{"id":"bgbl1-1954-4-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":4,"date":"1954-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Steuerbefreiung von Umsätzen der Vorratslager in Berlin (West)","law_date":"1954-03-05T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["29\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1954                           Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1954                                                                                                                 Nr. 4\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                         Seite\n5. 3. 54   Verordnung über die Steuerbefreiung von Umsätzen der Vorratslager in Berlin (West)                                                                                     29\n4. 3. 54   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  31\n27. 2. 54    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     33\n2. 3. 54   Sechste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.............                                                                              34\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           36\nIn Teil II Nr. 2, ausgegeben am 27. Februar 1954, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Grundsät,se für die\nBezeichnung der deutschen Küstengewässer. - Gesetz über das Meistbegünstigungsabkommen vom 31. Oktober 1952\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Salvador. - Gesetz über den Handelsvertrag vom\n18. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und ab-\ngabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 6. September 1952 betreffend die zollfreie\nEinfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Zollvertrages voin 20. März 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Irak.\nVerordnung\nüber die Steuerbefreiung von Umsätzen der Vorratslager in Berlin (West).\nVom 5. März 1954.\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes zur Förderung                                                                          Handelsstufe erwerben würde, von der\nder Wirtschaft von Berlin (West) in der _Fassung des                                                                      der Lagerinhaber ihn bezogen hat.\nGesetzes vom 15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117)                                                      3. Das Vorliegen der Voraussetzung der Num-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                     mer 2 Buchstaben a, b oder c muß unge-\nachtet der Nachprüfung durch die Finanz-\n§ 1                                                                               ämter vom Senator für Wirtschaft und\n(1) Umsatzsteuerfrei sind die Lieferungen einge-                                                                Ernährung in Berlin auf der Rechnung und\nlagerter Gegenstände aus Vorratslagern, die von                                                                    der beim Lagerinhaber verbleibenden Rech-\ndem Senat von Berlin oder in seinem Auftrag in                                                                     nungsdurchschrift bescheinigt sein.\nBerlin (West) angelegt worden sind (Vorratslager),                                                           4. Der Inhaber des Vorratslagers darf den\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:                                                                  Gegenstand weder bearbeitet noch ver-\n1. Der Inhaber des Vorratslagers muß den                                                                   arbeitet haben (§ 12 der Durchführungs-\nGegenstand erworben haben.                                                                             bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz).\n2. Der Inhaber des Vorratslagers muß den                                                            5. Die Voraussetzun·gen der Nummern 1 bis. 4\nGegenstand im Großhandel (§ 11 der Durch-                                                              müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                                                                 der Durchführungsbestimmungen zum Um-\ngesetz) geliefert haben, und zwar                                                                      satzsteuergesetz).\na) an den Inhaber eines anderen Vorrats-                                                        6. Unterhält der Inhaber das Vorratslager im\nlagers zur weiteren Lagerhaltung oder                                                              Rahmen eines sonstigen Unternehmens, so\nb) an einen Unternehmer derselben Pro-                                                                 muß er über den Erwerb, die Lagerhaltung\nduktions- oder Handelsstufe, aus der er                                                            und die Weiterlieferung der Gegenstände\nden Gegenstand erworben hat, oder                                                                  seines Vorratslagers getrennt Bücher führen.\nc) an einen Unternehmer, der einen solchen                                               (2) Eine Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze nach\nGegenstand, wäre das Vorratslager nicht                                          Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes oder des\neingeschaltet, üblicherweise von Unter-                                          Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin\nnehmern derselben Produktions- oder                                              (West) bleibt unberührt.","30                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 2                              3. Das Vorliegen der Voraussetzung der Num-\nUmsatzsteuerfrei sind die Lieferungen der Ab-               mer 2 Satz 1 muß vom Senator für Wirtschaft\nnehmer von Gegenständen aus einem Vorratslager,               und Ernährung in Berlin auf der vom Lager-\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:             inhaber erteilten Rechnung bescheinigt sein\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3); das Vorliegen .der übrigen\n1. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen-               Voraussetzungen der Nummer 2 muß der In-\nstand von dem Inhaber des Vorratslagers er-             haber des Vorratslagers auf der Rechnung be-\nworben haben und der gleichen Produktions-              stätigt haben.\noder Handelsstufe angehören, aus der der In-\n4. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen-\nhaber des Vorratslagers den Gegenstand be-\nstand im Großhandel (§ 11 der Durchführungs-\nzogen hat.\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) ge-\n2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Num-               liefert haben.\nmer 1 muß vom Senator für Wirtschaft und            5. Der Unternehmer (Abnehmer) darf den Gegen-\nErnährung in Berlin auf der vom Lagerinhaber            stand nach dem Erwerb aus dem Vorratslager\nerteilten Rechnung bescheinigt sein (§ 1 Abs. 1         nicht bearbeitet oder verarbeitet haben (§ 12\nNr. 3).                                                 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\n3. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen-                steuergesetz). Die besonders zugelassenen Be-\nstand im Großhandel (§ 11 der Durchführungs-            arbeitungen (§ 22 der Durchführungsbestim-\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) ge-                mungen zum Umsatzsteuergesetz) schließen die\nliefert haben.                                          Steuerbefreiung nicht aus.\n4. Der Unternehmer (Abnehmer) darf den Gegen-            6. Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5\nstand nach dem Erwerb aus dem Vorratslager              müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14\nnicht bearbeitet oder verarbeitet haben (§ 12           der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nder Durchführungsbestim~ungen zum Umsatz-               steuergesetz).\nsteuergesetz).                                                               § 4\n5. Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4               Erhält der Inhaber eines Vorratslagers nach dem\nmüssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14          Vertrage, den der Senat von Berlin mit ihm abge-\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-         schlossen hat, die Kosten der Lagerhaltung ersetzt,\nsteuergesetz).                                    so kann er vom Entgelt für steuerpflichtige Umsätze\n§ 3                           die Beträge absetzen, die er an andere Unternehmer\nfür die Einlagerung, die Versicherung und den Um-\nUmsatzsteuerfrei sind die Lieferungen. der Ab-        schlag der eingelagerten Gegenstände entrichtet hat.\nnehmer von Gegenständen aus einem Vorratslager,\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:\n§ 5\n1. Der Gegenstand muß in der Freiliste 2 (An-\nlage 1 zu § 21 der Durchführungsbestimmungen         Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 sind auf Leistungen\nzum Umsatzsteuergesetz) stehen.                   anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1952 bewirkt\nworden sind.\n2. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen-\nstand von dem Inhaber des Vorratslagers er-                                  § 6\nworben haben. Der Lagerinhaber darf den              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nGegenstand nur im Ausland (§ 1 Abs. 1 der         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-             mit Artikel 3 des Gesetzes zur .Änderung des Ge-\nsteuergesetz) oder in einem Seehafenplatz (§ 20   setzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin\nAbs. 4 der Durchführungsbestimmungen zum          (West) vom 15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117)\nUmsatzsteuergesetz) geliefert erhalten und ihn    gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nweder in einer durch § 22 der Durchführungs-\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz be-\n§ 7\ngünstigten Weise noch sonst (§ 12 der Durch-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsetz) bearbeitet haben.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 5. März 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}