{"id":"bgbl1-1954-42-10","kind":"bgbl1","year":1954,"number":42,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/42#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-42-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_42.pdf#page=46","order":10,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1954-12-21T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.\nVom 21. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die\nGewährung von Prämien für Wohnbausparer (Woh-\nnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung des Ge-\nsetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-\nber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von\nPrämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prä-\nmiengesetz) unter Berücksichtigung des Gesetzes\nzur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember_\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) bekanntgemacht.\nBonn, den 21. Dezember 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nGesetz\nüber die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer\n(Wohnungsbau-Prämiengesetz)\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954.\n§ 1                                            oder eines eigentumsähnlichen Dauer-\nPrämienberechtigte                                    wohnrechts;\nZur Förderung des Wohnungsbaus können natür-                  4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie                        Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\n1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinn                  oder Organen der staatlichen Wohnungs-\ndes Einkommensteuergesetzes sind und                           politik nach der Art von Sparverträgen mit\nfestgelegten Sparraten auf die Dauer von\n2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-\nmindestens drei Jahren mit dem Zweck\nbaus (§ 2) gemacht haben.\neiner Kapitalansammlung abgeschlossen\n§ 2                                        sind, wenn die eingezahlten Beträge und\ndie Prämien zum Bau oder Erwerb einer\nPrämienbegünstigte Aufwendungen\nKleinsiedlung oder zum Erwerb eines Kauf-\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-                       eigenheims· oder einer Wohnung in der\nnungsbaus im Sinn des § 1 Ziff. 2 gelten:                          • Rechtsform des Wohnungseigentums oder\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung                    eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts\nvon Baudarlehen;                                           verwendet werden.\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von             (2) Die in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Aufwen-\nAnteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-          dungen sind nur dann prämienbegünstigt, wenn vor\nschaften;                                       Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß,\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die       außer im Fall des Todes des Bausparers, die Bau-\nauf die Dauer von mindestens drei Jahren        sparsumme weder ganz noch zum Teil ausgezahlt,\nals allgemeine Sparverträge oder als Spar-      geleistete Beiträge weder ganz noch zum Teil zurück-\nverträge mit festgelegten Sparraten abge-       gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nschlossen werden, wenn die eingezahlten         nicht beliehen werden; die Auszahlung der Bauspar-\nSparbeträge und die Prämien verwendet           summe oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem\nwerden                                          Bausparvertrag ist jedoch unschädlich, wenn der\na) zum Bau eines Eigenheims, einer Klein-       Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unverzüg-\nsiedlung oder einer Wohnung in der          lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\nRechtsform des Wohnungseigentums            Die in Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Auf-\noder                                        wendungen sind nur dann prämienbegünstigt, wenn\nb) zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines        sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nKaufeigenheims oder einer Wohnung in        lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nder Rechtsform des Wohnungseigentums        Kredits stehen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954                           483\n(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Ziffer 1 bezeidi-    (5) Zuständiges Finanzamt ist\nneten Aufwendungen finden die zur Durchführung                t. bei Personen, die nicht zur Einkommen-\ndes § 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen                  steuer veranlagt werden: das Finanzamt, in\nVorschriften entsprechende Anwendung.                            dessen Bezirk diese Personen am 20. Sep-\ntember des Jahres, in dem die prämien-\n§ 3                                   begünstigten Aufwendungen gemacht wor-\nden sind, ihren Wohnsitz oder - in Er-\nHöhe der Prämie                              mangelung eines inländischen Wohnsitzes\n(1) Die Prämie beträgt 25 vom Hundert der prä-                - ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt\nmienbegünstigten Aufwendungen. Für Kinder (§ 32                  habeni\nAbs. 4 Buchstaben a bis f des Einkommensteuerge-              2. bei Personen, die zur Einkommensteuer ver-\nsetzes) des Prämienberechtigten, die in dem Kalen-               anlagt werden: das für die Einkommen-\nderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwen-                  besteuerung zuständige Finanzamt.\ndungen gemacht worden sind, das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollend.et hatten, erhöht sich die Prämie\n§ 5\nbei ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,\nUberwelsung, Rüdaahlimg und\nbei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert, ·\nVerwendung der Prämie\nbei mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr _wird durch\n(2) Die Prämie beträgt höchstens insgesamt         das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigt_en\n400 Deutsche Mark für die prämienbegünstigten         an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder\nAufwendungen eines Kalenderjahrs. Für die Fest         Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2\nstellung dieses Höchstbetrags werden die prämien-      bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist\nbegünstigten Aufwendungen des Prämienberechtig-        die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.\nten und\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und\n1. seines Ehegatten, wenn während des gan-\n4 bezeichneten Aufwendungen sind zusammen mit\nzen Kalenderjahrs die Ehe bestanden hat\nden prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem\nund die Ehegatten nicht dauernd getrennt\nvertragsmäßigen Zweck zu· verwenden. Geschieht\ngelebt haben, sowie\ndas nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem\n2. der in Absatz t genannten Kinder des Prä-  Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In\nmienberechtigten                           diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurück-\nzusammengerechnet.                                     zuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-\nbegünstigten Aufwendungen durch d_as Unternehmen\n§ 4                         oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-\nGewährung der Prämie                 zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-\nmien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.\n(l) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines\nKalenderjahrs für die prämienbegünstigten Auf-            (3) Ober Prämien, die für Aufwendungen nach.§ 2\nwendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalen~er-      Abs. 1 Ziff. 2 gewährt werden, kahn der Prämien-\njahr gemacht worden sind.                             berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben\nbeim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der\n(2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt     Genossenschaft ausgezahlt wird. ·          ·\nzu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-\ngabe der Einkommensteuererklärung für das Kal~n- ·       (4) Auf  die Festsetzung  und   Beitreibung  der  zu-\nderjahr endet, in dem die prämienbegünstigten Auf-    rückzuzahlenden     Prämien   finden  die  Vorschriften\nwendungen gemacht worden sind. Der Antrag ist         der. Reichsabgabenordnung     und  ihrer  Nebengesetze\nan das Unternehmen oder Institut zu richten, an das   entsprechende    Anwendung.\nprämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wor-\nden sind. Die Vorschriften der §§ 86 und 87 der                                 § 6\nReichsabgabenordnung finden entsprechende An-                   Steuerliche Behandlung der Prämie\nwendung.\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im\n(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) Sinn des Einkommensteuergesetzes. Sie_ mindern\nfordert die Prämien von dem nach Absatz 5 zustän- nicht die Sonderausgaben im Sinn· des Einkommen:-\ndigen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Vor- steuergesetzes.\naussetzungen für die Gewährung der Prämiei da-\nbei finden die Vorschriften der Reichsabgabenord-                               § 1\nnung entsprechende· Anwendung.                                        Aufbrlngung der Mittel\n(4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß      Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen\ndas nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie     Beträge werden bis zur Höhe von 60 Millionen Deut-\ndurch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe  sche Mark jährlich vom Bund gesondert zur Ver-\nder Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine         fügung gestellt und auf die Länder anteilig nach\nRechtsmittelbelehrung enthalten. Der Bescheid kann·   ihrer Prämienbelastung verteilt. Im übrigen werden\nangefochten werdeni die Vorschriften der Reichs-      darüber hinausgehende, für die Auszahlung der Prä-\nabgabenordnung über das Berufungsverfahren fin-       mien erforderliche Beträge von den Ländern den\nden dabei entsprechende Anwendung.                    ihnen gemäß § 14 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-\n/","484                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ngesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (Bun-                             (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ndesgesetzbl. I S. 1047) zugeteilten Mitteln entnom-                       tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-\nmen.                                                                      gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungs-\n§ 8                                      verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit\nWahlrecht                                    neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-\n(1) Die Prämienberechtigten können wählen, ob                          bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nsie Aufwendungen der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bezeich-\nneten Art als Sonderausgaben nach den Vorschriften\n.-~ des Einkommensteuergesetzes geltend machen oder\neine Prämie beanspruchen wollen (Wahlrecht).\n§ 10    .\nSchlußvorschriften\n(2) Das Wahlrecht kann für alle Aufwendungen                               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt\neines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer-                         vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für\nden; eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht                        prämienbegünstigte Aufwendungen, die nach dem\nzulässig.                                                                31. Dezember 1954 geleistet werden; § 1 ist vom\n§ 9                                      1. April 1955 an anzuwenden.\nErmächtigungen                                       (2) Soweit Aufwendungen, die nach dem 31. De-\nzember 1954 geleistet werden, prämienbegünstigt\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                        sind und nach den Vorschriften des § 52 Abs. 8 des\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                          Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nVorschriften zur Durchführung des § 2 Abs. 1 zu er-                      21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) als\nlassen über                                                              Sonderausgaben abgezogen werden können, können\n1. die entsprechende Anwendung der in § 2                        die Prämienberechtigten nach Maßgabe des § 8 des\nAbs. 3 bezeichneten Vorschriften,                            Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die                       17. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 139) wählen, ob\nzu den Bau- und Wohnungsgenossenschaf-                       sie die Aufwendungen als Sonderausgaben nach den\nten gehören,                          ·                      Vorschriften des Einkommensteuergesetzes geltend\n3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 bezeich-                  machen oder eine .Prämie beanspruchen wollen. ·\nneten Sparverträge, die Be.rechnung der                          (3) Für prämienbegünstigte Aufwendungen, die\nRückzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger                  nach dem 31. Dezember 1954 auf Grund von vor dem\nRückzahlung von Sparbeträgen und die Ver-                     1. Januar 1955 abgeschlossenen Verträgen- geleistet\npflichtungen der Kreditinstitute; dle Vor-                    werden, gelten die Vorschriften des § 2 des Woh-\nschriften sind den in den §§ 18 bis 29                       nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom\nder Einkommensteuer-Durchführungsver-                         17. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 139); das gilt für\nordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit                     prämienbegünstigte Aufwendu~gen im Sinn des § 2\nder Maßgabe anzupassen, daß auch eine                         Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Wohnungsbau-Prämien-\nlängere als dreijährige Vertragsdauer vor-                    gesetzes in der bezeichneten Fassung jedoch nur,\ngesehen, eine Verlängerung der Verträge                       wenn die Prämienberechtigten mindestens die erste\nüber die ursprüngliche Vertragsdauer hin-                    Einzahlung vor dem 1. Januar 1955 geleistet haben.\naus zugelassen und eine Frist bestimmt\nwei:den ~ann, innerhalb der die Prämien                                                    §  1\\\nzusammen mit den prämienbegünstigten\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen                                        Anwendung im Land Berlin\nZweck zu verwenden sind,                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 bezeich-                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nneten Verträge; dabei kann die Prämien-                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nbegünstigung auf Verträge über• Gebäude                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nbeschränkt werden, die nach dem 31. De-                      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzember 1949 bezugsfertig geworden sind.                      Dritten Uberleitungsgesetzes.\nHera u 5 gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrud<erei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugs p r e I s : vierteljiihrlidl für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Z~stellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stild<e p~r ~tre1fband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsched<konto .Bun_de~anzeiger-Verlag_s-GmbH.-Bundesgesetzblatt Koln 3 99.\nPreis ?ieser Ausgabe DM 0,80 zuzughch Versandgebuhren.\n·f"]}