{"id":"bgbl1-1954-43-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":43,"date":"1954-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_43.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1954-12-20T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 2\nDiese Rechtsverordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des\nSaatgutgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.  1\nBonn, den 20. Dezember 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nVerordnung zur Änderung der Kennzeichnungsv:erordnung.\nVom 20. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 55 Abs. 3 und 5 des Saatgut-                                          11§ 4a\ngesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)             Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  sind Packungen von Saatgut bis zu einem\nNettogewicht von\nArtikel 1                                  1. 10 kg bei landwirtschaftlichen Arten außer\nDie Kennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober                          Futtermöhren,     Futterkohl, Kohlrüben,\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1503, 1521) wird wie folgt                   Markstammkohl, Olfrüchten und Tabak\ngeändert:                                                               sowie bei Gemüsehülsenfrüchten;\n2. 1 kg bei Futtermöhren, Futterkohl, Kohl-\n1. In § 2 treten an die Stelle des bisherigen Ab-\nrüben, Markstammkohl und Olfrüchten\nsatzes 2 folgende neue Absätze 2 bis 5:\nsowie bei Speisemöhren, Mangold, Spinat,\n,, (2) Ist die Dauer der Anerkennung ver-                       Herbstrüben und Rote Rüben;\nlängert worden (§ 18 der Anerkennungsver-                    3. 100 g bei allen übrigen Gemüsearten\nordnung vom 29. März 1954 - Bundesgesetzbl.                        sowie bei Tabak.\"\nI S. 48, 93) und ist die vorgeschriebene Plombe\n(§ 55 Abs. 3 Satz 1 des Saatgutgesetzes) noch\n6. § 5 erhält folgende Fassung:\nunverletzt, so genügt es, wenn die neue Dauer                 11 Verstöße gegen § 2 Abs. 6 werden als Ord-\nder Anerkennung an der Packung vermerkt                    nungswidrigkeiten nach den §§ 65, 66 des Saat-\nwird.                                                      gutgesetzes geahndet.\"\n(3) Bei Tüten außer Kleinpackungen genügt            1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nes, wenn die Angaben auf der Außenseite, bei                  11 (2) Bunte Tüten und andere Tüten, die bis-\nKleinpackungen, wenn sie an oder in der Pak-               her für bestimmte Arten als Verpackung ge-\nkung gemacht werden.                                      'bräuchlich waren, bedürfen bis zum 30. Juni\n(4) Bei Kleinpackungen braucht die Nummer               1956 keiner Kennzeichnung nach § 55 Abs. 2\nder Anerkennungs- oder Zulassungsbescheini-                des Saatgutgesetzes.\"\ngung, bei Kleinpackungen von Gemüsesaatgut\nArtikel 2\nauch die Herkunft, nicht angegeben zu werden.\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(5) Ist das Saatgut wiederholt abgefüllt wor-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nden (§ 55 Abs. 4 des Saatgutgesetzes), so genügt\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-\nbei Kleinpackungen, wenn nur die Anschrift\ngesetzes auch im Land Berlin,\noder das Kennzeichen des Betriebes angegeben\nwird, der das Saatgut zuletzt abgefüllt hat.\"                                Artikel 3\n2. § 2 Abs. 3 wird Absatz 6.                               Die Kennzeichnungsverordnung wird in der ab\n3. § 3 Abs. 6 wird gestrichen.                          1. Januar 1955 geltenden Fassung durch den Bun-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                         desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n11(1) Die Plomben und Siegelmarken sind so        sten bekanntgemacht.\nanzubringen, daß beim Offnen der Packung die                                 Artikel 4\nPlombierung oder die Siegelmarke verletzt\nwird und die Packung nicht mehr ordnungs-               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in\ngemäß verschlossen werden kann.                      Kraft.\n(2) Kleinpackungen bedürfen keiner Plombe         Bonn, den 20. Dezember 1954.\noder Siegelmarke.\"                                        Der Bundesminister für Ernährung,\n5. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a einge-                     Landwirtschaft und Forsten\nfügt:                                                                          Lübke"]}