{"id":"bgbl1-1954-42-9","kind":"bgbl1","year":1954,"number":42,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/42#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_42.pdf#page=37","order":9,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1955)","law_date":"1954-12-21T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":37,"num_pages":9,"content":["Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                          473\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes.\nVom 21. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 270) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern nachstehend der Wortlaut des\nGewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung des\nGesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-\nzember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 21. Dezember 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nGewerbesteuergesetz\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(GewStG 1955).\nABSCHNITT I                                   solches Unternehmen dem Willen eines\nanderen inländischen Unternehmens derart\nAllgemeines                                    untergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-\nlen hat, so gilt es als Betriebstätte dieses\n§ 1                                     Unternehmens.\nS leuerberechtigte                       (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-            der sonstigen juristischen Personen des privaten\ns teuer als Gemeindesteuer zu erheben.                     Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-\nnommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.\n§ 2\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb\nS teuergegens land                    eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende         anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben              zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.\nwird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches               (5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-\nUnternehmen iPl Sinn des Finkommensteuergesetzes           stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nzu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge-             Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden\nwerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf            Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-\neinem in einem inländischen Schiffsregister einge-         nehmen mit Geschäftsleitung . im Geltungsbereich\ntragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter-       des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen'\nhalten wird.                                               zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem        tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-\nUmfang die Tätigkeit                                       stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-\ntung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-\ngesetzes in einem Gebiet der im Satz 1 bezeichneten\nmanditgesellschaften und anderer Gesell-\nArt befindet, werden wie selbständige Unternehmen\nschaften, bei denen die Gesellschafter als\nzur Gewerbesteuer herangezogen.\nUnternehmer {Mitunternehmer) des Ge-\nwerbebetriebs anzusehen sind;\n§ 3\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-\nschaften, KommrJ.nditgesellschaften_ auf Ak-                         Befreiungen\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-         Von der Gewerbesteuer sind befreit\ntung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche       1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nGewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt-               bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\",\nschaf tsgenossenschc1f ten und der Versiche-          die Monopolverwaltungen des Bundes und die\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein             staatlichen Lotterieunternehmen;","474                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,                                    § 4\ndie Landeszentralbanken, die Berliner Zentral-                   Hebeberec~tigte Gemeinde\nbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nDeutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-             (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen\nbank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank       der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine\n(Bank für Vertriebene und Geschädigte), die        Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes\nDeutsche Landesren~enbank, die Deutsche Sied-      unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-\nlungsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank      selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden\nnach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die        oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nLandwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung      Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder\nvom 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I          Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-\nS. 1330) und die Deutsche Genossenschafts-         hoben, der auf sie entfällt.\nkasse nach Maßgabe des § G des Gesetzes über          (2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-\ndie Deutsche Genossenschaftskasse in der Fas-      bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die\nsung vom 28. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I       näheren Bestimmungen über die Erhebung der\ns. 329);                                           Steuer.\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-                                § 5\nschaftlicher Art erfüllen;\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht ste-\nSteuerschuldner\nhenden Sparkassen, soweit sie der Pflege des          (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als\neigentlichen Sparverkehrs dienen;                  Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-          werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-        nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese\nhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den      Gesamtschuldner.\nRahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so              (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\nsind sie insoweit steuerpflichtig;                 anderen Unternehmer über, so ist der bisherige\n6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung        Unternehmer bis zum Dbergang Steuerschuldner;\noder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-      der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unter-\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und     nehmer eingestellt. Der neue Unternehmer ist\nunmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder       Steuerschuldner vom Zeitpunkt des Dbergangs an;\nkirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie        der Betrieb gilt als durch diesen Unternehmer neu\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-    gegründet, wenn er nicht mit einem bereits be-\nnommen Land- und Forstwirtschaft), der über        stehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.\nden Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-\nausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;                               § 6\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit\nweniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-                      Besteuerungsgrundlagen\nschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffan           (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\nbetrieben wird, die eine eigene Triebkraft von     steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-\nweniger als 100 Pferdekräften haben;               kapital.\n8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-           (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nnutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-        kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-\ntriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände       grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer\noder die Bearbeitung oder Verwertung der v0n       darf nur mit Zustimmung der Landesregierung er-\nden Mitgliedern selbst gewonnenen land- und        hoben werden; die Landesregierung kann die Zu-\nforstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegen-       stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zustän-\nstand haben (z. B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-,     digen Behörden übertragen.\nViehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaf-\nten, Waldbauvereine, Winzervereine). soweit\ndie Bearbeitung oder Verwertung im Bereich                            ABSCHNITT II\nder Land- und Forstwirtschaft liegt;\n9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und                   und dem Gewerbekapital\nsonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der                     UNTERABSCHNITT 1\nNot oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer er-                         Gewerbesteuer\nforderlichen Voraussetzungen erfüllen;                          nach dem Gewerbeertrag\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,                                    § 7\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Ver-\nGewerbeertrag\nmögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-\nverband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des            Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\nKörperschaf tsteuergesetzes ist, wenn ihre Er-     Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-        steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-\nverwaltung herrühren und ausschließlich dem        werbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkommens\nBerufsverbaqd zufließen.                           für .den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) ent-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                           475\nsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksich-                gehören, nur dann, wenn ihr Jahresbetrag\ntigen ist, vermehrt und vermindert um die in den              250 000 Deutsche Mark übersteigt. Maßgebend\n§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.                               ist jeweils der Jahresbetrag, den der Mieter\noder Pächter für die Benutzung der zu den Be-\ntriebstätten eines Gemeindebezirks gehörigen\n§ 8\nfremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter\nHinzurechnungen                            oder Verpächter zu zahlen hat;\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden              9. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-\nfolgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie             gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nbei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:                 einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\n1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der          schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-            Gewerbebetriebs anzusehen sind;\nbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder       10. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nmit einer Erweiterung oder Verbesserung des             Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des\nBetriebs zusammenhängen oder der nicht nur              § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit\nvorübergehenden Verstärkung des Betriebs-               Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-\nkapitals dienen;                                        mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich           wissenschaftlicher Zwecke.\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Be-\ntriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be-                               § 9\ntrieb· zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn\ndiese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach                              Kürzungen\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;               Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters      gen wird gekürzt um\nsowie Gehälter und sonstige Vergütungen             1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum\njeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen       Betriebsvermögen des Unternehmers gehören-\nGesellschafters oder seines Ehegatten im Be-            den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-\ntrieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn         stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört,\ndiese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach            maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;                   letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende            lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf          zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-          raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Hat die Steuerpflicht\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tan-               nicht während des ganzen Erhebungszeitraums\ntieme) für die Geschäftsführung verteilt wor-            (§ 14 Abs. 2) bestanden, so vermindert sich die\nden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergü-            Kürzung auf so viel Zwölftel, wie die Steuer-\ntungen jeder Art, die für eine Beschäftigung            pflicht volle oder angefangene Kalendermonate\nder Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb          im Erhebungszeitraum bestanden hat. An\ngewährt worden sind;                                    Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag\n5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,              bei Kapitalgesellschaften oder Wohnungs-\ndie für eine Beschäftigung des Ehegatten des             und Baugenossenschaften, die ausschließlich\nUnternehmers oder Mitunternehmers im Be-                 eigenen Grundbesitz oder neben eigenem\ntrieb gewährt worden sind;                               Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen\n6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,              verwalten und nutzen, die Kürzung um den\ndie von einem im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3           Teil des Gewerbeertrags, der auf den Grund-\nbezeichneten Unternehmen an wesentlich Be-               besitz entfällt; das gilt nicht, wenn der Grund-\nteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be-             besitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb\nschäftigung im Bet~_ieb gewährt worden sind;             eines Gesellschafters oder einem Unternehmen\ndient, an dem ein Gesellschafter wesentlich be-\n7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemein-\nteiligt ist;\nsamen Ankauf von Lebensmitteln oder haus-\nwirtschaftlichen Gegenständen im großen und         2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-·\nAbsatz im Einzelhandel an Käufer gewährt                gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nworden ·sind (Kundengewinn), soweit diese                einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nVorteile drei vom Hundert der auf die Waren             schafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\ngeleisteten Barzahlungen überstiegen haben.             des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die\nHierbei ist es gleichgültig, ob der Kunden-             Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns\ngewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ge-            (§ 7) angesetzt worden sind;\nwährt worden ist;                                   3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\n8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die             Unternehmens, der auf eine nicht im Inland\nBenutzung der nicht in Grundbesitz bestehen-            belegene Betriebstätte entfällt;\nden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,           4. die nach § 8 Ziff. 8 dem Gewinn aus Gewerbe-\ndie im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt,         betrieb eines anderen hinzugerechneten Miet-\nsoweit die Miet- oder Pachtzinsen beim                  und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung\nEmpfänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb                 des Gewinns berücksichtigt worden sind;","476                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n5. die nach den Vorschriften des Einkommen-                       für die weiteren 1200 Deutsche\nsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-                  Mark des Gewerbeertrags                2 v. H,\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung                        für die weiteren 1200 Deutsche\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-                 Mark des Gewerbeertrags               3 v. H.,\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen\nPerson oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2                   für die weiteren 1200 Deutsche\nZiff. 1) entnommen worden sind;                                Mark des Gewerbeertrags               4 v. H.,\n6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5                für alle weiteren Beträge            5 v. H.;\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten                   2. bei anderen Unternehmen               5 v. H.\nfestverzinslichen Wertpapieren, bei denen die\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich\nEinkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch\ndie Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 auf die\nAbzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\nHälfte.\nerhoben worden ist.\n(4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen\nermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-\n§ 9a\nsteuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2\nHinzurechnungen und Kürzungen                Ziffer 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der\nbei abweichendem Wirtschaftsjahr              Körperschafts teuer.\nIn den Fällen des § 2 Abs. 6 des Einkommensteuer-        (5) Hat bei den in Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten\ngesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft-     Unternehmen die Steuerpflicht nicht während des\nsteuergesetzes sind zur Ermittlung des Gewerbe-           ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden,\nertrags die Hinzurechnungen nach § 8 Ziff. 1 bis 9        so ist der nach § 10 maßgebende Gewerbeertrag auf\nund die Kürzungen nach § 9 Ziff. 1 Satz 3 und Ziff. 2     einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei sind Ka-\nbis 4 nach dem gleichen Verhältnis aufzuteilen wie        lendermonate, in denen die Steuerpflicht nur wäh-\nder Gewinn.                                               rend eines Teils bestanden hat, voll zu rechnen.\n§ 10                           Auf den Jahresbetrag des Gewerbeertrags sind die\nSteuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 oder des\nMaßgebender Gewerbeertrag                   Absatzes 3 anzuwenden . .l)er dabei für ein Jahr sich\nMaßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhebungs-         ergebende Steuermeßbetrag ist entsprechend der\nzeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag       Zahl der vollen oder angefangenen Kalendermonate\n(§ 14) festgesetzt wird.                                  des Zeitraums umzurechnen, während dessen die\nSteuerpflicht im Erhebungszeitraum bestanden hat.\n§ 10a\nUNTERABSCHNITT 2\nGewerbeverlust\nDe/ maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-                                    Gewerbesteuer\nwerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-                        nach dem Gewerbekapital\nkommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger\n§ 12\nBuchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,\ndie sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-                          Begriff des Gewerbekapitals\nwerbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-               (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\nhebungszeiträume nach den Vm:schriften der §§ 7 gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-\nbis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-\nbei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier ' gebenden Änderungen.\nvorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-\ntigt worden sind.                                           (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\nwerden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,\n§ 11                           soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag               abgezogen      sind:\n1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzin-\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nsen, den Renten und dauernden Lasten und\ndem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nden Gewinnanteilen im Sinn des § 8 Ziff. 1\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines\nbis 3 entsprechen;\nHundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe-\nertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle             2.  die  Werte   (Teilwerte) der nicht in Grund-\n100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.                             besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die\ndem Betrieb dienen, aber im Eigentum\n(2) Die Steuerrneßzahlen für den Gewerbeertrag                    eines Mitunternehmers oder eines Dritten\nbetragen                                                             stehen. Das gilt, soweit die Wirtschafts-\n1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-                  güter zum Gewerbekapital des Uberlassen-\nschaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1                   den gehören, nur dann, wenn die im Ge-\nwerbekapital des Uberlassenden enthalte-\nfür die ersten 1200 Deutsche Mark\nnen Werte (Teilwerte) der überlassenen\ndes Gewerbeertrags                   0 v. H,\n-Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen Deutsche\nfür die weiteren 1200 Deutsche                            Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei\nMark o.es Gewerbeertrags             1 v. H.,             jeweils die Summe der Werte der Wirt-","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                        477\nschaftsgüter, die ein Vermieter oder Ver-       (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den\npdchter dem Mieter oder Pächter zur          Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.\nBenutzung in den Betriebstätten eines        Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die\nGemeindebezirks überlassen hat.              Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,\n(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen       so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort\nBetriebs und der Hinzurcchnungcn wird gekürzt um          festgesetzt werden.\n1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die                               § 15\nBetriebsgrundstücke in dem Einheitswert                          Pauschfestsetzung\ndes gewerblichen Betriebs enthalten sind;\nWird die Einkommensteuer oder die Körper-\n2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-         schaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so\nkapital gehörenden Beteiligung an einer        kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kom-       Einvernehmen mit der Landesregierung oder der\nmanditgesellschaft oder einer anderen Ge-      von ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen\nsellschaft, bei der die Gesellschafter als    Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Ge-\nwerbebetriebs anzusehen sind;\n3. die nach Absatz 2 Ziffer 2 dem Gewerbe-                         UNTERABSCHNITT 4\nkapital eines anderen hinzugerechneten\nWerte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-\nFestsetzung\nwert des gewerblichen Betriebs des Eigen-\nund Erhebung der Steuer\ntümers enthalten sind.                                                   § 16\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind                                             Hebesatz\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die\nDie Steuer wird auf Grund des einheitlichen\ndas Unternehmen im Ausland unterhält;\nSteuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz fest-\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten     gesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten\nim Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt.       Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest-\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den        gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,      Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)         Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vorhan-\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.               denen Unternehmen der gleiche sein.\n§ 13                                                   § 17\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                                Zweigstellensteuer\n( 1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach            (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-\ndem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag          unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines              stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-\nTausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-            leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der\nkapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf          in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis zu\nvolle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.           drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-\nwerbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-\n(2) Die Steuermeßzahl        für   das Gewerbekapital\nstellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des\nbeträgt 2 vom Tausend.\nErhebungszeitraums maßgebend.\n(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital\n(2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1\nweniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein\nfällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt.\n\\,Vareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-\n(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-        zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so        des Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeß-\nermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berech-       betrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte ent-\nnete Steuermeßbetrag auf so viel Zwölftel, wie die        fällt.\nSteuerpflicht volle oder angefangene Kalender-\n(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der\nmonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.\nGemeinde vorhandenen Unternehmen der im Ab-\nsatz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.\nUNTERABSCHNITT 3\n§ 17 a\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\nMindeststeuer\n§ 14\n(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung\nFestsetzung· des einheitlichen Steuermeßbetrags\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-              werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\nbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem          des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher            triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befunden\nSteuermeßbetrag g€~bildet.                                hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nMindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, für         (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\ndie nach § 16 keine oder eine geringere Steuer fest-     anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\nzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12          schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum\nDeutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu          fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Voraus-\n6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Gewerbe-      zahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb\nbetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur gleich       eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids\nhoch bemessen werden.                                    zu entrichten (Abschlußzahlung).\n(2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die             (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der\nStelle der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der        anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a           Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\nAbs. 3).                                                 bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nausgeglichen.\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-\nsteuer oder die Erhöhung einer beschlossenen Min-                               §§ 21 und 22\ndeststeuer kann nur bis zum Ende des Erhebungs-\n(gestrichen)\nzeitraums gefaßt werden. Eine Herabsetzung der\nMindeststeuer oder der Verzicht auf eine beschlos-\nsene Mindeststeuer kann noch bis zum Ende des                                 ABSCHNITT III\nRechnungsjahrs, das in dem Erhebungszeitraum be-\nginnt, beschlossen werden.                                               Lohnsummensteuer\n§ 18                                                     §  23\n(gestrichen)                                       Besteuerungsgrundlage\n§  19                            (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die\nin jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der\nVorauszahlungen\nin der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt\n(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,          worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen\n15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-         oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-\nlungen zu entrichten.                                    dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestim-\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein     men.\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-         (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-\nlagung ergeben hat.                                      betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der        Mark, so werden von ihr 3600 Deutsche Mark ab-\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-        gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des\nbungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben     ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen sich\nwird. Hat das Finanzamt wegen einer voraussicht-         diese Beträge entsprechend.\nlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb\ndie Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder                                    § 24\nKörperschaftsteuer der für den laufenden Veranla-\nLohnsumme\ngungszeitraum voraussichtlich zu erwartenden Steuer\nangepaßt, so hat es gleichzeitig für Zwecke der Ge-        (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\nwerbesteuer-Vorauszahlungen den einheitlichen            die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\nSteuermeßbetrag festzusetzen, der sich voraussicht-     legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.\nlich für den laufenden Erhebungszeitraum ergeben           (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze 3\nwird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der     bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 1\nAnpassung der Vorauszahlungen nach Satz 1 gebun-        des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch\nden.                                                    andere Rechtsvorschriften von der Lohnsteuer be-\n(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein        freit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonn-\nGewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits     tags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbescha-\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des         det der einkommensteuerlichen Behandlung zur\nBefreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt     Lohnsumme.\nfür die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen          (3) Zur Lohnsumme gehören nicht\nAbsatz 3 entsprechend.\n1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden\n(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-               sind, die auf Grund eines schriftlichen Lehr-\nsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten                    vertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn ?ie min-                erfahren,\ndestens 3 Deutsche Mark beträgt.                                2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die Er-\nmittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn\n§ 20                                     hinzuzurechnen sind.\nAbrechnung über die Vorauszahlungen                 (4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die\n(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)    Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in\nentrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer-      dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn\nschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.         der Staatsbank oder Sparkasse steht.","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                             479\n(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben die Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch\nVergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz,          nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-\ndie nicht ausschließlich oder überwiegend in dem          stellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärungen\nsteuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig    über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätzlich\nsind.                                                     oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der zustän-\ndigen Gemeinde abgegeben hat.\n§ 25\n-Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\nABSCHNITT IV\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist                                 Zerlegung_\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-\n§ 28\nzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-\nsumme ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten ab-                               Allgemeines\nzurunden.                                                     Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\n(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer         Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nbeträgt 2 vom Tausend. ·               ·                   unterhalten worden, so ist der einheitlich~ Steuer-\nmeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\n(3). Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß\nfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\n\\ unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle\nDas gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der\nstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\ngleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die Ge-\nwerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Ge-             oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nzeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-\nwerbekapital abwe~chen.\nmeinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\n(4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)       § 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unterlie-\ngilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.                gen, sind nicht zu berücksichtigen.\n§ 26                                                      § 29\nFälligkeit                                            Zerlegungsmaßstab\nDie Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat               (1) Zerlegungsmaßstab ist\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-                1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-\nmonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der Be-                   nehmen\nfugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so                    das Verhältnis, in dem die Summe der in\nist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene Ka-                      allen Betriebstätten (§ 28) efzielten Betriebs-\nlendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf                  einnahmen zu den in den Betriebstätten der\ndes Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem                   einzelnen Gemeinden erzielten Betriebsein-\nim Satz 1 oder im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist                  nahmen steht;\nder Gemeindebehörde eine Erklärung über die Be-                   2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der\nrechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. Diese                       Ziffer 3\nErklärung ist eine Steuererklärung im Sinn der\ndas Verhältnis, in dem die Summe der Ar-\nReichsabgabenordnung.\nbeitslöhne, die an die bei allen Betriebstät-\nten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer ge-\n§ 27                                      zahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                          steht, die an die bei den Betriebstätten der\neinzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeit-\n(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme                       nehmer gezahlt worden sind;\nwird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer               3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen\nbeteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn\nein berechtigtes Interesse an der Festsetzung darge-                 zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das\ntan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils festzu-                    in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.\nsetzen                                                        (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-\n1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag         triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die\nnach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt        in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\nwird;                                           (§ 28) während des Erhebungszeitraums(§ 14 Abs. 2)\n2. für die vor der ~ntragstellung vollendeten     erzielt oder gezahlt worden sind.\nKalendermonate oder Kalendervierteljahre,          (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nwenn der Antrag vor Ablauf des Redinungs-      Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle\njahrs gestellt wird.                            1000 Deutsche Mark abzurunden.\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die der\nUnternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt                                      §  30\nhat.                                                         Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-             Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-\nbetrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach        meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag\nAblauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der            oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-","480                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954; Teil I\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und     unanfechtbar geworden ist, dieser Anteil der Ge-\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter      meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nBerücksichtigung der durch das Vorhande'nsein der        befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nBetriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.               wenden.\n(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\n§ 31\nhöhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung         sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des         nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Erhö-\n§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:\nhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuweisung\nnach Absatz 2.\n1. nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-\n§ 35\ntungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind\nnicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige           Zerlegung bei der Lohnsummensteuer\nVergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar-       Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen;      Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der\n2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-      Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den\nschen Person betrieben werden, sind für die im    Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\nBetrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)      sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-\ninsgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu-     legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\nsetzen;                                           das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\n3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und\nAbs. 3 bezeichneten Art sind insgesamt 10 000\nABSCHNITT V\nDeutsche Mark jährlich für die Arbeit der im\nBetrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich                          Gewerbesteuer\nBeteiligten und ihrer Ehegatten anzusetzen;                der Wandergewerbebetriebe\n4. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung                              § 35a\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer         (1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, so-\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel       weit sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2\nerhöhten Betrag anzusetzen.                       Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben\nwerden, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\n§ 32\nertrag und dem Gewerbekapital.\n(gestrichen)\n(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-\n§ 33                          setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn, des Einkom-\nmensteuergesetzes, zu dessen Ausübung es nach\nZerlegung in besonderen Fällen\nden Vorschriften der Gewerbeordnung und den\n(1) Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 zu einem   Ausführungsbestimmungen dazu eines Wander-\noffenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß-     gewerbescheins bedarf. Wird im Rahmen eines ein-\nstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse     heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes\nbesser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat     Gewerbe als auch ein Wandergewerbe betrieben,\ndas Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zer-      so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes\nlegung Satz 1 angewendet worden ist.                    Gewerbe zu behandeln.\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-          (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-     der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-\nbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.           findet.\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-\n§ 34\ntelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-\nKleinbeträge                       meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,\n(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag      so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-\nnicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in     betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-\nvoller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich         monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-\ndie Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ce-    legen.\nschäftsleitung im Ausland oder in einem der im § 2                          ABSCHNITT VI\nAbs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der                               Änderung\nSteuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der                 des Gewerbesteuermeßbescheids\nsich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-                      von Amts wegen\nsichtigenden Betriebstätten befindet.\n§ 35b\n(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nzwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber           (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts\nnach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein       wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,\nZerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche          wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-\nMark zuzuweisen sein, so ist, sobald die Zerlegung       schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                       481\ngeändert wird und die Änderung die Höhe des                  b) über die Steuerbefreiung von Kranken-\nGewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-                   anstalten des Bundes, eines Landes, einer\nwerts des gewerblichen Betriebs berührt. Die Ände-              Gemeinde oder eines Gemeindeverbands\nrung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des                    sowie von anderen Krankenanstalten, die\nEinheitswerts des gewerblichen Betriebs ist in dem              in besonderem Maß der minderb_emittelten\nneuen Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu be-                  Bevölkerung dienen,\nrücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags           c) über die Beschränkung der Hinzurechnung\noder des Gewerbekapitc1ls beeinflußt.                           von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch              Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-\nfür den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,                 hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des\nder von Amts wegen durch einen neuen Bescheid                   Anlagevermögens,\nzu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.          d) über eine unterschiedliche Begriffsbestim-\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids                   mung des Wareneinzelhandelsunternehmens\nkann zurückgestellt werden, bis die Änderung des                im Sinn des § 17 und des § 29,\nEinkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-            e) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nbescheids oder des Feststellungsbescheids unan-                 zahlungstermine.\nfechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen\nGewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn\n§ 35d\ndie Änderung nur geringfügig ist.\nNeufassung\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nABSCHNITT VII\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nDurchführung                        Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes\nund der dazu erlassenen Durchfüh:r:ungsverordnun-\n§ 35c                         gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nErmächtigung                      Datum, unter neuer Dbe~·schrift und in neuer Para-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-        migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nstimmung des Bundesrates\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\nfür die Erhebungszeiträume 1955 und 1956                             ABSCHNITT VIII\nRechtsverordnungen zu erlassen\nUbergangs- und Schlußvorschriften\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags                                    § 36\nund des Gewerbekapitals,                                      Zeitlicher Geltungsbereich\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,       Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-      mals anzuwenden\nkeit der Besteuerung und zur Vermeidung\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen erforder-\nertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nlich ist,\nhebungszeitraum 1955,\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-\n2. bei der Lohnstimmensteuer für die Lohnsumme\nmeßbetrags und die Zerlegung bei der\ndes Monats Januar 1955.\nLohnsummensteuer;\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-\n§ 37\nlassen                                        •\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-                   Anwendung im Land Berlin\nrung von Vorschriften dieses Gesetzes er-        Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\ngebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur        erlassenen Rechtsverordnungen geltetl auch im Land\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-       Berlin, sobald das Land Berlin die Anwendung die-\nsteuerung oder zur Beseitigung von Un-        ses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, fassung beschlossen hat."]}