{"id":"bgbl1-1954-44-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":44,"date":"1954-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_44.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes","law_date":"1954-12-26T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954                       503\nGesetz\nzur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes.\nVom 26. Dezember 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         zes die Miet- oder Pachtzeit abgelaufen und der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  Miet- oder Pachtgegenstand geräumt wOJ.\"den ist; in\ndiesen Fällen hat es bei der Beendigung des Miet-\nArtikel I                        oder Pachtverhältnisses sein Bewenden.\nDas Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952         (2) Die §§ 8 bis 22 des Geschäftsraummietengeset-\n(Bundesgesetzbl. I S. 338) wird wie folgt geändert:     zes finden auch Anwendung, wenn ein vor dem 1. De-\nzember 1951 begründetes Miet- oder Pachtverhält-\n1. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirt-     nis über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte\nschaftliche Nachteile für den Mieter\" ersetzt       unbebaute Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses\ndurch die Worte „für den Mieter eine erhebliche     Gesetzes für einen nach dem 31. Dezember 1954, aber\nGefährdung seiner derzeitigen wirtschaftlichen      vor dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt gekün-\nLebensgrundlage\".                                   digt worden ist. Eine vor dem Inkrafttreten dieses\n2. In§ 10 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirt-     Gesetzes abgegebene Erklärung des Vermieters\nschaftliche Nachteile\" ersetzt durch die Worte      oder Verpächters nach § 13 Abs. 2 des Geschäfts-\n„eine erhebliche Gefährdung seiner derzeitigen      raummietengesetzes ist, sofern sie sich auf eine\nwirtschaftlichen Lebensgrundlage\".                  Kündigung der in Satz 1 bezeichneten Art bezieht,\nunwirksam.\n3. In§ 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „zu zumut-\nbaren Bedingungen einen wirtschaftlich im wesent-      (3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Mieter oder Päch-\nlichen gleichwertigen Ersatz\" ersetzt durch die     ter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund\nWorte „einen zumutbaren Ersatz\" ..                  einer Kündigung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nArt rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden\n4. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nist; in diesem Falle sind die Vorschriften des· § 26\n,,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist un-        Abs. 2 bis 5 des Geschäftsraummietengesetzes ent-\nwirksam, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 ge-        sprechend anzuwenden.\ntroffen ist und wenn die Zeit, für die das Miet-\nverhältnis eingegangen ist, vor dem 1. Januar\nArtikel III\n1956 abläuft.\"\nIst ein Miet- oder Pachtverhältnis für einen vor\n5. In § 22 tritt an die Stelle des „31. Dezember 1954\"\ndem 1. Januar 1955 liegenden Zeitpunkt gekündigt\nder „31. Dezember 1955\".\nworden, so verbleibt es hinsichtlich des Widerrufs\nder Kündigung bei den bisherigen Vorschriften.\nArtikel II\n(1) § 20 Satz 2 des Geschäftsraummietengesetzes ,                          Artikel IV\nin der Fassung des Artikels I Nr. 4 ist nicht anzu-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset- dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 26. Dezember 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer ·\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}