{"id":"bgbl1-1954-42-5","kind":"bgbl1","year":1954,"number":42,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_42.pdf#page=4","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes","law_date":"1954-12-20T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes.\nVom 20. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-                                      § 2\nevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-             Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden\nsetzbl. I S. 586) verordnet die Bundesregierung mit       verhindert gewesen ist, die in § 1 vorgesehene Frist\nZustimmung des Bundesrates:                               einzuhalten, kann die Erklärung des Rückkehrwillens\n§ 1                            unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses\nnachholen.\n(1) Die Erklärung des Rückkehrwillens nach § 2\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesevakuiertengesetzes vom                                     § 3\n14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) ist binnen drei     Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nMonaten abzugeben. Die Frist beginnt mit Ablauf           4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\ndes Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.       mit § 23 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli\n(2) Für Evakuierte, die Heimkehrer nach den §§ 1       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) gilt diese Rechtsver-\nund 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950          ordnung auch im Land Berlin.\n(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung vom 30. Ok-\ntober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom                                       § 4\n17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) sind und\nerst nach dem 30. September 1954 im Geltungsbereich          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n• dieser Verordnung Aufenthalt genommen haben               kündung in Kraft.\noder nehmen, beträgt die Frist des Absatzes 1 sechs\nBonn, den 20. Dezember 1954.\nMonate. Die Frist beginnt für die Heimkehrer, die\nzur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits                      Der Bundeskanzler\nAufenthalt in ihrem Geltungsbereich genommen                                    Adenauer\nhaben, mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, im\nübrigen mit Ablauf des Monats, in dem der Heim-               Der Bundesminister für Vertriebene,\nkehrer im Geltungsbereich dieser Verordnung Auf-                Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nenthalt genommen hat oder nimmt.                                             Dr. Oberländer\nVerordnung über die Erlaubnis\nzur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen.\nVom 20. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung                                      § 3\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung der                  Die auf Grund oder zum Vollzug des § 24 der Ge-\nTitel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom          werbeordnung auf dem Gebiet des Dampfkessel-\n29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) ver-       wesens erlassenen, am 30. November 1953 gelten-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des             den Vorschriften sind weiter anzuwenden.\nBundesrates:\n§ 1                                                      § 4\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Dampf-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkesselanlagen (§ 24 der Gewerbeordnung) sowie die          lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVornahme von wesentlichen Änderungen an be-               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VII des Ge-\nstehenden Dampfkesselanlagen bedürfen der Er-              setzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X\nlaubnis der zuständigen Behörde.                          der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1459) auch im Land Berlin.\n(2) Für den Betrieb von Dampfkesselanlagen, die\nentsprechend einer vor dem Inkrafttreten dieser                                     § 5\nVerordr:ung erteilten Genehmigung betrieben wer-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nden, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich.\nkündung in Kraft.\n§ 2                            Bonn, den 20. Dezember 1954.\nIst eine Dampfkesselanlage vor dem Inkrafttreten                       Der Bundeskanzler\ndieser Verordnung ohne Genehmigung in Betrieb                                   Adenauer\ngenommen oder wesentlich verändert worden, so                     Der Bundesminister für Arbeit\nhat der Betreiber innerhalb von vier Wochen nach                             Anton Storch\ndem Inkrafttreten die Erlaubnis für den Betrieb der\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nAnlage zu beantragen, falls ein Antrag noch nicht\ngestellt ist. Bei fristgerecht gestelltem Antrag darf                       Ludwig Erhard\ndie Anlage weiter betrieben werden, bis über den                 Der Bundesminister für Verkehr\nAntrag entschieden ist.                                                         Seebohm"]}