{"id":"bgbl1-1954-5-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":5,"date":"1954-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_5.pdf#page=5","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1954-03-18T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1954                             41\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.\nVom 18. März 1954.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 Buch-           b) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur\nstaben c und d des Gesetzes über die Beschäftigung                 Gewinnung und Verarbeitung von Steinen,\nSchwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) vom                  Erden und grobkeramischen Erzeugnissen\n16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 389) verordnet die              (17),\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nc) in der Industrie der Mineralölverarbeitung\nund Kohlenwertstoffindustrie sowie in der\n§ 1                                    chemischen Industrie für Betriebe und Be-\n(1) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des               triebsabteilungen der folgenden Wirtschafts-\nGesetzes wird auf 5 vom Hundert herabgesetzt                       zweige:\nErdölverarbeitung (311), Braunkohlenteer-\na) für die Betriebe des Ackerbaues (011), des\ndestillation und Olschieferschwelerei (314),\nWeinbaues (015), des landwirtschaftlichen\nKohlenwertstoffindustrie (317), Industrie\nGartenbaues (021), der Baumschulen ohne.\nder Grundchemikalien, Stickstoff-, Kunst-\nforstwirtschaftliche Kulturen (025), der Tier-\ndünger- und Farbenindustrie (321), Kunst-\nzucht (071), der Hochsee- und Küsten-\nstoffindustrie (ohne Zellwoll- und Kunst-\nfischerei (08) und der Binnenfischerei (091),\nseidenherstellung) und Fototechnische In-\nb) für die Betriebe der Torfgräberei (157),                 dustrie (331), Leim-, Gelatine-, Firnis- und\nc) in der Eisen- und Metallwirtschaft für Be-               Lackindustrie (332), Spreng- und Zündmittel-\ntriebe und Betriebsabteilungen der folgen-              industrie (335), Regenerieranlagen, Vulka-\nden Wirtschaftszweige:                                  nisier- und Reparaturanstalten (354), Ab-\nHochofen-, Stahl-und Warmwalzwerke (211),               deckereien (997),\nSchmiede-, Preß- und Hammerwerke (213),             d) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur\nEisen-, Stahl- und Tempergießereien (217),              Herstellung von feinkeramischen Erzeug-\nMetallhütten und Umschmelzwerke ein-                    nissen (361) und der Glaserzeugung (aus\nschließlich Raffinieranstalten (221), Metall-           365),\nhalbzeugwerke (225), Metallgießereien (227),\nHerstellung von Maschinen und Anlagen                e) für die Betriebe der Papiererzeugung (391),\nfür die vorgenannten Wirtschaftszweige               f) für die Betriebe der Ledererzeugung (411),\n(aus 241), Bau von Stahl- und Eisenkon-\nstruktionen (231), Waggonbau (233), Kessel-          g) für die Betriebe des Mühlengewerbes (451),\nbau (235), Montage von Wärme-, Lüftungs-                der Bäckerei und Brotindustrie (456), der\nund gesundheitstechnischen Anlagen (236),               Milchverwertung (464), der Brauerei und\nLokomotivbau (aus 241), Schiffswerften (aus             Mälzerei (481),\n251), Emaillierwerke (aus 293), Schmiederei\n(297) und Schlosserei (aus 298),                     h) für die Betriebe des Textilgewerbes (42)\nohne Hilfsgewerbe (428),\nd) für Sägewerke (aus 371),\ni) für sonstige Betriebe, in denen die Arbeits-\ne) für die Betriebe der Zigarrenfabrikation                 plätze üblicherweise zu mehr als 50 vom\n(491),                                                  Hundert mit Frauen besetzt sind, mit Aus-\nf) für den Hoch- und Ingenieurbau (513), Tief-             nahme der in Absatz 1 und §§ 2 und 3 be-\nund Ingenieurbau (514), Schornstein-, Feue-             sonders geregelten Fälle.\nrungs- und Industrieofenbau (515), Isolier-\nbau (516), Abbruchbetriebe (518), die Zim-\n§ 2\nmerei und Dachdeckerei (551 und 555),\nKlempnerei, Gas- und Wasserinstallation          Bei Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden\n(561), Elektroinstallation ohne selbständige   Schwerbeschädigten bleiben außer Betracht\nIngenieurbüros (565) und für die Betriebe\na) in der Forstwirtschaft (041) die Arbeits-\ndes Ausbau- und Bauhilfsgewerbes (571,\nplätze der Waldarbeiter und des Außen-\n572, 573, 575, 577, 591, 594, 597) sowie der\ndienstpersonals,\nBautischlerei (aus 381).\nb) in dem unter bergbehördlicher Aufsicht\n(2) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des\nstehenden Bergbau (11 bis 15 und 17) die\nGesetzes wird auf 6 vom Hundert herabgesetzt\nArbeitsplätze unter Tage, in dem unter\na) für den unter bergbehördlicher Aufsicht                   bergbehördlicher Aufsicht stehenden Braun-\nstehenden Bergbau, und zwar den Stein-                 kohlen- und Erzbergbau mit übertägiger\nkohlenbergbau (11), Braunkohlenbergbau                  Gewinnung die Arbeitsplätze des Bagger-,\n(12), Erzbergbau (13), Salzbergbau (aus 14)             Absetzer- und Förderbetriebes, sowie in den\nund den sonstigen Bergbau ohne Torf-                    Betrieben der Erdölgewinnungsindustrie die\ngräberei (15,,                                           Arbeitsplätze in Erdölbohranlagen und die","42                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nArbeitsplätze in der Erdölförderung, die der                            § 4\nAufarbeitung der Produktionssonden die-          Arbeitsplätze, die nach der Natur der Arbeit oder\nnen,                                           nach den zwischen den Parteien getroffenen Verein-\nc) in der Schiffahrt (aus 85) und Fischerei       barungen nur auf die Dauer von höchstens vier\n(08, 09) die Bordarbeitsplätze und in den      Wochen besetzt sind, sowie Arbeitsplätze, auf denen\nHafenbetrieben (aus 85) die Arbeitsplätze      Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 75 a Abs. 2\nder Arbeitnehmer, die mit dem Festmachen,      des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nLöschen, Beladen von Schiffen und mit dem      losenversicherung beschäftigt sind, bleiben bei der\nSchiffsreinigen, -malen und -kesselreinigen    Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden Schwer-\nbeschäftigt werden,                            beschädigten unberücksichtigt.\nd) in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten                              § 5\n(aus 991) die Arbeitsplätze des Pflege-\npersonals.                                        Durch die Vorschriften der §§ 1 bis 4 wird die\nErmächtigung des Landesarbeitsamts zu Einzelfest-\n§ 3                           setzungen der Beschäftigungspflicht nach § 3 Abs. 4\n(1) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der        des Gesetzes nicht eingeschränkt.\nZahl der zu beschäftigenden Schwerbeschädigten 85\nvom Hundert der Arbeitsplätze zugrunde zu legen.                                  § 6\nDies gilt nicht für Saisonbetriebe, für welche die          Für die Abgrenzung der Wirtschaftsgruppen (zwei-\nPflichtzahl Schwerbeschädigter auf Grund anderer         stellige Zahlen) und Wirtschaftszweige (dreistellige\nVorschriften dieser Verordnung herabgesetzt ist.          Zahlen) in den§§ 1 und 2 ist das „systematische Ver-\n(2) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der zu         zeichnis der Arbeitsstätten\", Ausgabe 1950, des\nbeschäftigenden Schwerbeschädigten auf der Grund-        Statistischen Bundesamts maßgebend.\nlage der mit Stammarbeitern besetzten Arbeitsplätze\n§ 7\nund 20 vom Hundert der Kampagnearbeitsplätze zu\nberechnen.                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.\nBonn, den 18. März 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton S~orch"]}