{"id":"bgbl1-1954-40-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":40,"date":"1954-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_40.pdf#page=3","order":3,"title":"Zwölfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (12. AbgabenDV-LA)","law_date":"1954-12-02T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1954                          367\nZwölfte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(12. AbgabenDV-LA).\nVom 2. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 21 Abs. 3, des § 78 Nr. 1 und des  und des § 7 auf den Betrag zu ermäßigen, der nach\n§ 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August      § 8 Sätze 2 und 3 der Zweiten oder § 13 Abs. 2\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bun-    und 3 der Dreiundzwanzigsten oder § 5 Abs. 1\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:          und 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-\nordnung zum Umstellungsgesetz dem Eigenkapital\n§ 1\nzugeschlagen wird. Bei Gesellschaftern einer Per-\nsonengesellschaft tritt an die Stelle dieses Betrags\nRechtsform der Unternehmen                der ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ent-\nDie Befreiung der Geldinstitute, Versicherungs-    sprechende Teil des dem Eigenkapital der Gesell-\nund Rückversicherungsunternehmen sowie Bauspar-       schaft zugeschlagenen Betrags.\nkassen nach § 19 des Gesetzes ist von der Rechts-        (2) Wird ein Geldinstitut, das keinen Anspruch\nform, in der diese Unternehmen betrieben werden,      auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die\nunabhängig. Wird das Unternehmen in der Form          öffentliche Hand hat, von einem Einzelunternehmer\neiner offenen Handelsgesellschaft, Kommandit-         oder einer Personengesellschaft betrieben und be-\ngesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft, bei der      sitzt der Einzelunternehmer oder ein an der Per-\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-      sonengesellschaft beteiligter Gesellschafter oder der\nmer) anzusehen sind (Personengesellschaft), be-        nach § 38 des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer\ntrieben, so gilt die Befreiung für die Anteile der     oder dem Gesellschafter zusammen zu veranlagende\nGesellschafter.                                        Ehegatte außer dem bankgeschäftlichen Vermögen\n§ 2\nnoch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes\nVermögen, so gilt folgendes:\nSonderausgleichsiorderungen                      1. Bei einem Einzelunternehmer ist die Ab-\nSonderausgleichsforderungen, die Geldinstituten,             gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) insoweit zu\nVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen                  ermäßigen, als der auf das bankgeschäft-\nsowie Bausparkassen nach § 2 der Fünfundvierzig-                 liche Vermögen entfallende Teil der Ab-\nsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-                    gabeschuld den dem Eigenkapital nach § 8\ngesetz zustehen, sind nicht Ausgleichsfordemngen                 Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-\nim Sinne des § 19 des Gesetzes und der §§ 3 bis 8                verordnung zum Umstellungsgesetz zuge-\ndieser Verordnung.                                               schlagenen Betrag übersteigt. Zum bank-\ngeschäftlichen Vermögen in diesem Sinne\n§ 3                                   gehören alle in der endgültig bestätigten\nGeldinstitute                               Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver-\n(Einzelunternehmen und Personengesellschaften)                mögensteile. Als auf das bankgeschäftliche\nmit Ausgleichsforderungen                         Vermögen entfallend gilt der Teil der Ab-\ngabeschuld (§ 31 des Gesetzes), der dem\nHat ein Geldinstitut, das von einem Einzelunter-             Wertanteil des bankgeschäftlichen Vermö-\nnehmer oder einer Personengesellschaft betrieben                 gens an dem der Abgabe unterliegenden\nwird, Anspruch auf Zuteilung einer Ausgleichs-                   Vermögen des Abgabepflichtigen entspricht.\nforderung gegen die öffentliche Hand (§ 19 Abs. 1                Vor der Ermittlung dieses Verhältnisses\ndes Gesetzes), so sind die in der endgültig bestä-\nsind dem der Abgabe unterliegenden Ver-\ntigten Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver-                    mögen die nicht in wirtschaftlichem Zu-\nmögensteile oder der Anteil eines Gesellschafters                sammenhang mit bestimmten Wirtschafts-\nan diesen Vermögensteilen bei der Ermittlung des                 gütern stehenden Schulden wieder hinzu-\nder Abgabe unterliegenden Vermögens des Einzel-                  zurechnen.\nunternehmers oder des Gesellschafters nicht anzu-\nsetzen.                                                       2. Bei einem. Gesellschafter einer Personen-\ngesellschaft ist die Abgabeschuld (§ 31 des\n§ 4                                    Gesetzes) insoweit zu ermäßigen, als der\nHöhe der Abgabeschuld bei Unternehmen                     auf den Anteil des Gesellschafters am bank-\nohne Ausgleichsforderungen                         geschäftlichen Vermögen entfallende Teil\nder Abgabeschuld (Nr. 1 Sätze 2 bis 4) den\n(1) Hat ein Unternehmen (Geldinstitut, Versiche-             diesem Anteil entsprechenden Teil des-\nrungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Bau-                   jenigen Betrags übersteigt, der dem Eigen-\nsparkasse) keinen Anspruch auf Zuteilung einer                   kapital der Personengesellschaft nach § 8\nAusgleichsforderung gegen die öffentliche Hand                   Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-\n(§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Abgabeschuld              verordnung zum Umstellungsgesetz zuge-\n(§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des Absatzes 2                 schlagen wird.","368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 5                          gatte außer dem Betriebsvermögen des Geldinstituts\nVierteljahrssatz                    noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes\nbei zusammengesetztem Vermögen                Vermögen, so gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ent-\neines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters     sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\neiner Personengesellschaft               dem Eigenkapital zugeschlagenen Betrags der in\nSind nach der Zusammensetzung des Vermögens          Absatz 1 bezeichnete Betrag tritt.\nverschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist           (3) Ist die Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes) nach\nfür die Berechnung des gewogenen Mittels (§ 37          Absatz 2 ermäßigt worden und sind nach der\ndes Gesetzes) das für diese Berechnung maßgebende       Zusammensetzung des Vermögens verschiedene\nbankgeschäftliche Vermögen in dem Verhältnis zu         Vierteljahrssätze maßgebend, so gilt § 5 ent-\nkürzen, in dem der auf das bankgeschäftliche Ver-       sprechend.\nmögen entfallende Teil der Abgabeschuld (§ 31 des                                 § 8\nGesetzes) nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung er-                             Maßgeblicbkeit\nmäßigt worden ist.                                            der Bestätigung der Umstellungsrechnung\n§ 6                             Für die Frage,\nErmittlung                          1. ob ein Unternehmen (Geldinstitut, Versiche-\ndes der Abgabe unterliegenden Vermögens                 rungs- oder Rückversicherungsunternehmen,\nbei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft               Bausparkasse) Anspruch auf Zuteilung einer\n(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,           Ausgleichsforderung gegen die öffentliche\ndie nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs-            Hand hat,\nverordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver-            2. ob und in welcher Höhe. ein Betrag nach § 8\nmögensübersichten für das Bankgeschäft und für das            Sätze 2 und 3 der Zweiten oder § 13 Abs. 2\nbankfremde Geschäft aufstellen (§ 19 Abs. 3 des               und 3 der Dreiundzwanzigsten oder § 5 Abs. 1\nGesetzes) und die Anspruch auf Zuteilung einer                und 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungs-\nAusgleichsforderung gegen die öffentliche Hand                verordnung zum Umstellungsgesetz dem Eigen-\nhaben, ist als der Abgabe unterliegendes Vermögen             kapital eines Unternehmens zugeschlagen wird,\nder auf das bankfremde Geschäft entfallende Teil\n3. welche Vermögensteile bei Geldinstituten mit\ndes Betriebsvermögens nach Abzug der Dberdek-\nbankfremdem Geschäft (§ 19 Abs. 3 des Ge-\nkung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der\nsetzes) dem Bankgeschäft und dem bankfrem-\nAchtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum\nden Geschäft zuzurechnen sind,\nUmstellungsgesetz anzusetzen.\n4. ob und in welcher Höhe eine Dberdeckung im\n(2} Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft         Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der\ntritt an die Stelle des sich aus Absatz 1 ergebenden          Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung\nWertes des Betriebsvermögens der Teil dieses                  zum Umstellungsgesetz vorhanden ist,\nWertes, der dem Anteil des Gesellschafters am\nist der bestätigte endgültige Abschluß der Um-\nGesellschaftsvermögen entspricht.\nstellungs-rechnung maßgebend.\n§ 7\n§ 9\nHöhe der Abgabeschuld\nAnwendung der Verordnung in Berlin (West)\nund des Vierteljahrssatzes bei Geldinstituten\nmit bankfremdem Geschäft                     (1) Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes\n(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,     vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\ndie nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs-      bindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\nverordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver-         diese Verordnung auch in Berlin (West). Soweit in\nmögensübersichten für das Bankgeschäft und für          der Verordnung auf Durchführungsverordnungen\ndas bankfremde Geschäft aufstellen, ist die Ab-         zum Umstellungsgesetz Bezug genommen ist, treten\ngabeschuld (§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des        in Berlin (West) an deren Stelle die dort geltenden\nAbsatzes 2 auf 50 vom Hundert des Betrags zu er-        entsprechenden Vorschriften.\nmäßigen, um den das Betriebsvermögen des Geld-             (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung\ninstituts höher ist, als es sein würde, wenn das        auf Geldinstitute, die sowohl Berliner Altbanken als\nGeldinstitut keine getrennten Vermögensübersich-        auch Geldinstitute im Geltungsbereich des Grund-\nten aufgestellt hätte. Bei Gesellschaftern einer Per-   gesetzes sind.\nsonengesellschaft tritt an die Stelle des in Satz 1                              § 10\nbezeichneten Betrags der dem Anteil des Gesell-                              Inkrafttreten\nschafters am Gesellschaftsvermögen entsprechende\nTeil dieses Betrags.                                       Diese Verordnüng tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Wird ein Geldinstitut der in Absatz 1 be-\nzeichneten Art von einem Einzelunternehmer oder         Bonn, den 2. Dezember 1954.\neiner Personengesellschaft betrieben und besitzt der\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nEinzelunternehmer oder ein an der Personengesell-                              Blücher\nschaft beteiligter Gesellschafter oder der nach § 38\ndes Gesetzes mit dem Einzelunternehmer oder dem               Der Bundesminister der Finanzen\nGesellschafter ztisammen zu veranlagende Ehe-                                 Schäffer"]}