{"id":"bgbl1-1954-43-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":43,"date":"1954-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_43.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung der Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1954-12-20T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954                         487\nBekanntmachung           .\nder Neufassung der Kennzeichnungsverordnung.\nVom 20. Dezember 1954.\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nAnderung der Kennzeichnungsverordnung vom\n20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 486) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über die\nVerpackung, Kennzeichnung und Plombierung von\nSaatgut (Kennzeichnungsverordnung) in der vom\n1. Januar 1955 ab geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 20. Dezember 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nVerordnung über die Verpackung, Kennzeichnung\nund Plombierung von Saatgut (Kennzeichnungsverordnung)\nin der Fassung vom 20. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 55 Abs. 3 und 5 des Saatgut-           (6) Wird Saatgut von Kartoffeln, Topinambur,\ngesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)  Topf- oder Kartonagereben lose in den Verkehr\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:         gebracht, so sind die Angaben nach § 55 Abs. 2 und\nAbs. 4 des Saatgutgesetzes dem Erwerber schriftlich\n§ 1\nbei der Dbergabe des Saatguts auszuhändigen.\nSaatgut von Korbweiden, Wurzelreben aus Reb-                                 § 3\nschulen und Schnittreben kann gebündelt, Saatgut          (1) Die Plomben an den Packungen von Saatgut\nvon Kartoffeln und Topinambur, Topf- und Kar-          bestehen aus Weißblech und haben die Form eines\ntonagereben kann lose gewerbsmäßig in den Ver-         Kreises von 20 mm Durchmesser.\nkehr gebracht werden.                                     (2) Bei anerkanntem Saatgut sind die Plomben\nfarblos. Sie tragen auf der einen Seite die Auf-\n§ 2                           schrift „Anerkanntes Saatgut\" und auf der anderen\n(1) Originalpackungen von eingeführtem Saatgut,     Seite das Kennzeichen der Anerkennungsstelle\ndie nach der Offnung nicht mehr ordnungsmäßig          sowie die von dieser festzulegende Nummer des\nverschlossen werden können, sind erst bei der Ab-      Betriebs.\nfüllung mit der Einlage (§ 55 Abs. 2 des Saatgut-         (3) Bei Handels- und Importsaatgut sind die\ngesetzes), die die erforderlichen Angaben enthält,     Plomben grün. Sie tragen auf der einen Seite die\nzu versehen.                                           Aufschrift „Handelssaatgut\" oder „Importsaatgut\"\n(2) Ist die Dauer der Anerkennung verlängert        und auf der anderen Seite das Kennzeichen der Zu-\nworden (§ 18 der Anerkennungsverordnung vom            lassungsstelle sowie die von dieser festzulegende\n29. März 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) und ist   Nummer des Betriebs.\ndie vorgeschriebene Plombe (§ 55 Abs. 3 Satz 1 des        (4) Bei Behelfssaatgut sind die Plomben rot. Sie\nSaatgutgesetzes) noch unverletzt, so genügt es,        tragen auf der einen Seite die Aufschrift ,.Behelfs-\nwenn die neue Dauer der Anerkennung an der             saatgut\" und auf der anderen Seite das Kennzeichen\nPackung vermerkt wird.                                 der Zulassungsstelle.\n(3) Bei Tüten außer Kleinpackungen genügt es,           (5) Wird Saatgut in Tüten gewerbsmäßig in den\nwenn die Angaben auf der Außenseite, bei .Klein-       Verkehr gebracht, so tritt an die Stelle der Plombe\npackungen, wenn sie an oder in der Packung ge-         eine runde Siegelmarke von 50 mm Durchmesser\nmacht werden.                                          aus Papier, welche die Aufschriften beider Seiten\nder Plombe zu tragen hat. Die Siegelmarke für an-\n(4) ·Bei Kleinpackungen braucht die Nummer der\nerkanntes Saatgut ist weiß, diejenige für Handels-\nAnerkennungs- oder Zulassungsbescheinigung, bei\nund Importsaatgut grün.\nKleinpackungen von Gemüsesaatgut auch die Her-\nkunft, nicht angegeben zu werden.                                               § 4\n(5) Ist das Saatgut wiederholt abgefüllt worden        (1) Die Plomben und Siegelmarken sind so anzu-\n(§ 55 Abs. 4 des Saatgutgesetzes), so genügt bei      bringen, daß beim Offnen der Packung die Plom-\nKleinpackungen, wenn nur die Anschrift oder das       bierung oder die Siegelmarke verletzt wird und die\nKennzeichen des Betriebes angegeben wird, der das     Packung nicht mehr ordnungsgemäß verschlossen\nSaatgut zuletzt abgefüllt hat.                        werden kann."]}