{"id":"bgbl1-1954-4-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":4,"date":"1954-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften","law_date":"1954-03-04T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1954                               31\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.\nVom 4. März 1954.\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 23 des Ge-                                   § 5\nsetzes über die Verbreitung jugendgefährdender            (1) Ein Mitglied der Prüfstelle (Vorsitzender oder\nSchriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377)   Beisitzer), das sich im Einzelfall für befangen erklärt,\nwird von der Bundesregierung                            darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht\nund auf Grund des § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes vom       mitwirken. -Diese Erklärung soll rechtzeitig vor Be-\nBundesminister des Innern                               ginn der Verhandlung abgegeben werden.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Prüf-\nstelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund\n§ 1\nvorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Un-\nDie Bundesprüfstelle wird am Sitz· der Bundes-       parteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.\nregierung errichtet.\n(3) Die Ablehnung durch einen Beteiligten soll\n§ 2                          bei der Prüfstelle schriftlich bis zum dritten Tage\nAntragsberechtigt nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes      vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungs-\nsind die obersten Jugendbehörden der Länder und         grund ist glaubhaft zu machen. Uber den Ablehnungs-\nder Bundesminister des Innern.                          antrag entscheiden die übrigen Mitglieder der Prüf-\nstelle nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit\neinfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist nicht\n§ 3\nanfechtbar.\n(1) Dem Antrag auf Aufnahme einer Schrift in die\nListe sollen wenigstens drei Stücke der Schrift oder       (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die\nder Abbildung (§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes) so-       Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter, an die\nwie fünf Abschriften des Antrags beigefügt werden.      Stelle eines Länderbeisitzers(§ 9 Abs. 1 des Gesetzes)\nDer Antrag ist zu begründen.                            und eines Gruppenbeisitzers(§ 9 Abs. 2 des Gesetze,s)\nderen Vertreter.\n(2) Werden wegen derselben Schrift mehrere An-\n§ 6\nträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge in einem\neinheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu ent-          (1) Die Verhandlung ist mündlich. Sachverstän-\nscheiden.                                               digengutachten sowie sonstige Urkunden können\nverlesen werden.\n§ 4\n(1) Nach Eingang des Antrags bestimmt der Vor-          (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Be-\nsitzende den Verhandlungstermin.                        teiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; der Vor-\nsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit\n(2) Von dem Verhandlungstermin sind die Betei-       gestatten.\nligten durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein\nzu benachrichtigen, sofern sie ihren Wohnsitz oder         (3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich\nihre gewerbliche Niederlassung im Inland huben. Die     bevollmächtigte Personen vertreten lassen.\nTerminsnachricht muß mindestens zwei Wochen vor\nder Verhandlung dem Empfänger zugehen. Gleich-                                     § 7\nzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei\n(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter er-\nde~ Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle\nöffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihm\nund deren Vertreter namhaft zu machen. Der Be-\nobliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der\nnachrichtigung der Beteiligten mit Ausnahme des\nSitzung.\nAntragstellers ist eine Abschrift des Antrags beizu-\nfügen.                                                     (2) Die anwesenden Beteiligten oder ihre Vertreter\nsind zu hören.\n(3) BeteiHgte sind der Antragsteller, der Verleger\nund der Verfasser. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1         (3) Die Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die\nund des § 4 des Literatururhebergesetzes betreffend     Beteiligten zu richten.\nHerausgeber von Sammelwerken, Ubersetzer und\nsonstige Bearbeiter sind zu berücksichtigen.               (4) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift zu\nfertigen.\n(4) Die fristgemäße Benachrichtigung ist vor Be-\n§ 8\nginn der Verhandlung festzustellen, wenn einer der\nBeteiligten nicht anwesend oder vertreten ist. Ist die     (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur\nBenachrichtigung nicht innerhalb der Frist des Ab-      die Mitglieder der Prüfstelle zugegen sein. Sie sind\nsatzes 2 erfolgt oder ist sie nicht festzustellen, so   verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und\nist die Verhandlung zu vertagen.                        Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.","32                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der münd-                                § 11\nlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß be-           . (1) Der Bundesminister des Innern ernennt den\nsetzte Prüfstelle. Sie wird irn Anschluß an die Be-     Stellvertreter des Vornitzenden. Jede Landesregie-\nratung und Abstimmung verkündet und ist vom             rung ernennt Vertreter für den von ihr ernannten\nVorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der·      Beisitzer. Der Bundesminister des Innern ernennt\nEntscheidung nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes soll         aus jeder Gruppe des § 9 Abs. 2 des Gesetzes mehrere\ninnerhalb zwei Wochen nach dern Abschluß der            Beisitzer und deren Vertreter.\nVerhandlung erfolgen.\n(2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzer·\n(3) Zustellungen erfolgen nach dern Verwaltungs-     des § 9 Abs. 2 des Gesetzes an den einzelnen Ver-\nzustellungsgesetz vorn 3. Julr 1952 (Bundesgesetzbl. I  handlungen teilnehmen, wird vorn Vorsitzenden der\ns. 379).                                                Bundesprüfstelle für einen bestirnrnten Zeitraum im\n§ 9                           voraus festgelegt.\nDie Beisitzer sind von dern Vorsitzenden zu Beginn      (3) Für den Wechsel der Länderbeisitzer wird\nder ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über die     durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle irn\nWeisungsfreiheit (§ 10 des Gesetzes) und über das       Einvernehmen rnit den Länderbeisitzern für einen\nBeratungs- und Abstimrnungsgeheirnnis (§ 8 Abs. 1       bestirnrnten Zeitraum im voraus eine feste Reihen-\nSatz 2) zu belehren und die Gruppenbeisitzer des § 9    folge festgelegt.\nAbs. 2 des Gesetzes außerdem auf gewissenhafte und         (4) Die beiden Beisitzer, die bei Entscheidungen\nunparteiische Ausübung ihres Amtes sowie gemäß          nach § 15 des Gesetzes mitzuwirken haben, sowie\nder Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-          ihre Vertreter werden von der Bundesprüfstelle in\nverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vorn      der jeweiligen Verhandlungsbesetzung für einen\n22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) durch Hand-     bestirnrnten Zeitraum im voraus festgestellt.\nschlag zu verpflichten. Uber die Verpflichtungsver-\nhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.               (5) An die Stelle von verhinderten oder ausge-\nschiedenen Beisitzern treten ihre Vertreter nach der\nin den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Reihenfolge; an\n§ 10\ndie Stelle des verhinderten oder ausgeschiedenen\nErgibt die Prüfung, daß eine Schrift, deren Auf-     Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter.\nnahme in die Liste beantragt ist, als unzüchtig oder\nschamlos im Sinne der §§ 184, 184 a des Strafgesetz-                               § 12\nbuchs angesehen werden kann, so hat der Vorsitzende        Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn\ndie Schrift nach Aufnahme in die Liste der für den\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nErscheinungsort zuständigen Staatsanwaltschaft, und     rnit § 24 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-\nfalls der Erscheinungsort nicht bekannt oder irn Aus-\ngefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesge-\nland gelegen ist, der Staatsanwaltschaft des Verbrei-\nsetzbl. I S. 377) gilt diese Rechtsverordnung auch im\ntungsortes zur weiteren Entschließung mitzuteilen.\nLand Berlin.\nHiervon ist dem Antragsteller Nachricht zu geben.\nSoweit in einem ·Land eine Zentralstelle zur Be-                                   § 13\nkämpfung unzüchtiger Schriften und Abbildungen             Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nbesteht, ist auch diese zu verständigen.                dung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}