{"id":"bgbl1-1954-43-6","kind":"bgbl1","year":1954,"number":43,"date":"1954-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/43#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_43.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelnematoden","law_date":"1954-12-20T00:00:00Z","page":500,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["500                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung zur Abwehr der Einschleppung\ndes Kartoffelnematoden.\nVom 20. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum                                                        § 3\nSchutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom                               Die Bestimmungen des § 2 finden keine Anwen-\n26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und des § 1 Nr. 2                        dung\nder Zweiten Verordnung über die Erstreckung von\nLandwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinig-                           1. auf die Einfuhr von Kartoffeln, die von Grund-\nten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rhein-                           stücken innerhalb des Grenzbezirks jenseits\nland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den                                   der Zollgrenze stammen, die von Wohn- und\nbayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes-                             Wirtschaftsgebäuden innerhalb des Grenz-\ngesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1                         bezirks diesseits der Zollgrenze aus bewirt-\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun-                                 schaftet werden;\ndesrates verordnet:                                                         2. auf die Einfuhr von Saatkartoffeln für Grund-\nstücke innerhalb des Grenzbezirks diesseits der\n§ 1                                           Zollgrenze, die von Wohn- und Wirtschafts-\ngebäuden innerhalb des Grenzbezirks jenseits\nDie Einfuhr von Kartoffeln, die von dem Kartof-                             der Zollgrenze aus bewirtschaftet werden, wenn\nfelnematoden (Heterodera rostochiensis) befallen                               von den Inhabern solcher Grundstücke ein\noder des Befalls verdächtig sind, aus dem Ausland                              amtliches Zeugnis darüber beigebracht wird,\nist verboten.                                                                  daß die Kartoffeln nematodenfreiem Boden ent-\nstammen;\n§ 2\n3. auf die Einfuhr von Kartoffeln im Binnen-\nKartoffeln dürfen nur unter der Bedingung ein-                              schiffsverkehr als Mundvorrat zum ausschließ-\ngeführt werden,                                                                lichen Verbrauch an Bord.\n1. daß die Sendung von einem in deutscher Sprache\nund in der Sprache des Ursprungslandes ab-                                                       § 4\ngefaßten Zeugnis eines amtlichen Pflanzen-\nschutzsachverständigen des Ursprungslandes                           Die unmittelbare Durchfuhr von Kartoffeln unter\nbegleitet ist. Die Ausstellung des Zeugnisses                     Zollüberwachung ist gestattet.\ndarf nicht länger als 20 Tage zurückliegen. Es\nmuß enthalten                                                                                    § 5\na) die Erklärung, daß die Sendung von einem                          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\namtlichen       Pflanzenschutzsachverständigen               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nuntersucht und frei von Kartoffelnematoden                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nbefunden worden ist,                                         nung über die Erstreckung von Recht der Land- und\nb) die Bescheinigung, daß die Sendung aus                         Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin\neinem Betrieb stammt, in dem Kartoffel-                      vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im\nnematoden nicht festgestellt worden sind;                    Land Berlin.\n2. daß eine an der Zollgrenze auf Kosten des Ein-\n§ 6\nführenden vorgenommene Untersuchung auf\nKartoffelnematoden die Unverdächtigkeit der                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nSendung ergibt.                                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Z:1stellgebühr)\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}