{"id":"bgbl1-1954-44-5","kind":"bgbl1","year":1954,"number":44,"date":"1954-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_44.pdf#page=5","order":5,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1954-12-26T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954                            505\nfünftes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 26. Dezember 1954.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-             Wohnsitz noch seinen geyröhnlichen Aufent-\nschlossen:                                                        halt noch seinen Sitz noch eine Betriebstätte\nhat, im Abzugsverfahren durch Dritte zu ent-\nArtikel 1\nrichten ist, und daß in diesen Fällen der Dritte\nDas Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in                 für die Einbehaltung und Abführung der\nder Fassung                                                       Steuer haftet.\"\nder Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 791),                                                     Artikel 2\ndes Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergeset-            (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1 und 2\nzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I        sind auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzu-\ns. 885),                                            wenden, die nach dem 31. Dezember 1954 bewirkt\ndes Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Umsatz-           werden.\nsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I    (2) Beruht die Lieferung oder sonstige Leistung\ns. 393),                                            auf einem Vertrag;-der vor dem Tag der Verkündung\ndes Dritten Gesetzes zur .Änderung des Umsatz-           dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so gilt\nsteuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesge-          mangels abweichender Vereinbarung das folgende:\nsetzbl. I S. 233) und\n1. Werden nach diesem Gesetz Umsätze steuerfrei,\ndes Vierten Gesetzes zur .Änderung des Umsatz-               die vor dem 1. Januar 1955 steuerpflichtig waren,\nsteuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesge-             so ist der Unternehmer verpflichtet, dem Empfän-\nsetzbl. I. S. 211)\nger der Lieferung oder sonstigen Leistung einen\nwird wie folgt geändert:                                     Nachlaß vom Entgelt zu gewähren, der der Min-\n1. In § 4 erhält die Ziffer 5 die folgende Fassung:          derung der Steuer durch dieses Gesetz entspricht;\n.5. die Lieferungen von                               2. werden nach diesem Gesetz Umsätze steuerpflich-\na) Wasser;                                           tig, die vor dem 1. Januar 1955 steuerfrei waren,\nso ist der Empfänger der Lieferung oder sonstigen\nb) Gas, Elektrizität oder Wärme                      Leistung verpflichtet, dem Unternehmer einen\naa) durch den Bund, die Länder, Gemein-          Zuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der Er-\nden, Gemeindeverbände oder Zweck-           höhung der Steuer durch dieses Gesetz entspricht.\nverbände,\nbb) durch zusammenhängende Leitungen                                 Artikel 3\nmehrerer Unternehmer mit Ausnahme\nder ersten Lieferung im Inland;\".          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. In § 4 erhält die Ziffer 17 die folgende Fassung:     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n\"17. die Umsätze aus der Tätigkeit als Schrift-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsteller, Journalist oder Bildberichterstatter,  lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nauch soweit sie für den Rundfunk oder           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nFernsehfunk ausgeübt wird, und die Um-\nsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter,\nArtikel 4\nKünstler, Handelsvertreter oder Makler. Die\nSteuerfreiheit tritt nur ein, wenn der Ge-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsamtumsatz nach § 1 Ziff. 1 und 2 im Kalen-     dung in Kraft.\nderjahr 18 000 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt. Beträgt er im Kalenderjahr mehr als       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n18 000 Deutsche Mark, so wird die Steuer       sind gewahrt.\nfür die genannten Umsätze nur insoweit er-        Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nhoben, als sie aus zehn vom Hundert des\n18 000 Deutsche Mark übersteigenden Be-        Bonn/Lörrach, den 26. Dezember 1954.\ntrags gedeckt werden kann;\".\nDer Bundespräsident\n3. In § 5 Abs. 4 Ziff. 3 wird das Wort „Handlungs-\nTheodor Heuss\nagenten\" durch das Wort „Handelsvertreter\" er-\nsetzt.                                                                 Der Bundeskanzler\n4. Im § 18 Abs. 1 wird hinter Ziffer 4 die folgende                              Adenauer\nZiffer 5 angefügt:                                       Für den Bundesminister der Finanzen\n.5. zur Sicherung des Steueranspruchs zu bestim-                      Der Bundesminister\nmen, daß die Steuer in den Fällen, in denen          für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nein Unternehmer im Inland weder einen                                     Bl ücher"]}