{"id":"bgbl1-1954-44-11","kind":"bgbl1","year":1954,"number":44,"date":"1954-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-44-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_44.pdf#page=10","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","law_date":"1954-12-24T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["510                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 5                          meinschaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-     (Bundesgesetzbl. I S. 131) auch im Land Berlin.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur                               § 6\n.Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-            kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Dezember 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbe'it\nBlücher\n.     Zweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. DV-BEG).\nVom 24. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 15 Abs. 8 des Bundesergänzungs-                                 § 4\ngesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-                       Anlagebedingte Leiden\nsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. Septem-\nber 1953 . (Bundesgestzbl. I S. 1387) verordnet die        Anlagebedingte Leiden gelten als durch national-\n. Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:         sozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht,\nwenn sie ohne diese nicht ausgelöst oder nicht ver-\nschlimmert worden wären.\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen\n§ 5\n§ 1\nVerschlimmerung früherer Leiden\nUrsächlichkeit der Verfolgung\nDie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnah-\nZur Feststellung des ursächlichen Zusammenhan-       men verursachte Verschlimmerung früherer Leiden\nges zwischen dem Schaden an Körper oder Gesund-         gilt als Verfolgungsschaden.\nheit und der Verfolgung genügt es, daß der ursäch-\nliche Zusammenhang wahrscheinlich ist.                                             § 6\nNachhaltige Minderung der Leistungsfähigkeit\n§ 2                             Nachhaltig ist die Minderung cler Leistungsfähig-\nBedeutung der entsprechenden Anwendung              keit (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BEG), wenn mit Wahrschein-\ndes § 14 Abs. 1 Satz 2 BEG                lichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorüber-\ngehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend\nDie in§ 15 Abs. 1 Satz 2 BEG für entsprechend an-\nbestehen bleiben wird.\nwendbar erklärte Vermutung des § 14 Abs. 1 Satz 2\nBEG erstreckt sich nur auf die Verursachung des                                    § 7\nSchadens an Körper oder Gesundheit durch national-\nÄrztliche Untersuchung\nsozialistische Gewaltmaßnahmen. Die Vermutung er-\nstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammen-           (1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädi-\nhang zwischen dem durch nationalsozialistische Ge-      gungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung\nwaltmaßnahmen verursachten Schaden und dem der-         oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Un-\nzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.              tersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung\nder Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und dem\nSchaden an Körper oder Gesundheit sowie der Fest-\n§ 3\nstellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer\nSchaden im unmittelbaren Anschluß              der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen.\nan Deportation oder Freiheitsentziehung\n(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und\nDer Verfolgte wurde nicht im unmittelbaren An-        wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzufüh-\nschluß an die Deportation oder an die Freiheitsent-      ren ist. Wenn der Verfolgte das 65. Lebensjahr voll-\nziehung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BEG) geschädigt, wenn        endet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf\nder Schaden an Körper oder Gesundheit später als         seinen Antrag statt. Bei weiblichen Verfolgten tritt\nsechs Monate nach Beendigung der Deportation oder        an Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die\nder Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist.     Vollendung des 60. Lebensjahres.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954                        511\n§ 8                                                   § 12\nFolgen der Weigerung                                          Hausgeld\n(1) Weigert sich der Verfoigte ohne ausreichenden       Erleidet der Verfolgte durch das Heilverfahren\nGrund, sich der angeordneten ärztlichen Unter-         einen Verdienstausfall und betragen die ihm ver-\nsuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu          bleibenden Einkünfte weniger als die Rente, die ihm\nunterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädi-       zu leisten wäre bei einer Beeinträchtigung der Er-\ngung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen       werbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert bei\nkönnen ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung     einem Hundertsatz von 55 des Diensteinkommens,\noder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt  das dem Verfolgten bei einer Einreihung gemäß\nwerden (§ 94 BEG).                                     § 15 Abs. 3 BEG am 1. Mai 1949 zustehen würde, so\nerhält er ein Hausgeld in Höhe des Unterschieds-\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der\nbetrages zwischen den ihm verbleibenden Einkünf-\nVerfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen\nten und dieser Rente, jedoch nicht über die Höhe\neiner Weigerung hingewiesen worden ist.\ndes Verdienstausfalls hinaus.\nII. Die gesetzlichen Ansprüche                                         § 13\n1. Heilverfahren                                     Verfolgte im Ausland\n§ 9                             (1) Dbersteigen die einem Verfolgten, der seinen\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland\nAnspruch auf Heilverfahren               hat, erwachsenen notwendigen und angemessenen\nDer Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 15 Abs. 2     baren Auslagen für das Heilverfahren die Kosten\nNr. 1 BEG) -hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte    eines entsprechenden Heilverfahrens im Geltungs-\nin seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 vom        bereich des Gesetzes, so darf der zu erstattende Be-\nHundert beeinträchtigt ist.                            trag die doppelte Summe dieser Kosten nicht über-\nschreiten.\n§ 10\n(2) Mit vorheriger Zustimmung der Entschädi-\ngungsbehörde kann der Verfolgte sich im Geltungs-\nUmfang des Heilverfahrens                bereich des Gesetzes einem Heilverfahren unter-\n(1) Das Heilverfahren umfaßt                        ziehen.\na) die notwendige ärztliche Behandlung,\nb) die notwendige Versorgung mit Arznei-                               2. Rente\nund anderen Heilmitteln, Ausstattung mit\n§ 14\nKörperersatzstücken, orthopädischen und\nanderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der                   Grundlage der Berechnung\nHeilbehandlung sichern oder die Folgen der\nDie Rente (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BE.G) wird vom Ersten\nSchädigung erleichtern sollen,\ndes Monats an gewährt, der dem Monat folgt, in dem\nc) die notwendige Pflege.                       die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt\nsind, frühestens aber vom 1. November 1953 an.\n(2) Die §§ 137, 138 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nDie Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Teil-\ngesetzes und die zur Durchführung des Heilverfah-\nbeträgen unter Zugrundelegung des Diensteinkom-\nrens ergangenen und ergehenden beamtenrecht-\nmens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit\nlichen Vorschriften finden entsprechende Anwen-\ndem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in\ndung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-\neiner Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehäl-\nderes ergibt.\ntern festgesetzt, soweit sich aus dem BEG oder aus\ndieser Verordnung nichts anderes ergibt.\n§ 11\nErfüllung des Anspruchs\n§ 15\n(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren wird da-\ndurch erfüllt, daß die dem Verfolgten erwachsenen                        Art der Berechnung\nnotwendigen und angemessenen baren Auslagen                (1) Der Einreihung in eine Besoldungsgruppe und\nerstattet werden.                                       der Berechnung der Rente ist die als Anlage bei-\n(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde         gefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in\nvor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen              solche des einfachen, des mittleren, des gehobenen\nund des höheren Dienstes gegliederte Besoldungs-\na) Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege  übersicht zugrunde zu legen, die das durchschnitt-\noder Heilstättenbehandlung),                 liche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen nach\nb) Kur in einem Badeort (Badekur),               Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.\nc) Ausstattung mit Körperersatzstücken,             (2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem\nd) Ausstattung mit orthopädischen und ande,      Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach\nren Hilfsmitteln.                            seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.","512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 16                                                     § 19\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe                       Bemessung des Hundertsatzes\n(1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine ver-      (1) Für die Bemessung        des Hundertsatzes des\ngleichbare Beamtengruppe ist seine wirtschaftliche       Diensteinkommens (§ 15 Abs. 3 BEG) sind die per-\nund soziale Stellung im Zeitpunkt der Verfolgung,        sönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse\ndie den Schaden an Körper oder Gesundheit ver-           des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung maß-\nursacht hat, maßgebend.                                  gebend.\n(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach     (2) Zu den persönlichen Verhältnissen gehören\ndem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den         insbesondere Art und Schwere der körperlichen Ver-\nletzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn der           sehrtheit.\ngegen ihn gerichteten Verfolgung (Absatz 1). Durch-         (3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen und\nschnittseinkommen im Sinne dieser Vorschrift ist der     sozialen Verhältnisse sind insbesondere folgende\ndurchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus         Umstände zu berück.sichtigen:\nLand- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus\nselbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger                  a) gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,\nArbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuer-            b) eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienst-\ngesetzes) abzüglich der durchschnittlichen Sonder-                   bezüge,\nausgaben (§ 10 des Einkommensteuergesetzes). Eine                c) eigener Arbeitsverdienst, den der Ver-\nMinderung des Einkommens durch vorausgegangene                       folgte zwar nicht erzielt, aber durch zumut-\nVerfolgung bleibt außer Betracht.                                    bare Arbeit erzielen könnte,\n(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und              d) Leistungen aus privaten Versicherungsver-\naus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht,                  hältnissen,\nals sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Be-            e) Vermögenserträgnisse,\ntriebsinhabers beruhen. Bei der Ermittlung des Wer-               f) Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-.\ntes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich                    schriften des BEG,\ndie Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als               g) sonstige Versorgungsbezüge.\nArbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.\nErzielte oder erzielbare Einkünfte werden nur inso-\n· (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolg-    weit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150 Deut-\nter mit Rück.sieht auf seine verwandtschaftlichen Be-    sche Mark monatlich übersteigen.\n.. ziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt\noder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig,        (4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der\nso ist die' tariflich oder sonst übliche Vergütung      sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist.\nzugrunde zu legen.                                       Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigk'eit insbeson-\ndere dann nicht zuzumuten, wenn sie\n(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt\na) für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat\nsich nach der auf seiner Vorbildung, seinen LeiStun-\noder\ngen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im\nöffentlichen Leben.                                              b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder\nc) keine Berufsausbildung besitzt und bisher\n(6) Bei der Einreihung einer Verfolgten, die als\nnicht erwerbstätig war oder\nHausfrau tätig war, ist von der wirtschaftlichen und\nsozialen· Stellung ihres Ehemannes auszugehen.                   d) in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens\n50 vom Hundert gemindert ist.\n§ 17\n§ 20\nBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit\nUmschulung zur Wiederherstellung\nDie Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist nach            oder Besserung der Leistungsfähigkeit\n#'\nder körperlichen Beeinträchtigung des Verfolgten\nim allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Der vor         Dem Verfolgten, der bereit ist, sich einer Um-\ndem Beginn der Verfolgung (§ 16 Abs. 1) ausgeübte        schulung für einen anderen Beruf zu unterziehen,\nBeruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits be-         können Beihilfen zu den entstehenden Kosten be-\ngonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsaus-          willigt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu er-\nbildung ist zu berück.sichtigen.                         warten ist, daß die Umschulung zu einer Wieder-\nherstellung oder Besserung seiner Leistungsfähig-\nkeit führen wird.\n§ 18\nMehrere Ursachen der Beeinträchtigung                                       § 21\nder Erwerbsfähigkeit -                                        Mindestrente\nIst die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auch durch      (1) Bei der gemäß §§ 14 bis 19 zu berechnenden\nandere Ursachen als durch die verfolgungsbeding .e       Rente darf der monatliche Mindestbetrag gemäß § 15\nSchädigung beeinträchtigt, so wird bei der Bemes-        Abs. 5 BEG nicht unterschritten werden.\nsung der Höhe der Rente die durch die verfolgungs-\nbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchti-            (2) Der Anspruch des Verfolgten, der das 65. Le-\ngung der Erwerbsfähigkeit zugrundegelegt. § 17           bensjahr vollendet hat und in seiner Erwerbsfähig-\nSatz 2 gilt sinngemäß.                                   keit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954                        513\n(§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEG), hat nicht zur Voraussetzung,               3. Kapitalentschädigung\ndaß die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom\n§ 27\nHundert ausschließlich auf einer Verfolgung beruht.\nBei weiblichen Verfolgten tritt an Stelle der Voll-                           Berechnung\nendung des 65. Lebensjahres die Vollenduny des            (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise\n60. Lebensjahres. Die Vorschrift des§ 15 Abs. 2 Nr. 2  berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom\nBEG bleibt unberührt.                                  Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-\nkeit um mindestens 30 vom Hundert bis zum 31. Ok-\n§ 22                         tober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten\nVerteilung von anzurechnenden Leistungen         früheren Zeitpunkt verflossen ist, der auf ihn ent-\nfallende Betrag der nach §§ 14 bis 19 und § 26 zu\nBei der Anrechnung von Leistungen auf laufende      berechnenden Rente anzusetzen ist.\nRenten gemäß § 4 BEG soll der anzurechnende Be-\n(2) Für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 ist der Be-\ntrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten\nmindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehen-     trag der Rente in Reichsmark anzusetzen und nach\n§ 6 BEG im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark um-\nden Mindestbetrages der Rente verbleibt.\nzurechnen.\n(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 lie-\n§ 23\ngenden Zeitpunkt Erlöschensgründe eingetreten, so\nErlöschen der Rente                   ist der Bemessung der Kapitalentschädigung der\nIm Falle des Todes des Verfolgten erlischt die      Zeitraum von dem Eintritt der Beeinträchtigung der\nRente mit dem Ende des Monats, in dem der Ver-         Erwerbsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt zugrunde-\nfolgte stirbt.                                         zulegen.\n§ 24                                                     § 28\nAnzeigepflicht                              Vererl;>lichkeit und Ubertragbarkeit\n(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen    Der Anspruch auf Kapitalentschädigung ist nach\nEntschädigungsbehörde die in § 15 Abs. 3 BEG ge-       Maßgabe der§§ 10, 12 BEG vererblich und übertrag-\nnannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträg-       bar. Das gleiche gilt für die Summe der rückständigen\nnisse und die Änderung der Einkommensverhältnisse      Rentenbeträge.\nunverzüglich anzuzeigen.\n4. Fürsorge für die Hinterbliebenen\n(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter,\nso obliegt diesem die Anzeigepflicht.                                              § 29\nFür die Ansprüche der Hinterbliebenen des Ver-\n§ 25                         folgten gemäß § 15 Abs. 6 BEG gelten die entspre-\nVerletzung der Anzeigepflicht              chenden Vorschriften der 1. DV-BEG vom 17. Sep-\ntember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 271) mit der Maß-\nKommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver-      gabe, daß die Renten der Hinterbliebenen vom\ntreter der nach § 24 bestehenden Anzeigepflicht nicht   Ersten des M·onats geleistet werden, der auf den\nnach, so findet § 95 BEG entsprechende Anwendung.       Monat folgt, in dem der Verfolgte stirbt, frühestens\njedoch ab 1. November 1953.\n§ 26\nÄnderung der Verhältnisse                             III. Schlußbestimmungen\n(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung                              § 30\nder Rente zugrunde gelegt waren, nach deren Fest-                             Berlinklausel\nsetzung so geändert, daß die auf Grund der ver-\nänderten Verhältnisse neu errechnete Rente um min-       Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndestens 10 vom Hundert von der festgesetzten ab-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nweicht, so kann die Entschädigungsbehörde einen        mit § 112 BEG gilt diese Rechtsverordnung auch im\nneuen Bescheid über den Anspruch erlassen (§ 96       Land Berlin.\nBEG).                                                                             § 31\n(2) Eine Erhöhung der Rente wird wirksam mit                             Inkrafttreten\ndem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in\ndem die Verhältnisse sich geändert haben. Eine Min-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nderung oder Entziehung der Rente wird wirksam          tober 1953 in Kraft.\nmit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides       Bonn, den 24. Dezember 1954.\nfolgenden Monats. Hat der Verfolgte diesen Be-\nscheid schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann                  Der Bundeskanzler\ndie Rückzahlung der infolgedessen überzahlten                                Adenauer\nRente angeordnet werden.                                 Für den Bundesminister der Finanzen\n(3) Uber die NE;ufestsetzung oder die Ablehnung                    Der Bundesminister\neiner Neufestsetzung der Rente entscheiden die Ent-        für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nschädigungsbehörden durch Bescheid (§ 94 BEG).                                 Blücher","514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage\n(zu§ 15)\nBesoldungsübersicht  ,\nbis zum       ab       ab         ab       ab        ab         ab\nvoll-      voll-    voll-      voll-    voll-     voll-     voll-\nendetem    endetem   endetem    endetem  endetem   endetem   endetem\nLebensalter\n30.        30.      35.        40.      45.       50.        55.\nam 1. Mai 1949                Lebens-                                                     Lebens-\nLebens-  Lebens-    Lebens-  Lebens-   Lebens-\njahr       jahr     jahr       jahr     jahr      jahr       jahr\n1. Diensteinkommen\nbis\n30.9.1951\n4900,-     6000,-   7100,-     8200,-   9 300,-  10400,-1  11 500,-\njährlich\nHöherer\nbis\n31.3.1953\n1 5684,-1    6960,-1   8236,-1    95;2,-I 10 788,-1 12 064,-1 13 340,-\nDienst\nab         6 468,-             9372,-             12 276,-  13728,-   15180,-\n1.4.1953\n7920,-             10 824,-\nbis                                                                    7 200,-\n3 600,-    4200,-   4800,-     5400,-   6 000,-   6 600,-\n30.9.1951\n2. Diensteinkommen\njährlich\nGehobener\nbis\n31.3.1953\n1  4176,-1    4872,-1  5568,-1    6264,-1  6960,-1   7656,-1   8 352,-\nDienst\nab         4752,-              6336,-     7128,-   7920,-              9504,-\n5 544,-                                8 712,-\n1.4.1953\nbis                                                4000,-              4 600,-\n2800,-     3100,-   3 400,-    3 700,-            4300,-\n30.9.1951\n3. Diensteinkommen\njährlich\nMittlerer\nbis\n31. 3. 1953\n1  3248,-1    3596,-1  3 944,-    4292,-1 4640,-1 4988,-1      5 336,-\nDienst\nab        3 696,-     4092,-   4488,-     4 884,-  5 280,-   5 676,-   6072,-\n1.4.1953\n1\nbis        2 400,-    2550,-   2 700,-    2 850,-  3 000,-   3150,-    3 300,-\n30.9.1951\n4. Diensteinkommen\njährlich\nEinfacher\nbis\n31.3.1953\n1 2784,-1     2958,-1  3132,-1    3306,-1  3 480,-1  3654,-1   3 828,-\nDienst\nab\n1. 4. 1953\n3168,-     3 366,-  3 564,-    3 762,-  3 960,-   4158,-1   4 356,-"]}