{"id":"bgbl1-1954-42-8","kind":"bgbl1","year":1954,"number":42,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/42#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_42.pdf#page=31","order":8,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1955)","law_date":"1954-12-21T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                           467\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 21. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954\n(aundesgesetzbl. I S. 97) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter Berück-\nsichtigung des Gesetzes zur Neuordnung von\nSteuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 373) bekanntgemacht. .\nBonn, den 21. Dezember 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nKörperschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(KStG 1955).\nI. Steuerpflicht                                  2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt\n§ 1                                          steuerpflichtig sind,\nUnbeschränkte Steuerpflicht                                   mit den inländischen Einkünften, von\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                        denen ein Steuerabzug zu erheben ist.\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung             Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\noder ihren Sitz im Inland haben:                               weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-\n1. Kapi talg ese llscha fü~n (Aktiengesellschaften,     tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-              aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem\nsellschaften mit beschränkter Haftung, Ko-           zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-\nlonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk-         perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nschaften);                                           gensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Gel-\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;            tungsbereich des Grundgesetzes offer in Berlin (West)\nals beschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\nwerden.\n4. sonstige juristische Personen des privaten\nRechts;                                                                          § 3\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif-                Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\ntungen und andere Zweckvermögen;\nNichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\n6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaf-\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nten des öffontlichen Rechts; Einern solchen\ndann körperschaftsteuerpfl,ichtig, wenn ihr Einkom-\nBetrieb steht die Verpachtung eines Betriebs\nmen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-\ngewerblicher Art gleich.\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen\n(2) Die unbe'.,;chränkte Körperschaftsteuerpflicht           Steuerpflichtigen zu versteuern ist.\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.\n§ 2                                                           § 4\nBeschränkte Steuerpflicht                                       Persönliche Befreiungen\n(1) Beschränkt körperschaftsleuerpflichtig sind                ( 1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und                   1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-\nVermögensmassen, die weder ihre Ge-                            desbahn, das Untern~hmen „ Reichsauto-\nschäftsleitung noch ihren. Sitz im Inland                      bahnen\", die Monopolverwaltungen des\nhaben,                                                         Bundes und die staatlichen Lotterieunter-\nmit ihren inländischen Einkünften;                           nehmen;","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,           (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-\ndie Landeszentralbanken, die Berliner Zen-       zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\ntralbank, die Kreditanstalt für Wiederauf-       Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).\nbau, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 9\nRentenbank-Kreditanstalt, die Lastenaus-\nsind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1\ngleichsbank (Bank für Vertriebene und Ge-\nAbs. 2) nicht anzuwenden.\nschädigte), die Deutsche Landesrentenbank,\ndie Deutsche Siedlungsbank, die landwirt-\nschaftliche Rentenbank nach Maßgabe des\n§ 14 des Gesetzes über die Landwirt-\nII. Einkommen\nschaftliche Rentenbank in der Fassung vom                            1. Allgemeines\n14. September 1953        (Bundesgesetzbl. I\n§ 5\nS. 1330) und die Deutsche Genossenschafts-\nkasse nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes             ( 1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse in        Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines\nder Fassung vom 28. Oktober 1954 (Bundes-        Kalenderjahrs bezogen hat.\ngesetzbl. I S. 329);\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den Vor-\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-         schriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflich-\nwirtschaftlicher Art erfüllen;                  tet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr,\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht       für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er-\nstehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege     mitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art,\ndes eigentlichen Sparverkehrs dienen;           deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-        ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-\nschafte·n und ähnliche Realgemeinden. Unter-    lung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem\nhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über       das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-\nden Rahmen eines Nebenbetriebs hinaus-          jahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend\ngeht, oder haben sie einen solchen Gewerbe-     dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr\nbetrieb verpachtet, so sind sie insoweit        erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr entfal-\n_steuerpflichtig;                                 lenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführenden\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und         Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft be-\nVermögensmassen, die nach der Satzung,          treiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\nStiftung oder sonstigen Verfassung und          schaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung       Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,\nausschließlich und unmittelbar kirchlichen,      und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken          jahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil auf-\ndienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-       zuteilen.\nlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-                                    § 6\nmen einer Vermögensverwaltung hinaus-\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-\ngeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\nmen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,         schriften des Einkommensteuergesetzes und den\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen          §§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für        deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nFälle der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-\na) die Kasse sich auf Zugehörige oder frü-       sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-\nhere Zugehörige eines einzelnen wirt-       tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-\nschaftlichen Geschäftsbetriebs oder meh-    währt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der\nrerer wirtschaftlich miteinander verbun-    Absätze 3 und 4 folgendes:\ndener Geschäftsbetriebe beschränkt und\n1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem\nb) sichergestellt ist, daß der Betrieb der                   Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach                   abzugsfähig.\nArt und Höhe der Leistungen eine so-\n2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem\nziale Einrichtung darstellt;\nLebensversicherungsgeschäft stammen, sind\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen                    nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-\nCharakter, deren Zweck nicht auf einen                       schuß nicht übersteigen, der sich ergeben\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet                  würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr\nist;                                                         entfallenden Versicherungsleistungen, Uber-\n9. Körperschaften oder Personenvereinigun-                       träge und Rücklagen sowie die sämtlichen\ngen, deren Hauptzweck die Verwaltung des                     sonstigen persönlichen und . sachlichen Be-\nVermögens für einen nichtrechtsfähigen                       triebsausgaben allein aus der auf das Wirt-\nBerufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten                   schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme\nArt ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen                 bestritten worden wären. Die Beitragsrück-\naus dieser Vermögensverwaltung herrühren                     erstattung muß spätestens bei Genehmi-\nund ausschließlich dem Berufsverband zu-                     gung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs\nfließen.                                                      durch die satzungsmäßig zuständigen Or-","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                           469\ngane mit der Maßgabe beschlossen werden,          (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\ndaß sie auf die binnen Jahresfr{st nach der    ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nBeschlußfassung fällig werdenden Beiträge      vorzunehmen.\nanzu1echnen oder binnen Jahresfrist nach          (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden\nder Beschlußfassung bar auszuzahlen ist.       Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-\n(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-         gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttun-\nerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die       gen im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 sind, unterliegen\nausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-         einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der\nsen Zweck durch Satzung oder durch geschäftsplan-         Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt\nmäßige Erklärung gesichert ist.                           entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind\ndiese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in\n(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens-\ndessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-\nversicherungsgeschäft allein oder neben anderen\nschüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-\nVersicherungszweigen betreiben, sind für das\nschaftsteuer nach § 19 Abs. 3 führen. Satz 1 gilt nicht\nLebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom              für Gewinnanteile, die auf Beteiligungen an Kapital-\nHundert des nach den Vorschriften des Einkommen-\ngesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5\nsteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten Ge-\nentfallen.\nwinns zu versteuern, von dem der bei dem Lebens-\nversichenmgsgeschäft für die Versicherten bestimmte           (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 g_elten\nAnteil noch nicht abgezogen ist.                          entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder\nGemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti-\ngen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den\n§ 7                         auf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-\nFür die Ermittlung des Einkommens ist es ohne           len ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder             insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei\nnicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,          den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-\nmit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und          sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19\nam Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften ver-        Abs. 3 sind. Satz 2 gilt nicht für Gewinnanteile, die\nbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.            auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinn\ndes § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 entfallen.\n§ 10\n2. S a c h 1i c h e B e frei u n gen\n§ 8                                                 (gestrichen)\nBei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien                  3. Abzugsfähige Abgaben\nund politischen Vereinen\n§ 11\n(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\nsteuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des          Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-\nEinkommens die auf Grund der Satzung erhobenen             den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits\nBeiträge der Mitglieder außer Ansatz.                      nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nabzugsfähige Ausgaben sind:\n(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\neinen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben         1. bei Kapitalgesellschaften\naußerdem die Einkünfte der im § 2 Abs. 3 Ziff. 3                 die Kosten der Ausgabe von Aktien und son-\nbis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-                 stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht\nneten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn                aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden kön-\ndes § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.               nen;\n2. bei Versicherungsunternehmen\n§ 9                                Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nlagen, soweit sie für die Leistungen aus den am\nBei Schachtelgesellschaften\nBilanzstichtag laufenden Versicherungsverträ.:.\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-          gen erforderlich sind;\ngesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-         3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien\nsicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-\ntrieb einer mländischen Körperschaft des öffent-                 der Teil des Gewinns, der an persönlich haf-\ntende Gesellschafter auf ihre nicht auf das\nlichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-\nGrundkapital gemachten Einlagen oder als\nschaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\nStammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen                Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung\nverteilt wird;\nKapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder\nAnteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar              4. Vermögensm~hrungen, die dadurch entstehen,\nbeteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal- ·          daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz\n!enden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist                 oder teilweise erlassen werden;\nein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so              5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\ntritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letz-            licher, religiöser, wissenschaftlicher und staats-\nten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt                  politischer Zwecke und der als besonders för-\nworden ist.                                                      derungswürdig anerkannten gemeinnützigen","470                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom                 des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nHundert des Einkommens oder 2 vom Tausend               wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe\nder Summe der gesamten Umsätze und der im               der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-\nKalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge-                1ungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes.\nhälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht             Das Abwicklungs-Anfangsvermögen 1st um den Ge-\nsich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5              winn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kür-\nvom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser               zen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet\nVorschri!t gilt das Einkommen vor Abzug der             worden ist.\nim Satz 1 und in § 10d des Einkommensteuer-                (5) Auf die Gewinnermittiung sind im übrigen die\ngesr)tzes bezeichneten Ausgaben.                        sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\n4. Ni chtabzugsfähige Ausgaben                                      7. Vers chme lzun g (Fusion)\n§ 12                                                 und Umwandlung\nNichtabzugsfähig sind                                                                    § 15\n1. die Aufwendungl~n für clie Erfüllung von Zwek-             (1) Geht das Vermögen einer KapitaJgesellschaft\nk(-m des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung,         mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen\nSatzung oder sonstige Verfassung vorgeschrie-           anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.\nben sind;                                               Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle\n2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-                  des zur Verteilung kommenden Vermögens der\nmö~J ens Leu er;                                        Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge-\n3. clie Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder           währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-\ndes Aufsichtsrnts, Verwaltungsrats, Gruben-              punkt der Dbertragung.\nvorstands oder andere mit der Dberwachung                   (2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn\nclcr Geschäftsführung beauftragte Personen               scheidet für die Besteuerung insov.1 eit aus, als die\ngewührt werden.                                          folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. das Vermögen einer inländischen Kapital-\n5. Anteilig e Abzüge                                       gesellschaft muß als Ganzes auf eine andere\n§ 13                                          inländische Kapitalgesellschaft gegen Ge-\nwährung von Gesellschaftsrechten der\nIst das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich-                       übernehmenden Gesellschaft übergehen;\ntig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen\n2. es muß sichergest,ellt sein, daß dieser Ge-\nwerden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften\nwinn später der Körperschattsteuer unter  0\nin unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang\nliegt.\nstehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,\nvon denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Abs. 1\nZiff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht zulässig.            8. Verlegung der Geschäftsleitung\nins Ausla:nd\n6. Auflösung und A bwi ckl ung                                                     § 16\n·(Li q u i da t i o n)                        (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige\n§ 14                              Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren\nSitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet\n(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-            sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht\nlösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im             aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die\nZeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-                Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens\nsteuerung zusJiunde zu legen. Der Besteuerungs-                tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.\nzeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-              dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-\nsatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen              gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland\n(Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am                      verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-\nSchluß des der Auflösung vorangegangenen Wirt-                 deren übertragen wird.\nschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) gegen-\nüberzustellen.                                                                             § 17\n(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die                                         (gestrichen)\nsteuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die\ndem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum\nzugeflossen sind.                                                                   III. Steuertarif\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-                                              § 18\ntriebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-\nAbrundung\nnen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-\nschaftsteucr zugrunde lag. Hat der letzten Ver-                    Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das\nanlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-              Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\ngrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag            abgerundet.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                         471\n§ 19                                         IV. Veranlagung\nSteuersätze                                und Entrichtung der Steuer\n(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich                                 § 20\nder Absätze 2 bis 4, 45 vom Hundert des Einkom-\nAllgemeines\nmens.\nAuf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 22,5 vom Hun-      auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind ent-\nclert des Einkommens                                     sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für die\n2. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts,  Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die Vor-\nmit Ausnahme der öffentlichen oder unter      schrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommensteuer-\nStaatsaufsicht stelHmden Sparkassen      ,§ 4 gesetzes.\nAbs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem lang-                             § 21\nfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und\nMeliorationskredilgeschäft;                                     Pauschbesteuerung\n2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte         Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in\naus dem langfristigen Realkreditgeschäft;    einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-\npflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und\n3. bei reinen Hypothekenbanken;                  die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer\n4. bei gemischten Hypothekenbanken für die        unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-\nEinkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-      ren würde.\nbankgesetzes bezeichneten Geschäften;\n5. bei Schiffspfandbriefbanken.                                   V. Ermächtigungs-\n(3) Die Körperschaflsteuer (Absatz 1) ermäßigt                      und Schlußvorschriften\nsich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\nschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) für die berücksichtigungs-                             § 22\nfähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hundert des Ein-                               (gestrichen)\nkommens. Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen\nsind die auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen                                § 23\nVorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-\nschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen                         Genossenschaften, Zentralkassen\nfür Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Ver-         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nanlagung berücksichtigt sind; bei Gesellschaften mit      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbeschränkter Haftung bleiben Gewinnausschüttun-             1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und\ngen insoweit außer Betracht, als sie 8 vom Hundert             Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäfts-\ndes eingezahlten Stammkapitals (Nennkapitals)                  betrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be-\noder, wenn dieser Betrag höher ist, 8 vom Hundert              schränkt, sowie für Kreditgenossenschaften und\ndes bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer             Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an\nfestgestellten Vermögens übersteigen. Weicht das               ihre Mitglieder gewähren, eine -Befreiung von\nWirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so sind die               der Körperschaftsteuer oder die Anwendung\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen in dem                 eines ermäßigten Steuersatzes anzuordnen und\nim § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Verhältnis auf dfo           diese Steuervergünstigungen von der Erfüllung\nKalenderjahre aufzuteilen. Soweit die Körperschaft-            bestimmter Voraussetzungen, z.B. davon ab-\nsteuer in den Fällen des Absatzes 2 Ziffern 2 und 4            hängig zu machen, daß die Nutzung, Bearbei-\n45 ~om Hundert des Einkommens beträgt, sind die                tung oder Verwertung im Bereich der Land- und\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nur mit                Forstwirtschaft liegt, und\ndem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des mit\n2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen\n45 vom Hundert zu versteuernden Teils des Einkom-\nGenossenschaften Warenrückvergütungen bei\nmens zum gesamten Einkommen entspricht.\nder Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen.\n(4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9\nAbs. 3 und die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4                                  § 23a\nSatz 2 betragen 15 vom Hundert der Gewinnanteile.\nErmächtigung\n(5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug        Zustimmung des Bundesrates\nabgegolten,\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für\na) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn des               die Veranlagungszeiträume 1955 und 1956\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommen-               Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit\nsteuergesetzes handelt, oder                            dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt              der Besteuerung, zur Beseitigung von Un-\nsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht            billigkeiten in Härtefällen oder zur Verein-\nin einem inländischen, gewerblichen oder               fachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an-            derlich ist, und zwar:\ngefallen sind.                                         a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,","472                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nb) über die· Feststellung des Einkommens                     übersteigen oder der Betrieb nach dem\nund über die verdeckten Gewinnaus-                       Geschäftsplan und nach Art und Höhe\nschüttungen,                                             der Leistungen eine soziale Einrichtung\nc) über die sachlichen Befreiungen bei Per-                  im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe b\nsonenvereinigungen, bei politischen Par-                 darstellt,\nteien und politischen Vereinen und bei               c)  über die entsprechende Anwendung des\nSchachtelgesellschaften,   ·                             § 6 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versiche-\nd) über die abzugsfähigen Ausgaben, die\nrungsunternehmen, die das Krankenver-\nnichtabzugsfähigen Ausgaben und über                     sicherungsgeschäft allein oder neben an-\ndie anteiligen Abzüge,                                   deren Versicherungszweigen betreiben,\nd)  über eine Beschränkung des Abzugs von\ne) über die Auflösung und Abwicklung, die\nAusgaben zur Förderung steuerbegün-\nVerschmelzung und Umwandlung und\nstigter Zwecke im Sinn des § 11 Ziff. 5\nüber die Verlegung der Geschäftsleitung\nauf Zuwendungen an bestimmte Körper-\nins Ausland,\nschaften, Personenvereinigungen oder\nf) über die Ermittlung des Einkommens bei                   Vermögensmassen sowie über eine An-\nbeschränkt steuerpflichtigen Versiche-                   erkennung gemeinnütziger Zwecke als\nrungsunternehmen und über die Ab-                        besonders förderungswürdig,\nzugsfähigkeit der Zuführungen zu ver-\ne)  über die Festsetzung abweichender Vor-\nsicherungstechnischen Rücklagen bei\nauszahlungstermine,\nVersicherungsunternehmen,\nf) über eine der allgemeinen Entwicklung\ng) über die Anwendung der Tarifvorschrif-                    der Versicherungswirtschaft entspre-\nten,                                                     chende Erhöhung oder Ermäßigung des\nh) über die Veranlagung und über die Re-                     in § 6 Abs. 4 bezeichneten Hundert-\ngelung der Steuerentrichtung;                            satzes.\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-        (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nlassen                                         tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-\na) über die sich aus der Aufhebung oder        sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen\nAnderung von Vorschriften dieses Ge-       in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nsetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit     unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit       folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nbei der Besteuerung oder zur Beseiti-      des Wortlauts zu beseitigen.\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen\nerforderlich ist,                                                    § 24\nb) über die Befreiung von der Körperschaft-                         Schlußvorschrift\nsteuer bei bestimmten kleineren Ver- .\nsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nim Sinn des § 53 des Gesetzes über die     vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Veran-\nBeaufsichtigung der privaten Versiche- lagungszeitraum 1955 anzuwenden.\nrungsunternehmungen und Bausparkas-           (2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz l ist erst-\nsen, bei denen entweder die Beitrags- mals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Ver-\neinnahmen eine bestimmte Höhe nicht        anlagungszeitraum 1955 enden."]}