{"id":"bgbl1-1954-44-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":44,"date":"1954-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes","law_date":"1954-12-26T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZweites Gesetz\nüber die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten\nund Mitgliedern des Bundesrechnungshofes.\nVom 26. Dezember 1954.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-       (2) Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-\nschlossen:                                             gerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten\n§ 1                           mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in\ndem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.\n(1) Die Bundesrichter an den oberen Bundes-\nSoweit sie bis zum 31. Dezember 1955 das fünfund-\ngerichten und die Mitglieder des Bundesrechnungs-\nsechzigste Lebensjahr vollendet haben und noch\nhofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhe-\nnicht in den Ruhestand getreten sind, treten sie mit\nstand, in dem sie das siebzigste Lebensjahr voll-\ndem Ende des Jahres 1955 in den Ruhestand. Die\nenden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember\nVersorgung der Richter des ehemaligen Deutschen\n1956.\nObergerichtes und die Versorgung ihrer Hinter-\n(2) Die Vorschriften des § 41 Abs. 2 des Bundes-     bliebenen richten sich nach dem Bundesbeamten-\nbeamtengesetzes finden keine Anwendung.                 gesetz.\n§ 2                                                      § 4\nBundesrichter an den oberen Bundesgerichten und        Unberührt bleiben\nMitglieder des Bundesrechnungshofes, die bis zum\n1. § 119 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. Sep-\nAblauf des 31. Dezember 1954 das siebzigste Lebens-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267),\njahr vollendet haben, treten mit dem Ende des Jah-\nres 1954 in den Ruhestand.                                2. § 211 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. Sep-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239).\n§ 3\n(1) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 gelten nicht                               § 5\nfür Bundesrichter, die nach Artikel 97 Abs. 2 des\nGrundgesetzes unter Belassung des vollen Gehalts          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\naus dem Amt entfernt worden sind oder werden.           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nSie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhe-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nstand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr\nvollenden, und, falls sie über diesen Zeitpunkt hin-\n§ 6\naus verwendet werden, mit ihrer Entfernung aus\n·dem Amt.                                                  Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1954 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 26. Dezember 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nDer Bundesminister des Jnnern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher"]}