{"id":"bgbl1-1954-4-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":4,"date":"1954-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_4.pdf#page=6","order":4,"title":"Sechste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1954-03-02T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["34                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nSechste Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (6. LeistungsDV-LA).\nVom 2. März 1954.\nAuf Grund der §§ 240 Abs. 2, 367 des Lasten-          Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-          Anleihen vom 16. Juli 1925 (ReichsgesetzbL I S. 137)\ngesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit    wird zum Zweck der Ermittlung des Sparerschadens\nZustimmung des Bundesrates:                              angesetzt\n1. mit dem zehnfachen Nennbetrag der Anleihe-\n§ 1\nablösungsschuld, sofern dem Gläubiger An-\nReichsmarknennbetrag einer Spareinlage (§ 15                leiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten\nAbs. 2 Nr. 1 LAG) ist der Betrag der Reichsmarkspar-           zusteht,\neinlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\n2. mit 42 vom Hundert des einfachen Nenn-\nMark. Minderungen auf Grund der Anrechnung von\nbetrags der Anleiheablösungsschuld, sofern\nKopfbeträgen oder Geschäftsbeträgen sowie Gut-\ndem Gläubiger nur Anleiheablösungsschuld zu-\nschriften auf Grund von Bareinzahlungen nach dem\nsteht, und\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark\nbleiben außer Betracht.                                     3. mit dem zehnfachen Nennbetrag der Anleihe-\nablösungsschuld abzüglich 42 vom Hundert des\n§ 2                                 einfachen Nennbetrags, sofern dem Gläubiger\n(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsver-              nur ein Auslosungsrecht zusteht.\nträgen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 LAG), soweit sie die Lei-\nstung eines Kapitalbetrags zum Gegenstand haben,                                  § 4\nist Yon dem Reichsrnarknennbetrag der Versiche-             Der Reichsmarknennbetrag nicht in § 2 Abs. 2 ge-\nrungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deut-         nannter oder unter die Sonderregelung des § 274 des\nschen Mark auszugehen. Der Sparerschaden wird            Lastenausgleichsgesetzes fallender Ansprüche auf\naus der Minderung der Versicherungssumme auf             laufende Leistungen wird angesetzt\nGrund der Währungsumstellung unter Berücksichti-\ngung der Laufzeit der Versicherung nach der Anlage          1. bei Rentenschulden in Höhe der nach § 1199\nzu dieser Verordnung ermittelt. Der Reichsmark-                Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimm-\nversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung                 ten Ablösungssumme,\nder Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt             2. bei anderen privatrechtlichen Ansprüchen auf\nfälliger, aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus            laufende Leistungen in Höhe des Kapitalwerts\ndem Versicherungsvertrag gleichgestellt.                       nach §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in\n(2) Bei Ansprüchen aus Rentenversicherungsver-              der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung.\nträgen, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in\nder Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl.I                                § 5\nS. 118) nicht anzuwenden ist, wird der Reichsmark-\nnennbetrag in Höhe des Kapitalwerts nach §§ 15              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nbis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n1945 geltenden Fassung angesetzt.                        mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nRechtsverordnung auch im Land Berlin.\n§ 3\n§ 6\nDer Reichsmarknennbetrag einer Anleiheablö-\nsungsschuld eines in § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Lasten-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nausgleichsgesetzes bezeichneten Schuldners auf           kündung in Kraft.\nBonn, den 2. März 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1954                        35\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1J\nTabelle\nfür die Ermittlung des Sparerschadens\naus Lebensversicherungsverträgen\nDer Sparerschaden beträgt, bezogen auf die Differenz zwischen der Reichs-\nmarkversicherungssumme und der auf Deutsche Mark umgestellten Versiche-\nrungssumme:\nBei Ablauf\ndes Versicherungsvertrags\nim Jahre*)                                         v. H.-Satz\n1948                                               100\n1949}                                               95\n1950\n1951}                                               90\n1952\n1953}\n1954                                                85\n1955\n1956}\n1957                                                80\n1958\n1959}\n1960                                                 75\n1961\n1962}\n1963                                                 70\n1964\n1965}\n1966                                                 65\n1967\n1968}\n1969                                                 60\n1970\n1971}\n1972                                                 55\n1973\n1974     und später                                  50\n•) Das Ablaufsjahr ist durch das Kalen.derjahr zu ersetzen, in dem das 85. Lebensjahr\ndes Versicherten vollendet wird, sofern dieses vor dem Ablaufsjahr liegt."]}