{"id":"bgbl1-1954-5-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":5,"date":"1954-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1954-03-11T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["37\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                         Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1954                                                                                                                  Nr. 5\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                         Seite\n11. 3. 54 Fünfte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        37\n16. 3.54  Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerks-\nkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  38\n18.3.54   Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               40\n18.3.54   Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                41\n11. 3. 54 Dritte Verordnung über Änderung des Taratarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             43\nFünfte Verordnung über Zontarifänderungen\naus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 11. März 1954.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur .Ände-\nrung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des\nGemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl vom 20. Ap,ril 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 531) in\nder Fassung der Zollkontingents-Verordnung vom\n27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) wird wie\nfolgt geändert:\nIn der Anmerkung zu den Nummern 7301, 7306, 7307,\n7309 bis 7313 und 7316 ist im vorletzten Absatz\n„Die Abfertigung ist nur bei höchstens vier vom\nBundesminister der Finanzen zu bestimmenden\nZollstellen zulässig.\"\ndas Wort „vier\" zu ändern in „sieben\".\n§ 2\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 2 des Gesetzes zur .Änderung des Zolltarifs aus\nAnlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\n20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese\nRechtsverordnung auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März\n1954 in Kraft.\nBonn, den 11. März 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}