{"id":"bgbl1-1954-40-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":40,"date":"1954-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen mit der Herstellung von Präservativen, Sicherheitspessaren, Suspensorien und dergleichen","law_date":"1954-12-03T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["366                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung über die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen\nmit der Herstellung von Präservativen,- Sicherheitspessaren, Suspensorien und dergleichen.\nVom 3. Dezember 1954.\nAuf Grund                                                                       § 2\na) des § 120 e der Gewerbeordnung,                         Trennung der Geschlechter bei der Arbeit,\nAufenthaltsverbote\nb) des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung vom\nIn einem Raum, in dem die in § 1 genannten\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 446),\nArbeiten verrichtet werden, dürfen Männer und\nc) des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom       Frauen nicht gleichzeitig beschäftigt werden. In\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), für das einem solchen Raum dürfen auch der gleichzeitige\nCebiet des ehemaligen Landes Württemberg-          Aufenthalt von Männern und Frauen sowie der Auf-\nHohenzollern in der Fassung des Gesetzes zur       enthalt von Jugendlichen, in einem Raum, in dem die\nAnderung des Jugendschutzgesetzes vom              in § 1 Buchstabe a genannten Arbeiten verrichtet\n6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land       werden, außerdem der Aufenthalt von Personen\nWürttemberg-Hohenzollern S. 103),                  unter 21 Jahren nicht gestattet werden. Die vor-\nstehenden Vorschriften über Beschäftigung und\nd) des § 22 des für das Gebiet des Landes Nieder-     Aufenthalt gelten nicht für Personen über 21 Jahre,\nsachsen geltenden Arbeitssdrntzgesetzes für        die sich in dem Raum zur Ausführung unaufschieb-\nJugendliche vom 9. Dezember 1948 (Nieder-          barer Instandsetzungsarbeiten vorübergehend auf-\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt           halten müssen, und für Aufsichtspersonen.\ns. 179)\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des                                   § 3\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                      Geltung im Land Berlin\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nbald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.\n§ 1\n§ 4\nBeschäftigungsverbote\nInkrafttreten\nEs dürfen nicht beschäftigt werden\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\na) Personen unter 21 Jahren mit der Herstellung,      Verkündung in Kraft.\nBearbeitung und Verpackung von Präservati-\n(2) In diesem Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung,\nven, Sicherheitspessaren und anderen ähn-\nbetreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstel-\nlichen Zwecken dienenden Gegenständen,\nlung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Sus-\nb) Jugendliche unter 18 Jahren mit der Herstel-       pensorien und dergleichen vom 30. Januar 1903 in\nlung, Rec1rbeitung und Verpackung von Sus-         der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1903\npensorien.                                         (Reichsgesetzbl. S. 3, 123) außer Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1954.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}