{"id":"bgbl1-1954-6-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":6,"date":"1954-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes","law_date":"1954-03-26T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                     Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1954                                          Nr.6\nTag                                             Inhalt:                                             Seite\n26. 3. 54  Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes                                                       45\nGesetz\nzur Ergänzung des Grundgesetzes.\nVom 26. März 1954.\nZur Klarstellung von Zweifeln über die Auslegung            26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unter-\ndes Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustim-                zeichneten Verträge (Vertrag über die Beziehun-\nmung des Bundesrates unter Einhaltung der Vor-                 gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nschrift des Artikels 79 Abs. 2 des Grundgesetzes das           und den Drei Mächten und Vertrag über die\nfolgende Gesetz beschlossen:                                   Gründung der Europäischen Verteidigungsge-\nmeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkom-\nArtikel                                 men, insbesondere dem Protokoll vom 26. Juli\n1. Artikel 73 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                   1952, nicht entgegen.\"\n„ 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die\nVerteidigung einschließlich der Wehrpflicht                            Artikel 2 *)\nfür Männer vom vo!lendeten achtzehnten              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nLebensjahr an und des Schutzes der Zivil-\ndung in Kraft.\nbevölkerung;\"\n2. Artikel 79 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\n,,Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Frie-         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndensregelung, die Vorbereitung einer Friedens-\nregelung oder den Abbau einer besatzungsrecht-\nBonn, den 26. März 1954.\nlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der\nVerteidigung der Bundesrepublik zu dienen be-\nstimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die                        Der Bundespräsident\nBestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß                               Theodor Heuss\nund dem Inkraftsetzen der Verträge nicht ent-\ngegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGrundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung                                 Blücher\nbeschränkt.\"\n3. Nach Artikel 142 wird folgende Vorschrift als                   Der Bundesminister der Justiz\nArtikel 142 a eingefügt:                                                     Neumayer\n„ A r t i k e 1 142 a\nDie Bestimmungen dieses Grundgesetzes ste-                 Der Bundesminister des Innern\nhen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am                               Dr. Schröder\n*) Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes tritt nach der Entscheidung Nr. 29 der Alliierten Hohen. Kon:u:1issi~n vom 25.-~ärz\n1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 112 vom 27. März 1954) erst gle1chze1hg mit den Vertragen\nvon Bonn und Paris in Kraft.","46                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nFundsfellennamweis über die Bundesgesefzgebung\nnam dem Sfonde               vom 31. Dezember 1953\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht\naller von 1949 bis 1953 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröifentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Sachverzeichnis zu der systematischen Dbersicht.\nDer Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit 1949\nim Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen\nsowie über sonstige VeröHentlichungen dar. Durch das der neuen Auflage beige-\ngebene Sachverzeichnis wird das Auffinden einer Vorschrift besonders erleichtert.\nPreis: DM 2,- einschl. Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,\nBundesanzeiger- Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf\ndem Zahlungsabschnitt zu vermerken.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint ·in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil 11 = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}