{"id":"bgbl1-1954-7-5","kind":"bgbl1","year":1954,"number":7,"date":"1954-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_7.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten und Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1954-03-30T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                              65\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten und Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 30. März 1954.\nAuf Grund der §§ 267 Abs. 3, 357 und 367 des                         (5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne be-\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Dritten                 sonderen Nachweis bei Altbauten, die vor\nGesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                  dem 1. Januar 1925 bezugsfertig geworden\nund des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953                     sind, 15 vom Hundert der Jahresrohmiete\n(Bundesgesetzbl. I S. 693) verordnet die Bundes-                    und bei Neubauten, die nach dem 31. De-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                           zember 1924 bezugsfertig geworden sind,\n10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzu-\n§ 1\nsetzen; ein darüber hinausgehender Erhal-\nÄnderung der 1. LeistungsDV-LA                        tungsaufwand ist nachzuweisen.      11\nDie 1. LeistungsDV-LA vom 24. November 1952                  3. In § 21 Abs. 1 wird der Zwischensatz „falls sie\n(Bundesgesetzbl. I S. 742) in der Fassung der Ver-                die Freigrenze von 20 Deutsche Mark über-\nordnung vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 91)               steigen\" gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum               4. In § 22 Satz 1 werden hinter den Worten\n31. März 1954\" ersetzt durch die Worte „bis zum                 „frühere selbständige Berufstätigkeit\" die\n30. September 1954       11\n•\nWorte eingefügt „oder als zusätzliche Ver-\nsorgungsleistung       einer    berufsständischen\nOrganisation\".\n§ 2\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                   5. § 23 erhält folgende Fass~ng:\nDie 3. LeistungsDV-LA vom 12. Juni 1953 (Bun-                        „Bei Berechnung des Freibetrages nach\ndesgesetzbl. I S. 384) wird wie folgt geändert:                     § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsge-\nsetzes ist von den Rentenleistungen, die\n1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Klammerzitat                      Vollwaisen oder Kinder beziehen oder die\n,, (§ 267 Abs. 2 Nr. 5) 11 gestrichen; ferner wer-            der Berechtigte als Zulagen für Kinder er-\nden die Worte „nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2;                hält, vor Berücksichtigung von Freibeträgen\nNr. 3, 4 und 5\" ersetzt durch die Worte „nach                 und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\n§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 sowie Nr. 3 bis 6      11\n•\nNr. 2 a bis 2 d auszugehen.\"\n2. In § 12 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende\nFassung:\n§ 3\n,, (4) Bei Untervermietung sind als Wer-\nbungskosten ohne besonderen Nachweis 70                         Anwendung im Land Berlin\nvom Hundert der Einnahmen abzusetzen;                Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndarüber hinausgehende Werbungskosten             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nsind nachzuweisen. Einnahmen aus Unter-          mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nvermietung unter 20 Deutsche Mark monat-          Verordnung auch im Land Berlin.\nlich bleiben unberücksichtigt. Zu den Ein-\nnahmen aus Untervermietung gehören auch\nsolche aus Bedienung und Verpflegung, so-                                    § 4\nweit sie nach der Verkehrsauffassung mit\nInkrafttreten\nder Untervermietung verbunden sind. Ent-\nsprechendes gilt im Falle der Unterverpach-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntung.                                            kündung in Kraft.\nBonn, den 30. März 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}