{"id":"bgbl1-1954-42-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":42,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes","law_date":"1954-12-10T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["438                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nsoweit sie im Kalenderjahr 1955 erfolgt, in dem                          Artikel 2\nfolgenden Wirtschaftsjahr neben den nach § 7 d2s      Dieses Gesetz gilt nacb Maßgabe des § 12 Abs. 1\nEinkommensteuergesetzes zu bemessenden Ab-          des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnehmen                                                                   Artikel 3\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt     kündung in Kraft.\nfünfzig vom Hundert,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt     Bonn/Lörrach, den 19. Dezember 1954.\ndreißig vom Hundert\nDer Bundespräsident\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vor-                      Theodor Heuss\naussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem                 Der Bundeskanzler\n1. Januar 1955 bestellt worden sind oder daß von                        Adenauer\ndem Steuerpflichtigen vor diesem Zeitpunkt mit\nder Herstellung der Wirtschaftsgüter begonnen         Für den Bundesminister der Finanzen\nworden ist. Wird von den Abschreibungen nach                      Der Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nden Sätzen 1 und 2 Gebrauch gemacht, so sind die\nBlücher\nAbsetzungen nach § 7 des Einkommensteuer-\ngesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-           Der Bundesminister für Wirtschaft\nmen.\"                                                               Ludwig Erhard\nGesetz\nzu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes.\nVom 10. Dezember 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-       gungsberechtigten gleichgeste1lt werden, die ihren\nrates das folgendes Gesetz beschlossen:               ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Alt-\nsparergesetzes haben; § 2 bleibt unberührt.\n§ 1\n§ 4\nEntschädigungsberechtigte im Sinne des Alt-\nsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nS. 495), die ihren ständigen Aufenthalt im .Bereich   und des § 13 Abs. 1 des Ddtten Uberleitungsgesetzes\neines Staates haben, dessen Regierung bei Inkraft-    vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ntreten dieses Gesetzes die Bundesrepublik aner-       Land Berlin.\nkannt hat, werden denjenigen Entschädigungs-                                    § 5\nberechtigten gleichgestellt, die ihren ständigen\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAufenthalt im Geltungsbereich des Altsparer-\ngesetzes haben.                                       dung in Kraft.\n§ 2\nEntschädigungsberechtigte, die ihren ständigen        Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAufenthalt im Saargebiet haben, werden denjenigen\nEntschädigungsberechtigten gleichgestellt, die ihren  Bonn, den 10. Dezember 1954.\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Alt-\nsparergesetzes haben.                                              Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 3\nSpätestens im Zeitpunkt der Wiedervereinigung                    Der Bundeskanzler\nDeutschlands werden Entschädigungsberechtigte,                             Adenauer\ndie ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland\naußerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs des             Der Bundesminister der Finanzen\nAltsparergesetzes haben, denjenigen Entschädi-                              Schäffer"]}