{"id":"bgbl1-1954-5-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":5,"date":"1954-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_5.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1954-03-18T00:00:00Z","page":40,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["40                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nErste Verord11iung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.\nVom 18. März 1954.\nAuf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe a des            die Rentenfestsetzung zuständigen Dienststelle, daß\nGesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter      d_ie gesundheitliche Schädigung auf die Ereignisse\n(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun-      und Umstände des § 1 Abs. 1 Buchstaben a, c oder d\ndesgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung    des Gesetzes zurückzuführen und mit der Anerken-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         nung einer nicht nur vorübergehenden Minderung\nder Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hun-\n§ 1                           dert zu rechnen ist.\n(1) Bei den Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-                             § 3\nstaben a bis c des Gesetzes und den durch Arbeits-\nunfall oder Berufskrankheit beschädigten Personen          (1) Bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes        stabe b des Gesetzes ist die Voraussetzung für die\ngenügt, falls keine ausdrückliche Feststellung der      Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens            auch dann erfüllt, wenn ihnen wegen einer nicht nur\n50 vom Hundert vorliegt, als Voraussetzung für die      vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit\nAnerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft           um wenigstens 50 vom Hundert eine Kapitalabfin-\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, daß ihnen durch unan-     dung auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschrif-\nfechtbar gewordene Verwaltungs- oder Gerichtsent-       ten ausgezahlt worden ist.\nscheidung Rente gemäß einer Minderung der Er-              (2) Ist bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-\nwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert             stabe b des Gesetzes weder eine Rente nach § 1\nzuerkannt ist.                                          Abs. 1 noch eine Kapitalabfindung nach Absatz 1 ge-\n(2) Bei den durch Dienstunfall im Sinne der          währt worden, so genügt als Voraussetzung für die\nbeamtenrechtlichen Vorschriften beschädigten Per-       Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft\nsonen gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes         eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der\nist Voraussetzung der Anerkennung, daß nach dem         Besatzungslastenverwaltung, daß die gesundheitliche\nFestsetzungsbescheid über den Unfallausgleich eine      Schädigung auf die Ereignisse und Umstände des § 1\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens            Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes zurückzuführen ist\n50 vom Hundert vorliegt, oder wenn oder solange         und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur\nein Unfallausgleich nicht gewährt wird, nach einer      vorübergehend wenigstens 50 vom Hundert beträgt.\nBescheinigung der für die Festsetzung von Unfall-\nfürsorgeleistungen zuständigen Dienststelle die\n§ 4\nMinderung der Erwerbsfähigkeit infolge Dienst-\nunfalls nicht nur vorübergehend wenigstens 50 vom          Bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\nHundert beträgt.                        ·               ist die Voraussetzung für die Anerkennung der\n§ 2\nSchwerbeschädigteneigenschaft erfüllt, wenn die für\nihren Wohnort zuständige Verwaltungsbehörde der\nIst für Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-       Kriegsopferversorgung auf Antrag der Hauptfür-\nstaben a und c des Gesetzes sowie für die durch         sorgestelle oder einer Dienststelle der Bundesanstalt\nArbeitsunfall oder Berufskrankheit beschädigten         für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nPersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d des        rung bescheinigt, daß sie blind im Sinne des § 1\nGesetzes ein Rentenverfahren eingeleitet, eine unan-    Abs. 2 des Gesetzes sind.\nfechtbar gewordene Entscheidung jedoch noch nicht\ngetroffen, so genügt bis zu dieser Entscheidung als\nVoraussetzung für die Anerkennung der Schwer-                                     § 5\nbeschädigteneigenschaft eine Bescheinigung der für         Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.\nBonn, den 18. März 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}