{"id":"bgbl1-1954-7-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":7,"date":"1954-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Anerkennung von Saatgut (Anerkennungsverordnung)","law_date":"1954-03-29T00:00:00Z","page":48,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["48                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung über die Anerkennung\nvon Saatgut (Anerkennungsverordnung).\nVom 29. März 1954.\nAuf Grund des § 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2,                            § 4\ndes § 45 Abs. 2 und des § 63 Abs. 2 des Saatgut-         Die Anträge sind einzureichen\ngesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)    1. für landwirtschaftliches Saatgut, soweit im fol-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               genden nichts anderes bestimmt ist, bis zum\n15. Mai jedes Jahres;\n§ 1                            2. für Tabak bis zum 15. April jedes Jahres;\n(1) Dber die Anerkennung entscheidet die An-          3. für Gras- und Kleearten außer Rotklee, Weidel-\nerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb               gräsern und Luzerne zweiter Schnitt und für\nliegt, in dem das Saatgut aufwächst.                         Topf- und Kartonagereben bis zum 30. April\n(2) Die Prüfung von Elitesaatgut und Saatgut              jedes Jahres;\nvorhergehender Zuchtstufen (Vorstufensaatgut) er-        4. für Rübensommerstecklinge, Weidelgräser\nfolgt bei Gemüse, Hopfen und Reben durch die An-             zweiter Schnitt, Hopfen, Korbweiden, Ertrags-\nerkennungsstelle, in deren Bereich der Zuchtbetrieb          und Unterlagsreben und Reben in Rebschulen\nliegt. Wächst das Vorstufensaatgut nicht im Bereich          bis zum 30. Juni jedes Jahres;\nder für den Zuchtbetrieb zuständigen Anerkennungs-       5. für Rotklee und Luzerne zweiter Schnitt bis\nstelle auf, so kann diese die Durchführung der Feld-         zum 31. Juli jedes Jahres;\nbesichtigung der Anerkennungsstelle übertragen, in\n6. für Winterraps, Winterrübsen, Futterkohl, Fut-\nderen Bereich das Vorstufensaatgut aufwächs.t. Für\ntermöhren, Kohlrüben und Rübenwintersteck-\ndie Prüfung des übrigen landwirtschaftlichen Vor-\nlinge bis zum 30. September jedes Jahres;\nstufensaatguts gilt Absatz 1 entsprechend.\n1. für einjähriges Gemüsesaatgut, soweit im fol-\n(3) Die Anträge auf Anerkennung von Saatgut\ngenden nichts anderes bestimmt ist, bis zum\nund auf Prüfung von Vorstufensaatgut sollen auf              15. April jedes Jahres;\nVordrucken eingereicht werden, die die Anerken-\nnungsstelle kostenlos liefert.                           8. für Treibsalat, Treibkohlrabi und Radies bis\nzum 31. März jedes Jahres;\n§ 2\n9. für Gemüsebohnen, Freilandgurken und Frei-\nlandtomaten bis zum 31. Mai' jedes Jahres;\n(1) Hat eine andere als die für die Anerkennung\n10. für Gemüsesaatgut zwei- und mehrjähriger\nzuständige Anerkennungsstelle das für die Vermeh-\nrung verwandte Vorstufensaatgut geprüft, so hat              Arten bis zum 15. September des ersten Kultur-\nsie sich gegenüber der für die Anerkennung zu-               jahres. Die Größe der Anerkennungsfläche ist\nbis zum 30. April des zweiten Kulturjahres an•\nständigen Anerkennungsstelle darüber zu äußern,\nzugeben.\nob das von ihr erfolgreich geprüfte Vorstufensaat-\ngut für das Vermehrungsvorhaben ausreicht.                                       § 5\n(2) Bei Gemüse, Hopfen und Reben ist der Antrag       Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung\nauf Anerkennung bei der Anerkennungsstelle ein-        versagen, wenn fällige Gebühren nicht oder nicht\nzureichen, die das Vorstufensaatgut geprüft hat.       rechtzeitig entrichtet werden.\nDiese hat den Antrag unverzüglich mit der Äuße-\nrung nach Absatz 1 an die für die Anerkennung                                    § 6\nzuständige Anerkennungsstelle weiterzuleiten.            Saatgut soll nur anerkannt werden, wenn die An-\n(3) Bei landwirtschaftlichen Arten außer Hopfen     baufläche einwandfrei bearbeitet und sachgemäß\nund Reben ist der Antrag auf Anerkennung stets         gedüngt ist sowie gute Saaten.pflege und befriedi-\nbei der für die Anerkennung zuständigen Aner-          genden Wachstumsstand aufweist.\nkennungsstelle einzureichen. Diese hat die Äuße-\nrung nach Absatz 1 einzuholen.                                                   § 7\n(1) Saatgut von Tabak muß bis zum 25. März aus-\n§ 3                          gesät und bis zum 25. Mai ausgepflanzt sein. Das\nWird Saatgut einer Sorte, das im Bereich ver-       Nachpflanzen auf Fehlstellen ist nur innerhalb einer\nschiedener Anerkennungsstellen erwachsen ist, ge-      Woche zulässig.\nmeinsam aufbereitet, so hat die zuständige Aner-         (2) In einem Betrieb darf nur Saatgut einer Sorte\nkennungsstelle das Verfahren auf Antrag an die         und Anbaustufe angebaut werden.\nAnerkennungsstelle zu verweisen, in deren Bereich\ndas Saatgut aufbereitet wird. Die Verweisung darf                                § 8\nerst nach Abschluß der Feldbesichtigung erfolgen.        (1) Kartoffeln müssen bis zu einem von der An-\nWird die Anerkennung auf Grund der Feldbesichti-       erkennungsstelle im Einzelfall bestimmten Termin\ngung abgelehnt, so unterbleibt die Verweisung,         ausgepflanzt sein. Auf Vorgewenden, in Unterkul-\nanderenfalls geben die bisher befaßten Anerken-        turen von Obstanlagen und in Zwischenkulturen\nnungsstellen ihre Unterlagen an die nunmehr zu-        von Gemüse erwachsenes Saatgut ist von der An-\nständige Anerkennungsstelle ab.                        erkennung ausgeschlossen.","Nr. 7 -  Tag der· Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                           49\n(2) In einem Vermehrungs- oder Nachbaubetrieb         berücksichtigt werden, wenn diese räumlich ab-\nvon Kartoffeln darf nur eine Anbaustufe derselben        gegrenzt wird und wenn die Gewähr besteht, daß\nSorte anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle           nur von ihr Saatgut gewonnen wird.\nkann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die                (3) Soweit Mängel des Feldbestands durch spätere\nGewähr besteht, daß die Ernte verschiedener An-          Behandlung des Saatguts beseitigt werden können,\nbaustufen getrennt gehalten wird.                        gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1\n(3) In Betrieben, die in den letzten drei Jahren      als erfüllt, wenn eine Untersuchung des aufberei-\nnicht mit Erfolg an der Erzeugung von Kartoffel-         teten Saatguts ergibt, daß die gerügten Mängel\nsaatgut beteiligt waren, darf Saatgut nur als Nach-      beseitigt sind. Die Untersuchung findet nur statt,\nbau anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle             wenn der Antragsteller sie innerhalb von drei\nkann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu-           Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der Feld-\nlassen.                                                  besichtigung oder einer etwaigen Nachkontrolle\n§ 9\n(§ 43 Abs. 2 des Saatgutgesetzes) verlangt und sich\nder Probenahme durch die Anerkennungsstelle\nSaatgut von Hopfen wird nur anerkannt, wenn            unterwirft.\nim Betrieb des Erzeugers keine andere Sorte von                                   § 12\nHopfen angebaut wird. Die Anerkennungsstelle\nkann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die                Die Mindestanforderungen an die Beschaffenheit\nGewähr besteht, daß die Ernte verschiedener Sor-         des Saatguts ergeben sich für landwirtschaftliches\nten getrennt gehalten wird.                              Saatgut aus Anlage 3 und für Gemüsesaatgut aus\nAnlage 4.\n§ 10                                                    § 13\n(1) Jede zur Anerkennung gemeldete Fläche muß            (1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit des\nmindestens einmal während der Hauptwachstums-            Saatguts geprüft wird, sind der Anerkennungs-\nzeit besichtigt und auf das Vorliegen der Mindest-       stelle oder der von ihr bestimmten Stelle einzu-\nanforderungen an den Feldbestand geprüft werden,         senden.\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                         (2) Die Proben müssen der durchschnittlichen Be-\n(2) Bei Winterraps, Winterrübsen, Hybridmais,         schaffenheit des aufbereiteten Ernteertrags der für\nKartoffeln und Topinambur sowie bei mehrjährigen         die Anerkennung geeignet befundenen Gesamt-\nArten mit Ausnahme von Klee, Gräsern, Hopfen,            fläche entsprechen. Dies hat der Antragsteller oder\nKorbweiden und Reben finden mindestens zwei Be-          sein Beauftragter zu versichern. Stammen die Pro-\nsichtigungen statt. Die erste Besichtigung erfolgt bei   ben aus Feldbeständen verschiedener Betriebe, so\nWinterraps und Winterrübsen und bei mehrjäh-             ist außerdem glaubhaft zu machen, daß die Feld-\nrigen Arten im Sommer oder Herbst des Aussaat-           bestände zur Anerkennung geeignet befunden sind.\njahres und bei Hybridmais unmittelbar vor der               (3) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen, Korb-\nPollenreife des mütterlichen Elternteils.                weiden und Reben findet die Prüfung der Beschaf-\n(3) Bei Tabak finden eine Besichtigung der Saat-      fenheit bei dem Antragsteller oder demjenigen\nbeete und mindestens zwei Besichtigungen der Feld-       statt, der das Saatgut für den Antragsteller erzeugt\nbestände statt. Die erste Feldbesichtigung erfolgt       oder bearbeitet hat. Sie kann bei Kartoffeln 'mit\nzu Beginn der Blüte und die zweite zu Beginn der         der letzten Feldbesichtigung verbunden werden;\nKapselreif e.                                            läßt sich hierbei die Beschaffenheit des Saatguts\n(4) Die Besichtigung erfolgt bei\nnoch nicht hinreichend beurteilen, so kann die An-\nerkennung unter der Auflage erfolgen, daß das\n1. Hopfen zu Beginn der Doldenbildung,\nSaatgut auf den Stand der Mindestanforderungen\n2. Korbweiden im August oder SeptE.mber,          zu bringen ist, bevor es in den Verkehr kommt.\n3. Ertragsschnittreben vom 1. August bis zur\n(4) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die\nWeinbergsperre und in begründeten Aus-\nMindestanforderungen nicht erfüllt sind, so kann\nnahmefällen bis zur Weinlese,\ndie Anerkennungsstelle eine weitere Probe zu-\n4. Unterlagsschnittreben und bewurzelten Re-     lassen, falls die Aussicht besteht, daß diese den\nben vom 1. August bis zum 30. September,      Mindestanforderungen genügt und der Antrag-\n5. Topf- und Kartonagereben nach beendeter        steller sich der Probenahme durch die Anerken-\nAbhärtung, spätestens jedoch bis zum          nungsstelle unterwirft.\n1. Juli,\n6. Rettich und Radies vor dem Aufschießen.                                § 14\nDie Menge der Proben ergibt sich aus Anlage 5.\n§ 11                           Die Anerkennungsstelle kann jedoch größere Pro-\n(1) Die Mindestanforderungen an den Feldbestand       ben verlangen,, wenn dies im Einzelfall erforderlich\nauf den zur Anerkennung gemeldeten Flächen er-           erscheint.\ngeben sich für landwirtsch,:l.ftliches Saatgut aus An-                            § 15\nlage 1 und für Gemüsesaatgut aus Anlage 2.                  (1) Die Proben sind im Falle des Versands sorg-\n(2) Erweist sich der Bestand auf einem Teil einer     fältig, jedoch nicht luftdicht zu verpacken. Ist der\nzusammenhängenden Fläche infolge äußerer Einwir-         Feuchtigkeitsgehalt zu untersuchen, so sind beson-\nkungen oder wegen fehlender Mindestentfernungen          dere Proben im Gewicht von 200 Gramm, bei Tabak\n(Anlage 1 oder 2) für die Anerkennung als unge-          von 30 Gramm, zu ziehen und luftdicht zu ver-\neignet, so kann der Bestand der Restfläche nur dann      schließen.","50                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) In oder an den Proben sind anzugeben:                    2. bei Hafer der drei vom Hundert überstei-\n1. Name des AntragsteJlers und des Ver-                    gende Satz entspelzter Körner in der Probe,\nmehrers,                                            3. bei Bohnen, Erbsen und Linsen die Zahl\n2. Art und Sortenname,                                      der lebenden Käfer in der Probe,\n3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der                4. bei Kartoffeln die Anerkennungsstufe.\nProbenahme,\n(3) Uber das Ergebnis der Prüfung von Vor-\n4. Bezeichnung der Ernteflächen,                stufensaatgut erteilt die Anerkennungsstelle eine\n5. Gewicht oder Menge der Partie.                Prüfungsbescheinigung. Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Die Proben sind als Anerkennungsproben zu\nkennzeichnen.                                                                      § 20\n§ 16                            Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(1) Der Betrieb des Antragstellers muß verfügen      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nüber                                                    dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\n1. ausreichende fachlich geeignete Kräfte und   verordnung auch im Land Berlin.\nEinrichtungen zur ordnungsgemäßen Durch-\nführung der Saatguterzeugung,                                           § 21\n2. geeigneten Platz zur gesonderten Lagerung\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts\ndes Saatguts, getrennt nach Arten, Sorten\nanderes bestimmt, am 1. April 1954 in Kraft. Mit\nund Anbaustufen,\ndem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:\n3. die erforderlichen Aufbereitungsanlagen.\n1. die Anordnung über die Grundregel für\n(2) Für Betriebe, die Saatgut für einen anderen                 die Anerkennung landwirtschaftlicher Saa-\nerzeugen, bearbeiten oder in den Verkehr bringen,                  ten in der Fassung der Anordnung voin\ngilt Absatz 1 sinngemäß.                                           21. Juni 1948 (Amtsblatt für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten des Vereinig-\n§ 17\nten Wirtsch;ftsgebietes S. 279),\n(1) Die Dauer der Anerkennung wird bei Mais,                  2. die Grundregel für die Anerkennung land-\nLupinen und Sojabohnen auf neun Monate be-                         wirtschaftlicher Saaten des Zentralaus-\nschränkt.\nschusses für Ernährung in der französischen\n(2) Die Anerkennung gilt bei Gemüsesaatgut und                  Zone vom 24. März 1947,\nTabak bis zum 30. Juni des auf die Anerkennung                  3. die Anordnung über die Grundregel für die\nfolgenden zweiten Anbaujahres.                                     Anerkennung von Gemüsesaaten vom\n(3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzeltall                    10. November 1938 (Verkündungsblatt des\naus landeskulturellen Gründen eine kürzere Frist                   Reichsnährstandes S. 619),\nfestsetzen.                                                     4. die Grundregel für die Anerkennung von\n§ 18\nRebschnittholz, Wurzelreben und Pfropf-\nBei generativ vermehrtem Saatgut kann die An-                    reben vom 3. September 1936 (Verkün-\nerkennungsstelle die Dauer der Anerkennung ver-                    dungsblatt des Reichsnährstandes S. 451),\nlängern, wenn das Saatgut weiterhin die Mindest-                5. die Anordnung des Verwaltungsamts des\nanforderungen an die Beschaffenheit (§ 12) erfüllt.                Reichsbauernführers betr. Grundregel für\ndie Anerkennung von Korbweidensteck-\n§ 19                                     lingen vom 21. Januar 1937 (Verkündm:1.gs-\n(1) Die Anerkennungsstelle erteilt eine Anerken-                 blatt des Reichsnährstandes S. 24),\nnungsbescheinigung, wenn sie Saatgut anerkennt.\n6. die Anordnung des Sonderbeauftragten für\nDie Anerkennungsbescheinigung muß folgende An-\ndie Saatgutversorgung betr. Anerkennung\ngaben enthalten:\nvon Hopf enfechsern vom 8. März 1939\n1. Name des Antragstellers,                                 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes\n2. Name des Vermehrers,                                     s. 135),\n3. Art und Sortenname,\n4. Bezeichnung der Ernteflächen und ihre                 7. die Anordnung des Reichsbauernführers\nGröße,                                                  betr. Grundregel für die Anerkennung\n5. Erntejahr,                                               von Tabaksaatgut vom 1. November 1942\n(Verkündungsblatt des Reichsnährstandes\n6. angegebenes Gewicht oder angegebene\nMenge der Partie,                                       s. 506).\n7. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch        (2) In Ziffer I Buchstabe D Nr. 2 Buchstaben i und\nerforderliche Werteigenschaften der Probe,   k der Anlage 1 gelten die Mindestentfernungen von\n8. Auflagen,                                     1000 m erst ab 1. Januar i956. Bis dahin betragen die\n9. Zeitpunkt und Dauer der Anerkennung.          Mindestentfernungen einheitlich 500 m.\n(2) Ferner sind darin anzugeben:                      Bonn, den 29. März 1954.\n1. bei generativ vermehrbarem Saatgut der\nTag des Eingangs der Probe und der Hun-           Der Bundesminister für Ernährung,\ndertsatz der hartschaligen oder in Keim-                Landwirtschaft und Forsten\nruhe befindlichen Körner,                                             Lübke","Nr. 7 -   Tag der Ausgab~: Bonn, den      3L März   1954 ·\nAnlage t\n(§ 11 Abs. 1\nder Anerkennungsverordnung)\n~·\nMindestanforde;rungen an den Feldbestand bei landwirtschaftlichen Saaten\n1\nGenerativ vermehrbare Arten außer Tabak\nPflanzen\nA                                      an Gänsefuß                                10\nFremdbesatz mit anderen Arten, Sorten oder                         an Melde                                    10\nTypen von Kulturpflanzen                              an windendem Knöterich                     10\nan allen aufgeführten Unkräutern zu-\n1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in               sammen                                     30\n1,8 m Breite höchstens vorbanden sein:                                                                \\\nPflanzen        d) bei Weidelgras; Wiesenschwingel, Rot-\na) bei Getreide, Mais, Hirse, Buchweizen,                       schwingel, hohem Wiesenhafer und\nFuttererbsen, Wicken und Linsen ·                           Goldhafer\nan abweichenden Typen und Sorten                            an Ackerfuchsschwanz                       10\nderselben Art                              10\nan Pflanzen anderer Arten                   5           e) bei Lieschgras\nb) bei Hülsenfrüchten\nan Zwiebellieschgras                       10\nan abweichenden Typen und Sorten                     2. Klee und Gräser einschließlich Luzerne dürfen keine\nderselben Art.                              5           Seide, keinen großen Ampfer und keinen ·samenreifen\nan Pflanzen anderer Arten                   3\nKleeteufel aufweisen. Die Bestände sind im übrigen\nzur Anerkennung ungeeignet, wenn sie in größerem\nc) bei 01· und Gespinstpflanzen                             Ausmaße mit anderen Unkräutern besetzt sind, die\nsich. aus dem Saatgut nicht herausreinigen lassen.\nan abweichenden Typen und Sorten\nderselben Art                              10        3. Bei Möhren dürfen .im Bestand und in 50 m Umkreis\nan Pflanzen anderer Arten                   5           keine wilden Möhren vorhanden sein.\n2. Bestände von Klee und Gräsern sind zur Anerkennung\nungeeignet, wenn sie in größerem Maße mit anderen                                    C\nKulturpflanzen besetzt sind, die sich aus dem Saatgut                          Krankheiten\nnicht herausreinigen lassen.                         ·\n1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung darf der\n3. Bei Rüben und Futtermöhren darf auf 200 Stecklinge          Feldbestand in 1,8 m Breite an Pflanzen, die von den\nhöchstens 1 Steckling fremder Sorten oder Arten             folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens ent-\nkommen,                                                     halten:\nPflanzen\n4. Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennb~rer       a) bei Getreide\nMischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.\nFederbuschsporenkrankheit                    0\nWeizensteinbrand                             1\nB                                      Zwergsteinbrand                              1\nUnkrautbesatz                                 &fe~~~~                                      5\ngedecktem Haferbrand                         5\n1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in               Gerstenhartbrand                             5\n1,8 m Breite höchstens vorhanden sein:                          Gerstenflugbrand                             5\n.      ..    ..         .    Pflanzen            Weizenflugbrand                              5\na) bei Getreide, Hulsenfruchten, Hirse                          Roggenstengelbrand                           5\nund Buchweizen                                              Streifenkrankheit bei Gerste                 5\nan Flughafer in Haferbeständen              O               Mutterkorn, soweit es nicht nur am\nan Flughafer in anderem Getreide            2               Rande des Bestandes auftritt                20\nan Kornrade                                 1               Beulenbrand bei Mais                        20\nan 'Roggentrespe                            5               Bestände von Getreide, aus denen\nan Taumellolch                              5               flugbrandkranke Pflanzen entfernt\nan wildem Knoblauch                         5               worden sind, sind · zur Anerkennung\nan Klettenlabkraut                          5               nicht geeignet. Das gleiche gilt; wenn\nan allen aufgeführten Unkräutern                            Nachbarschläge der gleichen Fruchtart\nsowie Ackersenf, Hederich, winden-                          mit Flugbrand verseucht sind.\ndem Knöterich und Unkrautwicken\nzusammen                                    50           b) bei Hülsenfrüchten\nb) bei Raps und Rübsen                                          Brennfleckenkrankheit auf Erbsen und\nWicken                                       5\nan Ackersenf                               10               Bestände mit starkem Virusbefall, der\nan Labkrautarten                            5               durch Samen übertragbar ist, sind zur\nc) bei  Lein                                                    Anerkennung nicht geeignet.\nan  Seide                                   0           c) bei Lein\nan  Leindotter                              2               Brennfleckenkrankheiten                     10\nan  Leinlolch                               2               Welkekrankheit                              10\nan  ampferblättrigem Knöterich              5\nan  Flohknöterich                           5        2. Klee und Gräser .einschließlich Luzerne sind zur An-\nan  Kornblume                               5           erkennung ungeeignet, wenn sie in größerem Ausmaß\nan  Labkraut                                5           von Stengelbrenner befallen sind. Das gleiche gilt bei\nan  Ackerwinde                             10           Gräsern- auch für Mutterkorn und Brandkrankheiten.","52                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nD                                    Olkürbis einer anderen Sorte           300 m\nanderen Kürbisarten                    500 m\nMindesten tf e rn ungen\ni) Futterrüben neben\nFolgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nFutterrüben einer anderen Sorte        500 m\n1. von allen benachbarten Beständen                               Zuckerrüben, Mangold oder Rote\na.) Winterroggen neben                                         Rüben                                 1000 m\nWinterroggen einer anderen An-                        k) Zuckerrüben neben\nbaustufe derselben Sorte, wenn der\nNachbarbestand deutliche Abbau-                           Zuckerrübqn anderer Sorten oder\nerscheinungen zeigt                    300 m              Typen                                  500 m\nWinterroggen einer anderen Sorte       300 m              Futterrüben, Mangold oder Rote\nRüben                                 1000 m\nb) Sommerroggen neben\nSommerroggen einer anderen An-                         1) Möhren neben\nbaustufe derselben Sorte, wenn der                        Möhren einer anderen Sorte             300 m\nNachbarbestand deutliche Abbau-\nerscheinungen zeigt                    300 m          m) Kohlrüben neben\nSommerroggen einer anderen Sorte       300 m              Kohlrüben einer anderen Anbau-\nc) Hanf neben                                                 stufe derselben Art                     50 m\nHanf einer anderen Sorte               500 m              Kohlrüben einer anderen Sorte          300 m\nHerbstrüben                            100 m\nHanf einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                                           Raps                                  1000 m\n50 m\nRübsen                                 100 m\nd) Selbstbefruchter neben                                     Futter- und Gemüsekohl arten            50 m\nanderen Selbstbefruchtern dersel-                         Senf                                    50 m\nben Art                              Trennreihe            Radies oder Rettich                     50 m\n2. von benachbarten Beständen, die der Saatguterzeu-          n) Futterkohl neben\ngung dienen oder die gleichzeitig blühen\nFutterkohl einer anderen Anbau-\na) Mais neben                                                 stufe derselben Sorte,                  50 m\nMais einer anderen Anbaustufe                             Futterkohl einer anderen Sorte und\nderselben Sorte, wenn der Nachbar-                        anderen Kohlarten                      500 m\nbestand deutliche Abbauerscheinun-                        Raps                                    50 m\ngen zeigt                               100 m              Rübsen                                 200 m\nMais einer anderen Sorte                200 m              Kohlrüben                               50 m\nHerbstrüben                            200 m\nb) Ackerbohnen neben                                           Senf                                    50 m\nAckerbohnen einer anderen Sorte                            Radies oder Rettich                     50 m\nund Puffbohnen                          100 m\nc) Bitterstoffarme blaue Lupinen neben                                               n\nanderen blauen Lupinen                   50 m\nTabak\nd) Bitterstoffarme gelbe (weiß,e)\nLupinen neben                                       1. Das Saatbeet darf nicht mehr als 700 Pflanzen je qm\nanderen gelben (weißen) Lupinen         300 m          enthalten. Fremde Sorten und Arten sowie Unkraut\ndürfen nicht vorhanden sein. Der Bestand muß frei\ne) Raps neben                                              von Wurzel- und Blattkrankheiten sein.\nRaps einer anderen Anbaustufe der-\nselben Sorte                             50 m       2. Bei der ersten Feldbesichtigung dürfen im Bestand in\nRaps einer anderen Sorte                300 m          80 m Entfernung in gerader Richtung in 1,8 m Breite\nKohlrüben                              1000 m          an abweichenden Typen bis zu 5 Pflanzen, jedoch\nHerbstrüben                             100 m          keine fremden Arten und Sorten vorhanden sein.\nRübsen                                  100 m          Die Pflanzen abweichender Typen sind in Gegenwart\nFutter- und Gemüsekohlarten              50 m          des Besichtigers zu entgipfeln. Der Feldbestand darf\nSenf                                     50 m          höchstens 10 an Wildfeuer oder an Virus stark er-\nRadies oder Rettich                      50 m          krankte Pflanzen aufweisen.        Alle Samenträger\nmüssen gleichmäßig und kräftig entwickelte Pflanzen\nf) Rübsen neben                                           sein. Die übrigen Pflanzen dürfen keine Geizen haben.\nRübsen einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                          50 m       3. Die Mindestentfernung von allen Tabakbeständen\nRübsen einer anderen Sorte              300 m          derselben Sorte beträgt 50 m und von Tabakbestän-\nRaps                                    100 m          den anderer Sorten 1000 m.\nKohlrüben                               100 m       4. Bei der zweiten Feldbesichtigung darf jeder Samen-\nHerbstrüben                            1000 m          träger nur die gut entwickelten Fruchtkapseln der\nFutter- und Gemüsckohlarten             200 m          ersten Hauptzweige des Blütenstandes aufweisen.\nSenf                                     50 m\nRadies oder Rettich                      50 m\ng) Olrettich neben                                                                  III\nOlrettich einer anderen Anbaustufe                                          Kartoffeln\nderselben Sorte                          50 m\nOlrettich einer anderen Sorte           300 m                                   A\nRaps, Rübsen, Kohlrüben, Herbst-                               Fremdbesatz und Fehlstellen\nrüben, Senf oder Futter- und Ge-\nmüsekohlarten,                      Trennstreifen   1. Der Feldbestand darf bei Hochzucht je Hektar nicht\nRadies oder Rettich                    1000 m          mehr als 8, bei Nachbau nicht mehr als 16 Stauden\nh) Olkürbis neben                                          anderer Kartoffelsorten aufweisen.\nOlkürbis einer anderen Anbaustufe                   2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert\nderselben Sorte                          50 m          Fehlstellen aufweisen.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                                53\nB                             3. Der Feldbestand ist an mindestens 5 verschiedenen\nUnkrautbesatz und Beschädigung                         Stellen je Anbaufläche auf Krankheiten zu unter-\nsuchen. Der Bestand darf nicht mehr als 0,3 vom\nDer Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet,          Hundert Sclerotinia sclerotiorum aufweisen.\nwenn er in einem Maße verunkrautet oder durch äußere         4. Der Feldbestand muß mindestens 200 m von Wald-\nEinflüsse beschädigt ist, daß eine einwandfreie Beurtei-         und Buschgelände entfernt liegen. Verschiedene Sor-\nlung nicht möglich erscheint.                                    ten sind durch 2 Fehlreihen voneinander abzutrennen.\nC                                                           V\nSchädlinge und Krankheiten                                                Hopfen\n1. Der Feldbestand darf keinen Befall an Kartoffel-\nnerna toden aufweisen.                                  1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen\nGerüstanlage auf geleitet sein. Der Mindeststandraum\n2. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden           je Stock beträgt 2,25 qm.\nKrankheiten befallen sind, höchstens enthalten:\n2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und Krank-\n.Hochzucht   Nachbau         heiten, insbesondere von Fusarium, sein.\nKrankheit                v.H.        v.H.\na) Kartoffelkrebs                       0           0\nVI\nb) Blattrollkrankheit                   0,3         0,6                              Korbweiden\nc) Strichelkrankheit                    0,3         0,6      1. Der Aufwuchs darf bei Bandstock.weiden nicht älter\nd)   Kräuselkrankheit                   0,3         0,6          als drei und bei allen übrigen Korbweiden nicht älter\ne)   Schwere Mosaikkrankheit            0,3         0,6          als zwei Jahre sein.\nf)  Bukettkrankheit                    0,3         0,6      2. Der Bestand muß frei sein von Besatz mit\ng)  Leichtes Mosaik (ohne Auf-                                   a) anderen Typen und Sorten,\ntreten von Kürnmerwuchs und                                 b) Winde, Seide und Goldrute.\nKräuselerschcinungen)              4           8        3. Der Bestand darf nicht in größerem Ausmaß mit Rost,\nh)   Rhizoctonia mit Wipfelrollen                                Fusikladium und tierischen Schädlingen, die an oder\nin der Form der Fußvermor-                                  in den Ruten überwintern, befallen sein.\nschung                             8          16\nf)  Schwarzbeinigkeit                  8          16                                     VII\n3. Der Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen an                                    Reben\nje 100 Pflanzen eines Feldbestandes darf bei Hoch-\nzucht die Wertzahl 8 und bei Nachbau die Wertzahl                                     A\n16 nicht überschreiten.                                                       Allgemeines\nDie Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz der        1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen.\nbefallenen Stuuden multipliziert mit der Bewertungs-        Abweichende Typen sind spätestens bei der Besichti-\nziffer. Diese beträgt bei                                   gung des Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.\nschweren Abbaukrankheiten (Nummer 2                2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales\nBuchstaben b bis f)                        25       Wachstum zeigen und ausreichenden Rebschutz auf-\nleichten Abbaukrankheiten (Nummer 2                    weisen.\nBuchstabe g)                                2                                 B\nFußkrankheiten (Nummer 2 Buchstaben h und i) 1.              Bewurzelte Reben in Rebschulen\nAls schwer abbaukranke Staude gilt auch der Nach-       1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und innerhalb\nwuchs nicht entfernter Mutterknollen herausgereinig-        der Zeilen die Entfernung der Pflanzen voneinander\nter kranker Stauden sowie jede Stelle, an der Kraut         mindestens 5 cm betragen. In größeren Beständen\noder Knollen von solchen Stauden liegen geblieben           muß die Sorte mit ganzer Zeile auslaufen. In klei-\nsind.                                                       neren Beständen sind die Sorten durch Fehlstellen\nFür die endgültige Einstufung gilt die höchste der          von mindestens 1 m Länge zu trennen.\nbei den Besichtigungen ermittelten Wertzahlen.\n2. Der Bestand muß gleichmäßig gewachsen sein.\n4. Erfüllt ein Feldbestand von Hochzucht nicht die in\nNummer 2 und Nummer 3 bezeichneten Voraussetzun-                                      C\ngen, so ist das Saatgut als Nachbau anzuerkennen,                              Schnittholz\nwenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.\n5. Zum Feldbestand im Sinne der Nummern 1 bis 4 ge-           1.  Die Bestände von Schnittholz müssen so angelegt\nhört auch das Vorgewende.                                    sein, daß die erforderliche Bearbeitung der Pflanzen\nund die Erntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt\nwerden können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile\nD                                  auslaufen.\nMindestentfernungen                         2.  Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertrags-\n1. Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen              reben auch der Trauben, müssen das Schnittholz auch\nKartoffelbeständen des Erzeugerbetriebes mindestens          für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.\ndurch eine Trennreihe abgegrenzt sein.                   3.  Fehlstellen sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.\n2. Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet,       4.   Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden\nwenn sich im Umkreis von 20 m bei Hochzucht und              oder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre auf-\nvon 10 m bei Nachbau Bestände mit mehr als 10 vom            weisen.\nHundert schwer abbaukranken Stauden befinden.            5.  Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei höchstens\n1 vom Hundert der Stöcke vorhanden sein. Abbau-\nIV                                 kranke Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung\ndes Aufwuchses zu entfernen.\nTopinambur\nD\n1. Der Feldbestand darf auf 0,25 ha nicht mehr als                        Topf- und Kartonagereben\n8 Stauden anderer Typen, Sorten oder Arten von\nKnollengewächsen enthalten.                             1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.\n2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert         2. Pfropfreben müssen eine ausreichende und allseitige\nFehlstellen aufweisen.                                       Kallusbildung aufweisen.","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage 2\n(§ 11 Abs. 1\nder Anerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an den Feldbestand bei Gemüsesaatgut\nA                                                         C\n· Fremdbesatz mit anderen Arten, Sorten oder Typen                                 Krankheiten\nvon Kulturpflanzen\n1. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden\n1. Von derselben Art dürfen höchstens vorhanden sein:         Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:\nStück                                                        Stück\na) bei Erbsen und Bohnen                                   a) bei Busch- und Stangen•\nabweichende Typen              10                         bohnen\nandere Sorten                    1                        Brennflecken                    25\nb) bei Spinat, Feldsalat und                                  Fettflecken                      0\nSchnittpetersilie\nb) bei Erbsen\nabweichende Typen              20\nandere Sorten                    5                        Brennflecken                    25\nc) Gurken und Melonen                                      c) bei Kohl und Kohlrabi\nabweichende Typen                 4          1            Schwarzadrigkeit\nandere Sorten                     1          0            (bakteriell)                                   10\nd) bei Tomaten                                                Strunkfäule\n(Phoma lingam)                  0              0\nabweichende Typen                           10\nandere Sorten                                2        d) bei Sellerie\ne) bei Kopf-, Schnitt- und                                    Blattflecken\nPflücksalat, Winterendivien                               (Septoria apii)                                10\nund Zichorien\nabweichende Typen                           10        c) bei Tomaten\nandere Sorten                    5           1            Stengelfäule (Didymella\nf) bei Rettich und Radies                                    lycopersici) und Bak-\nabweichende Typen                                         terienwelke (Bacterium\n20          10\nmichiganense)                    0              0\nandere Sorten                    5           2\ng) bei Kohl                                            2. Bei Gurken und Melonen dürfen auf 100 Pflanzen höch-\nabweichende Typen                                      stens je 5 von Krätze oder Stengelfäule (Sclerotinia)\n20         befallen sein. Bakterien- oder Fusariumwelke dürfen\nandere Sorten                    2           2\nnicht vorhanden sein.\nh) bei Kohlrabi\n3. Bei Busch-, Stangen- und Puffbohnen sowie Salat dür•\nabweichende Typen                          20         fen Viruskrankheiten in größerem Ausmaß nicht vor-\nandere Sorten                                2\nhanden sein.\ni) bei Herbst- und Mairüben,\nRote Rüben,· Schwarzwur-\nzeln und Möhren                                                                D\nabweichende Typen                          20                         Mindestentfernungen\nandere Sorten                    5           2\nk) bei Zwiebeln, Porree, Knol-                         Folgende Mindestentfernungen von benachbarten Bestän-\nlensellerie und Wurzel-                            den, die der Saatguterzeugung dienen oder die gleich-\npetersilie                                         zeitig blühen, müssen eingehalten sein:\nabweichende Typen                          10       1. Gemüsekohl neben\nandere Sorten                    5           2\nGemüsekohl einer anderen Anbau-\n2. Bei allen Arten ist Fremdbesatz mit anderen Arten, die      stufe derselben Sorte                 Trennstreifen\nzur Wertminderung führen können, nicht zugelassen.          Gemüsekohl einer anderen Sorte              500 m\n3. Bei Erbsen ist Gemengeanbau mit Hafer oder Senf zu-         Kohl anderer Arten                        1000 m\ngelassen, wenn eine Beurteilung trotz Vorhandenseins        Raps, Rübsen, Kohlrüben, Senf,\nder Stützfrucht möglich ist.                                Rettich und Radies                    Trennstreifen\n2. Mai- und Herbstrüben neben\nB                                  Mai- und Herbstrüben einer anderen\nUnkrautbesatz                            Anbaustufe derselben Sorte            Trennstreifen\nMai- und Herbstrüben einer anderen\nDer Bestand und die angrenzenden Nachbarfelder müssen           Sorte                                       500 m\nfrei von Unkräutern sein, die zur Befruchtung des Be-           Rübsen                                    1000 m\nstandes führen können. Andere Unkräuter dürfen nur in           Futter- und Gemüsekohlarten           Trennstreifen\ngeringem Maße vorhanden sein.                                   Raps und Kohlrüben                         100 m","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                                  55\n3. Rettich und Radies neben                              15. Möhren neben\nRettich oder Radies einer anderen                          Möhren einer anderen Anbaustufe\nSorte                                    500 m             derselben Sorte                      Trennstreifen\nRaps, Rübsen, Kohlrüben, Senf,                             Möhren einer anderen Sorte               500 m\nFutter- und Gemüsekohlarten          Trennstreifen\n16. Kerbel neben\n4. Rote Rüben neben\nKerbel einer anderen Anbaustufe\nRote Rüben einer anderen                                   derselben Sorte                      Trennstreifen\nAnbaustufe derselben Sorte           Trennstreifen         Kerbel einer anderen Sorte               500 m\nRote Rüben einer anderen Sorte           500 m\nMangold, Futter- und Zuckerrüben        1500 m        17. Sellerie neben\n5. Mangold neben                                              Sellerie einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                      Trennstreifen\nMangold einer anderen Anbaustufe                           Sellerie einer anderen Sorte             500 m\nderselben Sorte                      Trennstreifen\nMangold einer anderen Sorte und                       18. Petersilie neben\nRote Rüben                              1000 m             Petersilie einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                      Trennstreifen\n6. Spinat neben\nPetersilie einer anderen Sorte           500 m\nSpinat einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                      Trennstreifen    19. Feldsalat neben\nSpinat einer anderen Sorte               500 m             Feldsalat                            Trennstreifen\n7. Erbsen neben                                          20. Winterendivien neben\nErbsen einer anderen Sorte           Trennstreifen         Winterendivien einer anderen\n8. Busch- und Stangenbohnen (ohne                             Anbaustufe derselben Sorte           Trennstreifen\nblauhülsige) neben                                         Winterendivien einer anderen Sorte\nund Zichorien                            300 m\nanderen Bohnensorten                 Trennstreifen\n21. Wurzelzichorien neben\n9. Prunkbohnen und blauhülsige Stan-\ngenbohnen neben                                            Wurzelzichorien einer anderen\nAnbaustufe derselben Sorte           Trennstreifen\nanderen Bohnensorten                     200 m             Zichorien einer anderen Sorte und\n10. Puffbohnen neben                                            Winterendivien                           300 m\nPuffbohnen einer anderen Anbau-                       22. Kopf- und Schnittsalat neben\nstufe derselben Sorte                Trennstreifen         Kopf- und Schnittsalat einer anderen\nPfuffbohnen einer anderen Sorte          200 m             Sorte                                Trennstreifen\nPferdebohnen                             300 m\n23. Schwarzwurzeln neben\n11. Gurken neben\nSchwarzwurzeln einer anderen\nGurken einer anderen Anbaustufe                          . Anbaustufe derselben Sorte           Trennstreifen\nderselben Sorte                      Trennstreifen         Schwarzwurzeln einer anderen Sorte       300 m\nGurken einer anderen Sorte               300 m\n24. Zwiebeln neben\n12. Kürbis neben\nZwiebeln einer anderen Anbaustufe\nKürbis einer anderen Anbaustufe                            derselben Sorte                      Trennstreifen\nderselben Sorte                      Trennstreifen         Zwiebeln einer anderen Sorte             300 m\nKürbis einer anderen Sorte               300 m\n25. Porree neben\n, 13. Melonen neben\nPorree einer anderen Anbaustufe\nMelonen einer anderen Anbaustufe                           derselben Sorte                      Trennstreifen\nderselben Sorte                      Trennstreifen         Porree einer anderen Sorte               300 m\nMelonen einer anderen Sorte              300 m\n26. Selbstbefruchter, soweit vorstehend\n14. Tomaten neben\nnicht genannt, neben anderen Sorten\nTomaten einer anderen Sorte          Trennstreifen         derselben Art                        Trennstreifen\nSind geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden, so bedarf es keiner Einhaltung der Mindestentfernungen.","56                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage 3\n(§ 12 der\nAnerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an die Beschaffenheit bei landwirtschaftlichem Saatgut\nI\nGenerativ vermehrbare Arten außer Rüben\nA\nReinheit und Keimfähigkeit\nZulässiger Unkrautbesatz                                        Mindest-\nMindest-            in der Unreinheit                                           keimfähig-\nLfd.                  reinheit                                                                           keit\nNr.         Art                                                            Besondere Bedingungen\nGewicht    Gewicht                                                                 v.H.\nv.H.                            Stück                                         der reinen\nv.H.\nKörner\nRoggen              98                  7 Körner davon 3 Hede-    in 500 g zulässig:\nrichknoten oder Kornrade 3 Körner anderer Arten von\nin 500 g; kein Flughafer Kulturpflanzen oder anstelle\neines jeden von diesen 2 Kör-\nner von Winterung in Som-\nmerung derselben Art und\numgekehrt; 3 Mutterkorn;\n20 v. H. (Gewicht) durch Fuß-\nkrankheiten oder Rostbefall\ndeformierte Körner; Unter-\nschreitung der Mindestrein-\nheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch, keimverletzte\nund ausgewachsene Körner\nzulässig                            95\n2 Weizen              98                        wie lfd. Nr. 1     in 500 g zulässig·:\n3 Körner anderer Arten von\nKulturpflanzen oder anstelle\neines jeden von diesen 2 Kör-\nner von Winterung in Som-\nmerung derselben Art und\numgekehrt; 20v.H. (Gewicht)\ndurch Fußkrankheiten oder\nRostbefall deformierte Kör-\nner; Brandkorn und größere\n:tv'Iengen Brandsporen unzu-\nlässig; Unter.schreitung der\nMindestreinheit um 2 v. H.\n(GewkhJ:) durch Bruch, keim-\nverletzte und ausgewachsene\nKörner zulässig                     95\n3 Gerste             98                         wie lfd. Nr. 1     in 500 g zulässig:\n3 Körner anderer Arten von\nKulturpflanzen oder anstelle\neines jeden von diesen 2 Kör-\nner von Winterung in Som-\nmerung derselben Art und\numgekehrt; 20 v. H. (Gewicht)\ndurch Fußkrankheiten oder\nRostbefall deformierte Kör-\nner;     Unterschreitung  der\nMindestreinheit um 2 v. H\n(Gewicht) durch Bruch, keim-\nverletzte und ausgewachsene\nKörner zulässig; in 100 Kör-\nnern bis 5 Körner zulässig,\nderen Granne die Kornlänge\nübertrifft                          95","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                                     51\n..\nZulässiger Unkrautbesatz                                          Mindest-\nMindest-             in der Unreinheit                                             keimfähig-\nLfd.                 reinheit                                                                              keit\nNr.          Art                                                           Besondere Bedingungen\nGewicht     Gewicht                                                                   v.H.\nv.H.                            Stück                                            der reinen\nv.H.\nKörner\n4 Hafer              98                         wie lfd. Nr. 1        in 500 g zulässig:\n3 Körner anderer Arten von\nKulturpflanzen oder anstelle\neines jeden von diesen 2 Kör-\nner von Winterung in Som-\nmerung derselben Art und\numgekehrt; 20 v. H. (Gewicht)\ndurch Fußkrankheiten oder\nRostbefall deformierte Kör-\nner; Unterschreitung der Min-\ndestreinheit um 2 v. H. (Ge-\nwicht) durch Bruch, keim-\nverletzte und ausgewachsene\nKörner zulässig; in 500 g\nGelbhafer 20 Körner Weiß-\nhafer und umgekehrt zu-\nlässig                             95\n5 Mais               98         0,1                                   Unterschreitung der Mindest-\nreinheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch zulässig               85\n6 Ackerbohnen        97         0,1                                   Unterschreitung der Mindest-\nSpeiseerbsen                                                        reinheit durch Bruch oder\nkeimverletzte Körner und\nFraß um 2 v. H. (Gewicht) zu-\nlässig                             95\n7 Linsen             97         0,1                                                                      92\n8 Lupinen,           98         0,1                                   von 100 Körnern 3 bittere\nbitterstoffarme                                                     und 7 mit Farbabweichungen\nzulässig; Unterschreitung der\nMindestreinheit durch Bruch\n. oder keimverletzte Körner\nund Fraß um 2 v.H. (Ge-\nwicht) zulässig                    80\n9 Winterraps         98         0,2                                   Unterschreitung der Mindest-\nreinheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch, keim ver letzte\nund ausgewachsene Samen\nzulässig                           95\n10 Sommerraps         98         0,3                                           wie lfd. Nr. 9              90\ndavon 0,2\nAckersenf\n11 Rübsen             98         0,3                                           wie lfd. Nr.9               95\n12 Senf               98         0,3                                           wie lfd. Nr. 9              95\n13 Sojabohnen         98         0,1                                           wie lfd. Nr. 5              85\n14 Sonnenblumen       98         0,1                                           wie lfd. Nr. 9              85\n15 Mohn               98         0,3                                                                       70\n16 Saflor             98         0,1                                           wie lfd. Nr. 9             90\n17 Lein               98                   keine Seide; in 200 g bis           wie lfd. Nr. 9             92\n10 Unkraut, davon bis 4\nLeindotter oder 4 Lolch\n18 Hanf               96         0,1                                                                      85","58                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZulässiger Unkrautbesatz                                        Mindest-\nMindest-            in der Unreinheit                                           keimfähig-\nLfd.                  reinheit                                                                           keit\nNr.\nArt                                                          Besondere Bedingungen\nGewicht   Gewicht                                                                  v.H.\nv.H.                           Stück                                          der reinen\nv.H.\nKörner\n19 Buchweizen          95                   in 300 g bis 6 Unkraut                                      83\n20 Kolbenhirse         97       0,1                                  der Besatz mit fremden Kul-\nturpflanzen und Unkraut darf\ninsgesamt 0,5 v.H. (Gewicht)\nnicht überschreiten                70\n21 Rispenhirse         97       0,1                                           wie lfd. Nr. 20           75\n22 Futtermöhren        88       0,4                                                                     60\n23 Futterkohl          97       0,1                                                                     85\n24 Kohlrül}en          97       0,1                                                                     85\n25 Bokharaklee         96       0,5               keine Seide        2 v. H. (Gewicht) anderer\nKleearten oder Luzerne gel-\nten nicht als Unreinheit           85\n26 Gelbklee            97       0,5               keine Seide        2 v. H. (Gewicht) Weiß-, Rot-\noder Schwedenklee gelten\nnicht als Unreinheit               82\n27  Inkarnatklee        96       0,5               keine Seide                                           85\n28 Luzerne             96       0,7               keine Seide        1 v. H. (Gewicht) Klee gilt\nnicht als Unreinheit; nur\n1 v. H.- (Gewicht) Rotklee zu-\nlässig                             85\n29 Rotklee             96       0,7               keine Seide                                            85\n30 Hornschotenklee     95                         keine Seide        1 v. H. (Gewicht) Lieschgras\ngilt nicht als Unreinheit           80\n31 Sumpfschotenklee    95                         keine Seide        2 v. H. (Gewicht) Weiß- oder\nSchwedenklee gelten nicht\nals Unreinheit                      80\n32 Schwedenklee        95       0,7               keine Seide        5 v. H. (Gewicht) Weißklee\ngelten nicht als Unreinheit         85\n33 Weißklee            95                         keine Seide        5 v. H. (Gewicht) Schweden-\nklee gelten nicht als Uµrein-\nheit                                85\n34 Esparsette          95       0,5         3 Korn Bibernelle (San-\nguisorba minor) in 100 g                                     80\n35 Serradella          94       2                                                                       83\n36  Beckmannia         95       0,5                                                                      90\n37 Straußgras          90                                             gemeine Rispe gilt nicht als\nUnkraut                            85\n38 Glatthafer          85       1,5                                                                      80\n39 Goldhafer           75        1,5                                                                     70\n40  Knaulgras           92      0,7                                   2 v.H. (Gewicht) Deutsches\nWeidelgras oder Wiesen-\nschwingel gelten nicht als\nUnreinheit                          85","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                                    59\nZulässiger Unkrautbesatz                                        Mindest-\nMindest-               in der Unreinheit                                           keimfähig-\nLfd.                     reinheit                                                                              keit\nArt                                                              Besondere Bedingungen\nNr.                      Gewicht                                                                               v.H.\nGewicht                 Stück\nv.H.        v.H.                                                                 der reinen\nKörner\n41  Rispe,                90          0,7                                          wie lfd. Nr. 37            85\nfruchtbare\n42  Wiesenrispe           90                                                       wie lfd. Nr. 37            80\n43  Rohrglanzgras         94          0,5                                                                     75\n44  Rotschwingei          92          0,7                                                                     86\n45   Lieschgras            95          0,7         keine Seide, 5 Zwiebel-  5 v.H. (Gewicht) Schweden-\nlieschgras in 100 Körnern klee oder Weißklee gelten\nnidlt als Unreinheit; bis zu\n30 v. H. (Gewicht) entspelzte\nKörner in der Mindestrein-\nheit zulässig                      90\n46  Wehrlose Trespe       90                                                                                  85\n47  Weidelgras,           96          0,5        3 Korn Ackerfuchsschwanz                                     90\nDeutsches                                               in 3 g\n48  Bastard-              96          0,5              wie lfd. Nr. 47                                         90\nWeidelgras\n49   Weidelgras,           96          0,5              wie lfd. Nr. 47                                         90\nEinjähriges\n50  Weidelgras,           96          0,5              wie lfd. Nr. 47                                         90\nWelsches\n51  Wiesenfuchs-\nschwanz               75          2                                                                        70\n52  Wiesensch wingel      96          0,5              wie lfd. Nr. 47                                         86\n53  Sommerwicken,         98          0,3         2 Unkrautwicken in 300 g Unterschreitung der Mindest-\nZaunwicken                                                             reinheit um 3 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch, keimverletzte\nKörner und Fraß zulässig            90\n54  Winterwicken          97          0,5            1 Kornrade in 300 g   5 v. H. (Gewicht) Pannonische\nWicken in Zottelwicken und\numgekehrt gelten nicht als\nUnreinheit; Unterschreitung\nder Mindestreinheit um 3 v. H.\n(Gewicht) durch Bruch, keim-\nverletzte Körner und Fraß\nzulässig                            85\n55  Futtererbsen          97          0,1                                  5 v. H. (Gewicht) andere Fut-\ntererbsen oder Speiseerbsen\ngelten nicht als Unreinheit;\nUnterschreitung der Mindest-\nreinheit um 3 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch und Fraß zulässig      90\n56  Platterbsen           97           0,1                                                                     90\n57  Olkürbis              98           0                                                                       80\n58  Olrettich             92          0,2                                                                      85\n59  Tabak                 98          0                                                                        82\nBei Klee, Luzerne und Gräsern kann die Reinheit um ein weiteres vom Hundert unterschritten werden, wenn die Keim-\nfähigkeit 1 vom Hundert über der Mindestkeimfähigkeit liegt.\nBei Ermittlung der Keimfähigkeit von Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei den übrigen Kleearten und Espar-\nsette bis zu 20 und bei Wicken (außer Zaunwicken) und Lupinen bis zu 15 der im Hundert gefundenen hartschaligen\nSamenkörner als vollkeimfähig.","60                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nB\nTriebkraft\nWird die MindestkeimfähirJkcit bei Saatgut der nachfolgenden Arten wegen Pilzbefall oder infolge ungünstiger Witte•\nrungsverhältnisse wi:ihrend der Ernte nicht erreicht, so genügt es, wenn die folgenden Mindestanforderungen an die Trieb-\nkraft erfüllt werden:\nLfd. Nr.                                   Arten\nv.H.\nder reinen Körner\n1         Getreide                                                                                85\n2         Mais                                                                                    75\n3         Hülsenfrüch le                                                                          85\n4         Bittcrstoffarme Lupinen                                                                 68\n5         Sojabohnen                                                                              75\n6         Lein                                                                                    82\n7         Hanf                                                                                    75\n8         Saflor                                                                                  80\nBei Pilzbefall d,uf das Sac1tgut nur mit der Auflage einer Beizung anerkannt werden.\nC\nFeuchtigkeitsgehalt\nDie Anerkennung ist zu versagen, wenn der Wassergehalt des Saatguts bei den folgenden Arten über dem angegebenen\nHundertsatz liegt:\nGewicht\nLfd. Nr.                                   Arten\nv.H.\n1         Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, Serradella, Wicken                                      16\n2         Kreuzblütler, Lein, Tabak                                                              13\n3         Klee                                                                                   13,5\n4         Gras                                                                                  15,5\n5         Futter- und Zuckerrübensamen                                                           17\nDie Prüfung des Feuchtigk(:itsgehalts erfolgt bei Mais, Raps, Rübsen, Lein und Tabak stets, bei den übrigen Arten nur,\nwenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhaltung der Höchstgrenze zweifelhaft erscheinen läßt.\nD\nSortierung\nZulässiger\n·weite der\nSiebabgang\nLfd. Nr.                                    Art                                     Sieb schlitze\nGewicht\nmm                    v.H.\n1         Weizen und zweizeilige Gerste                                               2,2                    3\n2         sonstige Gerste                                                             2                      3\n3         Tetra-Roggen                                                                2                      3\n4         sonstiger Roggen                                                            1,8                    3\n5         Schwarzhafer                                                                1,8                   10\n6          sonstiger Hafer                                                            1,8                    3\nII\nRüben\nReinheit und Keimfähigkeit\nKeimfähigkeit\nMindestreinheit       nach 14 Tagen\nKnäule                                  Keimbett\nLfd. Nr.                         Art\nGewicht                 v.H.\nin 1 g             v.H.           der reinen Knäule\nZuckerrüben                                                                  96\ngroßknäulig                                             bis 40                                    80\nmittelknäulig                                         41 bis 50                                   75\nkleinknäulig                                           über 50                                    70\n2         Futterrüben                                                                  96\ngroßknäulig                                             bis 45                                    75\nkleinknäulig                                           über 45                                    70\nUnkrautbesatz nur bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) zulässig.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                                61\n' Kartoffeln                                                 Korbweiden\n1. Das Saatgut darf keinen Kartoffelkrebs aufweisen.           Das Saatgut (Steckholz) muß sein\n2. Starker Befall mit Eisenfleckigkeit, Glasigkeit, Schwarz- 1. mindestens 15 cm lang und außer bei Spezialbincib.\nfleckigkeit, Pfropfenbildung, Pilz- und Bakterienring-       weiden 0,8 bis 2,5 cm stark,\nfüule, Herzfäule und Hitzenekrose bei mehr als 2 vom\nHundert der Knollen ist unzulässig.                      2. frisch und unverletzt,\n3. Andere als die genannten Krankheiten und Beschädi-        3. frei von Rost und Fusikladium sowie tierischen Schäd-\ngungen, die den Pflanzwert beeinträchtigen, sind nur         lingen,\nin handelsüblichem Umfang zulässig. Sind diese An-\nforderungen nicht erfüllt, weil das Pflanzgut noch        4. frei von Steckhölzern anderer Typen und Sorten.\nnicht aufbereitet ist, so darf die Anerkennung nur\nerfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Mängel bei                                  VII\nder Aufbereitung beseitigt werden.\nReben\nIV                               1. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife auf-\nweisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende und\nTopinambur                               bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen 6\nDas Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und be-           und 10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem\nschädigten Knollen sein. Sind diese Anforderungen nicht         normalen Verhältnis zum Mark stehen und eine gute\nerfüllt, weil das Pflanzgut noch nicht aufbereitet ist, so      Ausbildung des Diaphragmas zeigen, frei von wachs-\nkann die Anerkennung unter der Auflage erfolgen, daß            tumshemmenden Schäden und Verletzungen sowie\ndie Mängel durch Aussortierung zu beseitigen sind, be-          dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.\nvor das Saatgut in den Verkehr gebracht wird.                2. Sortierte Wurzelreben in Rebschulen müssen gleich-\nmäßig und so bewurzelt sein, daß ein gutes Wachs-\nV                                  tum gewährleistet erscheint. Wachstumshemmende\nSchäden und Verletzungen dürfen nicht vorliegen.\nHopfen                                Die Sortierung muß dem Nutzungszweck entsprechen.\n1. Die Setzlinge (Fechser) müssen                               Bei Pfropfreben ist eine ausreichende und gleich-\na) mindestens 10 cm lang und dt)m Nutzungszweck             mäßige Verwachsung erforderlich.\nentsprechend stark sein,                             3. Bei Topf- und Kartonagereben muß die Triebspitze\nb) mindestens 3 Augenkreise auhveisen,                       gut ausgebildet sein. Die Ausbildung der Wurzeln\nc) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern be-           muß ein gutes Wachstum gewährleisten. Wachstums-\nsitzen,                                                 hemmende Schäden und Verletzungen dürfen nicht\nvorliegen. Pfropfreben müssen eine ausreichende und\nd) unverletzt sein.                                          allseitige Kallusbildung aufweisen, die Länge der\n2. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zeigen.           Unterlagen muß dem Nutzungszweck genügen.","62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage 4\n(§ 12 der\nAnerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut\nzulässiger Besatz\nMindest-                in der Unreinheit\nLfd.                                reinheit                                             Mindestkeimfähigkeit\nArt\nNr.                                              fremde Sorten           Unkraut\nGewicht\nv.H.             Stück            Gewicht v. H.   v. H. der reinen Körner\nGern ü se bohnen                98                2                    0                    85\n2   Prunk- und Puffbohnen           98                2                    0                    80\n3   Erbsen, Mark-                   97                 2                   0                    80\n4             Schal-                97                2                    0                    85\n5             Zucker-               95                2                    0                    80\n6   Endivien, Winter-               95                                     0,3                  75\n7   Feldsalat                       90                                     0,3                  60\n8   Gurken                          98                                     0                    80\n9   Kerbel                          90                                     0,3                  80\n10   Kohl, Blumen-                   97                                     0,4                  75\n11   anderer Kohl                    97                                     0,4                  85\neinschließlich Kohlrabi\n12   Kürbis                          98                                     0                    80\n13   Mangold                         96                                     0,2                  70 Knäule\n14   Melonen                         98                                     0                    80\n15   Möhren                          90                                     0,4                  65\n16   Petersilie                      90                                     0,3                  70\n17   Porree                          97                                     0,2                  75\n18   Radies und Rettich              92                                     0,2                  85\n19   Rüben, Herbst- und Mai-         97                                     0,4                  85\n20   Rüben, Rote                     96                                     0,2                  70 Knäule\n21   Salat, Schnitt-                 90                                     0,3                  80\n22           Freiland-               95                10                   0,3                  85\n(schwarze bzw.\nweiße Samen)\n23           Treib-                  95         wie lfd. Nr. 33             0,3                  80\n24   Schwarzwurzeln                  95                                     0,4                  80\n25   Sellerie, Knollen-              90                                     0,4                  75\n26   Spinat                          97                10                   0,4                  80\n(scharfsamige\nbzw. runde Samen)\n27   Tomaten                         94                                     0,1                  80\n28   Zichorien, Wurzel-              90                                     0,3                  75\n29   Zwiebeln                        97                                     0,2                  75\nSaatqut von Hülsenfriichten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus\npisorum), Pfc1Clc;bohrn!nküfer (Bruchus rufimana), Saubolrnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthos-\ncelulcs obtcclus), Linsenküfer (Bruchus affinis) und Erbsenspilzmäuschen (Apion spec.).","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954                              63\nAnlage 5\n(§ 14 der\nAnerkennungsverordnung)\nProbemenge\nI\nLandwirtschaftliches Saatgut\nLfd. Nr.                                                                je angefangene          Probe\nArten                                                          g\ndz\nGetreide                                                             150                 750\n2    Zucker- und Futterrüben                                              150                200\n3    Mais, Futtererbsen                                                   150                500\n4    Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lupinen                           100                500\n5    Bitterstoffarme Lupinen und Futtererbsen                              50                500\n6    Hanf, Lein, Sonnenblumen, Buchweizen                                  50                300\n7    Raps, Rübsen, Senf, Mohn, Gräser ohne Goldhafer                       50                150\n8    Goldhafer                                                              50                  50\n<)   Serradella, Esparsette, grobkörnige Kleearten, Luzerne, Hirse         25                '.300\n10    Tabak                                                                   5                  20\n11    Alle übrigen generativ vermehrbaren landwirtschaftlichen Arten         25                150\nBei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge mindestens 25 kg je Sorte und\nAnbaufläche, bei Hopfen und Korbweiden 100 Stecklinge je angefangene 10 000 Stück,\nbei Reben 1 vom Hundert des vorgestellten Bestandes.\nII\nGemüsesaatgut\nje angefangene          Probe\nLfd. Nr.                             Arten                                     dz                   g\nGemüsebohnen                                                         100                 500\n2    Gemüseerbsen                                                         100                 300\n3    Prunk- und Puffbohnen                                                100                500\n4    Endivien                                                              25                   10\n5    Feldsalat                                                             25                   10\n6    Gurken                                                                 25                  20\n7    Kerbel                                                                25                   10\n8    Kohl, Blumen-                                                          25                    6\n9    anderer Kohl einschließlich Kohlrabi                                   25                  10\n10    Kürbis                                                                 25                  50\n11    Mangold                                                                50                  75\n12    Melonen                                                               25                   20\n13    Möhren                                                                 25                  20\n14    Petersilie                                                             25                  20\n15    Porree                                                                 25                   10\n16    Radies und Rettich                                                     25                  20\n17    Rüben, Herbst- und Mai-                                                25                  20\n18    Rüben, Rote-                                                           50                  75\n19    Salat                                                                  25                  10\n20    Schwarzwurzeln                                                         25                  20\n21    Sellerie                                                               25                    5\n22    Spinat                                                                50                 100\n23    Tomaten                                                               25                     5\n24    Zichorien                                                             25                   10\n25    Zwiebeln                                                               25                  10"]}