{"id":"bgbl1-1954-42-7","kind":"bgbl1","year":1954,"number":42,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_42.pdf#page=5","order":7,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1955)","law_date":"1954-12-21T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":5,"num_pages":26,"content":["Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                         441\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes.\nVom 21. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird nachstehend der\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-\nrücksichtigung des Gesetzes zur Neuordnung von\nSteuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 373) bekanntgemacht.\nBonn, den 21. Dezember 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(EStG 1955).\nL Steuerpflicht                         Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\n§ 1\nund von Berlin (West) bezogen worden sind, außer\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen          Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-          ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt      Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\neinkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Ein-         (West) haben, als beschränkt einkommensteuer-\nkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-    pflichtig behandelt werden.\nkünfte.                                                     (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder                 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt               2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nhaben., sind beschränkt einkommensteuerpflichtig                3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\nmit inländischen Einkünften im Sinn des § 49.                   4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-           5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des                       tung,\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen                  7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22.\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in           Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem         Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-             (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in               1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuer-                      betrieb und selbständiger Arbeit der Ge-\npflichtig behandelt werden.                                        winn (§§ 4 bis 7 e),\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-\nII. Einkommen                                     schuß der Einnahmen über die Werbungs-\nkosten (§§ 8, 9 und 9 a).\n1. Einkunftsarten, Einkünfte,                       (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nDinkommen                             treibenden ist der Gewinn na-ch dem Wirtschaftsjahr\n§ 2                            zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem\nvom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechts-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines\nverordnung kann für einzelne Gruppen von\nKalenderjahrs bezogen hat.\nLand- und Forstwirten ein anderer Zeitraum\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-                     bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-                 lichen Gründen erforderlich ist;\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus ein-           2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im\nzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der                  Handelsregister eingetragen ist, der Zeit-\nSonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermittlung                raum, für den sie regelmäßig Abschlüsse\ndes Einkommens bleiben die in § 49 bezeic,hneten                   machen;","442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Ka-                   zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-\nlenderjahr. Sind sie gleichzeitig buch-                 kleidung Verpflichteten und für dienstlich\nführende Land- und Forstwirte, so können                notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-\nsie mit Zustimmung des Finanzamts den                   beamten der Kriminalpolizei,\nnach Ziffer 1 maßgebenden Zeitraum als              c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\nWirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb                  und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\nbestimmen, wenn sie für den Gewerbe-                    lich abgegebenen Verpflegung,\nbetrieb Bücher führen und für diesen Zeit-          d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nraum regelmäßig Abschlüsse machen.                     lung, der freien Krankenhauspflege, des\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-                  freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalender-                    und der freien ärztlichen Behandlung er-\njahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forst-                 krankter Ehef~auen und unterhaltsberech-\nwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-                 tigter Kinder;\nlung des Einkommens in folgender Weise zu berück-           5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nsichtigen:                                                     ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn            an Kriegsbeschädigte,      Kriegshinterbliebene\ndes Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,          und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt\nin dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und            werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-\nauf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-             delt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt wer-\nschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-          den;\nlichen Anteil aufzuteilen;                      6. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\n2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des            gleichsgesetz;\nV✓irtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in\ndem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf         7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-\njahr endet, entsprechend dem Verhältnis             setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nder gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten\nund auf das jeweilige Kalenderjahr entfal-          den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\nlenden Umsätze aufzuteilen.                         aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-\ndeten oder wieder begründeten Dienstverhält-\nBei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten\nnis sowie von Bezügen aus einem früheren\nSteuersatz nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 zu versteuernden\nDienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-\nVeräußerungsgewinne auszuscheiden und dem Ge-                  gründen neu gewährt oder wieder gewährt\nwinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem\nwerden, bleibt unberührt;\ndiese Veräußerungsgewinne entstanden sind. Bei\nFeststellung des Verhältnisses der Umsätze nach             8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\nZiffer 2 bleiben die mit dem Veräußerungsgewinn                Vorschriften wegen Entlassung aus einem\nzusammenhängenden Umsätze außer Betracht.                      Dienstverhältnis;\n9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilf en auf\n2. Steuerfreie Einnahmen                           Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nsung aus einem Dienstverhältnis;\n§ 3\nSteuerfrei sind                                          10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\n1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und             teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie            Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\nSachleistungen aus der gesetzlichen Rentenver-           Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder\nsicherung der Arbeiter und Angestellten und              Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\naus der Knappschaftsversicherung;                        mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\n2. die gesetzliche versicherungsrnäßige Arbeits-\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer Ta-\nlosenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-\nrife oder ähnlicher Vorschriften gewährt wer-\nlosenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiter-\nden;\nunterstützung;\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen·        11. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Auf-\nRentenversicherung der Arbeiter und der An-              wandsentschädigungen und Reisekosten. Da-\ngestellten, aus der Knappschaftsversicherung             gegen sind Entschädigungen, die für Verdienst-\nund auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;            ausfall und Zeitverlust gezahlt werden, steuer-\npflichtig;\n4. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, der\nBereitschaftspolizei der Länder und der Voll-        12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über\nzugspolizei der Länder und Gemeinden und bei             die Ablösung -öffentlicher Anleihen;\nVollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bun-         13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\ndes, der Länder und Gemeinden                            Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen            werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-\nüberlassenen Dienstkleidung,                         trag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-              beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark, so\nschädigungen für die Dienstkleidung der              ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                         443\n14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit-                      nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-\ngebers an den Arbeitnehmer, z.B. Jubiläums-                  zember 1952 im Geltungsbereich des Grund-\ngeschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechts-                gesetzes 9der in Berlin (West) ausgegeben\nverordnung, soweit es aus sozialen Gründen                   und nach dem Gesetz über den Kapital-\ngeboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder                 verkehr vom 2. September 1949 (WiGBl.\nteilweise steuerfrei zu belassen;                            S. 305) genehmigt worden sind. Die Steuer-\nfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus\n15. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-                      vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West)\ngen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,                 vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des\nsoweit sie im einzelnen Fall insgesamt                       Geltungsbereichs des Grundgesetzes und\n100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-                   von Berlin (West) ausgegebepen festver-\nnachtszuwendungen         (Neu j ahrszu wend ungen)          zinslichen Wertpapieren\nsind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der\n15. November eines Kalenderjahrs bis zum\n35. Durchführungsverordnung zum Um-\n15. J~nuar des folgenden Kalenderjahrs aus An-\nstellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger\nlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) ge-\nzahlt werden;                                                    Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum\n17. Dezember 1952 als verlagert an-\n16. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene                   erkannt worden sind oder vor dem\nund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zu-.                      21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-\ngunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten-                     bereich des Grundgesetzes oder vor dem\nausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn                     25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt\ndas Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der                      haben,\nFassung vom 15. September 1953 (Bundes-                      b) von anderen Unternehmen, die ihren\ngesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Be-                 Sitz in den Geltungsbereich des Grund-\ntriebsausgabe abzugsfähig war;                                   gesetzes oder nach· Berlin (West) ver-\n17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über                       legt haben und auf deren Emissionen\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-                    § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\ngefangener.                                                      Wertpapierwesens (Wertpapierbereini-\n§ 3a                                        gungsgesetz) vom 19. August 1949\n(WiGBl. S. 295) - in Berlin (West) § 1\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\ndes Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\n(1) Steuerfrei sind                                                  papierwesens (Wertpapierbereinigungs-\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-                     gesetz) vom 26. September 1949 (Ver-\ngesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-                    ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I\nnen Pfandbriefen und Kommunalschuldver-                      S. 346) - anzuwenden ist.\nschreibungen, wenn die Erlöse aus diesen                Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus\nWertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-                  Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni\ndert zur Finanzierung des sozialen Woh-                  1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Ju.1i\nnungsbaues und der durch ihn bedingten                   1948 - ausgegeben worden sind und nicht\nKosten der Aufschließungsmaßnahmen und                   für Zinsen aus Wandelanleihen und Ge-\nGemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;                winnobligationen. Sie gilt jedoch für Zin-\n2. Zinsen aus                                               sen aus vor dem 1. Januar 1952 ausge-\ngebenen Industrieobligationen (ausgenom-\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen\nmen Wandelanleihen und Gewinnobliga-\ndes Bundes und aus Schatzanweisungen\ntionen). soweit und nachdem der Zinssatz\ndes Bundes mit einer Laufzeit von min-\nauf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;\ndestens drei Jahren,\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen\nBerlin (West) nach dem 26. Juni 1952 -\nder Länder und aus Schatzanweisungen\nim Geltungsbereich des Grundgesetzeß oder\nder Länder mit einer Laufzeit von min-\nin Berlin (West) ausgegebenen festverzins-\ndestens drei Jahren, wenn der Ausschuß\nlichen Wertpapieren, wenn der Verwen-\nfür Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes\ndungszweck des Erlöses nach Anhörung\nüber den Kapitalverkehr vom 2. Sep-\ndes Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6\ntember 1949 - WiGBl. S. 305 -) fest-                 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom\ngestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-\n2. September 1949 - WiGBl. S. 305 -)\ngabebedingungen das Kurs- und Zins-                  durch Rechtsverordnung als besonders för-\ngefüge am Kapitalmarkt nicht stören;\nderungswürdig anerkannt worden ist. Eine\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in                    Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine\nBerlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im                 Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder                   dungszweck zu den üblichen Bedingungen\nin Berlin (West) ausgegebenen festverzins-               am Kapitalmarkt nicht möglich ist und\nlichen Wertpapieren (ausgenommen Na-                     wenn der Kapitalverkehrsausschuß fest-\nmensschuldverschreibungen) und aus fest-                 gestellt hat, daß durch die Ausgabe das\nverzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit              Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt\nnach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)                nicht gestört wird.","444                                Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als      machen, können als Gewinn den Dberschuß der Be-\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der           triebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-\nAnleihe veräußert worden ist.                            satz 4) ansetzen. Die Vorschriften über die Abset-\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den im          zung für Abnutzung oder Substanzverringerung\nAbsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine           (§ 7) sind zu befolgen.\nAnderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht                (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nberührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft          durch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren Betriebs-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der               ausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebensführung\nFinanzen die Anderung genehmigt hat.                     des Steuerpflichtigen oder anderer Personen, so\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziffern 1, 2      scheiden die Aufwendungen bei der Gewinnermitt-\nund 4 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des         lung insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung\nAbsatzes 1 Ziffern 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar     der Verkehrsmµfas,sung als unangemessen anzu-\n1955 ausgegeben worden sind.                             sehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.\n§ 3b                                                    § 5\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile                    Gewinn bei Vollkaufleuten und bei\nbestimmten anderen Gewerbetreibenden\nSteuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1959 fällig\ngewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge               Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-\naus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange             licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\ndiese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit          ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die\nim Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-           ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und\ngesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-      regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß\nden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.        des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzu-\nsetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- ·\nrung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die\n3. Gewinn\nEntnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die\n§ 4                          Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über\nGewinnbegriff im allgemeinen                die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4), über die Bewer-\ntung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnut-\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen        zung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu befol-\ndem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-          gen.\njahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um                                      § 6\nden Wert der Entnahmen und vermindert um den                                   Bewertung\nWert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-\nschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,             (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\ngüter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:\nNutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige\ndem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für              1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,\nandere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt-                    die der Abnutzung unterliegen, sind mit\nschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle                     den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nWirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige                     vermindert um die Absetzungen für Ab-\nWirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-                nutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teil-\ntrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.                 wert niedriger, so kann dieser angesetzt\nBei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-                 werden. Teilwert ist der Betrag, den ein\nten über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die                 Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen\nBewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für                   des Gesamtkaufpreises für das einzelne\nAbnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu be-                   Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist\nfolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum                     davon auszugehen, daß der Erwerber den\nAnlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.                        Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern,\ndie bereits am Schluß des vorangegange-\n(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-                nen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen\nsicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim                    des Steuerpflichtigen gehört haben, darf\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-                  der Bilanzansatz nicht· über den letzten\nnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der                       Bilanzansatz hinausgehen.\nVorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\n2. Andere als die in Ziffer t bezeichneten\nüber hinaus ist eine Anderung der Vermögensüber-\nWirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und\nsicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,\nBoden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-\nim Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der\nmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den\nRechtsmittelbehörde zulässig.\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten an-\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-              zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-\nlicher ,vorschriften verpfliehtet sind, Bücher zu füh-             stellungskosten kann der niedrigere Teil-\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die                   wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.\nauch keine Bücher führen und keine Abschlüsse                      Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                         445\nSchluß des vorangegangenen Wirtschafts-     matischen Barwert d_er künftigen Pensionsleistun-\njahrs zum Betrhbsvermögen gehört haben,     gen und einer nach den Grundsätzen der Sätze 1\nkann der Steuerpflichtige in den folgenden  und 2 für den Bilanzstichtag des vorangegangenen\nWirtschaftsjahren den Teilwert auch dann    Wirtschaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt.\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten                               § 7\nangesetzt werden. Bei land- und forstwirt-                   Absetzung für Abnutzung\nschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz                  oder Substanzverringerung\ndes höheren Teilwerts zulässig, wenn das\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-          (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-\nführung entspricht.                         gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den\n3.  Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer    Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich\nAnwendung der Vorschriften der Ziffer 2     erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als\nanzusetzen.                                 einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil\n4.  Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,   der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzu-\nfür seinen Haushalt oder für andere be-     setzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Ge-\ntriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert   samtdauer der Verwendung' oder Nutzung auf ein\nanzusetzen.                                 Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Ab-\nsetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-\n5.  Einlagen sind mit dem Teilwert für den\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.\nZeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie\nAbsetzungen für außergewöhnliche technische oder\nsind jedoch höchstens mit den tatsächlichen\nwirtschaftli~he Abnutzung sind zulässig.\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten an-\nzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-      (2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\ngut innerhalb der letzten drei Jahre vor    anderen Betrü~ben, die einen Verbrauch der Sub-\ndem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft     stanz mit sich bringen, ist auf die Absetzungen für\noder hergestellt worden ist.                Substanzverringerung Absatz 1 entsprechend anzu-\n6.  Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt-  wenden.\nlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-\nschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens                               § 7a\njedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs-\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter\noder Herstellungskosten anzusetzen.\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund          (1) Steuerpflichtige, die\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können                 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten von be-                zur Inanspruchnahme von Rechten und\nweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,                 Vergünstigungen berechtigt sind oder\ndie der Abnutzung unterliegen und die einer selb-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-\nständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im\nlität, Weltanschauung oder politischer Geg-\nJahr der Anschaffung oder Herstellung in voller\nHöhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die                     nerschaft gegen den Nationalsozialismus\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten für das                    verfolgt worden sind,\neinzelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht        ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nübersteigen.                                           den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nrung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-\n§ 6a                          lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben\nRückstellung für Pensionsanwartschaften         der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-\n1ungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-\nEine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\nnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\n(Versorgungsansprüche von Personen, bei denen\nund in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt\nder Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) darf\n50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nim Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe\nlungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht\ndes Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr\nkommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\nentfällt, wenn die Rückstellung nach versicherungs-\nbis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.\nmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf· die\nDie Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-\nZeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtung\nren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen\n(Pensionszusage) bis zu dem vertraglich vorgesehe-\nRestwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen\nnen Eintritt des Versorgungsfalls ·verteilt wird. Als\nWirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach\nRechnungszinsfuß sind mindestens 3½ vom Hundert\nSatz 1 in Anspruch genommen worden ist.\nzugrunde zu legen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem\nder Versorgungsfall eintrit' oder die aus der Pen-        (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\nsionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für      nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nden Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Ver-      schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nsorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung       nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1956 an-\nden Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich         geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\nals Unterschied zwischen dem versicherungsmathe-       schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit","446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nnach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-          Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils des\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-          Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer-\nresbeträgen vorzunehmen.                                   wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-\neigentümer gleichsteht.\n§ 7b\n§ 7c\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nFörderung des Wohnungsbaues\n(1) Bei Gebäuden, die\na) nach dem 31. Dezember 1948 *l, aber vor            (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\ndem 1. Januar 1953 errichtet worden sind\nnach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nund zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-\ngleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\nzwecken dienen oder\naus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues\nb) nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-       von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert\nden sind und zu mehr als 662 /s vom Hun-        des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Gesamt-\ndert Wohnzwecken dienen,                        betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen\nkönnen abweichend von § 7 im Jahr der Herstellung          außerhalb der Bilanz vo:rr Gewinn abziehen. Das\nund in dem darauffoigenden Jahr auf Antrag je              gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht\n10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt            durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-\nwerden. Ferner können in den darauffolgenden               lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,\nzehn Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden          der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter\nAbsetzung für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hun-          Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag\ndert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach         der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz\nAblauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Ab-             von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.\nsetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vor-\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach Durch-\nhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des\nschnittsätzen oder nach § 4 Abs. 3 ermitteln, und\nGebäudes. Den Herstellungskosten eines Gebäudes\nSteuerpflichtige, die keine Einkünfte im Sinn des\nwerden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach\n§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 haben, können bei unver-\ndem 31. Dezember 1948 *) zum Wiederaufbau eines\nzinslichen, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-\nDarlehen zur Förderung des Baues von Wohnungen\nstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge-\n25 vom Hundert des nach Absatz 4 berücksichti-\nbäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht\ngungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr\nmehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann.\noder Kalenderjahr gegebenen Darlehen wie Be-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-        triebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.\nsprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-              (3) Voraussetzung für die Anwendung der Vor-\nzember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umbau-\nschriften der Absätze 1 und 2 ist, daß die Darlehen\nten an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind,\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren\nwenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr\nals 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.                               haben,\n2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem\n(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-                    1. Januar 1959 an einen Bauherrn gegeben\nstabe b, die im Rahmen der Kleinsiedlung. oder als                   werden,\nKaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet wor-\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-\nden sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum zu\nmittelbar zur nachstelligen Finanzierung\nübertragen, können die Absetzungen im Sinn des\noder Restfinanzierung des Baues von Woh-\nAbsatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom Ersterwer-\nnungen im Sinn des § 7 Abs. 2 des Ersten:\nber vorgenommen werden, soweit der Bauherr nicht\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\nselbst für die veräußerten Gebäude erhöhte Ab-\n25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)\nsetzungen geltend gemacht hat. In diesen Fällen\ntreten an die Stelle der Herstellungskosten (Absatz 1                a) zur Benutzung durch Arbeitnehmer des\nSatz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr                          Steuerpflichtigen oder\nfür die veräußerten Gebäude keine erhöhten Ab-                       b) in Eigenheimen, KaU:feigenheimen, Klein-\nsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-                            siedlungen oder als Wohnungen (Eigen-\nerwerber an die Stelle des Jahrs der Herstellung                         tumswohnungen) im Sinn des Ersten\n(Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs. Hat der                      Teils des Wohnungseigentumsgesetzes\nBauherr für die veräußerten Gebäude erhöhte Ab-                          oder\nsetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber                      c) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-\nsie nur mit den Hundertsätzen und für den Zeitraum                       einwirkung ganz oder teilweise zer-\ngeltend machen, die für den Bauherrn ohne die Ver-                       störten Gebäuden\näußerung maßgebend gewesen wären.                                    verwendet werden.\n(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-             (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind\nstabe b gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entspre-        nur anzuwenden, wenn die Darlehen 7000 Deutsche\nchend für den Ersterwerber einer Wohnung (Eigen-           Mark für jede geförderte Wohnung nicht über-\ntumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder eines           steigen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung des\n•) Im Land Berlin: 31. Dezember 1049.                      Baues von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufeigen-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                         447\nheimen, Kleinsiedlungen oder von Wohnungen                          2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-\n(Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils                          lität, Weltanschauung oder politischer Geg-\ndes Wohnungseigentumsgesetzes verwendet wer-                           nerschaft gegen den Nationalsozialismus\nden, erhöht sich i;lieser Betrag auf 10 000 Deutsche                   verfolgt worden sind,\nMark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und                  ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nKleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese               den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund\nErhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer            ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nder beiden Wohnungen. Darlehen, die zur Finan-              bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb\nzierung des Baues von Wohnungen im Sinn des                 unmittelbar\nAbsatzes 3 Ziffer 3 Buchstaben b und c verwendet\na) der Fertigung oder\nwerden, dürfen bei der Ermittlung des nach Absatz 1\nvom Gewinn abzuziehenden Betrags nur insoweit                          b) der Bearbeitung von zum Absatz be-\nberücksichtigt werden, als sie 30 vom Hundert des                          stimmten Wirtschaftsgütern oder\nGewinns aus dem Betrieb nicht übersteigen, aus                          c) der Wiederherstellung von Wirtschafts-\ndessen Mitteln die Darlehen gegeben worden sind.                           gütern oder\nDas gilt nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeit-                       d) ausschließlich der Lagerung von Waren,\nnehmer des Steuerpflichtigen errichtet werden.                             die zum Absatz an Wiederverkäufer\n(5) Zum Nachweis der in Absatz 3 Ziffer 3 und                          bestimmt sind oder für fremde Rech-\nin Absatz 4 Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraus-                            nung gelagert werden,\nsetzungen ist eine Bescheinigung der nach § 10 des          dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor\nErsten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle                dem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind, neben\nvorzulegen.                                                  der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemes-\n(6) Wird ein Darlehen im Sinn der Absätze 1              senden Absetzung für Abnutzung im Wirtschafts-\noder 2 während der Laufzeit über die Tilgungs-               jahr der Herstellung des Gebäudes und in dem dar-\nbeträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von              auffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der\nzehn Jahren nach der Hingabe abgetreten, so ist              Herstellungskosten absetzen. In den folgenden\nzum Zweck der Nachversteuerung im Wirtschafts-               Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen\njahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Ab-              für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\ntretung der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außer-           nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-\nhalb der Bilanz dem Gewinn und der nach Absatz 2             kosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen\nabgezogene Betrag der Einkunftsart, bei der er abge-         gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber\nzogen worden ist, hinzuzurechnen.                            vor dem 1. Januar 1957 zum Wiederaufbau eines\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstör-\n§ 7d                         ten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude\nohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll\nBewertungsfreiheit für Schiffe\nzu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwen-\nBei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948 *)          det werden kann.\nangeschafft oder hergestellt worden sind, können\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nneben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-\nstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-\nlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\nnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nund in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15 vom\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus\nabgesetzt werden. Die Absetzung für Abnutzung in\nLand- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßi-\nden folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann\nger Buchführung ermittelt wird.\nnoch vorhandenen Restwert und der Restnutzungs-\ndauer des Schiffs. Wird von der Bewertungsfreiheit              (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungsfrei-\nnach Satz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Absetzun-          heit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch gemacht\ngen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-               wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nbeträgen vorzunehmen. Den Anschaffungs- oder                in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nHerstellungskosten eines Schiffs werden die Auf-\nwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezem-                     4. Ubers eh uß der Einnahmen\nber 1948 •) zur Wiederherstellung eines durch                          über die Werbungskosten\nKriegseinwirkung ganz oder teilweise ~erstörten\nSchiffs gemacht werden.                                                                 § 8\nEinnahmen\n§ 7e\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser            Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude             Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\n(1) Steuerpflichtige, die                               Ziff. 4 bis 7 zufließen.\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes            (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\nzur Inanspruchnahme von Rechten und              nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nVergünstigungen berechtigt sind oder             mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchs01ts\n•) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949.                        anzusetzen.","448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 9                                            5. Sonder ausgaben\nWerbungskosten                                                  § 10\nWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-              (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie         Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden\nsind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-    Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben\nwachsen sind. Werbungskosten sind auch                   noch Werbungskosten sind:\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-                1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\ntungsgründen beruhende Renten und dauernde                    tungsgründen beruhende Renten und dau-\nLasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in                  ernde Lasten, die -nicht mit Einkünften in\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei                     wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die\nLeibrenten kann nur der Anteil abgezogen                      bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.\nwerden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch-                Bei .Leibrenten kann nur der Anteil abge-\nstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den                   zogen werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1\nFällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz              Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt;\nkann nur der Anteil, der nach der in dieserVor-               in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu er-                  letzter Satz kann nur. der Anteil, der nach\nmitteln ist, abgezogen werden;                                der in dieser Vorschrift vorgesehenen\nRechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezo-\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\ngen werden;\nAbgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\nsolche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf                 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu\nGegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-                 Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-\ngen zur Einnahmeerzielung dienen;                             rungen, zu den gesetzlid1en Rentenversiche-\nrungen und der Arbeitslos_enversicherung,\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-               zu Versicherungen auf den Lebens- oder\nverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-                  Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Ver-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nsorgungs- und Sterbekassen;\n, 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-              3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung\nten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur                   von Baudarlehen;\nAbgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen\nbei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs                4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nsind durch Rechtsverordnung je ein Pauschbe-                  vor dem 1. Januar 1958 geleistete Beiträge\ntrag für die Benutzung eines Kraftwagens, Mo-                 auf Grund von Kapitalansammlungsverträ-\ntorrads oder Fahrrads mit Motor festzusetzen;                 gen (allgemeine Sparverträge, Sparverträge\nAbsetzungen für Abnutzung sind dabei zu be-                   mit festgelegten Sparraten und diesen Ver-\nrücksichtigen;                                                trägen gleichzustellende Kapitalansamm-\nlungsverträge), wenn die angesammelten\n5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge                     Beträge auf sieben Jahre festgelegt werden.\nund Berufskleidung);                                          Der Zeitraum von sieben Jahren verlängert\n6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-                    sich auf zehn Jahre, wenn der Steuerpflich-\nverringerung (§§ 7, 7b und 7 d).                              tige zur Zeit des Vertragsabschlusses das\n50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten\n§ 9a                                      sind auch die nach dem 31. Dezember 1957\nPauschbeträge für Werbungskosten                        geleisteten Beiträge Sonderausgaben, wenn\nmindestens die erste Einzahlung vor dem\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der                    1. Januar 1957 geleistet worden ist;\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen                   5. gezahlte Kirchensteuer;\nwerden:                                                         6. gezahlte Vermögensteuer;\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-              7. die nach§ 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-\nbeit:                                                          ausgleichsgesetzes abzugsfähigen .Teile der\nein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark;                        Vermögensabgabe, der Hypothekengewinn-\nabgabe und der Kreditgewinnabgabe und\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn                    die nach § 216 des Lastenausgleichsgesetzes\ndiese 1500 Deutsche Mark nicht übersteigen und                abzugsfähigen Beträge an Ubergangsab-\ndas Einkommen nach Abzug des Pauschbetrags                    gabe;\n6000 Deutsche Mark nicht übersteigt:\n8. die Beiträge auf Grund der Vorschriften des\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark;                       Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22                   (Bundesgesetzbl. I S, 333).\nZiff. 1:                                             (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.           N achversteuerung durchzuführen\nDie Pauschbeträge dürfen nicht höher sein als die                1. bei Versicherungen (Absatz 1 Ziffer 2) ge-\nEinnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart.                           gen einmalige Beitragsleistung bei Beginn","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                               449\ndes Versicherungsvertrags (Einmalbeitrag),                      bezeichneten Beträge von je 800 Deut-\nbei denen die volle oder teilweise Rückzah-                     sche Mark auf je 1 600 Deutsche Mark\nlung von geleisteten Beiträgen verlangt                         und von je 500 Deutsche Mark auf je\nwerden kann, wenn vor Ablauf von zehn                          1 000 Deutsche Mark, wenn in dem Ein-\nJahren seit Vertragsabschluß die Versiche-                      kommen überwiegend Einkünfte aus\nrungssumme, außer im Schadensfall und in                       selbständiger Arbeit oder aus nichtselb-\nder Rentenversicherung auch bei Erbringung                      ständiger Arbeit enthalten sind oder\nder vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz                        wenn das steuerpflichtige Vermögen, das\noder zum Teil ausgezahlt oder die bezeich-                     sich zu Beginn des Veranlagungszeit-\nneten Einmalbeiträge ganz oder zum Teil                         raums auf Grund der letzten Vermögen-\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Ver-                      steuerveranlagung des Steuerpflichtigen\nsicherungsvertrag ganz oder zum Teil abge-                      ergibt, 40 000 Deutsche Mark nicht über-\ntreten oder beliehen werden;                                   steigt. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen,\ndie nach dem 31. Dezember 1957 das\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziffer 3),\nwenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Ver„                       50. Lebensjahr vollenden;\ntragsabschluß, außer im Fall des Todes des                 c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn\nBausparers, die Bausparsumme ganz oder                          des Absatzes 1 Ziffern 2 bis 4 die in den\nzum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge                       Buchstaben a und b bezeichneten Beträge,\nganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-                       so kann der darüber hinausgehende Be-\nsprüche aus dem Bausparvertrag beliehen                         trag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu\nwerden; die Auszahlung der Bausparsumme                         50 vom Hundert der in den Buchstaben a\noder die Beleihung von Ansprüchen aus                           und b bezeichneten Beträge abgezogen\ndem Bausparvertrag ist jedoch unschädlich,                      werden.\nwenn der Steuerpflichtige die empfangenen               4. Hat die Steµerpflicht nicht während eines\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum                   vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind\nWohnungsbau verwendet;                                     die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben\n3. bei Kapitalansammlungsverträgen (Absatz 1                   a und b entsprechend der Zahl der vollen\nZiffer 4), wenn vor Ablauf der in Absatz 1                 Monate, in denen die Steuerpfl'cht bestan-\nZiffer 4 bezeichneten Zeiträume die ange-                  den hat, herabzusetzen und auf volle Deut-\nsammelten Beträge ganz oder zum Teil zu-                   sche Mark nach unten abzurunden.\nrückgezahlt oder Ansprüche aus dem Kapi-\ntalansammlungsvertrag abgetreten oder be-                                    § 10a\nliehen werden; das gilt nicht, wenn der Spa-\nrer stirbt oder nach dem Vertragsabschluß                            Steuerbegünstigung\nvöllig erwerbsunfähig wird.                                  des nicht entnommenen Gewinns\n(3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben           (1) Steuerpflichtige, die\nfür die Ehefrau und diejenigen Kinder des               1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nSteuerpflichtigen, die mit ihm zusammen                    zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-\nveranlagt werden, oder für über 18 Jahre                    günstigungen berechtigt sind oder\nalte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen             2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\nKinderermäßigung gewährt wird.                             tät, Weltanschauung oder politischer Geg-\n2. Beiträge und Versicherungsprämien an                        nerschaft gegen den Nationalsozialismus\nsolche Versicherungsunternehmen und Bcm-                   verfolgt worden sind,\nsparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung     ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nnoch ihren Sitz im Inland haben, sind nur       ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\ndanp abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-         Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im       führung nach § 4 Abs. 1 oder nach§ 5 ermitteln, kön-\nInland erteilt ist.                             nen für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1956 auf\n3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-           An.trag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht\nsatzes 1 Ziffern 2 bis 4 gilt das Folgende:     entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000 Deut-\na) Sie können bis zu einem Betrag von           sche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag\n800 Deutsche Mark im Kalenderjahr in        der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt\nvoller Höhe abgezogen werden. Dieser        auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zah-\nBetrag erhöht sich um 800 Deutsche Mark     lung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Ab-\nim Kalenderjahr für die Ehefrau und um      gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet\nje 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr        wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genom-\nfür jedes Kind im Sinn des § 32 Abs. 4      mene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veran-\nZiff. 4, für das dem Steuerpflichtigen Kin- lagung besonders festzustellen.\nderermäßigung zusteht oder gewährt             (2) Dbersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nwird;                                       nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden\nb) bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier   Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-\nMonate vor dem Ende des Veranlagungs-       rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die\nzeitraums das 50. Lebensjahr vollendet      Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigen-\nhaben, erhöhen sich die im Buchstaben a     den Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus","450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nGewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag          Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selb-\n(Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festge-        ständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamt-\nstellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkom-     betrag der Einkünfte abziehen, soweit die Verluste\nmen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nach-         nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen\nversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zah-       Veranlagungszeiträume ausgeglic.ben oder abgezo-\nlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Ab-       gen worden sind. Das gleiche gilt für die nichtbuch-\ngaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet          führenden Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus\nwerden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Ent-    Weinbau nach§ 4 Abs. 1 auf Grund eines beschränk-\nnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erb-            ten Vermögensvergleichs ermitteln.\nschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens\nvon Todes wegen oder auf den Ubergang des Be-             6. Vereinnahmung und Verausgabung\ntriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des\n§ 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden,                                  §  11\noder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des           (1) Einnahmen sind innerhalb C:es Kalenderjahrs\nBetriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer  bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-\nNachversteuerung mit den Sätzen des§ 34 Abs. 1; das     sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,\ngilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und   die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder\nim Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.     kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu\nAuf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-      dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gel-\nsteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in         ten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-\nBetracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht          schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)\nvorliegt.                                                bleiben unberührt.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten         (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-\nentsprechend für den Gewinn aus selb.ständiger Ar-       setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\nbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich     mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2\nder Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachver-       entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinn-\nsteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.          ermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\n§ 10b\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nSteuerbegünstigte Zwecke\nAusgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,                                 § 12\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer       Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nZwecke und der als besonders förderungswürdig an-        bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-\nerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe        betrag der Einkünfte abgezogen werden\nvon insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der           1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nEinkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der ge-                 für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\nsamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewen-               aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\ndeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben ab-                Aufwendungen für die Lebensführung, die die\nzugsfähig. Für wissenschaftliche und staatspolitische          wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\nZwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um                 des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn\nweitere 5 vom Hundert.                                         sie zur Förderung des Berufs oder der Tätig-\nkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\n§ 10c\n2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an\nPauschbeträge für Sonderausgaben\ngesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch\nFür Sonderausgaben im Sinn der§§ 10 und 10b sind            wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen\nbei der Ermittlung des Einkommens die folgenden                Vereinbarung beruhen;\nPauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Son-            3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nderausgaben nachgewiesen werden:                                sonensteuern.\n1. in den Fällen, in denen in dem Gesamtbetrag\nder Einkünfte Einnahmen aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge (§ 22            8. Die e i n z e 1n e n Ei n k u n f t s arten\nZiff. 1) enthalten sind:\na) Land- und Forstwirtschaft\nein Pauschbetrag von insgesamt 624 Deutsche\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\nMark;\n§ 13\n2. in anderen Fällen:\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.                   Einkünfte aus Land- und Forstwirtsc:haft\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\n§ 10d\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-\nVerlustabzug                                 schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-\nSteuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1                 bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\noder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger B.uchfüh-                  und aus allen Betrieben, die Pflanzen und\nrung ermitteln, können die Verluste der fünf voran-                Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-\ngegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und                     winnen;","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezembef 1954                         451\n2. Einkünfte aus Tierzt,cht, Viehmästereien,     der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-\nAbmelkstüllen, Geflügelfarmen und ähn-        rung ermittelt wird.\nlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder        (2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\nTierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-      äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\nwendet werdc~n, die im eigenen lund- und      Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und\nforstwirtschafl:lichen    Betrieb  gewonnen   bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-\nsind;                                         den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\n3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht\n(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\nund Teichwirtschaft;\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt ,oder erlassen,\n4. Einkünfte aus Jugd, wenn diese mit dem        wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\nBetrieb einer Lanclw irtschaft oder einer     oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor\nForstwirtschaft in Zusammenhang steht.        der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs\n(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge-      Erbschaftsteuer entrichtet hat.\nhören auc~1\n1. Einkünfte uus einem lilnd- und forstwirt-                        b) Gewerbebetrieb\nschaftlichen N(~benbetrieb. Als Neben-                            (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\nbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und                              § 15\nforstwirtschc1ftlichen Hauptbetrieb zu dienen\nbestimmt ist;                                               Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n2. der Nutzungswert dt>r Wohnung des Steuer-        Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\npilic:htirJen, wenn die Wohnung ,die bei         1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\nBetrieben gleicher Art übliche Größe nicht           gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bo-\nü berschre itel.                                     denbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter-\nnehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von\n(3) Bei nichlbud1führendcn Land- und Forstwirten,\nTorf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-\nderen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach\noder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nDurchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese\nEinkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer              2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer\nherangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von                 offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\n6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn das                gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei\nEinkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so werden             der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\ndie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Ein-            unternehmer) anzusehen ist, und die Vergütun-\nkommensteuer nur hernnfJezogen, soweit sie den                  gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft\nBetrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Ver-                 für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft\nluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei Er-              oder fiir die Hingabe von Darlehen oder für die\nmittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden                 Dberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen\n(§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark- über-                hat;\nsteigen.                                                     3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\n(4) Steuerpflichtige, die auf Crund des Bundesver-\nAktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-\ntriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten\nkapital entfallen, und die Vergütungen, die der\nund Vergünstigungen berechtigt sind und sich nach\npersönlich haftende Gesellschafter von der Ge-\ndem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Grundgeset-\nsellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nzes oder in Berlin (West) als Landwirte nieder-\nGesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen\ngelassen haben, erhalten für die auf das Jahr der\noder für die Dberlassung von Wirtschaftsgütern\nNiederlassung folgenden fünf Veranlagungszeit-\nbezogen hat.\nräume einen Freibetrag von jährlich 2000 Deutsche\nMark, wenn das Einkommen im Veranlagungszeit-                                       § 16\nraum 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der                             Veräußerung des Betriebs\nFreibetrag wird jedoch solchen Steuerpflichtigen\nnicht gewährt, die auf Grund des Satzes 1 oder auf           (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-\nGrund des § 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in den bis-      ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-\nherigen Fassungen ein Recht auf den Freibetrag            äußerung\nhatten und sich nach Verlust dieses Rechts aufs neue             1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines\nals Landwirte niedergelassen haben.                                 Teilbetriebs;\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\n§ · 14                                  Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs\nVeräußerung des Betriebs                           anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-\n(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-                   sellschafters einer Kommanditgesellschaft\nauf Aktien (§ 15 Ziff. 3).\nrung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-\nlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.           (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der            ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-           Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-\nkosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,        triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert","452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2                               § 17 a\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens                  Veräußerung von Bodenschätzen\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.\nauch der Gewinn. aus der Veräußerung von Boden-\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des        schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb       schaftlichen oder -einem gewerblichen Betriebsver-\ngewidmeten \\t\\Tirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-       mögen gehören.\ngabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-          (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nrungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-         ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\ngüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im       Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\nZeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe           kosten übersteigt.\neines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen\n(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\nbeteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten\näußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche\nder gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,\nMark übersteigt.\ndie (~r bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\n(4) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-\n(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-   schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens\näußenmgsgewinn bei der Veräußerung des ganzen           nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).\nGewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von\n10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines                     c) Selbständige Arbeit\nTeilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen                        (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\n(Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechenden Teil                                 § 18\nvon 10 000 Deulsche Mark übersteigt.\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-                   1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                    Berufen gehören insbesondere die wissen-\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb                 schaftliche, künstlerische, schriftstellerische,\noder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am                   unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\nBetriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre                 die Berufstätigkeit der Arzte, Rechts-\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-                  anwälte und Notare, der Ingenieure, der\nwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                             Architekten, der Handelschemiker, der Heil-\npraktiker, der Dentisten, der Landmesser,\n§ 17                                    der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater,\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen                    der Buchsachverständigen und ähnlicher\nBerufe;\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nhört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines                 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen\nAnteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-               Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-\näußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich be-                werbebetrieb sind;\nteiligt war und der veräußerte Anteil eins vom                 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-\nHundert des Grund- oder Stammkapitals der Gesell-                 beit, z. B. Vergütungen für die Voll-\nschaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist               streckung von Testamenten, für Vermö-\ngegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit sei-                 gensverwaltung und für die Tätigkeit als\nnen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr                Aufsichtsratsmitglied.\nals einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z. B.        (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\ndurch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesell-         pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre bet~iligt war. Tätigkeit handelt.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1           (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach       gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung\nAbzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-          des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens\nkosten übersteigt.                                      oder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird.\n(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-   Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der\näußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an           Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-\nder Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von         kosten den Wert des Vermögens übersteigt, der\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.                        nach § 4 Abs. i für den Zeitpunkt der Veräußerung\nermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu-\n(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-            wenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,          Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deut-\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil        sche Mark (ibersteigt. Die Einkommensteuer vom\nan der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei   Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt\nJahre vor der Veräußerung erworben und infolge          oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige das ver-\ndes Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.             äußerte Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre\n(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-        vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-\nteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,    werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\ndürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-            (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden\ngeglichen werden (§ 2 Abs. 2).                          5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                              453\ntätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark                           Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,\njährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der                          Banken und anderen Kreditanstalten;\nfreien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte über-\nwiegen.                                                              5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-\nsungen einschließlich der Schatzwechsel.\nd) Nichtselbständige Arbeit                      (2) Zu· den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)                           hören auch\n§ 19                                    1. besondere     Entgelte oder Vorteile, die\nneben den in Absatz 1 bezeichneten Ein-\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-                      künften oder an deren Stelle gewährt\nbeit gehören                                                     werden;\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantie-\n2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-\nmen und andere Bezüge und Vorteile, die\nfür eine Beschäftigung im öffentlichen oder                  dendenscheinen, Zinsscheinen und sonsti-\nprivaten Dienst gewährt werden;                             gen Ansp_rüchen, wenn die dazugehörigen\nAktien, Schuldverschreibungen oder son-\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und                         stigen Anteile nicht mitveräußert werden.\nWaisengelder und andere Bezüge und Vor-\nteile aus früheren Dienstleistungen.               (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um         bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechts-\nanspruch auf sie besteht.                                   diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\n(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nbeit gehören nicht\n1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch                      f) Vermietung und Verpachtung\ndie Auslagen des Arbeitnehmers für den                                (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)\nArbeitgeber ersetzt werden;\n2. die Beträge, die den in privatem Dienst an-                                   § 21\ngestellten Personen für Reisekosten und\n(1) Einkünfte aus Vermiefung und Verpachtung\nFahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie\nsind\ndie tatsächlichen Aufwendungen nicht über-\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nsteigen,\nvon unbeweglichem Vermögen, insbeson-\n3. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von                         dere von Grundstücken, Gebäuden, Ge-\nDritten gezahlt werden, ohne daß ein                         bäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregi-\n• Rechtsanspruch hierauf besteht, soweit sie                     ster eingetragen sind, und Rechten, die den\n600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht                      Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nübersteigen.                                                 Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,\nErbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);\n·e) Kapitalvermögen                               2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)                               von Sachinbegriffen, insbesondere von be-\n§ 20                                        weglichem Betriebsvermögen;\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-                     3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlas-\nhören                                                                   sung von Rechten, insbesondere von schrift-\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-                      stellerischen, künstlerischen und gewerb-\nbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,                       lichen Urheberrechten, von gewerblichen\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-                        Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und\nsellschaften mit beschränkter Haftung, an                    Gefällen;\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften                 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-\nund Kolonialgesellschaften, aus Anteilen                     und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn\nan der Reichsbank, der Bank deutscher                        die Einkünfte im Veräußerungspreis von\nLänder, den Landeszentralbanken und                          Grundstücken enthalten sind und die Miet-\nbergbautreibenden Vereinigungen, die die                     oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum\nRechte einer juristischen Person haben;                      beziehen, in dem der Veräußerer noch ·Be-\n2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem                        sitzer war.\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;         (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-\n3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden          pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-\nund Renten aus Rentenschulden. Bei Til-         nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer\ndungshypotheken und Tilgungsgrundschul-         dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-\nden ist nur der Teil der Zahlung steuer-        lich überlassenen Wohnung einschließlich der zuge-\npflichtig, der als Zins auf den jeweiligen      hörigen sonstigen Räume und Gärten.\nKapitalrest entfällt;                              (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\n4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen          neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunfts-\njeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,        arten zuzurechnen, soweit s'ie zu diesen gehören.","454                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ng) Sonstige Einkünfte                                2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)                                 des § 23;\n§ 22                                  3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nArten der sonstigen Einkünfte                                _anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nnoch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder\nSonstige Einkünfte sind                                                 Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit                        lichen Vermittlungen und aus der Vermietung\nsie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-               beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\nn~ten Einkunftsarten gehören. Werden die Be-                        nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als\nzüge freiwillig oder einer gesetzlich unterhalts-                   500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen\nberedltigten Person gewährt, so sind sie nicht                      haben. Ubeisteigen die Werbungskosten die\ndem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber                           Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei\nunbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1                  Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen\nbezeichneten Einkünften gehören auch                                werden (§ 2 Abs. 2).\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen\nBezügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-                                             § 23\nrechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-\nrechts gilt für die gesamte Dauer des Renten-                                 S pekulationsgesdläfte\nbezugs der Unterschied zwischen dem Jah-                      (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind\nresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich                       1. Veräußerungsg~schäfte, bei denen der Zeit-\nbei gleichmäßiger Verteilung des Kapital-                              raum zwischen Anschaffung und Veräuße-\nwerts der Rente auf ihre voraussichtliche                              rung beträgt:\nLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert                             a) bei Grundstücken und Rechten, die den\nnach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag                              Vorschriften des bürgerlichen Rechts\ndes Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der                               über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-\nnachstehenden Tabelle zu entnehmen:                                        baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-\nBei Beginn             Bei.Beginn\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\nBei Beginn\nder Rente    Ertrags-  \"der Rente             der Rente                        b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbeson-\nvollendetes             vo1lendetes  Ertrags- vollendetes  Ertrags-\nanteil\nLebensjahr   inv. H.   Leblnsjahr    anteil   LebPnsjahr   anteil                  dere bei Wertpapieren, nicht mehr als\ndes Renten-             des Renten-  inv.H.   des Renten-  in v, H.\nberechtigten           berechtigten           berechtigten                          drei Monate;\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-\n0          63         39         43         64         21                äußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt\n1 bis 3       64          40         42         65         20                als der Erwerb.\n4 bis, 5      63      41 bis 42      41         66         19\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte ~us der\n6 bis 8       62          43         40         67         18\nVeräußerung von\n9 bis 10      61          44         39         68         17\n11 bis 12      60          45         38         69          16\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von\n13 bis 14      59          46         37     70 bis 71 ·     15\nSchuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung\n15 bis 16      58          47         36         72          14\noder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß\n17 bis 18      57      48bis49.       35         73         13\nbei ihnen neben der festen Verzin·sung ein\n1D bis 20      56          50         34         74         12\nRecht auf Umtausch in Gesellrchaftsanteile\n21          55          51         33     75 bis 76       11\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-\n22 bis 23      54          52         32         77          10\nsung, die sidl nach der Höhe der Gewinn-\n24 bis 25      53          53         31     78 bis 79        9\nausschüttung des Schuldners richtet, eingea\n26          52          54         30         80           8\nräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich-\n27 bis 28      51          55         29     81 bis 82        7\ntigen im Ausland erworben worden sind;\n29 bis 30       so          56         28     83 bis 84        6           2. Forderungen, die in ein inländisches öffent-\n31          49          57         27     85 bis 86        5               liches Schuldbuch eingetr,llgen sind;\n32          48          58         26     87 bis 89        4           3.. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn.\n33 bis 34      47      59 bis.60      25     90 bis 92        3      (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn\n35          46          61         24     93 bis 98        2   Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei\n36 bis 37      45          62         23       ab 99          1   Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 anzu-\n38          44          63         22\nsetzen ist.\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,                    (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-\ndie vor dein 1. Januar 1955 zu laufen begon-               ten ist der Unterschied zwisdlen dem Veräußerungs-\nnen haben, und aus Renten, deren Dauer von                 preis einerseits und den Ansdlaffungs- oder Herstel-\nder Lebenszeit mehrerer Personen oder einer                lungskosten und den Werbungskosten andererseits.\nanderen Person als des Rentenberechtigten                  Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-\nabhängt. sowie aus Leibrenten, die auf eine                frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte\nbestimmte Zeit beschränkt sind, wird durdl                 Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000\neine Rechtsverordnung bestimmt:                            Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekula-\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-                tionsgeschiiften dürfen nur bis zur Höhe des Speku-\nteilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-                  iationsqewinns, den der Steuerpflichtige im qleichen\nwährt werden;                                              Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                           455\nh) Gemeinsame Vorschriften                                                  § 27\n§ 24                                         Haushaltsbesteuerung: Kinder\nZu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören         (1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für\nauch                                                     die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind           zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und\ndie Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende\nEinnahmen oder                                     (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer        künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-        sammenzurechnen.\nbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine       (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2\nsolche;                                         Abs. 3 Ziff. 4). die Kinder auf Grund eines früheren,\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im        gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhält-\nSinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem   nisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 3   Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveran-\nZiff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem    lagung aus.\nSteuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.                                 §  28\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nIII. Veranlagung                     künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\ndes überlebenden Ehegatten, wenn dieser un-\n§  25                        beschränkt steuerpflichtig ist.\nVeranlagungszei traum\n§  29\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem                                    Durchschni ttsä tze\nEinkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in             (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit          nung aufgestellt werden\nnicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung                   1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nunterbleibt.                                                         und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\noder aus selbständiger Arbeit;\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das                     2. für die Ermittlung des Dberschusses der\nwährend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-                    Einnahmen über die Werbungskosten bei\nk(?mmen zugrunde gelegf. In diesem Fall kann die                     Vermietung und Verpachtung.\nVeranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort             (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\nvorgenommen werden.                                      grunde zu legen\n1. der Gewinnermittlung, wenn\n§  26                                    a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung\nvon Büchern verpflichtet ist;\nHaushaltsbesteuerung: Ehegatten                         b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt\n(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, solange                      werden oder die Bücher sachliche Unrich-\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht                        tigkeit vermuten lassen und\ndauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen                       c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung\nmüssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier                           zu bestimmendP Grenze nicht übersteigt;\nMonate bestanden haben.                                          2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-\n(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-                    tung und Verpachtung, wenn die Werbungs-\nkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen.                             kosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet\nwerden oder die Aufzeichnungen sachliche\n(3) Haben beide Ehegatten oder hat die Ehefrau                   Unrichtigkeit vermuten lassen.\nEinkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\noder nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in      (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\neinem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb, so          Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\nscheiden diese Einkünfte der Ehefrau bei der Zu-         gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\nwerden.\nsammenveranlagung aus. Auf Antrag scheiden statt\ndessen die entsprechenden Einkünfte des Ehemanns            (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß\naus, wenn diese niedriger sind. Die Ehegatten können     die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\ninnerhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestim-\nmenden Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in                                        § 30\ndie Zusammenveranlagung beantragen.                               Besteuerung bei Auslandsbeziehungen\n(4) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in             Die Oberfinanzdirektion *l kann bei Einkünften aus\nwelchen Fällen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch        Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder\nTätigkeit der Ehefrau den Einkünften aus selbstän-       aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das aus-\ndiger Arbeit gleichgestellt werden.                      •) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.","456                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Te'il I\ngewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in einem                                   endet hatten und während dieser Zeit auf\nPauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel-                                 Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten\nbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des                              und für einen Beruf ausgebildet worden\nBetriebs zu einer Person, die im Inland entweder                                  sind.\nnicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine                            4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind\nGewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanz-                                      a) eheliche Kinder,\ndirektion•) entscheidet nach ihrem Ermessen.\nb) eheliche Stiefkinder,\n§ 31                                          c) für ehelich erklärte Kinder,\nPauschbesteuerung                                        d) Adoptivkinder,\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\nhältnis zur leiblichen Mutter),\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-                                    f) Pflegekinder.\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die\n§ 32a\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit\nBegründung der unbeschränkten Steuerpflicht in                                 Steuerklasse bei getrennter Veranlagung\neinem Pauschbetrag festsetzen.                                                               von Ehegatten\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann                         (1) Ein Ehegatte fällt, abweichend von § 32, mit\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den all-                         den Einkünften, die nach § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2\ngemeinen Vorschriften geregelt werden.                                 aus der Zusammenveranlagung ausscheiden, in die\nSteuerklasse I.\nIV. Tarif                                 (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nden, daß auf Antrag der Ehegatten derjenige, der\n§ 32                               nach Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt, mit den in\nSteuerklassen                            Absatz 1 bezeichneten Einkünften nach der Steuer-\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt                    klasse, die nach § 32 maßgebend ist, besteuert wird;\nsich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Einkom-                      in diesem Fall werden die Ehegatten mit allen\nmensteuertabelle).**l Dabei gilt das Folgende:                         anderen Einkünften nach Steuerklasse I besteuert.\n(2) Steuerklasse I                                                                         § 32b\n1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,\nAltersfreibetrag\ndie weder zu Beginn des Veranlagungszeit-\nraums noch mindestens vier Monate in                        Bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 in\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet                 die Steuerklasse II oder III fallen, wird ein Betrag\nwaren.                                                  von 720 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen\n(Altersfreibetrag), wenn diese Personen mindestens\n2. ln die Steuerklasse I gehören nicht die Per-\nvier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeit-\nsonen, die in eine der unten aufgezählten\nraums das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehe-\nSteuerklassen II und III fallen.\ngatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird nur\n(3) Steuerklasse II                                              ein Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn ein\nIn die Steuerklasse II fallen folgende Personen,                 Ehegatte das 70. Lebensjahr vollendet hat.\nsoweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:\n1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs-                                           § 33\nzeitraums oder mehr als vier Monate in                                Außergewöhnliche Belastungen\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet                     (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\nwaren.                                                  läufig größere Aufwendungen als der überwiegen-\n2. Unverheiratete Personen, die mindestens                  den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein-\nvier Monate vor dem Ende des Veran-                     kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-\nlagungszeitraums das 55. Lebensjahr voll-               nisse und gleichen Familienstands (außergewöhn-\nendet haben.                                            liche Belastung), so wird auf Antrag die Einkom-\n(4) Steuerklasse III                                             mensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der\nAufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumut-\n1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,\nbare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkommen\ndenen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)\nabgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren Eigen-\noder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).\nbelastung ist nach der Höhe des Einkommens und\n2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-                  nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere\ntigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-               wird durch Rechtsverordnung bestimmt.\nzeitraum mindestens vier Monate das 18. Le-\nbensjahr noch nicht vollendet hatten.                       (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-\ntigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-\n3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht\ntigen auf Antrag gewährt für Kinder, die\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den\nim Veranlagungszeitraum mindestens vier\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-\nMonate das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\n-----                                                                  messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,\n*) lrn Lund Berlin: Das Lm1dcs/inanzaml Berlin.\n••) Ilier nichl übqcdruckt (s. Bundcs\\JCsclzbl. 1954 I S. 393 ff.).   die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                          451\nSonderausgaben      gehören,    bleiben  dabei   außer Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das\nBetracht.                                               18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n§ 33 a                            (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\nAußergewöhnliche Belastung                9en nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Be-\nin besonderen Fällen                  träge von 720 Deutsche Mark und die im Absatz 2\n(l) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-       bezeichneten Beträge von 480 Deutsche Mark um je\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-       ein Zwölftel.\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Per-           (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\nsonen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßi-      Absatze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschrif-\ngung nicht erhält, so wird auf Antrag die Einkom-      ten bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige\nmensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-         eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch\ngen, höchstens jedoch ein Betrag von 720 Deutsche      nehmen.\nMark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,\nvom Einkommen abgezo~Jen werden. Voraussetzung            (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen\nist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein     von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Per-   gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung\nson andere Einkünfte ocler Bezüge, die zur Bestrei-    zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge\ntung des Unterhalts besli mm t oder geeignet sind,     festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Minde-\nso vermindert sich der Betraq von 720 Deutsche         rung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. In die pau-\nMark um den Betrag, um den diese Einkünfte und         schale Festsetzung können auch die diesen Personen\nBezügP den Betrag von 480 Deutsche Mark über-          wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsenden\nsteigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-       Werbungskosten ·und Sonderausgaben einbezogen\nhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge-      werden. Die Regelung kann auch auf andere Gruppen\ntragen, so wird bei jedem der Tdl des sich hiernach    von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, soweit bei\nergebenden Betrags ab~Jezogen, der seinem Anteil       diesen übersichtliche Verhältnisse gegeben sind, die\nam Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.             eine einheitliche Beurteilung ermöglichen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\nAntrag der Betrag von 720 Deutsche Mark um\n§ 34\n480 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nSteuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung           Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\neiner in der Berufsausbildung befindlichen unter-\nhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1          (1) Dbersteigt das Einkommen 6000 Deutsche Mark\nSatz '4 ist entsprechend anzuwenden. Für ·ein Kind,    und sind darin außerordentliche Einkünfte enthalten,\nfür das der Steuerpflichtige Kinderermäßigung er-      so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außer-\nhält, wird auf Antrag ein Betrag von 480 Deutsche      ordentlichen Einkünfte auf 10 bis 30 vom Hundert\nMark vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen          der außerordentlichen Einkünfte· zu bemessen. Auf\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.            die anderen Einkünfte ist die Einkommensteuer-\ntabelle anzuwenden.\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\ndungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,        (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch         Absatzes 1 kommen nur in Betracht\nermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch               1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,\nein Betrag von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr,                 16, 17, 17a und des§ 18 Abs. 3;\nvom Einkommen abgezogen werden, wenn\n2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziff. 1;\n1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen minde-\nstens drei Kinder gehören, die das 18. Le-·          3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 des\nbensjahr noch nicht vollendet haben, oder               Gesetzes übe.r die Ablösung öffentlicher An-\nleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I\n2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\nS. 137) in der Fassung des Gesetzes zur Än-\ngetrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\nderung und Ergänzung von Vorschriften auf\njahr vollendet hat, oder\ndem Gebiet des Finanzwesens vom 23. März\n3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd            1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei der Ein-\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu                  lösung von Auslosungsrechten bezogen\nseinem Haushalt gehöriges Kind oder eine                werden.\nandere zu seinem Haushalt gehörige unter-\nhaltene Person, für die eine Ermäßigung         (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-\nnach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-   keit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,\nübergehend körperlich hilflos oder schwer    unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn-\nkörperbeschädigt ist oder die Beschäftigung  lichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen-\neiner liausgehilfin wegen Krankheit einer    steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die\nder genannten Personen erforderlich ist.     Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt\nwurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre\nEine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausgehilfin   angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-\nsteht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem     verteilung drei Jahre nicht überschreitet.","458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag        (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-      zelnen Holznutzungsarten sind\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die              1. die persönlichen und sachlichen Verwal-\naus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1                    tungskosten, Grundsteuer und Zwangsbei-\nZiff. \\ bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus                       träge, soweit sie zu den festen Betriebsaus-\nwissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-               gaben gehören, bei den Einnahmen aus\nrischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen                    ordentlichen Holznutzungen und Holznut-\nanzuwenden:                                                          zungen infolge höherer Gewalt; die inner-\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit               halb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziffer 1)\noder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit                anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind ent-\nmüssen die übrigen Einkünfte überwiegen;                  sprechend der Höhe der Einnahmen aus den\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-              bezeichneten Holznutzungen auf diese zu\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit             verteilen;\ndürfen nicht zu den Einkünften aus nicht-             2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend\nselbständiger Arbeit gehören und müssen                   der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-\nvon den Einkünften aus der Berufstätigkeit                nutzungsarten auf diese zu verteilen.\nabgrenzbar sein.\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich\nDie Steuersätze nach Absatz J sind in diesen Fällen\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstle-              1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-\nrischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-                nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1\nden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht-                    nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;\nselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit               2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen\nnicht übersteigen.                                                  im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1 nach dem\n§ 34a                                      durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei\nAnwendung der Einkommensteuertabelle\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge                       auf das Einkommen ohne Berücksichtigung\nzum Arbeitslohn         ·                       der Einkünfte aus außerordentlichen Holz-\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für                  nutzungen, nachgeholten Nutzungen und\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-                  Holznutzungen infolge höherer Gewalt er-\nfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche                   gibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                               der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;\n3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge\n§ 34b                                     ;höherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften                   Ziffer 2,\naus Forstwirtschaft                            . a) soweit sie im Rahmen des Nutzungs-\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende                       satzes (Absatz 4 Ziffer 1) anfallen, nach\nHolz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die er-                       den Steuersätzen der Ziffer 1,\nmäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte                b) soweit sie den Nutzungssatz über-\naus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:                          steigen, nach den halben Steuersätzen\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind                       der Ziffer 1.\nNutzungen, die außerhalb des festgesetzten\nNutzungssatzes (Absatz 4 Ziffer 1) anfallen,      (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nwenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-      den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-          1. Auf Grund eines amtlich anerkannten· Be-\nQrdentliche Nutzung des laufenden Wirt-                    triebsgutachtens oder durch ein Betriebs-\nschaftsjahrs um die in den letzten drei                   werk muß periodisch für zehn Jahre ein Nut-\nWirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen                  zungssatz festgesetzt sein. Dieser muß den\n(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-                 Nutzungen entsprechen, die unter Berück-\nordentliche Nutzungen und nachgeholte                     sichtigung der vollen jährlichen Ertrags-\nNutzungen liegen nur insoweit vor, als die                fähigkeit des Waldes in Festmetern nach-\num die Holznutzungen infolge höherer Ge-                  haltig erzielbar sind;\nwalt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver-\nden Nutzungssatz übersteigt;\nschiedenen Nutzungen müssen mengen-\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Ka-                 mäßig nachgewiesen werden;\nlamitätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die\n3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,\ndurch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Wind-\nBücher zu führen, müssen diese ordnungs-\nwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß,\nmäßig geführt werden;\nBrand oder ein anderes Naturereignis, das\nin seinen Folgen den angeführten Ereig-               4. Schäden infolge höherer Gewalt mü~sen\nnissen gleichkommt, verursatjlt werden. Zu                 unverzüglich nach Feststellung des Schadens-\ndiesen rechnen nicht die Schäden, die in der               falls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt\nForstwirtschaft regelmäßig entstehen.                      werden.","Nr. 42 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                          459\nV. Entrichtung der Steuer                             für einen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt,\nso betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer\n1. Vorauszahlungen                               Bruchteile der ·Beträge der Lohnsteuertabelle für\n§  35                             monatliche Lohnzahlung, und zwar\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen                              für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber\nnicht mehr als einen halben Arbeitstag 1/52,\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nfür mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu\nentrichten.                                                                  mehr als einen Arbeitstag ½o,\nfür volle Arbeitswochen 6/ 20.\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-\nFür die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das\nsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung\nFolgende:\nder Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt                           (2) Steuerklasse I\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die                            1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitneh-\nsich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-                                mer, die nicht verheiratet sind.\naussichtlich ergeben wird.                                                   2. Unter Ziffer 1 fallen nicht\n§§ 36 und 37                                     a) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung\n(gestrichen)                                        zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf An-\ntrag gewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3),\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                                           b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das\n(Lohnsteuer)                                             55. Lebensjahr vollendet haben (Absatz 3\n§ 38                                            Ziffer 2).\nEntrichtung der Lohnsteuer                           (3) Steuerklasse II\n(1) Bei, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit                 In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits.-                    Steuerklasse III gehören:\nlohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die                           1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,\nLohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzah-                           2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 55. Le-\nlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu-                                   bensjahr vollendet haben.\nführen.\n(4) Steuerklasse III\n(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus\n1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeitneh-\nSachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Dek-\nmer, denen Kinderermäßigung zusteht\nkung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der Ar-\n(Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird\nbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der\nLohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen. Unter-                              (Ziffer 3).\nläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber                            2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung\neinen entsprechenden Teil der Sachbezüge nach sei-                              zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch\nnem Ermessen zurückzubehalten und die Lohnsteuer                                nicht vollendet haben.\nabzuführen.                                                                  3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinder-\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom                               ermäßigung gewährt für Kinder, die auf\nArbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar-                               Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und\nbeitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Ab-                              für einen Beruf ausgebildet werden und das\nführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuer-                               25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nschuldner) wird nur in Anspruch genommen,                                    4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht                         a) eheliche Kinder,\nvorschriftsmäßig gekürzt hat oder                                 b) eheliche Stiefkinder,\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-                             c) für ehelich erklärte Kinder,\nbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht                       d) Adoptivkinder,\nvorschriftsmäßig abgeführt hat, unG. dies\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt\nhältnis zur leiblichen Mutter),\noder\nf) Pflegekinder.\n3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-\nlich auferlegte Verpflichtung, seine. Lohn-                (5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\nsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht er-            Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nfüllt.                                                  karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des Ka-\n§ 39                               lenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-\nkarte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeit-\nBemessung der Lohnsteuer\nnehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere\n(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage 2                   Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der bei der\nzu diesem Gesetz (Jahreslohnsteuertabelle) *). Wird                   Steuerklasse III zu berücksichtigenden Personen, so\nd<~r Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum ge-                   ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen. Die\nzahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer                  Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung zu berück-\nein Zwölftel des Jahresbetrags. Wird der Arbeitslohn                  sichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte vor-\n*) Ilicr nichl uliucdruckl (s. Bunucs1Jcsclzbl. 1954 I S. 413 ff.).   gelegt wird.","460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(6) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer                  3. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a\nwerden in folgenden Fällen durch Rechtsverordnung                    wegen außergewöhnlicher Belastungen zu\nbestimmt:                                                            gewähren ist.\n1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber             _(2) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 39 Abs. 3\nkeine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;           Ziff. 1, Abs. 4 in die Steuerklasse II oder III fällt,\nwird für die Berechnung der Lohnsteuer ein Betra,g\n2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienst-\nvon 720 Deutsche Mark vom Arbeitslohn abgezogen\nverhältnissen gleichzeitig steht;\n{Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer minde-\n3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom         stens vier Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs\nEhemann getrennt lebt, in einem Dienst-        das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten, die nicht\nverhältnis steht;                              dauernd getrennt leben, wird nur ein Altersfrei-\nbetrag gewährt; es genügt, wenn der Ehegatte des\n4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn\nArbeitnehmers das 70. Lebensjahr vollendet.\ngezahlt wird, nicht festgestellt werden kann;\n(3) Das Finanzamt hat die nach den Absätzen 1\n5. wenn die im Laufe des Kalenderjahrs ein-        und 2 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf\nbehaltene Lohnsteuer die auf den Arbeits-       der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Abzug ist erst\nlohn des Kalenderjahrs nach der Jahres-        bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem\nlohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer       Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Ein-\nübersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).        tragung vorgelegt wird.\n{4) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-\n§ 39a                          den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren\nSteuerabzug vom Arbeitslohn                 Fällen die Eintragung nach Absatz 3 vorläufig vor-\nbei Ehefrauen                       nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-\nordnung Vorschriften über die Erstattung und die\n(1) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, qeim        Nachforderung von Lohnsteuer erlassen werden,\nSteuerabzug vorn Arbeitslohn nach Steuerklasse I          wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahrs ergibt,\nbesteuert.                                                daß die vorläufige Eintragung von der endgültigen\n(2) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-        Feststellung abweicht; geringfügige Abweichungen\nden, daß                                                  können außer Betracht bleiben.\n1. auf Antrag der Ehegatten der Ehemann nach                                  § 42\nSteuerklasse I und die Ehefrau nach der\nSteuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 bis 5                           Lohnsteuerkarte\nmaßgebend ist, besteuert werden;                  Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-\nberechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des\n2. Ehefrauen auf Antrag mit ihrem Arbeitslohn      Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine\nnach der Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3     Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese\nbis 5 maßgebend ist, besteuert werden,         dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die\nwenn die Voraussetzugen für eine Zusam-         Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-\nmenveranlagung nicht gegeben sind oder          hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeifnehmer\nwenn damit . eine höhere Besteuerung als        am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des\nbei einer Zusammenveranlagung vermieden         Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch Rechtsver-\nwird. Im letzteren Fall können die Besteue-     ordnung kann ein anderes Verfahren vorgeschrieben\nrung des Ehemanns nach der Steuerklusse I       werden.\nund die Nachforderung der Mehrsteuer ge-\nregelt werden.\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n§ 40                                         (Kap i t a 1ertrag s teuer)\n(gestrichen)                                                  § 43\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge\n§ 41\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge              gen wird die Einkommensteuer durch Ab~ug vom\n(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die          Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nBerechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-                   1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-\nziehen                                                               beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien,\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-\n1. Werbungskosten im Sinn der §§ 9 und 7 c,\nschaften mit beschränkter Haftung, an Er-\ndie bei den Einkünften aus nichtselbständi-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nger Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit\nund Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an\ndie Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 be-\nder Reichsbank und an bergbautreibenden\nzeichneten Pauschbetrag übersteigen;\nVereinigungen, die die Rechte einer juristi-\n2. Sonderausgaben(§§ 10, 10b), soweit sie den                 schen Person haben. Dazu gehören nicht Ge-\nin § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag                winnanteile und sonstige Bezüge im Sinn\nübersteiqen;                                               des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                           461\nanleihen und Gewinnobligationen, soweit          (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziffern 4 bis 6\nsie unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;       gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem        satzes 1 Ziffern 4 bis 6, die vor dem 1. Januar 1955\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;     ausgegeben worden sind.\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-         (3) Steuerabzugspflichtige       Kapitalerträge sind\ngesetzes oder in Berlin (West) nach dem        auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben\n20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem      den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder\n24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952      an deren Stelle gewährt werden.\nausgegebenen Industrieobligationen und           (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\nvor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wan-\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\ndelanleihen und Gewinnobligationen. Die\nSitz im Inland hat.\nVorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter\nSatz bleibt unberührt;\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 aus-                                    § 44\ngegebenen     festverzinslichen    Schuldver-  Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nschreibungen und Schatzanweisungen der\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nLänder, Gemeinden und Gemeindeverbände,\nwenn die Zinsen nicht nach§ 3 a Abs. 1 Ziff. 2        1. in den Fällen\nBuchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind,                des§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,\nunter folgenden Voraussetzungen:                      2. in den Fällen\na) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer                  des§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5  30 vom Hundert,\nvon einschließlich drei Jahren nicht              3. in den Fällen\nkündbar und nicht rückzahlbar sein,\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 6      60 vom Hundert\nb) nach den Anleihebedingungen darf die\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei der    der kapitalerträge.\nAusgabe vorgesehenen Zinsbedingungen          (2) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten\nfür die Dauer von weniger als drei Jah-    Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einer\nren nicht geändert werden;                 Börse im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\n5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des      in Berlin (West) nach den börsenrechtlichen Vor-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) nach       schriften oder durch Bedingungen oder Auflagen an-\ndem 31. März 1952 ausgegebenen festver-        läßlich der staatlichen Genehmigung zur Ausgabe\nzinslichen Wertpapieren (einschließlich der    dieser Wertpapiere nicht ausgeschlossen und ist die\nWandelanleihen und Gewinnobligationen)         Zulassung beantragt, so beträgt die Kapitalertrag-\nunter den folgenden Voraussetzungen:           steuer für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahrs nach\na) Die Wertpapiere müssen spätestens in-       der Ausgabe in Abweichung von Absatz 1 Ziffer 3\nnerhalb eines Jahrs nach der Ausgabe       auch dann nur 30 vom Hundert, wenn die Zulassung\nzum Handel an einer Börse im Geltungs-     nicht innerhalb eines Jahrs nach der Ausgabe er-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin   folgt.\n(West) zugelassen werden,                     (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer        den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug\nvon mindestens fünf Jahren nicht künd-     in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital-\nbar und nicht rückzahlbar sein,            erträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal-\nc) nach den Anleihebedingungen darf die        tenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei der    Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann\nAusgabe vorgesehenen Zinsbedingungen       vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläu-\nfür die Dauer von fünf Jahren nicht ge-    biger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-\nändert werden.                             schaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-   oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.\nsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in\n(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-\nBuchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt\npitalerträge ohne Abzug.\nnicht für festverzinsliche Wertpapiere, die\nnach § 33 des Gesetzes über die Investi-          (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-\ntionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum     pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\nBörsenhandel nicht zugPlassen sind;            Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die\n6. Zinsen aus sonstigen im Geltungsbereich        Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)        steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in\nausgegebenen       festverzinslichen     Wert- Anspruch genommen,\npapieren, die nicht nach§ 3 a steuerfrei sind.        1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht\nAusgenommen sind mündelsichere, mit min-                 vorschriftsmäßig gekürzt hat oder\ndestens 8 vom Hundert verzinsliche Schatz-            2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-\nanweisungsanleihen der Länder, die · vor                 ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer\ndem 1. Juni 1952 ausgegeben worden sind.                 nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und\nDie Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für               dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-\nAnleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 6 entsprechend.               teilt.","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n4. Steuerabzug von Aufsichtsrats -                          2. wenn .die Einkünfte, von denen der Steuer-\nvergütungen (Aufsichtsratsteuer)                              abzug vom Arbeitslohn nicht vorirenommen\nworden ist, mehr als 600 Deutsche Mark be-\n§ 45\ntragen;\nSteuerabzugspflichtige Auisichtsratsvergütungen               3. wenn von einem Arbeitnehmer Einkünfte\nBei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs-                 aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen\nrats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-                   worden sind, die dem Steuerabzug vom Ar- .\nschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-                   beitslohn unterlegen haben, und der Ge-\nschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen                    samtbetrag dieser Einkünfte 4800 Deutsche\nKapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-                   Mark übersteigt;\nsonenvereinigungen des privaten und des öffent-                 4. wenn jeder Ehegatte Einkünfte aus nicht-\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als              selbständiger Arbeit und ein Ehegatte Ein-\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,                       künfte aus einem Dienstverhältnis in einem\nunterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen                   dem anderen Ehegatten nicht fremden Be-\nvon den genannten Unternehmungen für die Uber-                     trieb bezogen hat;\nwachung der Geschäftsführung gevrährt werden\n(Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-               5. wenn die Veranlagung beantragt wird\nsichtsratsteuer).                                                  a) zur Anwendung der Vorschriften des\n§ 34;\n§ 45a\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus\nBemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer\neiner anderen Einkunftsart als derjeni-\n(1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer                      gen aus nichtselbständiger Arbeit;\nmit 40 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung für                  c) zur Anrechnung von anderen Steuer-\ndas Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den                    abzügen als dem Steuerabzug vom Ar-\nSteuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in                           beitslohn auf die Steuerschuld.\ndem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsrats-\nmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-            (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3' gilt das Fol-\nabzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt           gende:\n(Finanzkasse) abzuführen.                                       1. Bei der Veranlagung bleiben Einkünfte, von\n(2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag                 denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn\nder Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-                   nicht vorgenommen worden ist, außer Be-\nd:::n Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)                    tracht, wenn sie 600 Deutsche Mark nicht\nbesonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-                 übersteigen.\nratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-              2. Die Veranlagung unterbleibt, wenn die\nlichen Auslagen übersteigen.                                        Einkünfte aus dem zweiten oder weiteren\n(3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-                  Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark nicht\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-                   übersteigen.\nsteuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet\naber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.         (3) Ist aus den in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nDas Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner) wird         neten Gründen eine Veranlagung ausgeschlossen,\nnur in Anspruch genommen,                                so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Ar-\n1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-\nbeitnehmer als abgegolten, wenn seine Haftung er-\nvergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nhat oder                                      loschen ist (§ 38 Abs. 3).\n2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß         (4) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen\ndas Unternehmen die einbehaltene Steuer       des Absatzes 1 Ziffern 2 und 3 bei geringfügigen\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und     Uberschreitungen der maßgebenden Grenzen die\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-    Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle\nteilt.                                        Besteuerung stufenweise übergeleitet wird.\n5. Veranlagung                                                  § 46a\nvon Steuerpflichtigen mit\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften                                      Besondere Behandlung\nvon Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,\n§ 46\nGewerbebetrieb oder Kapitalvermögen im Sinn\nVeranlagung von Steuerpflichtigen                            des § 43 Abs. 1 ZiH. 3 bis 6\nmit Einküniten aus nichtselbständiger Arbeit\nDie Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise         Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalver-\naus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von        mögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,            abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinn\nso wird, unbeschadet der Vorschriften des § 26, eine     des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 handelt und die Haftung\nVeranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt,            des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf Antrag des\n1. wenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark       Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Sat-\noder mehr beträgt;                            zes 1 abzusehen und die Veranlagung der Einkünfte","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                         463\nim Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 zusammen mit              6. Aufwendungen, die durch Geburt eines\nden übrigen Einkünften nach§ 32 vorzunehmen. Dem                    Kindes entstanden sind;\nAntrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des               7. außerordentliche Aufwendungen, die durch\n§ 46 Abs. 1 Ziff. 2 die Grenze von 600 Deutsche Mark                den Unterhalt oder die Erziehung eines\nnicht erreicht ist.\nKindes oder den Unterhalt eines bedürftigen\nAngehörigen entstanden sind;\n6. Abs c h 1u ß z a h 1u n g                    8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen\nfür Arbeitnehmer oder frühere Arbeitneh-\n§ 47\nmer oder für ihre Angehörigen;\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-\ngerechnet\npflichtige bestritten hat\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrich-                 a) aus Einkommen, das er in den letzten\nteten Vorauszahlungen,                                       drei Jahren versteuert, aber nicht ver-\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-                       braucht hat,\nträge, soweit sie auf die im Veranlagungs-               b) aus Einnahmen, die nach den§§ 3 bis 3b\nzeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.                      steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die                     dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen                        Satz 2 nicht zuzurechnen sind.\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im       (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be-\nVeranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht       trägt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein-\nentrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im      kommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach\nübrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe          ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuer-\ndes Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzah-          betrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens\nlung).                                                   ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der Ver-\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die     brauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen.\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\ngabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach                         VII. Besteuerung\nseiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-                   beschränkt Steuerpflichtiger\ngeschrieben oder zurückgezahlt.                                                      § 49\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                      Inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten\nEinkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind\n§ 48\n1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-              und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\njahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um           2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für\nmindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.             den im Inland eine Betriebstätte unterhalten\nDer Betrag von 10000 Deutsche Mark erhöht sich                 wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\num je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das               und Einkünfte aus der Veräußerung eines An-\ndem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach § 32               teils an einer inländischen Kapitalgesellschaft\nAbs. 4 zusteht oder gewährt wird.                              (§ 17) und aus der Veräußerung von Boden-\nschätzen (§ 17 a);\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für          3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner               im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nAngehörigen.                                                   worden ist;\n(3) Zum Verbrauch gehören nicht                         4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),\ndie im Inland ausgeübt oder verwertet wird\n1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);\noder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän-\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige               dischen offentlichen Kassen einschließlich der\nPersonensteuern;                                     Kassen der Deutschen Bundesbahn und der\n3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-             Bank deutscher Länder mit Rücksicht auf ein\ngen, soweit sie das den Verhältnissen des            gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\nSteuerpflichtigen entsprechende Maß nicht            gewährt werden;\nüberstiegen haben;\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des§ 20\n4. Ausgaben für politische, künstlerische, mild-        Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn-\ntätige, kirchliche, religiöse, wissenschaft-         sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,\nliche und gemeinnützige Zwecke;                      und Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3\n5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-              und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländi-\nfälle oder Unglücksfälle oder durch körper-          schen Grundbesitz, durch inländische Rechte,\nliche oder geistige Gebrechen verursacht             die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nsind;                                                über Grundstücke unterliegen, oder durch","464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffsregister   nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.\neingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar       Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der\ngesichert ist. Ausgenommen sind die Dividenden     Einkünfte.\naus Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn\nund Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die          (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nin ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind    Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag\noder über die Teilschuldverschreibungen ausge-     oder von Aufsichtsratsvergütungen_ unterliegen, gilt\ngeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuldver-       bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-\nabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-\nschreibungen unterliegen aber der beschränkten\ntriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.\nSteuerpflicht, wenn bei ihnen neben der festen\nVerzinsung ein Recht aut' Umtausch in Gesell-      Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-\nschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zu-      nung bestimmt.\nsatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der      (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\nHöhe der Gewinnausschüttungen des Schuld-          beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-\nners richtet (Gewinnobligationen), und wenn        lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn\nder Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder      es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig\nSitz im Inland hat;                                ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung            besonders schwierig ist.\n(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die           (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen        beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese\noder in ein inländisches öffentliches Buch oder    nimt bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege\nRegister eingetragen sind oder in einer inlän-     des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicher-\ndischen Betriebstätte verwertet werden;            stellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1, so-    Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuer-\nweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;       abzugs.\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2, so-       (7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Ab-\nweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit in-      satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.\nländischen Grundstücken oder mit inländischen\nRechten handelt, die den Vorschriften des bür-\ngerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.                VIII. Ermächtigungs- und\nSchlußvorschriften\n§ 50\n§ 51\nSondervorscbriiten\nErmächtigung\nfür be~cbränkt SteuerpOicbtige\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\nstimmung des Bundesrates\nausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)\nnur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-             1, zur Durchführung dieses Gesetzes für die\nkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.                    Veranlagungszeiträume 1955 und 1956, bei\nDie Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als                den Steuerabzügen auch für das Kalender-\nSonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermögens-                   jahr 1957, Rechtsverordnungen zu erlassen,\nabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10d ist                     soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-\nnur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-                   keit bei der Besteuerung, zur Beseitigung\nzeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusammen-                   von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nhang mit inländischen Einkünften stehen und der                     Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nGewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig ge-                        erforderlich ist, und zwar:\nführter Bücher nach§ 4 Abs. 1 oder nach§ 5 ermittelt                a) über die Abgrenzung der Steuerpflich.t,\nwird. Die Vorschriften des § 34 sind nur insoweit                   b) über die Ermittlung der Einkünfte und\nanzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Ver-                       die Feststellung des Einkommens ein-\näußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Be-                      schließlich der abzugsfähigen Beträge,\ntriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer                  c) über die Veranlagung, die Anwendung\nwesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Veräuße-\nder Tarifvorschriften und ·die Regelung\nrungsgewinne im Sinn des § 1,7 a und des·§ 18 Abs. 3\nder Steuerentrichtung einschließlich der\nbeziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 10 und 34                     Steuerabzüge,\nund die Vorschriften der§§ 9a, 10c, 33 und 33a sind\nnicht anzuwenden.                                                   d) über die Besteuerung der beschränkt\nSteuerpflichtigen einschließlich eines\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-                      Steuerabzugs;\nliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1               2. Vorschriften durd1 Rechtsverordnung zu\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein               erlassen\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\nEinkunftsarten nicht zulässig.                                      a) über die sich aus der Aufhebung oder\nAnderung von Vorschriften dieses Ge-\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-                          setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\nschränkt Steuerpflichtigen, die v ~ranlagt werden,                      dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                            465\nbei der Besteuerung oder zur Beseitigung                   kenanstalt betreiben, der Abnutzung\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-                   unterliegende Wirtschaft?güter, die zum\nderlich ist;                                               Anlageven:p.ögen dieser Anstalten ge-\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende                       hören in Höhe eines Vomhundertsatzes\nWirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens                      der .Anschaffungs- od;~ Herstellungs-\neine den steuerlichen Gewinn mindernde                     kosten abschreiben können;\nRücklage für Preissteigerungen in Höhe                  i) über die Abschreibungsfreiheit zur För-\neines Vomhundertsatzes des sich nach                       derung des Baues von Landarbeiterwoh-\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden Werts                 nungen und über eine Steuerermäßigung\ndieser Wirtschaftsgüter zugelassen wer-                    beim Bau von Heuerlings- und Werk·\nden kann, wenn ihre Börsen- und Markt-                     wohnungen für ländliche Arbeiter;\npreise (Wiederbeschaffungspreise) am\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder\nBilanzstichtag gegenüber den Börsen-\nSteuerermäßigungen         für   bestimmte\nund Marktpreisen (Wiederbeschaffungs-\nWirtschaftsgebäude, für Um- und Aus-\npreisen) am vorangegangenen Bilanz-\nbauten an Wirtschaftsgebäuden, für\nstichtag wesentlich gestiegen sind. Der\nbestimmte bewegliche Güter des An-\nVomhundertsatz ist nach dem Umfang\nlagevermögens einschließlich Betriebs-\ndie$er Preissteigerung zu bestimmen;\nvorrichtungen bei buchführenden und\ndabei ist ein angemessener Teil der\nnichtbuchführenden Land- und Forst-\nPreissteigerung unberücksichtigt zu las-\nwirten. Dabei ist für diese Wirtschafts-\nsen. Die Rücklage für Preissteigerungen\ngebäude sowie für Um- und Ausbauten\nist spätestens bis zum Ende des auf die\nvon einer höchstens 30jährigen Nut-\nBildung folgenden vierten Wirtschafts-\nzungsdauer auszugehen. Die zu erlas-\njahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei\nsende Rechtsverordnung hat das Wirt-\nwesentlichen Preissenkungen, die auf die\nschaftsjahr 1954/55 mit zu umfassen;\nPreissteigerungen im Sinn des Satzes 1\nfolgen, kann die volle oder teilweise               3. Die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 14, § 3a\nAuflösung der Rücklage zu einem frühe-                 Abs. 1 Ziff. 4, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 1 Ziff. 4\nren Zeitpunkt bestimmt werden;                         und Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26\nc) über eine Beschränkung des Abzugs von                   Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2,\nAusgaben zur Förderung steuerbegün-                    § 32a Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 39\nstigter Zwecke im Sinn des § 10 b auf                  Abs. 6, § 39 a Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 42, § 46\nZuwendungen an bestimmte Körper-                       Abs. 4 und in § 50 Abs. 4 vorgesehenen\nschaften, Personenvereinigungen oder                   Rechtsverordnungen zu erlassen.\nVermögensmassen sowie über eine An-            (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nerkennung gemeinnütziger Zwecke als        tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nbesonders förderungswürdig;                Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in\nd) über eine Ermäßigung der Einkommen-          der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nsteuer bis auf die Hälfte bei Einkünften,  unter neuer Uberschrift und in neue; ,Paragraphen-\ndie freie Erfinder aus volkswirtschaft-    folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nlich wertvollen Versuchen oder Erfin-      des Wortlauts zu beseitigen.\ndungen haben, und über den Abzug der\ndurch die Erfindertätigkeit verursachten\nAufwendungen und Verluste sowie über                                   § 52\ndas zeitliche Ausmaß dieser Begünsti-                          Schlußvorschriften\ngungen;                      ~\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\ne) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 erstmals für den\nbis auf die Hälfte für Vergütungen, die\nVeranlagungszeitraum 1955 anzuwenden. Beim\nArbeitgeber ihren Arbeitnehmern für\nSteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der\nschutzfähige und aus der Arbeit des Ar-\nMaßgabe, daß die vorstehende Fassung bei laufen-\nbeitnehmers im Betrieb entstandene Er-\ndem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn an-\nfindungen zahlen, sowie über die Abgel-\nzuwenden ist, der für einen Lohnzahlungszeitraum\ntung der Einkommensteuer im Fall der\ngezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1954 endet,\nVeranlagung;\nbei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen auf\nf) über die volle oder teilweise Steuerfrei-    den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem\nheit von Prämien für Verbesserungsvor-     31. Dezember 1954 zufließt.\nschläge, die Arbeitgeber an ihre Arbeit-\nnehmer zahlen, soweit sich die Prämie         (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 5, des § 4 Abs. 1\nin mäßigem Rahmen hält und Mißbräu-        Satz 4 und Abs. 3, des § 5, ,des § 6 Abs. 1 Ziff. 5, des\n<he ausgeschlossen sind;                   § 6 a und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind erst-\ng) über die Festsetzung abweichender Vor-      mals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Ver-\nauszahlungstermine;                        anlagungszeitraum 1955 enden.\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im        (3) Die Vorschriften· des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 und\nbesonderen Maße der minderbemittel-        Abs. 2 und 3 sowie des § 43 Abs. 1 gelten ab 17. De-\nten Bevölkerung dienende private Kran-     zember 1952.","466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(4) Die Vorschrift des § 7 b Abs. 3 gilt erstmals     der Steuerpflichtige auf · Grund eines Sparvertrags\nbeim Ersterwerb von Gebäuden, ·Eigentumswohnun-           mit festgelegten Sparraten oder zu anderen Kapital-\ngen und Dauerwohnrechten nach dem 31. Dezember            ansammlungsverträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\n1954.             •                                       Buchstabe d der Einkommensteuergesetze 1951 und\n(5) Die Vorschrift des § 7 c ist erstmals auf Dar-    1953 geleistet hat, wird eine Nachversteuerung nach\nlehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954          Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesregie-\nhingegeben werden.                                        rung mit Zustimmung des Bundesrates durchgeführt.\n(6) Die Vorschrift des § 7 g des Einkommensteuer-        (9) Der Steuerpflichtige kann Verluste aus dem\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953            Veranlagungszeitraurn 1950 aus Land- und Forst-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) - Einkommensteuerge-          wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-\nsetz 1953 - gilt letztmals für Wirtschaftsjahre, die      beit auch im Veranlagungszeitraum 1954 wie\nvor dem 1. Januar 1955 begonnen haben.                    Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nabziehen, soweit im übrigen die Voraussetzungen\n(7) Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 sind erstmals    des § 10 d vorliegen.\nauf Aufwendungen anzuwenden, die auf Grund von\nVerträgen geleistet werden, die nach dem 31. De-             (10) Die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und 5 des\nzember 1954 abgeschlossen worden sind. Bei Bei-           Einkommensteuergesetzes in den bisherigen Fassun-\nträgen und Versicherungsprämien im Sinn des § 10          gen sind auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen\nAbs. 1 Ziff. 2 und bei Beiträgen an Bausparkassen         weiterhin anzuwenden, wenn diese Steuerpflich-\nim Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 auf Grund von Ver-        tigen vor dem 1. Januar 1955 eingewandert sind oder\nträgen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Ja-      sich als Landwirte niedergelassen haben. Dies gilt\nnuar 1955 abgeschlossen sind, gilt § 10 Abs. 1 Ziff. 2    nicht für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach § 13\ndes Einkommensteuergesetzes 1953 auch für Auf-            Abs. 4 erhalten.\nwendungen, die nach dem 31. Dezember 1954 ge-                (11) Für verwitwete Personen, die im Veranla-\nleistet werden.                                           gungszeitraum 1954 nach den Vorschriften des § 32\n(8) Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955           Abs. 3 Ziff. 2 oder des § 39 Abs. 3 Ziff. 2 des Ein-\nerstmals erworbene Anteile an Bau- und Wohnungs-          kommensteuergesetzes 1953 in die Steuerklasse II\ngenossenschaften und an Verbrauchergenossenschaf-         fallen, gelten diese Vorschriften so lange, als diese\nten, die nach dem 31. Dezember 1954 laufend und           Personen nicht nach den Vorschriften dieses Ge-\nder Höhe nach gleichbleibend bis zum Ablauf von           setzes in die Steuerklasse II oder III fallen. Die An-\ndrei Jahren nach dem Tag der ersten Einzahlung            wendung der Vorschrift des § 39 a bleibt unberührt\ngeleistet werden, und Sparbeträge, die auf Grund\n(12) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und\neines vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen Spar-\ndes § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 10 Abs. 1          1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß\nZiff. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes\nsie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das\n1953) nach dem 31. Dezember 1954 geleistet werden,\nKalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen\nkönnen im Rahmen der in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 und 4\nfür die Gewährung eines Freibetrags nach diesen\nbezeichneten Grenzen als Sonderausgaben abgezo-\nVorschriften eingetreten sind, und für die beiden\ngen werden. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflich-\nfolgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.\ntige mindGstens die erste Einzahlung vor dem\n1. Januar 1955 geleistet hat und daß die Aufwen-            (13) Die Verpflichtung zur Nachversteuerung von\ndungen weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-          Mehrentnahmen nach §§ 10 a und 32 a des Einkom-\nschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines          mensteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember\nKredits stehen. Für Sparbeträge, die auf Grund eines      1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1) ist durch Zahlung\nvor dem 1. Juni 1953 abgeschlossenen Sparvertrags         von 10 vom Hundert des am Ende des Veranlagungs-\nmit festgelegten Sparraten geleistet werden, ist die      zei tra ums 1954 noch vorhandenen besonders fest-\nVorschrift des § 41 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-          gestellten Betrags (§ 10 a Abs. 1 letzter Satz und\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Än-         § 32 a Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes\nderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. April         in der bezeichneten Fassung) abzulösen. Diese Ab-\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 111) weiterhin anzuwen-       lösung ist bei der Veranlagung des Veranlagungs-\nden. Bei vorzeitiger Rückzahlung von Beiträgen, die      zei traums 1955 vorzunehmen."]}