{"id":"bgbl1-1954-45-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":45,"date":"1954-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_45.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten","law_date":"1954-12-28T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954                      523\nErste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.\nVom 28. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 25 des Gesetzes zur Bekämpfung                                § 3\nder Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bun-                              •\nMerkblätter\ndesgesetzbl. I S. 700) wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:                                       (1) Das nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes auszuhän-\ndigende Merkblatt hat die aus. Formblatt 3 (An-\n§ 1                        lage 3) sich ergebende Fassung. Das Merkblatt ist\ndem Geschlechtskranken bei Beginn der Behandlung\nÄrztliche Zeugnisse\nauszuhändigen. Jugendlichen unter 15 Jahren wird\n(1) Ärztliche Zeugnisse über den Gesundheits-       in der Regel das Merkblatt nicht ausgehändigt.\nzustand nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind unter           (2) Der Geschlechtskranke hat den Empfang des\nVerwendung des Formblattes 1 (Anlage 1) auszu-         Merkblattes und die durch den Arzt erfolgte münd-\nstellen. Sie müssen den nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes   liche Belehrung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes auf\nvorgesehenen Befundbericht einschließlich eines nicht  dem Stammblatt (§ 2 Abs. 2) zu bestätigen. Bei\nlänger als 30 Tage zurückliegenden serologischen       Minderjährigen und Entmündigten hat der Arzt auf\nBefundes enthalten.                                    dem Stammblatt zu vermerken, ob die Eltern oder\n(2) Für die Unbedenklichkeitszeugnisse nach § 6     Erziehungsberechtigten oder der gesetzliche Ver-\nAbs. 2 des Gesetzes kann das gleiche Formblatt ver-    treter nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes von dem Krank-\nwendet werden. Die Zeugnisse sind mit dem Zusatz       heitsfall unterrichtet und über dessen Ausheilung\nzu versehen „Gegen die Eheschließung bestehen          belehrt worden sind.\nkeine Bedenken\".                                           (3) Wird ein Syphiliskranker aus der Behandlung\n(3) Die ärztlichen Zeugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2  entlassen, so ist ihm ein Entlassungsmerkblatt nach\ndes Gesetzes müssen die in Absatz 1 geforderten        Formblatt 4 ( Anlage 4) auszuhändigen.\nAngaben enthalten.\n§ 4\n(4) Die ärztlichen Zeugnisse sollen sich auf das\nVorliegen von Geschlechtskrankheiten beschränken.                       Namentliche Meldung\nSie müssen alle in § 1 des Gesetzes genannten Ge-         Die namentliche Meldung eines Geschlechtskran-\nschlechtskrankheiten berücksichtigen. Das gilt auch,    ken auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes ist von\nwenn eine Person, die als Ansteckungsquelle an-         dem behandelnden Arzt auf dem Formblatt 5 ( An-\ngegeben worden ist, nur einer bestimmten Ge-            lage 5), die namentliche Meldung der Ansteckungs-\nschlechtskrankheit verdächtigt wird.                    quelle und der gefährdeten Personen auf Grund des\n§ 13 des Gesetzes auf dem Formblatt 6 (Anlage 6)\nzu erstatten. Die Meldungen sind an das für den\n§ 2\nWohnsitz des behandelnden Arztes zuständige Ge-\nAufzeichnungen des Arztes               sundheitsamt zu richten. Wohnt die gemeldete Per-\nson in dem Bezirk eines anderen Gesundheitsamtes\n(1) Die Aufzeichnungen des behandelnden Arztes\noder hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so\nnach § 10 Abs. 1 des Gesetzes müssen enthalten:\nhat das Gesundheitsamt die Meldung an das für\n1. Name, Vorname, Geburtstag und -ort, An-      den Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthalt\nschrift und Beruf des Geschlechtskranken,    dieser Person zuständige Gesundheitsamt weiter-\n2. Angab~n über die Vorgeschichte,              zuleiten.\n3. Datum und Arten der Untersuchung sowie                                § 5\nden Untersuchungsbefund einschließlich des             Mahnung des Geschlechtskranken\nmikroskopischen und serologischen Befun-\ndes,                                            Wenn ein Geschlechtskranker ohne Angabe eines\nGrundes die vom Arzt verordnete Behandlung unter-\n4. Angaben über die Behandlungsmethode, die\nbricht oder sich der vom Arzt verordneten Nach-\nBehandlungsdaten einschließlich verabreich-\nuntersuchung entzieht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nter Dosis,\nsetzes), so soll ihn der Arzt zunächst zur Wieder-\n5. Angaben über die Einweisung in ein Kran-     aufnahme der Behandlung oder zum Erscheinen zur\nkenhaus oder die Uberweisung an einen        Nachuntersuchung schriftlich ermahnen. Der Kranke\nanderen Arzt,                                ist unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden,\n6. Angaben über die Entlassung aus der Be-      wenn er dieser Mahnung ohne triftigen Grund nicht\nhandlung und den Schlußbefund.               folgt.\n(2) Ferner hat der Arzt für jeden in seiner Be-                              § 6\nhandlung stehenden Geschlechtskranken ein nume-                     Geschlechtskrankenstatistik\nriertes Stammblatt nach Formblatt 2 ( Anlage 2) an-\nDer Arzt hat vierteljährlich, spätestens zwei\nzulegen.\nWochen nach Vierteljahresschluß dem Gesundheits-\n(3) Das Stammblatt ist fünf Jahre aufzubewahren.    amt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, ein","524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nstatistisches Zählblatt über die von ihm festgestell-   auch die Portokosten für die Ubersendung der Mel-\nten Geschlechtskrankheiten nach Formblatt 7 ( An-       dungen nach§§ 4 und 6 dieser Verordnung.\nlage 7) in doppelter Fertigung zu übersenden. Das\nGesundheitsamt leitet eine Fertigung des Zähl-                                   § 8\nblattes an das Statistische Landesamt weiter. Die\nZweitfertigung dient als Rechnungsbeleg· für die                        Ordnungswidrigkeiten\nGebühr, die an den Arzt für die Nachforschung nach         Verstöße gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2, § 2,\nder Ansteckungsquelle nach .. § 26 des Gesetzes zu      § 4 Satz 1, § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 1 dieser Verord-\nzahlen ist. Im übrigen gelten für die Durchfüh-         nung werden nach § 27 des Gesetzes geahndet.\nrung der Geschlechtskrankenstatistik die Vorschrif-\nten des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke\nvom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314).                               § 9\nGeltung in Berlin\n§ 7                              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nUbersendung der Meldungen an das               4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nGesundheitsamt                       dung mit § 30 des Gesetzes zur Bekämpfung der\nGeschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-\n(1) Sämtliche Meldungen und sonstige Mitteilun-      gesetzbl. I S. 700) gilt diese Verordnung auch im\ngen auf Grund des Gesetzes und dieser Verordnung        Land Berlin.\nhat der behandelnde Arzt dem Gesundheitsamt in\neinem verschlossenen Umschlage zu übersenden,                                    § 10\nder die Aufschrift „Vertraulich, nur von einem Arzt\nInkrafttreten\nzu öffnen\" trägt. Die Umschläge dürfen nur von\neinem Arzt des Gesundheitsamtes geöffnet werden.           (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Das Gesundheitsamt stellt den Ärzten auf\nihren Antrag die von ihnen benötigten Formblätter          (2) § 6 dieser Verordnung tritt drei Jahre nach\nund Umschläge kostenlos zur Verfügung. Es trägt         dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. .\nBonn, den 28. Dezember 1954.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 45 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezemlcler 1954                                                                                                                      525\nAnlage 1\n(zu § 1)\nFormblatt 1\n(Format DIN A 5)\nÄrztliches Zeugnis\nnadl § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953\nName ................................................................................ Vorname ........................................................................ geb. am ................................ in\n(bei Frauen auch Mädchenname)\nWohnort ........................................................................ Kreis ................................................................................ Straße ......................................................... :................ ..\nist heute von mir untersucht worden.\nDer - Die Untersuchte ist mir bekannt durch ........................................................................................................................................................... :: ..........................\nDie Untersuchung hat ergeben:\nA. Syphilis:                                                                                                                               B. Gonorrhoe:\n1. Klinischer Befund a u·f:                                                                                                                 1. Klinischer Befund auf:\na) Geschled1tsorgane:                                 ........................................................................              a) Ausfluß: ....................................................................................................\nb) Haut: .......................................................:....................................................                       b) Geschlechtsorgane: ........................................................................\nc) Schleimhaut: ...................................................................................... ..\n2. Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung (Gono-\nd) Drüsen:                ....................................................................................................              coccus) von:\ne) innere Organe: ....................................................................................                                      (bei Männern)                                            (bei Frauen)\n2. Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung (Spiroch.                                                                                         a) Urethra: ................................ a) Urethra: ................................\npallida): ............................................................................................................                      b) Prostatasekret: ................ b) Cervix: ....................................\nc) Rectum: ................................\n3. Wassermannsche Reaktion und andere serodiagnosti-\nschen Syphilis-Reaktionen: ............................................................                                                                                                              d) Bartholinsche Drüsen:\nC. Ulcus molle: ..................................................................................................... ..                    D. Lymphogranulomatosis inguinalis: ................................................\nLiegen hiernach Anzeichen für das Vorhandensein einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit\nvor (ja -       nein)? ..............                   ........... Sind weitere Untersuchungen erforderlich (ja -                                                                  nein)? .................................... Der -                       Die\nUntersuchte wird von mir behandelt (ja -                                                         nein)? .............................. ..\n•...................................................... , den .............................. ..\n··..._\n{. Stempel             j\n········-········•\"                                                   (Unterschrift des Arztes)","526                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 2)\nFormblatt 2\n(Format DIN A 5)\n(Vorderseite}\nNr. 0000\nStammblatt\nnach § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Bekümpfung der Geschlechtskrankheiten vom 28. Dezember 1954\nDieses Stammblatt bleibt in der Hand des Arztes und ist 5 Jahre aufzubewahren.\nKartei -              Buch-Nr. ...................................... ..\nName ........................................................................................ Vorname ............................................................ geb. am ................................ in ........................................\n(bei Frnuen auch Miidchenn;une)\nGeschlecht: männlich -                                      weiblich                                                   Familienstand: ledig - verheiratet -                                 verwitwet -                  geschieden -\ngetrennt lebend•)\nWohnort ........................................................................ Kreis .................................................... Straße ................................................ Beruf .............................................. ..\nDer -           Die Untersuchte ist mir bekannt durch ·•·····································•·········································································································································•\nDiagnose: Syphilis -                                 Gonorrhoe -                       Ulcus malle -                          Lymphogranulomatosis inguinalis •)\nAushändigung des Merkblattes (Formblatt 3} und mündliche Belehrung am ..................................................................................................... ..\n(Bestätigung des Kranken auf der Rückseite).\nBei Minderjährigen und Entmündigten:                                                               Sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten oder der gesetzliche Vertreter nach § 11 Abs. 2 des\nGesetzes unterrichtet und belehrt worden (ja - nein)? ...................................... ..\nStatistisches Zählblatt und Angaben über die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle (Formblatt 7) an Gesundheits-\namt abgesandt am ...................................................... ..\nMahnung des Patienten am .......................................................................... ..\nNamentliche Meldung des Patienten (Formblatt 5) an Gesundheitsamt abgesandt am\nNamentliche Meldung der Ansteckungsquelle und der gefährdeten Personen (Formblatt 6) an Gesundheitsamt abgesandt\nam ......... :: .............................................................................................................................\nOberwiesen zur stationären -                                            ambulanten Behandlung                                                    Bei Syphilis:\nan .............................................................................................................................. ..             Entlassen am\nObernahme nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes bestätigt am                                                                                             Entlassungsmerkblatt (Formblatt 4) ausgehändigt am\n........................ (Bestätigung des Kranken auf der Rückseite)\n(Unterschrift des Arztes)\n•) Zutreffendes unlerslreichen\n(Rückseite)\nIch bestätige, daß mir das Merkblatt für Geschlechtskranke                                                                                    Ich bestätige, daß mir das Entlassungsmerkblatt für Syphi-\nausgehändigt und erläutert worden ist.                                                                                                        liskranke ausgehändigt und erläutert worden ist.\n..................................................................... , den ...................................................... ..                                                            den ........................................................\n(Unterschrift des Patienten)                                                                                           (Unterschrift des Patienten)","Nr. 45 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954                                                                               527\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1)\nFormblatt 3\n(Format DIN A 5)\n(Vorderseite)\nNr. 0000\nAmtliches Belehrungsmerkblatt für Geschlechtskranke\nnach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953\nSie leiden an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit (Syphilis, Tripper,\nweichem Schanker, venerischer Lymphknotenentzündung). 1 )\nSie selbst können nicht erkennen, wann Ihre Krankheit nicht mehr ansteckungsgefährlich ist. Das\nkann und darf nur ein Arzt entscheiden. Bei Tripper ist hierzu eine wiederholte mikroskopische Unter-\nsuchung nach Beendigung der Behandlung, bei Syphilis eine mehrere Jahre hindurch wiederholte\nUntersuchung ihres Körpers und Ihres Blutes erforderlich.\nNach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, sich von einem Arzt behandeln zu lassen. 2) Die Behandlung\nist für Ihre eigene Gesundheit von größter Bedeutung ebenso wie für diejenige Ihrer Angehörigen. Wenn\nSie sich sofort und gründlich behandeln lassen, können Sie völlig geheilt werden. Falls Sie die Anord-\nnungen des Arztes aber nicht beachten, kann das schwere Folgen für Sie haben. Solange Sie sich der\närztlichen Behandlung nicht entziehen, wird Ihr Name nicht genannt. Brechen Sie jedoch die Behand-\nlung der Krankheit vorzeitig ab, bin ich gesetzlich verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift um-\ngehend dem Gesundheitsamt bekanntzugeben, Sie müssen mich daher sogleich benachrichtigen, wenn\nSie aus einem zwingenden Grunde (z.B. anderweitige Erkrankung) die Behandlung unterbrechen\nmüssen oder wenn Sie einen anderen Arzt in Anspruch nehmen wollen. In letzterem Falle müssen Sie\nmir auch dessen Namen und Wohnung angeben.\nDie Behandlung ist erst beendet, wenn ich als behandelnder Arzt Ihnen erklärt habe, daß eine\nAnsteckungsgefahr nicht mehr besteht. Wenn Sie vorher geschlechtlich verkehren, gefährden Sie Ihre\nMitmenschen. Sie können deswegen mit Gefängnis bestraft werden, auch wenn eine Ansteckung durch\nSie nicht eintritt. 3) Außerdem können Sie, falls Sie die Krankheit auf eine andere Person übertragen\nhaben, nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den entstandenen Schaden haftbar gemacht\nwerden.\nDie behandelnden Arzte und ihre 1-Iilfskrä'fte sind ebenso wie die Beamten und Angestellten des\nGesundheitsamtes gesetzlich zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.\nIch muß Sie über die Bedeutung und die Folgen Ihrer Erkrankung belehren und Ihnen dieses amtliche\nMerkblatt aushändigen.\n•.............................................................................. , den\n..\nf SternpC>l )\n........          .......\n···--···\n(Unterschrift des Arztes)\n1) Das Nichtzutreffende Ist zu streichen.\n2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.\n8) § 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Gesd:ilechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.","528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(Rückseite)\nAllgemeine Aufklärung über Geschlechtskrankheiten\nl. Bei Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern besteht die Gefahr der Ansteckung mit Ge-\nschlechtskrankheiten. Männer und Frauen, die ein leichtsinniges Geschlechtsleben führen, sind\nhäufig krank. Oft kommt es unter Alkoholeinfluß zu Ansteckungen. Geschlechtliche Enthaltsamkeit\nist nicht gesundheitsschädlich. Der beste und sicherste Schutz gegen Krankheit und Gesundheits-\nschädigung liegt in einer sauberen, einfachen und gesunden Lebensführung.\nSyphilis kann auch durch unmittelbare Berührung kranker Körperstellen, z.B. durch Küsse usw.,\njedoch nur ausnahmsweise durch gemeinsame Benutzung von Eß- und Trinkgeschirren, Tabaks-\npfeifen u.ä., übertragen werden. Tripper kann bei Mädchen im Kindesalter auch durch verunreinigte\nBettlaken, Handtücher, Badeschwämme usw. übertragen werden. Eitrige Augenentzündungen der\nNeugeborenen, die oft durch Tripper hervorgerufen werden, müssen wegen der Gefahr der Erblin-\ndung unverzüglich ärztlich behandelt werden.\n2. Vermindert, aber nicht aufgehoben werden die Gefahren des außerehelichen Geschlechtsverkehrs\ndurch Schutzmaßnahmen, über die Ärzte und Beratungsstellen sachgemäße Auskunft erteilen\nkönnen.                                                          ·\n3. Tripper und weicher Schanker treten meist sehr bald, Syphilis durchschnittlich drei Wochen (10 bis\n40 Tage) nach der Ansteckung auf.\n,4. Wer auch nur die geringsten Veränderungen an seinen Geschlechtsteilen (Ausfluß, Brennen, Ab-\nschürfungen, Geschwüre, Risse, Knötchen, Drüsenschwellungen usw.) bemerkt, soll sofort einen\nArzt aufsuchen. Dieser stellt durch mikroskopische Untersuchung fest, ob eine Geschlechtskrankheit\nvorliegt. Frühzeitig und sachgemäß behandelte Geschlechtskrankheiten sind fast immer heilbar.\nDurch sofortige Feststellung und Behandlung der ersten Krankheitserscheinungen wird schweren\nLeiden vorgebeugt. Um des dauernden Erfolges sicher zu sein, müssen besonders Syphiliskranke\noft lange behandelt oder häufig nachuntersucht werden. Dies gilt auch dann, wenn sie sich schon\n·ganz gesund fühlen und äußere Krankheitserscheinungen nicht mehr vorhanden sind. Auch nach\nTrippererkrankungen sind trotz der sehr guten und schnellen Heilungsmöglichkeit Nachunter-\nsuchungen erforderlich.\n5. Wer sich nicht gründlich untersuchen oder behandeln läßt, so daß dadurch die Gefahr einer wei-\nteren Verbreitung seiner Krankheit entsteht, kann nach den gesetzlichen Vorschriften zu ärztlicher\nUntersuchung und Behandlung gezwungen, nötigenfalls sogar in ein Krankenhaus verbracht\nwerden. 1 )\n6. Eine überstandene Geschlechtskrankheit schützt nicht vor weiteren Ansteckungen. Bei allen Erkran-\nkungen soll dem Arzt von einer überstandenen Geschlechtskrankheit Mitteilung gemacht werden.\nDies gilt insbesondere für Frauen, die zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten haben, bei Eintreten\neiner Schwangerschaft, da sonst die Gefahr besteht, daß eine notwendige Behandlung übersehen\nund das Kind krank geboren wird.\n7. Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet oder zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten hat,. darf\nkein Blut spenden. 2 )\n8. Wer geschlechtskrank war, muß sich vor Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs vergewissern,\ndaß die Krankheit nach dem Urteil des behandelnden Arztes nicht mehr übertragbar ist. 3 )\n9. Wer geschlechtskrank ist oder zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten hat, ist verpflichtet, sich\nunmittelbar vor Bestellung des Aufgebots zur Eheschließung ärztlich untersuchen zu lassen. Ergeben\nsich dabei keine ärztlichen Bedenken, so erhält der Untersuchte ein Zeugnis. Bestehen jedoch ärzt-\nlicherseits Bedenken, so ist der Untersuchte verpflichtet, dem Verlobten über seine Erkrankung\nMitteilung zu machen, falls die Ehe geschlossen werden soll. 4)\n1\\ § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.\n1) § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.\n8) § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.\n4) § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekümpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954                                                                                                                                 529\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 3)\nFormblatt 4\n(Format DIN A 5)\nNr. 0000\nAmtliches ·Entlassungsmerkblatt für Syphiliskranke\nIhre Krankheit bedarf der Beobachtung auf Ansteckungsgefahr zur Zeit 1) nicht mehr.\nSie müssen sich aber nach ............ Monaten wieder zur Untersuchung und nötigenfalls zur Behandlung\nvorstellen. 1 )\nSollten Sie wieder krankhafte oder auch nur verdächtige Erscheinungen an sich bemerken, so müssen\nSie sofort einen Arzt aufsuchen.\nBei jeder weiteren Erkrankung, gleich welcher Art, müssen Sie dem Arzt ungefragt mitteilen, daß Sie\nan einer Syphilis gelitten haben. Frauen müssen bei Eintreten einer Schwangerschaft sofort den Arzt\naufsuchen, da sonst die Gefahr besteht, daß ein Rückfall in der Erkrankung nicht bemerkt, eine not-\nwendige Behandlung unterl.assen und infolgedessen ein krankes Kind geboren wird.\nBevor Sie eine Ehe eingehen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen. Ergeben sich dabei ärztlicher-\nseits Bedenken, so sind Sie verpflichtet, dem Verlobten darüber Mitteilung zu machen, falls die Ehe\ngeschlossen werden soll. 2 )\nSie dürfen kein Blut spenden. 3 )\nDie Krankheit, die Sie gehabt haben, schützt Sie nicht vor weiteren Ansteckungen .\n.......... :..................................................... , den .................................................\n·····•..\n\\. Stempel )\n...\n(Unterschrift des Arztes)\n1) Die Worte „zur Zeit\" und der nachfolgende Satz, beginnend mit                                  „Sie müssen sich aber•, sind\nvom Arzt bei endgültiger Entlassung zu streichen; in diesem Falle hat er nachstehend die\nStreichung durch nochmalige Unterschrift zu bestätigen .\n............................................. , den ................................................\n0\n[ Stempel       :\n\\..           _:\n.. -.. ..\n(Unterschrift des Arztes)\n2) § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung <ler Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.\n3) § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.","530                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 4)\nFormblatt 5\n(Format DIN A 5)\nNr. 0000\nNamentliche Meldung eines Geschlechtskranken*)\nnach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953\nGrund der namentlichen Meldung:\nAn das                                                                                   1. Behandlungsverweigerung .                                                                   . D Behandlungsunterbrechung . . , , D\nGesundheitsamt                                                                                Unterlassung der Nachuntersuchung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) . .                                                                                                       . . . . . • D\n2. Ubertragungsgefahr durch Lebensweise und Lebensumstände (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) D\nin ................................................................... .                3. offensichtlich falsche Angaben (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) .                                                                                                                                                     D\n4. sittliche Gefährdung bei noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr (§ 12 Abs. 1 Nr. 4) D\nName ....................................................................................................... Vorname ................................................ geb: am ............................ in ...................................... ..\n(bei Frnucn aud1 Miidchenname)\nWohnort ................................................. .. Kreis .................................................... Straße .................................................... Beruf ...................................................... .\nFamilienstand: ledig .                                        .     .   D               verheiratet . .                            D           verwitwet                       .      .    D            geschieden. .                       D            getrennt lebend                            D\nDiagnose:\na} Lues:                                          Lues I                     ..... •                                     Lues II                ... •                            Lues latens                        D            Lues connata                           .•\nb) Gonorrhoe                                                                                     .. •\nc) Ulcus molle\nd) Lymphogranulomatosis                                              inguinalis\n•\n. D ·\nDatum der ersten Untersuchung - Behandlung ........................................................ Zeitpunkt der Ansteckung ..................................................... ..\nUberwiesen von Dr .................................................................................................................................................................................................................................................. ..\nUberwiesen zur stationären -                                                   ambulanten -                           Behandlung an                               ..................................................................................................................................... ..\nStand der Behandlung bei Abbruch                                                               .............................................................. M ........................................................................................................................................ .\n....................................................................................................................................................................................... ...............................................................................................................\n,.\nErgebnis der letzten serodiagnostischen Syphilis-Reaktion am ........................ 19............ : ............................................................................................\n......... •······ ...              ......................................................................... , den ...................................... ..\n( Stempel \\\n.................../                                                         (Unterschrift des Arztes)\n•) Zutreffendes ist in den Kästchen unzukreuzen","Nr. 45 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954                                                                                                                                       531\nAnlage 6\n(zu § 4)\nFormblatt tJ\n(Format DIN A 5)\n(Vorderseite)\nNr. 0000\nMeldung der Ansteckungsquelle und der gefährdeten Personen                                                                                                         1)\nnach § 13 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953\nGrund der namentlichen Meldung:\nAn das                                                                      1. Ansteckungsquelle -                                    gefährdete Personen 2) nicht erreichbar (§ 13 Abs. 1) • •                                                                        D\nGesundheitsamt                                                              2. Ansteckungsquelle -                                   gefährdete Personen - ist - sind 2) der Aufforderung, sich\nsofort in ärztliche Behandl,ung zu begeben, nicht nachweisbar nachgekommen\nin ...................................................................... .    (§ 13 Abs. 1) . . • . • • • • • • . . • • • • . • •                                                                                                • • • • • • 0\n3. Ansteckungsquelle ist dring-end verdächtig, Geschlechtsverkehr mit häufig wech-\nselnden Partnern auszuüben (§ 13 Abs. 2) . . . . . . • . . . . . . . D\nAnsteckungsquelle:\n1. Falls bekannt:\nName ............................................................................................................................. Vorname           ..................................................................................................................-\nWohnort .................................................................................. Kfeis ................................................................................ Straße\n2. Falls Angaben zu 1 nicht gemacht werden können:\nPersonenbeschreibung ........................................................................................................................................................................................................................................\nWo kennen gelernt? .............................................................................................................................................................................................................................................. ..\nOrt und ungefährer Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ........................................................................................................................................................\nWurde der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt ausgeführt?                                                                                Ja .    ..         D                    Nein.· . .                     D\n3. Welche Geschlechtskrankheit ist angeblich übertragen worden?\n1)  Zutreffendes ist in den Kästchen anzukreuzen.\n2) Zutreffendes ist zu unterstreichen.                                                                                                                                                                                                           (Bitte wenden)\n(Rückseite)\n4. Die Beantwortung folgender Fragen ist wünschenswert:\nVorname (Spitzname) - Alter (geschätzt) - Größe (im Verhältnis zum Patienten) - ;Körperbau (schlank, dick,\nuntersetzt usw.) - Gesichtsform - Farbe •der Augen - Haarfarbe - Frisur - kosmetische Einzelheiten (ge-\npflegte Hände, lackierte Fingernägel, gefärbte Lippen usw.) - Dialekt (Heimat) - Art der Bekleidung - Kopf-\nbedeckung - Fußbekleidung - Art der Wäsche - Schmuck - sonstige Kennzeichen - Inhalt des Gespräches -\nBeruf, Beschäftigung, Arbeitgeber - Beruf der Angehörigen.                                                                                                  ✓\nGefährdete Personen:\nName:                                                                  Vorname:                                                        Wohnort:                                                             Straße:\n1. ............................................................\n2. ······················••'<••·································\n3 . ............................................................\n4 . ............................................................\nBezüglich der Erfassung der Ansteckungsquelle und der gefährdeten Personen habe ich folgende Wünsche:\n... •··········.\n:··                  ··._                     -.................................................................. , den\nt Stempel                }\n·•.............··...\n(Unterschrift des Arztes)"]}