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nlegung von einzelnen Sparbeträgen auf drei Jahre\nzurückgezahlt oder\nverpflichtet und beide Vertragsteile auf eine vor-\n3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag be-            zeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichten.\nliehen,\nso ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Eine Nach-          (2) Der Steuerpflichtige hat den Inhalt des Spar-\nversteuerung ist nicht durchzuführen im Fall des           vertrags und die Höhe der Sparbeträge dem Finanz-\nTodes des Steuerpflichtigen oder des im Bauspar-            amt durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts\nvertrag Begünstigten und in den Fällen der Ziffern 1      nachzuweisen.\nund 3, soweit der Steuerpflichtige die empfangenen                                    § 19\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-                                  Rückzahlungsfrist\nnungsbau verwendet.                                                     bei allgemeinen Sparverträgen\nBei allgemeinen Sparverträgen darf jeder einzelne\n§ 16\nSparbetrag erst nach Ablauf von drei Jahren, begin-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften,               nend mit dem Tag der Einzahlung, zurückgezahlt\nVerbrauchergenossenschaften                 werden. Aus Vereinfachungsgründen gelten jedoch\n(1) Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn          Sparbeträge, die zwischen dem 1. Januar und dem\nvon § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Gesetzes sind      30. Juni eingezahlt sind, als am 1. Januar und Spar-\nGenossenschaften, deren Zweck auf den Bau, den Er-         beträge, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. De-\nwerb, die Finanzierung, die Verwaltung oder die            zember eingezahlt sind, als am 1. Juli geleistet.\nDbereignung von Wohnungen gerichtet ist.\n(2) Verbrauchergenossenschaften sind Genossen-                                    § 20\nschaften, deren Zweck auf den Einkauf von Ge-                                     Sparverträge\nbrauchs- oder Verbrauchsgütern des häuslichen oder                        mit festgelegten Sparraten\nlandwirtschaftlichen Bedarfs im großen und deren\nAbgabe im kleinen gerichtet ist.                              (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind\nVerträge zwischen einem Steuerpflichtigen und\neinem Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflich-\n§ 17                           tige verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren min-\nSteuerbegünstigte                     destens vierteljährlich laufende und der Höhe nach\nKapitalansammlungsverträge                   gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen, und in\nKapitalansammlungsverträge im Sinn des § 10            denen beide Vertragsteile auf eine vorzeitige Auf-\nAbs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Gesetzes sind               hebung des Sparvertrags verzichten.\n1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Spar-           (2) § 18 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nverträge mit festgelegten Sparraten (§ 20);        (3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen\n2. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-      (Absatz 4) oder im Fall einer Rückzahlung vor Ab-\ngeltliche Erwerb von Pfandbriefen, Renten-      lauf der im § 21 bezeichneten Fristen gelten die Spar-\nbriefen, Kommunalschuldverschreibungen          beträge als auf Grund eines . allgemeinen Sparver-\nund anderen Schuldverschreibungen, wenn         trags (§ 18) eingezahlt.\ndiese Wertpapiere von Grundkreditanstal-\n(4) Eine Unterbrechung der Einzahlungen liegt\nten,     Kommunalkreditanstalten,      Schiffs-\nvor, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet\nbeleihungsbanken oder Ablösungsanstal-\nund nicht innerhalb eines halben Jahrs, spätestens\nten nach dem 20. Juni 1948 1 } ausgegeben\njedoch bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie\nwerden, nach Maßgabe der §§ 22, 23, 24,\nnach dem Sparvertrag zu entrichten waren, nach-\n26 und 27;\ngeholt worden sind.\n3. der unmittelbare oder mittelbare erste Er-\nwerb      anderer    festverzinslicher Wert-                               § 21\npapiere, die nach dem 20. Juni 1948 1 ) aus-              Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen\ngegeben werden, nach Maßgabe einer be-                         mit festgelegten Sparraten\ns.onderen Anordnung der Bundesregierung,           Der auf Grund eines vor dem 1. Juli 1950 1 ) abge-\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf;      schlossenen Sparvertrags mit festgelegten Spar-\n4. andere Kapi.talansammlungsverträge, die         raten (§ 20 Abs. 1) angesammelte Sparbetrag darf\nauf Grund einer besonderen Anordnung            nach .Ablauf von drei Jahren nach dem Tag der\nder Bundesregierung, die der Zustimmung         ersten Einzahlung zurückgezahlt werden. Der auf\n1\n) Im Land Berlin: 25. Juni 1948.                         1\n) Im Land Berlin: 1. Januar 1951.","76                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nGrund eines nach dem 30. Juni 1950 1 ) abgeschlos-        21 bezeichneten Fristen zurückgezahlt, so ist eine\nsenen Sparvertrags angesammelte Sparbetrag darf           Nachversteuerung für den Veranlagungszeitraum\nein Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, je-         durchzuführen, in dem sie zurückgezahlt werden.\ndoch nicht vor Ablauf eines Jahrs nach dem letzten        Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die\nregelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.        festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuer-\nIm Fall des § 20 Abs. 3 wird die Rückzahlungsfrist        pflichtige die zurückgezahlten Sparbeträge in den\nnach § 19 berechnet.                                      Kalenderjahren nicht geleistet hätte, in denen sie\n§ 22                         als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Der\nErwerb von Wertpapieren                   Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-\nim Sinn des § 17 Ziff. 2 ~               gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei\neiner Teilrückzahlung gelten die zuletzt geleisteten\n(1) Die in § 17 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere\nSparbeträge als zuerst zurückgezahlt.\nmüssen durch das ausgebende Kreditinstitut für\nmindestens drei Jahre auf den Namen des Steuer-                                       § 26\npflichtigen festgeschrieben (vinkuliert) werden. An\nStelle der Festschreibung kann der Steuerpflichtige                         Nachversteuerung bei\ndie Wertpapiere auch in das Depot des Kredit-                    vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren\ninstituts geben, von dem er sie erworben hat, wenn           Werden die in § 17 Ziff. 2 bezeichneten Wert-\ndas Kreditinstitut einen dem Satz 1 entsprechenden        papiere vor Ablauf der im § 22 Abs. 1 bezeichneten\nSperrvermerk auf dem Streifband des Depots und             Frist auf den Inhaber gestellt, auf den Namen eines\nin den Depotbüchern anbringt.                             anderen Berechtigten umgeschrieben oder aus dem\n(2) Der Steuerpflichtige hat den Erwerb der Wert-      Depot entnommen, so ist § 25 entsprechend anzu-\npapiere und die Voraussetzung des Absatzes 1 dem           wenden.\nFinanzamt durch eine Bescheinigung des Kredit-                                        § 27\ninstituts nachzuweisen.\nAusschluß der Nachversteuerung\n§ 23                                                 im Todesfall\nSteuerbegünstigter Wertpapiererwerb                  Im Fall des Todes des Steuerpflichtigen sind die\nmit Spareinlagen                     §§ 25 und 26, im Fall des Todes des im Sparvertrag\nDie in § 17 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere können    Begünstigten ist § 25 nicht anzuwenden.\nauch mit Sparbeträgen im Sinn des § 18 Abs. 1 und\ndes § 20 Abs. 1 erworben werden. Diese Verwendung                                    § 28\nder Sparbeträge gilt nicht als Rückzahlung vor Ab-                               Ubertragung\nlauf der in den §§ 19 und 21 bezeichneten Fristen.                   von Kapitalansammlungsverträgen\nDie Frist zur Rückzahlung der nicht zum Erwerb der                             im Sinn des § 17\nWertpapiere verwendeten Sparbeträge richtet sich\nnach den §§ 19 und 21. Im Fall des Satzes 1 beginnt          Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 17\ndie im § 22 Abs. 1 bezeichnete Frist bereits mit dem      können während ihrer Laufzeit auf ein anderes Un-\nZeitpunkt, in dem die Summe der zum Erwerb ver-           ternehmen übertragen werden, wenn sich dieses\nwendeten Sparbeträge eingezahlt war; § 19 Satz 2          gegenüber dem Steuerpflichtigen und dem Unter-\nist entsprechend anzuwenden, soweit die Wert-             nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden\npapiere mit Sparbeträgen im Sinn des § 18 Abs. 1          ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem\nerworben worden sind.                                     Vertrag einzutreten. § 24 ist entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 24                                                    § 29\nAnzeigepflicht                              Dberleitungsvorschrift für den Abzug\nDas Kreditinstitut hat dem für seine Veranlagung       von Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\nzuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben-                     Buchstaben c und d des Gesetzes\nordnung) die Unterbrechung der Einzahlungen (§ 20\nAbs. 4) unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche ··gilt,          (1) Aufwendungen für den ersten Erwerb von\nwenn Sparbeträge vor Ablauf der in den §§ 19 und          Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften\n21 bezeichneten Fristen zurückgezahlt oder zum Er-        und an Verbrauchergenossenschaften, die nach dem\n31. Dezember 1954 laufend und der Höhe nach\nwerb von Wertpapieren im Sinn des § 17 Ziff. 2 ver-\nwendet werden oder wenn Wertpapiere im Sinn des           gleichbleibend bis zum Ablauf von drei Jahren nach\ndem Tag der ersten Einzahlung geleistet werden,\n§ 17 Ziff. 2 vor Ablauf der im § 22 Abs. 1 bezeich-\nkönnen als Sonderausgaben abgezogen werden.\nneten Frist auf den Inhaber gestellt, auf den Namen\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige vor dem\neines anderen Berechtigten umgeschrieben oder aus\n1. Januar 1955 den Genossenschaftsanteil erworben\ndem Depot entnommen worden sind.\nund mindestens die erste Einzahlung geleistet hat.\n§ 25                             (2) Sparbeträge, die auf Grund eines Sparver-\nNachversteuerung bei                    trags mit festgelegten Sparraten (§ 20 Abs. 1) nach\nvorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen            dem 31. Dezember 1954 geleistet werden, können\nals Sonderausgaben abgezogen werden. Voraus-\nWerden die Sparbeträge im Sinn des § 18 Abs. 1\nsetzung ist, daß der Steuerpflichtige vor dem 1. Ja-\noder des § 20 Abs. 1 vor Ablauf der in den §§ 19 und\nnuar 1955 den .Vertrag abgeschlossen und minde-\n1)  Im Land Berlin: 31. Dezember 1950.                    stens die erste Sparrate eingezahlt hat.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                           77\n§ 30                         die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Ge-\nAbzug von Sonderausgaben                 setzes nur auf die Summe der nicht entnommenen\nim Fall des § 46 des Gesetzes             Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen\nBetrieben und Gewerbebetrieben angewendet wer-\nHat ein nach § 46 des Gesetzes zu veranlagender      den. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 a\nSteuerpflichtiger im Kalenderjahr 1953                   Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Ge-\n1. nur Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2       winne atif Grund ordnungsmäßiger Buchführung er-\nBuchstaben c und d des Gesetzes oder als Son-    mittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\nderausgaben abzuziehende Beträge im Sinn         sprechend, wenn der Steuerpflichtige und eine mit\ndes § 10 c Abs. 1 1) des Gesetzes, so sind sie   ihm zusammen zu veranlagende Person· Inhaber\nim Rahmen der in § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des   oder Mitinhaber je eines Betriebs oder mehrerer\nGesetzes bezeichneten Höchstbeträge neben        Betriebe sind. Gewinne aus Land- und Forstwirt-\ndem Pauschbetrag (§ 15) abzuziehen;              schaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb\nerzielt werden, bleiben auf Antrag bei der Anwen-\n2. neben den in Ziffer 1 bezeichneten Sonder-\ndung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht,\nausgaben auch andere Sonderausgaben nach\nwenn sie nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a oder b,\nführung zu ermitteln sind und 3000 Deutsche Mark\nZiff. 5 oder 6 oder als Sonderausgaben abzu-\nnicht übersteigen.\nziehende Beträge im Sinn des § 10 b des Ge-\nsetzes oder des § 211 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder      (3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-\ndes § 216 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes,    derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Ver-\nso sind von den gesamten Sonderausgaben im       anlagung für den Veranlagungszeitraum, für den\nRahmen der in § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 und      die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen\n§ 10 b des Gesetzes bezeichneten Höchstbe-       wird, zum Zweck der späteren Nachversteuerung\nträge abzuziehen                                 im Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die\na) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1    Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nZiff. 2 Buchstaben c und d des Gesetzes      für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in\nund die als Sonderausgaben abzuziehenden     Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung\nBeträge im Sinn des § 10 c Abs. 1 1) des Ge- die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-\nsetzes in voller Höhe und                    setzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch\nnicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid\nb) die anderen Sonderausgaben nur insoweit,      besonders festzustellen.\nals sie den Pauschbetrag (§ 15) übersteigen.\n§ 31                                                  § 32a\nVerdoppelung des Höchstbetrags                      Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nfür Sonderausgaben                      (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 32\nHat ein Steuerpflichtiger, der mindestens vier       Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nMonate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums            versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\ndas 50. Lebensjahr vollendet -hat, neben den Ein-        Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im\nkünften aus selbständiger Arbeit und aus nichtselb-      Steuerbescheid besonders festzustellen.\nständiger Arbeit noch andere Einkünfte, so ist § 10\nAbs. 2 Ziff. 3 Buchstabe c des Gesetzes anzuwenden,         (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen\nwenn die Summe der Einkünfte aus selbständiger           kommt solange und insoweit in Betracht, als ein\nArbeit und aus nichtselbständiger Arbeit den Be-         nach § 32 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders fest-\ntrag der anderen Einkünfte übersteigt.                   gestellter Betrag vorhanden ist.\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind\nZu § 10 a des Gesetzes                                   in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes die Ent-\n§ 32                         nahmen im Veranlagungszeitraum maßgebend.\nSteuerbegünstigung                      (4) Im Fall des § 32 Abs. 2 sind für die Feststel-\ndes nicht entnommenen Gewinns               lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne\nim Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes         und die Summe der Entnahmen aus allen land- und\n(1) In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes ist    forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-\nfür die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung           ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen\ndes § 10 a Abs. 1 des Gesetzes der im Veranlagungs-      aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,\nzeitraum nicht entnommene Gewinn maßgebend.              deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1\ndes Gesetzes nach § 32 Abs. 2 letzter Satz außer\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-      Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-\ninhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-     stellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.\ntriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder In-\nhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaft-           (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\nlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann           des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be-\n1\n) Gilt nicht im Land Berlin.                           triebs.","78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§  32b                              (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nSteuerbegünstigung                     des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\ndes nicht entnommenen Gewinns                 Sinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes            auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-                                         § 34\nwinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist                            Uberleitungsvorschrift\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-                                zum Spendenabzug\ngabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\nvon dem nach § 32 Abs. 3 festzustellenden Betrag\n1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt\nbesonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht\nschriften des § 32 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nerhalten.\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\ndie Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.               (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be-             vor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner-\ntrieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigen-          kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-\nden Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen,            recht erhalten.\nist unabhängig von den Entnahmen aus land- und\nZu § 10 c des Gesetzes 2 )\nforstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrie-\n§ 34a\nben zu treffen. Die Vorschriften des § 32 a Abs. 1,\n2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.                                       Weitere Festlegung\nfestverzinslicher Wertpapiere\nZu § 10 b des Gesetzes                                        (1) Befindet sich das Wertpapier, das nach § 22\n§  33                         Abs. 1 Satz 1 festgeschrieben war, nicht im Depot\nFörderung mildtätiger,                   eines Kreditinstituts, so hat die weitere Festschrei-\nkirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher        bung das Kreditinstitut vorzunehmen, das das Wert-\nund der als besonders förderungswürdig anerkannten         papier ausgegeben hat.\ngemeinnützigen Zwecke                        (2) Die Vorschriften des § 22 Abs. 2, der §§ 24 und\n(1) Für die     Begriffe gemeinnützige, mildtätige,    26 bis 28 gelten entsprechend.\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nZu § 12 des Gesetzes\nim Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-                                         § 35\ntober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung                                   Abzug\nder Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der                            ausländischer Einkommensteuer\nEinkommensteuer - Durchführungsverordnung vom                  Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu\n16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 139) 1 ) und die Verord-       einer Steuer herangezogen werden, die der deut-\nnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-         schen Einkommensteuer entspricht, können die aus-\nanpassungsgesetzes (Gemeinn ü tzigkei tsverordnung)        ländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahl-\nvom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).         ten Betrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab-\n(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be-           ziehen, soweit diese Steuer aµf Einkünfte entfällt,\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung             die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.\nder Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-           Das gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf\ndesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-       inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes\nwürdig anerkannt worden sein.                              entfällt.\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Zwecke sind nur dann ' abzugsfähig,           Zu § 16 des Gesetzes\nwenn                                                                                    § 36\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine                          Veräußerung von Bodenschätzen\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\neine öffentliche Dienststelle (z.B. Universi-\nder Gewinn aus der Veräußerung von Bodenschät-\ntät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,\nzen, die nicht zu einem land- und forstwirtschaft-\ndaß der zugewendete Betrag zu einem der\nlichen oder einem gewerblichen Betriebsvermögen\nin den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten\nZwecke verwendet wird, oder                     gehö~en.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Personen-    Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\nvereinigung oder Vermögensmasse ist und         kosten übersteigt.\nbestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag          (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 3 )\nnur für ihre satzungsmäßigen Zwecke ver-        angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so\nwendet.                                         1)  Im Land Berlin: 22. August 1951.\n2\n1\n) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin   )  Gilt nicht im Land Berlin.\n1952 s. 1128.                                          8\n) Im Land Berlin: 1. April 1949.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                             79\nist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde zu            (2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-\nlegen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten Ein-      lichen Steuererklärung sind befreit:\nheitsbewertung bewertet worden sind. Sind die                     1. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nicht-\nBodenschätze nach dem 20. Juni 1948 1 ) unentgeltlich                selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen\nerworben worden, so ist der Betrag als Anschaf-                      24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine\nfungskosten zugrunde zu legen, mit dem die Boden-                    Steuererklärung ist jedoch abzugeben,\nschätze bei der letzten Einheitsbewertung vor dem                    wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus\nunentgeltlichen Erwerb bewertet worden sind. In                      nichtselbständiger Arbeit von mehr als\nReichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Ver-                   3600 Deutsche Mark aus mehr als einem\nhältnis von einer Reichsmark gleich einer Deutschen                  Dienstverhältnis bezogen hat oder wenn\nMark umzurechnen.                                                    er andere steuerpflichtige Einkünfte von\n(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-               mehr als 600 Deutsche Mark bezogen hat;\näu~erungsgewinn 10 000 Deutsche Mark übersteigt.                  2. nach Durchschnittsätzen zu besteuernde\nAuf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn sind                    nichtbuchführende Land- und Forstwirte,\ndie Steuersätze des § 34 Abs. 1 des Gesetzes anzu-                   deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft\nwenden.                                                              herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark\n(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-                   im Jahr nicht übersteigen;\nschätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens                   3. andere Steuerpflichtige, wenn das Einkom-\nnicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).                 men 800 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nBeträgt das Einkommen in dem Kalender-\nZu § 17 des Gesetzes                                                 jahr, für das nach Absatz 1 eine Steuer-\n§ 37                                    erklärung abzugeben ist, und in dem voran-\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen                       gegangenen Kalenderjahr jeweils nicht\n(1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn                 mehr als 4000 Deutsche Mark, so können sie\ndes § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-                      von der Verpflichtung zur Abgabe einer\nscheine, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränk-                jährlichen Steuererklärung befreit werden,\nter Haftung oder ähnliche Beteiligungen und An-                      es sei denn, daß im Einkommen Einkünfte\nwartschaften auf solche Beteiligungen.                               enthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5\n(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an                  des Gesetzes zu ermitteln sind oder ermit-\neiner Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn, den                   telt werden; die im Absatz 1 bezeichnete\nder Gesellschafter bei der Auflösung der Kapital-                    Steuererklärung ist jedoch für jedes vierte\ngesellschaft erzielt.                                                Kalenderjahr, erstmals für das Kalender-\njahr 1955 abzugeben.\n(3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die\nvor dem 21. Juni 1948 2 ) erworben worden sind, sind          (3) Die im Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen\nals Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des        sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflich-\nGesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu          tet, wenn das Finanzamt sie hierzu besonders auf-\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-      fordert. Eine Steuererklärung haben außerdem\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni         Steuerpflichtige abzugeben, die nach § 46 Abs. 1\n1948 2) hätten eingestellt werden können.                 Ziff. 4 oder nach § 46 a des Gesetzes die Veran-\nlagung beantragt haben.\n§ 38\n(gestrichen)                                                § 40\nZu § 25 des Gesetzes                                                        Steuererklärungspflicht\n§ 39                                     im Fall der Haushaltsbesteuerung\nSteuererklärungspflicht                      (1) Der Ehemann hat in der Steuererklärung die\n(1) Jeder Steuerpflichtige hat, vorbehaltlich der     Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die nach § 26\nAbsätze 2 und 3, jährlich spätestens an dem von den       des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung der\nobersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-            Ehegatten mit seinen Einkünften zusammenzurech-\nmung des Bundesministers der Finanzen bestimmten          nen sind. Das gilt nicht für die Einkünfte aus nicht-\nZeitpunkt eine Erklärung über sein Einkommen in           selbständiger Arbeit, die die Ehefrau in einem dem\ndem mit dem vorhergehenden 31. Dezember abge-             Ehemann fremden Betrieb bezogen hat, es sei denn,\nlaufenen Kalenderjahr abzugeben (jährliche Steuer-         daß ein Antrag im Sinn des § 43 Satz 2 gestellt wor-\nden ist.                               ·\nerklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5 und 6 des Geset-\nzes ist die Erklärung spätestens am 10. des dritten           (2) Der Haushaltsvorstand hat in der Steuererklä-\nKalendermonats, der auf den Schluß des Wirtschafts-        rung die Einkünfte der Kinder anzugeben, die nach\njahrs folgt, das im Veranlagungszeitraum begonnen         § 27 des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung\nhat, abzugeben, frühestens aber an dem im Satz 1           mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind.\nbezeichneten Zeitpunkt. Das Recht des Finanzamts,             (3) Die Ehefrau hat über ihre Einkünfte im Sinn\nschon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen,           des Absatzes 1 Satz 1, die in der,Steuerklärung des\ndie für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt        Ehemanns nicht enthalten sind, eine Steuererklärung\nunberührt.\nabzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert.\n1\n)  Im Land Berlin: 31. MJrz 1949.                       Das entsprechende gilt für die Kinder hinsichtlich\n2\n) Im Land Berlin: 1. April l(J49.                        ihrer Einkünfte im Sinn des Absatzes 2.","80                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§  41                         dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung bis\nErklärung                        zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragt.\nbei einheitlicher und gesonderter Feststellung\nder Besteuerungsgrundlagen                                             § 44\n(gestrichen)\nDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-      Zu § 32 des. Gesetzes\nnen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der                                   § 45\nReichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung                       Einkommensteuertabelle\nzur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-       Die zu veranlagende Einkommensteuer für den\nteiligten abzugeben.                                    Veranlagungszeitraum 1953 ist nach der Einkom-\nmensteuertabelle für das Kalenderjahr 1953 zu be-\n§  41 a                        rechnen, die der Verordnung betreffend Einkom-\nErklärung                        mensteuertabelle und Jahreslohnsteuertabelle für\nbei gesonderter Gewinnfeststellung             das Kalenderjahr 1953 vom 4. August 1953 (Bundes-\nIst im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-      gesetzbl. I S. 811) als Anlage 1 beigefügt ist.\nständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem                              §§ 46 bis 50 f\ngewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist                            (gestrichen)\nder Unternehmer verpflichtet, eine besondere Erklä-     Zu § 33 des Gesetzes\nrung über den Gewinn aus dem gewerblichen Be-                                       § 51\ntrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der                    Außergewöhnliche Belastungen\nReichsabgabenordnung) abzugeben.\n( 1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer\nErmäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor,\n§ 42\nsoweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Ab-\nForm der Erklärung                    satz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der\n(1) Für die Erklärung (§§ 39 bis 41 a) sind die amt- Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,\nlichen -Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom          gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher Fami-\nSteuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben sein.      lienverhältnisse erwachsen und diese Mehraufwen-\n(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des     dungen die steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-\nGesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-       lich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwendungen, die\nschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem    zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\nZahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.          Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\nWerden Bücher geführt, die den Grundsätzen der          tracht.\ndoppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-           (2) Die Mehraufwendungen erwachsen dem Steuer-\nlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-          pflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus\nlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht       tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen\nbeizufügen.                                             nicht entziehen kann.\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-         (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die\nsätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-     Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur inso-\nten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder       weit wesentlich, als sie die aus der folgenden Ta-\nBeträge durch Zusätze oder Anmerkungen den              belle ersichtliche zumutbare Mehrbelastung (Mehr-\nsteuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-       belastungsgrenze) übersteigen. Die zumutbare\npflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-   Mehrbelastung beträgt\nten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-                                                in der Steuerklasse\nbei einem Steuerpflichtigen\nbilanz) beifügen.\nmit einem Einkommen, das um               II         III\n(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder   die nach § 33 a des Gesetzes in                  bei Kinder-\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-    Betracht kommenden Freibe-                     ermäßigung für\nzufügen.                                                    träge vermindert ist, von\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\ngesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der                                         vom Hundert dieses\nAnfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-                        DM                          Betrags:\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre    höchstens      3 000                6     5      3\nAnschrift in der Erklärung anzugeben.\nmehr als       3 000 bis   6 000    7     6      4        2\nZu § 26 des Gesetzes                                    mehr als       6 000 bis  12 000    8     6      5        2\n§ 43                           mehr als      12 000 bis  25 000    8     6      4        3\nmehr als      25 000 bis  50 000   10     6      4        3\nHaushaltsbesteuerung: Ehegatten\nmehr als      50 000 bis 100 000    9     6      4        3\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehe-\nmehr als     100 000 bis 250 000    5     4      3        2\nfrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb schei-\nmehr als     250 000 bis 500 000    3     2      2\nden b~i der Zusammenveranlagung aus. Das gilt\nnicht, wenn einer der Ehegatten die Einbeziehung        mehr als     500 000                3     2","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954                             81\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3    wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-\nvor, so ist der Betrag, der die zumutbare Mehr-          genommen wird und der Arbeitgeber zur Vornahme\nbelastung im Sinn des Absatzes 3 übersteigt (Uber-       des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nbelastung), für die Berechnung der Einkommensteuer\nvom Einkommen abzuziehen. In der Uberbelastung           Zu § 46 des Gesetzes\ndürfen Aufwendungen im Sinn des § 33 Abs. 2 des\n§ 56\nGesetzes höchstens mit den im § 33 a des Gesetzes\nbezeichneten Beträgen enthalten sein.                                    Beseitigung von Härten\nim Fall des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes\nZu § 33 a des Gesetzes                                      Wird ein Arbeitnehmer auf Grund des § 46 Abs. 1\n§ 51 a                        Ziff. 2 des Gesetzes veranlagt und übersteigen die\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\nPolitisch Verfolgte\nlohn nicht vorgenommen worden ist, nicht den Betrag\nund Spätheimkehrer\nvon 700 Deutsche Mark, so werden diese Einkünfte\n(1) Für die Abgrenzung des Personenkreises der        zur Einkommensteuer nur insoweit herangezogen,\npolitisch Verfolgten gilt § 8 a Abs. 4 entsprechend.     als sie mehr als 600 Deutsche Mark betragen. Uber-\n(2) Spätheimkehrer sind nach dem 30. September        steigen die im Satz 1 bezeichneten Einkünfte den\n1948 heimgekehrte Personen, auf die § 1 oder § 1 a       Betrag von 700 Deutsche Mark, so mindert sich der\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundes-        Betrag von 600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche\ngesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur        Mark übersteigenden Betrag.\nErgänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes\nvom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994)                               § 57\nund des Zw:eiten Gesetzes zur Änderung und Ergän-                              Veranlagung\nzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953                         bei berechtigtem Interesse\n(Bundesgesetzbl. I S. 931) Anwendung findet.\n(1) Im Fall des§ 46 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes muß\nder Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Steuer-\nZu § 34 des Gesetzes\nerklärungsfrist die Veranlagung beantragen und ein\n§ 52                         berechtigtes Interesse nachweisen.\nAußerordentliche Waldnutz;ung                   (2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46\n(1) Bei aussetzenden forstw.irtschaftlichen Betrie-   Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn der\nben wird auf Antrag zur Abgeltung der Betriebs-          Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohnsteuer\nausgaben, die bei außerordentlicher Waldnutzung          entrichtet hat, weil er im Lohnsteuerverfahren Um-\nentstehen, ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der         stände, die eine niedrigere Lohnsteuer gerechtfertigt\nBetriebseinnahmen abgezogen. Voraussetzung dafür         hätten, nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht\nist,                                                     hat.\n1. daß die forstwirtschaftlich genutzte Fläche\nZu § 46 a des Gesetzes\n150 Hektar nicht übersteigt,\n§ 58\n2. daß ordnungsmäßige Buchführung nicht vor-\nhanden ist und                                                      Veranlagung\n3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende                im Fall des § 46 a des Gesetzes\nHolz nicht vorgenommen wird.                     Der Antrag auf Veranlagung ist bis zum Ablauf\n(2) Der Pauschsatz von 40 vom Hundert ist bis auf    der Steuererklärungsfrist zu stellen.\n20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herabzu-\nsetzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der            Zu § 50 des Gesetzes\naußerordentlichen Waldnutzung bildet, auf dem                                     § 58a\nStamm verkauft wird.\nSondervorschriften\nfür beschränkt Steuerpflichtige\n§§ 53 und 54\n(gestrichen)                        (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-\nschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-\nZu § 35 des Gesetzes                                      künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\n§ 55                          auch dann gegeben, wenn Zuschüsse oder unverzins-\nliche Darlehen zur Förderung des inländischen Woh-\nAbweichende                        nungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder zur\nVorauszahlungstermine                   Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn des\nDie Oberfinanzdirektionen 1 ) können für Steuer-      § 7 d Abs. 2 des Gesetzes gegeben werden.\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\nForstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\nabweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestimmen.\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-\nDas gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes\nEinkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit beziehen,\nanwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang\n1)   Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.          zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten","82                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nSonderausgaben und inländischen Einkünften be-                                 (2) Von dem noch vorhandenen Gesamtbetrag des\nsteht und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-                          Gewinns, der während der Anwendung des § 32 b\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach                            des Gesetzes in der im Absatz 1 bezeichneten Fas-\n§ 5 des Gesetzes ermittelt wird.                                            sung nicht entnommen worden ist, können für die\n(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50                       Zwecke der Nachversteuerung die am Schluß des\nAbs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Bundes-                            Veranlagungszeitraums, für den § 32 b des Gesetzes\ngebiet oder im Gebiet des Landes Berlin geführt                             in der bezeichneten Fassung letztmals in Anspruch\nwerden.                                                                     genommen worden ist, noch nicht entrichteten Be-\nträge im Sinn des § 32 b Abs. 4 Ziff. 1 bis 4 des Ge-\nZu § 51 Abs. 1 ZiH. 2 Buchstaben a und b des Gesetzes                       setzes in der bezeichneten Fassung abgesetzt\nwerden.\n§ 58b\nN achversteuerung\nS chl ußvo rs chriften\nund Ablösung der Nachversteuerung\n§ 59\n(1) Die Nachversteuerung auf Grund der Inan-\nspruchnahme der §§ 10 a und 32 a des Gesetzes in                                                    Geltungsbereich\nder Fassung vom 28. Dezember 1950 1 ) richtet sich                             (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Rege-\nnach <len §§ 30, 31, 48 und 50 der Einkommensteuer-                         lung in den Absätzen 2 bis 5 erstmals für den Ver-\nDurchführungsverordnung in der Fassung vom                                  anlagungszeitraum 1953 anzuwenden.\n28. Dezember 1950 2).\n(2) Die Vorschriften der §§ 11 b, 11 c Abs. 1, §§\n(2) Eine Nachversteuerung auf Grund der Inan-                          11 d, 11 h, soweit auf§ 11 b Bezug genommen ist, und\nspruchnahme der §§ 10a und 32a des Gesetzes in                              der §§ 12 b und 12 d sind erstmals auf Zuschüsse und\nder Fassung vom 28. Dezember 1950 1 ) und des § 10 a                        Darlehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1953\ndes Gesetzes wird in dem Veranlagungszeitraum, für                          hingegeben worden sind.\nden § 32 b des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes                            (3) Die Vorschrift des § 12 c gilt erstmalS'für Wirt-\nzur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des                           schaftsjahre, die nach dem 31. Mai 1953 enden.\nKörperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 302) angewendet wird, nicht durch-                            (4) Die Vorschriften der §§ 15a und 15b sind\ngeführt. Die Ablösung der Nachversteuerung nach                             erstmals auf Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1\nArtikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung steuer-                          Ziff. 2 Buchstaben a und b des Gesetzes anzuwenden,\nlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-                        die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die\nführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I s.-413)                        nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen worden sind.\nbleibt unberührt.                                                              (5) Die Vorschriften der§§ 25 bis 27 sind erstmals\nZu § 52 des Gesetzes\nvom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung\nab anzuwenden.\n§ 58c\n§ 60\nAnwendung des Körperschaftsteuersatzes\nauf Gewinne aus Gewerbebetrieb                                                Anwendung im Land Berlin\n(1) Soweit nach § 52 Abs. 10 des Gesetzes Steuer-                         Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\npflichtige noch den § 32 b des Gesetzes in der Fassung                      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} in Verbin-\ndes Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuer-                             dung mit Artikel II des Gesetzes zur Änderung des\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom                             Dritten Uberleitungsgesetzes vom 20. Dezember 1952\n20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302) in Anspruch                         (Bundesgesetzbl. I S. 821) und § 2 des Dritten Teils\nnehmen können, sind die Vorschriften der § § 50 a                           des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften\nbis 50 f der Einkommensteuer-Durchführungsverord-                           und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni\nnung in der Fassung der Verordnung zur Ände-                               ·1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsver-\nrung und zur Verlängerung der Geltungsdauer ein-                            ordnung auch im Land Berlin.\nkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körper-\nschaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften vom                                                           § 61\n23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 598) 3) · anzu-                                                 Inkrafttreten\nwenden.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1\n)  Im Land Berlin: Gesetz vom 16. Mai 1950 (Verord-                       kündung in Kraft.\nnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183).\n2\n)  Im Land Berlin: Einkommensteuer-Durchführungsver-                      Bonn, den 31. März 1954.\nordnung vom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für\nGroß-Berlin Teil I S. 397).                                                               Der Bundeskanzler\n3\n)  Im Land Berlin: Einkommensteuer-Durchführungsver-                                                Adenauer\nordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung\nL!inkommensteuerlicher und lohnsteuerlicher Durch-\nführungsvorschriften vom 28. Oktober 1952 (Gesetz-                            Der Bundesminister der Finanzen\nund Verordnungsbl. für Berlin S. 1002).                                                           Schäffer\nI-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. -     Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEI n z c 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsclieckkonto 0 Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}