{"id":"bgbl1-1954-39-9","kind":"bgbl1","year":1954,"number":39,"date":"1954-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_39.pdf#page=6","order":9,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1954-11-30T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nErste Rechtsverordnung\ndes Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\nzur Durchführung des Altsparergesetzes (1. BAA-ASpG-DV).\nVom 8. November 1954.\nAuf Grund des § 18 Abs. 7 und des § 31 Abs. 2           allen Entschädigungsgutschriften der gleiche Betrag\ndes Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-           freigegeben wird.\ngesetzbl. I S. 495) sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten          (3) Bei Ansprüchen  auf Grund von Kontogut-\nVerordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes\nschriften nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. ASpG-,DV sind\n(2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\ndie Entschädigungsgµtschriften bei Leistungen, die\nS. 190) wird nach· Anhören des Ständigen Beirates\nab 1. Oktober 1954 fällig werden, nach Maßgabe\nmit Zustimnnmg des Kontrollausschusses beim Bun-\nder dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der\ndesousglPichsamt folgendes verordnet:\n2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel vor-\nweg freizugeben, sofern der Betrag der Entschädi-\n§ 1                              gungsgutschrift 100 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(1) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-\nschriften nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 2. ASpG-DV sind                                § 2\ndie Entschädigungsgutschriften, vorbehaltlich des\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nAbsatzes 2, jeweils mit dem gleichen Hundertsatz\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nfreizugeben, mit dem die Deckungsforderungen des\ndung mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli\nSchuldnerinstituts vom Ausgleichsfonds getilgt wer-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechts-\nden.\nverordnung auch in Berlin (West).\n(2) Bei Ansprüchen    auf Grund von Kontogut-\nschriften aus Bausparguthaben bei privaten Bau-\n§ 3\nsparkassen sind die Entschädigungsgutschriften\njeweils derart freizugeben, daß nach Maßgabe                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der             kündung, § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober\n2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel aus             1954 in Kraft.\nBad Homburg v. d. H., den 8. November 1954.\nDer Präsident\ndes Bundesausgleichsamtes\nKühne\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.\nVom 30. November 1954.\nAuf Grund des Artikels II des Gesetzes zur\nAnderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-\narbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom\n29. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur För-\nderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-\nbergbau in der nunmehr geltenden Fassung be-\nkanntgemacht.\nBonn, d()D  30. November 1954.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Pr e u s k er","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954                                    359\nGesetz zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nin der Fassung vom 30. November 1954.\nERSTER TElL                                       enthaltenen Begriffe im einzelnen zu erläutern. Die\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nAufbringung und Verwendung                                      Bundesrates.\nder Kohlenabgabe\n§ 2\n§ 1\nVerwendung des Aufkommens\nKohlenabgabe                                                         aus der Abgabe\n(1) Zur    Förderung des ße:rgarbeiterwohnungs-                        (1) Die durch die Abgabe aufkommenden Mittel\nbaues im Kohlenbergbau erhebt der Bund von                             bilden ein Treuhandvermögen des Bundes und sind\nSteinkohle, Steinkohlenkoks, Sleinkohlenbriketts,                      zusätzlich zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs\nBraunkohlenbriketts und Pechkohle eine Abgabe                          der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau und zur Durch-\n(Kohlenabgabe). Die Kohlenabgabe ist eine Ver-                         führung damit zusammenhängender Maßnahmen zu\nbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.                        verwenden; das gleiche gilt für die sonstigen Mittel\n(2) Unter dem Begriff „Kohle\" ohne nähere Be-                       des Treuhandvermögens im Sinne von § 17.\nzeichnung sind die im Absatz 1 genannten Erzeug-                          (2) Die Mittel sind so einzusetzen, daß durch den\nnisse zu versl<~hen.                                                   Bau der Bergarbeiterwohnungen möglichst viele\n(3) Die Abgabe betrügt                                              Arbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem Grund\nund Boden verbunden werden. Zu diesem Zweck\na) für Steinkohle, Steinkohlenkoks\nsind beim Neubau von Bergarbeiterwohnungen\nund Steinkohlenbriketts . . . . . . . . 1,-- DM\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und\nfür die Tonne,\nWohnungen in der Rechtsform des Wohnungs-\nb) für Braunkohlenbriketts und                                  eigentums nach Maßgabe des § 3 mit Vorrang vor\nPechkohle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 DM Mietwohnungen zu fördern. Soweit der Bau von\nfür die Tonne.                                              Mietwohnungen gefördert wird, ist eine Gestaltung\n(4) Die Abgabeschuld entsteht dadurch, daß Kohle                    zu wählen, die eine spätere Uberlassung als Eigen-\na.us dem Betrieb des Kohlenbergbauunternehmens                         heime oder in der Rechtsform des Wohnungseigen-\nentfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Be-                          tums zuläßt.\ntriebes des Kohlenbergbauunlernehmens entnom-                             (3) Bei der Förderung des Baues von Mietwoh-\nmen wird.                                                              nungen ist die Bewilligung von Mitteln des Treu-\n(5) Der Abgabe unterliegen nicht                                    handvermögens mit der Auflage zu verbinden, daß\nder Bauherr das Gebäude oder die Wohnung einem\na) der Zechenselbstverbrauch an Kohle,\nnach § 4 wohnungsberechtigten Bewerber zu Eigen-\nb) Deputatkohle,                                                tum oder als Wohnungseigentum zu einem Kauf-\n.c) Kohle, die an andere Kohlenbergbauunter-                    preis zu überlassen hat, bei dem ein unangemes-\nnehmen abgegeben wird,                                      sener Gewinn des Verkäufers ausgeschlossen ist.\nd) die in den Geltungsbert!ich dieses Gesetzes                  Von der Auflage kann abgesehen werden, wenn\neingeführte Kohle.                                          die beabsichtigte Zweckbestimmung der Mietwoh-\nnung eine· Ubereignung ausschließt.\n(6) Abgabeschuldner ist das Kohlenbergbauunter-\nnehmen. Soweit die Kohlenbergbauunternehmen                               (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsich für den Absalz der Kohle einer Kohlenver-                         Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die\nkaufsorganisation bedienen, hat dic~se die Abgabe                      Durchführung der Eigentumsmaßnahmen nach den\nfür die Kohlenbergbauunternel1111en abzuführen.                        Absätzen 2 und 3, namentlich über die Voraus-\nsetzmigen, unter denen der Anspruch auf Uber-\n(7) Abgabeschuldner und Wiederverkäufer sind\ntragung des Eigentums geltend gemacht werden\nverp11ichtet, die Kohlenabgabe ihren Abnehmern\nkann, zu erlassen.\ngesondert zu berechnen. Sie darf bei der Berech-·\nnung von lfondelsnutzen, V(~rdienstspannen und                                                  § 2a\nsonstigc:n Zuschlägen nicht berücksichtigt werden.                                  Einsatz der Treuhandmittel\nBei dem Verkauf durch Kohlenhergbauunternehmen,\nim Kohlengroßhandel und im Kohleneinzelhandel                             (1) Aus  den Mitteln des Treuhandvermögens\ndarf das Entgelt nicht höher sein als der zulässige                    werden DarlehEm für den Bau von Bergarbeiter-\nPreis zuzüglich des Betrages cler Kohlenabgabe. Der                    wohnungen gewährt. Zuschüsse .dürfen nur in be-\nZuschlag ist in jPder Rechnung neben dem Preis ge-                     sonderen Fällen gegeben werden. Bergarbeiterwoh-\nsondert anzugeben.                                                     nungen im Sinne dieses Gesetzes sind die mit\ndiesen Mitteln geförderten Wohnungen, die für\n(8) Die Kohlenabgabe ist kPin der Umsatzsteuer                      Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4) durch\nunterliegender Teil d(;S vereinnahmten Entgeltes                       Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-\nim Sinne des § 5 des Urnsatzstcrnergesetzes.                           derherstellung beschädigter Gebäude oder durch\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                      Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude\nRechtsverordnung die in den Absätzen 1, 4 und 5                        geschaffen werden.","360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Die Darlehen sollen in der Regel für die nach-      (7) Darlehen nach Absatz 5 dürfen nicht gewährt\nstellige Finanzierung gewährt werden.                   werden, soweit die Maßnahmen dem Bau von Berg-\n(3) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den\narbeiterwohnungen dienen, für die bis zum 1. No-\nvember 1954 Mittel des Treuhandvermögens be-\nRang seiner dinglichen Sicherung für die nach-\nstellige Finanzierung im Sinne von Absatz 2             willigt worden sind.\ngewährt,                                                   (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\na) wenn das Darlehen der Schließung einer Rechtsverordnung die Begriffe „Gemeinschafts-\nFinanzierungslücke dient, die auch bei anlagen\", ,,Folgeeinrichtungen\" und „Aufschlie-\neinem in angemessener Höhe gesicherten ßungsmaßnahmen\" im einzelnen zu erläutern.\nEinsatz von Mitteln des Kapitalmarktes,\nder Kohlenbergbauunternehmen, des Bau-                                  § 3\nherrn oder sonstiger Art noch verbleibt,                             Bauherren\nund                                             (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel\nb) wenn die Verzinsung für das Darlehen aus     des Treuhandvermögens zum Bau von Bergarbeiter-\ndem Ertrag erst nach Abzug der Bewirt-       wohnungen gewährt werden können, findet § 25 des\nschaftungskosten und der sonstigen Kapi- . Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\ntalkostcn aufzubringen ist.                  25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) Anwen-\nFür Kohlenbcrgbauunternehmen, die zur Erbrin-            dung mit der Maßgabe, daß bevorzugt als Bauherren\ngung des Finanzierungsbeitrages in angemessener zu berücksichtigen sind:\nHöhe nicht imstande sind, kann die für das Woh-                 a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Koh-\nnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste                       lenbergbaues, die Eigenheime, Kleinsied-\nLandesbehörde im Einvernehmen mit der obersten                     lungen oder Wohnungen in der Rechtsform\nLandesbehörde für Wirtschaft nach Anhörung des                     des Wohnungseigentums selbst oder durch\nnach § 13 Abs. 4 berufenen Vertreters der Kohlen-                  einen Bauträger schaffen;\nbergbauunternehrnen den teilweisen oder zeitwei-                b) Bauherren von Kaufeigenheimen, Klein-\nsen Ersatz eines solchen Finanzierungsbeitrages                    siedlungen und Wohnungen in der Rechts-\ndurch nachstellige Mittel aus dem Treuhandver-                     form des Wohnungseigentums oder des\nmögen zulassen.                                                    eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, so-\n(4) Die Mittel können auch für die Finanzierung                 weit die Wohnungen für sozialversicherte\ndes Baues von Wohnheimen zugunsten von Woh-                        Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues be-\nnungsberechtigten im Kohlenbergbau gewährt wer-                    stimmt sind;\nden sowie für die Finanzierung des Baues von                    c) Bauherren,    die    Bergarbeiterwohnungen\nGemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, die                   durch Wiederaufbau oder Wiederherstel-\ndurch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor-                     lung kriegszerstörter oder kriegsbeschädig-\nderlich geworden sind und von den Bauherren die-                   ter Gebäude schaffen, wenn bereits vor der\nser Wohnungen oder Dritten, insbesondere Gemein-                   Zerstörung oder Beschädigung die Woh-\nden, geschaffen werden.                                            nungen für Arbeitnehmer des Kohlenberg-\n(5) Die Mittel können für die anteilige Finanzie-               baues bestimmt oder nach Gesetz oder\nrung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit sie                       Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten\ndurch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor-                      waren; § 25 Abs. 2 des Ersten Wohnungs-\nderlich geworden sind oder erforderlich werden,                    baugesetzes findet auf Kohlenbergbau-\nauch als Darleherr an eine Gemeinde gewährt wer-                   unternehmen insoweit keine Anwendung;\nden. Die Gewährung der Darlehe:p ist nur zulässig,              d) Wohnungsbaugenossenschaften, die Berg-\na) soweit nicht die Kosten für diese Maß-                  arbeiterwohnungen schaffen und auf Grund\nnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschrif-                eines Nutzungsvertrages sozialversicherten\nten den Bauherren auferlegt werden kön-                 Arbeitnehmern des Kohlenbergbaues mit\nnen oder von einem Dritten auf Grund                    Rücksicht auf ihre Mitgfü~dschaft über-\ngesetzlicher oder vertraglicher Verpflich-              lassen.\ntung zu tragen sind,\n(2) Die Bauherren gemäß Absatz 1 Buchstaben a\nb) wenn die Gemeinde nachweist, daß ande-        und b haben Vorrang vor den Bauherren gemäß\nres geeignetes aufgeschlossenes Baugelände    Absatz 1 Buchstaben c und d.\nfür das geplante Bauvorhaben nicht zur\nVerfügung steht, und\n§ 4\nc) soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist,\ndie Kosten dieser Maßnahmen aus son-                            Wohnungsberechtigte\nstigen Mitteln zu bestreiten.                    (1) Wohnungsb~rechtigte im Kohlenbergbau sind\nDie Mittel, die für die Finanzierung dieser Maß-                a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Koh-\nnahmen gewährt werden, dürfen 5 vom Hundert der                    lenbergbaues;\njährlich auf die Kohlenbezirke des Landes verteil-              b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer\nten Mittel uus dem Aufkommen der Kohlenabgabe                       des Kohlenbergbaues, die wegen Invalidi-\nnicht überschreiten.                                               tät, Berufsunfähigkeit im Sinne des Reichs-\n(6) Uber Anträge nach den Absätzen 4 und 5 ent-                 knappschaftsgesetzes oder infolge Arbeits-\nscheidet der Bezirksausschuß (§ 13).                               unfalls aus der Beschäftigung im Kohlen-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954                          361\nbergbau ausscheiden mußten oder die nach               b) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1\n1ninclestens fünf jähriger Beschäftigung ohne             Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeit-\nihr Verschulden gegen ihren Willen aus-                   nehmer eine andere Wohnung freigemacht\ngeschieden sind;                                          wird, die für Arbeitnehmer des Kohlen-\nc) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer.                     bergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder\nRechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nDie Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Woh-\nnur, solange die Bergarbeiterwohnung dem Nicht-\nnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung\nwohnungsberechtigten vermietet ist.\nbc~zeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung\nbewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese                 (2) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen\nWohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraus-           und die sonstigen Verfügungsberechtigten können\nsetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fünf        die Wohnungen an \\Vohnungsuchende, die nicht\nJahren aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau             wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlas-\nausscheiden. In der Verordnung dürfen nur solche          sen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für Woh-\nGebiete bezeichnet wPrden, in denen in zumutbarer         nungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, nament-\nEntfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht            lich wenn in zumutbarer Entfernung von den Berg-\nmehr als ein Kohlenbergbaunternchmen tätig ist.           arbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäf-\ntigung im Kohlenbergbau wegfällt.\n§ 5                              (3) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus,\nZweckbindung der Bergarbeiterwohnungen              daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung\noder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen\n(1) Bei der Gewährung von Mitteln des Treu-\nNichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder\nhandvermögens zum Bau von Mietwohnungen ist\nder Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung\nsicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen\nan einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet\nständig nur von Wohnungsberechtigten oder von\noder überläßt.\nFamilien bewohnt werden, deren Haushaltungsvor-\nstand wohnungsberechligt ist oder zu deren Haus-\n§ 7\nstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungs-\nberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)                      Wohnraumbewirtschaftung\nist. Die Zweckbindung soll durch eine Dienstbarkeit          (1) Die Bergarbeiterwohnungen sind nach den für\ndinglich gesichert werden. Sicherzustellen ist auch,      die Wohnraumbewirtschaftung geltenden V orschrif-\ndaß Wohnungsberechtigte, die ihre Wohnung durch           ten an Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau zu-\nKriegsfolgen verloren haben, namentlich Heimat-           zuteilen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts\nvertriebene, angemessen berücksichtigt werden.            anderes vorgeschrieben ist.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die        (2) Ist eine Bergarbeiterwohnung bezugsfertig\nGewährung von Mitteln des Treuhandvermögens               oder frei geworden, so kann der Eigentümer oder\nzum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-          der sonstige Verfügungsberechtigte der Wohnungs-\nsiedlungen und Wohnungen in der Rechtsform des            behörde innerhalb einer Woche einen Wohnungs-\nWohnungseigentums oder eines eigentumsähn-                berechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1 einen Nicht-\nlichen Dauerwohnrechts mit der Maßgabe, daß die           wohnungsberechtigten bezeichnen, dem die Woh-\nZweckbindung in geeigneter Weise auf einen ange-          nung vermietet oder überlassen werden soll. Die\nmessenen Zeitraum, jedoch nicht über 10 Jahre hin-        Frist kann auf begründeten Antrag durch die Woh-\naus, sichergestellt werden soll.                          nungsbehörde verlängert werden. Die Wohnungs-\n(3) Die Vermietung oder Dberlassung einer Berg-        behörde kann gegen die Vermietung oder Dber-\narbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines         lassung innerhalb einer Woche, nachdem ihr die\nArbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeit-         Bezeichnung zugegangen ist, Einwendungen er-\ngeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden;           heben, wenn die beabsichtigte Vermietung oder\neine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.           Dberlassung diesem Gesetz widerspricht oder wenn\ndie Unterbringung anderer Wohnungsberechtigter,\nnamentlich wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4\n§ 6\nAbs. 1 .Buchstabe a), dringlicher ist. Die Interessen\nAusnahmen von der Zweckbindung                   eines Kohlenbergbauunternehmens, das Mittel für\n(1) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem           den Bau der Wohnungen gewährt hat, sind hierbei\nNichtwohnungsberechtigten vermietet werden,             , zu berücksichtigen. Erhebt die Wohnungsbehörde\nnicht innerhalb der Frist Einwendungen oder ist\na) wenn dies für die Betreuung der Berg-\nendgültig entschieden, daß die Einwendungen unbe-\narbeiter erforderlich ist, die in größerer\ngründet sind, so gilt die Vermietung oder Uber-\nEntfernung von vorhandenen geschlossenen\nlassung der Bergarbeiterwohnung als genehmigt.\nWohngebieten wohnen, und wenn die Ver-\nmietung nur vorübergehend erfolgt; die             (3) Einern wohnungsberechtigten Bauherrn ist für\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen            den Eigenbedarf die von ihm ausgewählte Woh-\nzuständigen obersten Landesbehörden kön-        nung zuzuteilen. Einern nichtwohnungsberechtigten\nnen den Anteil dieser Wohnungen allge-          privaten Bauherrn, der mindestens vier Berg-\nmein oder im Einzelfall bestimmen;              arbeiterwohnungen schafft und einen wesentlichen","362                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBeitrag für die Finanzierung leistet, ist eine dieser         (2) Der Bundesminister für W 6hnungsbau kann\nWohnungen für den Eigenbedarf nach seiner Aus-            zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes Auflagen\nwahl zuzuteilen. Für die Zuteilung an den Bauherrn        über die Verwendung der Mittel des Treuhandver-\ngilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Wohnungs-          mögens erteilen.\nbehörde nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch auf Zu-\nteilung besteht.                                                                     § 12\n(4) Die Bcrgurbeitcrwohnungen können in den                                 Treuhandstellen\nFällen des § 6 Abs. 2 und 3 nach den für die Wohn-            Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt das\nraumbewirtschaftung geltenden Vorschriften Nicht-         Aufkommen aus der Abgabe den von ihm mit der\nwohnungslwr('chtigten zugeteilt werden.                   treuhänderischen Verwaltung beauftragten Stellen\n(Treuhandstellen) zur Verfügung. Die Treuhand-\n§ 8                            stellen werden dem Bundesminister für Wohnungs-\nMieterschutz                        bau von den für das Wohnungs- und Siedlungs-\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden der\nDie Beruarbeilerwohnungen unterliegen dem               Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird,\nMieterschutz. Die Vorschriften der §§ 20 bis 23 c des     vorgeschlagen.\nMieterschutzgesetzes sind unter Berücksichtigung\nder sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Abweichungen                                      § 13\nentsprechend anzuwenden. Dem Vermieter stehen                                 Bezirksausschuß\njedoch die Rechte aus den §§ 20 bis 23 c des Mieter-\n(1) In den Ländern, in denen Kohlenbergbau be-\nschutzgesetzes nicht zu, solange die Bergarbeiter-\ntrieben wird, wird für jeden Kohlenbezirk von der\nwohnung einer in § 5 Abs. 1 bezeichneten Person\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\noder Familie vermietet oder überlassen ist.\ndigen obersten Landesbehörde ein Bezirksausschuß\nfür den Bergarbeiterwohnungsbau gebildet.\n§ 9\nEinzelne Wohnräume                          (2) Der Bezirksausschuß besteht aus:\neinem V '?rtreter der für das Wohnungs- und\nDie in den §§ 2 bis 8 für Wohnungen getroffenen\nSiedlungswesen zuständigen obersten Landes-\nVorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent-\nsprechend.                                                         behörde,\neinem Vertreter der für die Wirtschaft zu-\nZWEITER TEIL                                 ständigen obersten Landesbehörde,\neinem Vertreter der für die Arbeit zustän-\nVerfahren svo rs chrif t en\ndigen obersten Landesbehörde,\n§ 10                                    einem Vertreter der für die Angelegenheiten\nErhebung der Abgabe                              der Vertriebenen zuständigen obersten Lan-\ndesbehörde,\n(1) Die Abgabe wird durch die Bundesfinanz-\nbehörden erhoben.                                                  einem Vertreter der Kohlenbergbauunter-\nnehnien,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  einem Vertreter der Arbeitnehmer des Koh-\nRechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung                    lenbergbaues und\nder Abgabe durch die Bundesfinanzbehörden und\neinem Vertreter der Wohnungswirtschaft.\ndie Weiterleitung des Aufkommens zu erlassen;\ndie Recht~verordnung bedarf nicht der Zustimmung              (3) Im rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk ge-\ndes Bundesrates.                                          hört dem Bezirksausschuß ferner ein Vertreter des\n§ 11                           Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk an.\nVerteilung der Mittel                       (4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ent-            zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-\nscheidet nach Beratung mit den für das Wohnungs-          treter der Kohlenbergbauunternehmen auf Vor-\nund Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-           schlag der Kohlenbergbauunternehmen oder ihrer\nbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau               sozialpolitischen Vertretung, den Vertreter der\nbetrieben wird, mit den Organisationen der Arbeit-        Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues auf Vorschlag\ngeber und Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und            der sozialpolitischen Vertretung der Arbeitnehmer\nden wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbänden             und den Vertreter der Wohnungswirtschaft.\nüber:                                                        (5) Zu den Sitzungen des Bezirksausschusses kann\na) die Verteilung des Aufkommens aus der          der Bundesminister für Wohnungsbau einen Ver-\nAbgabe auf die Kohlenbezirke;                 treter zur beratenden Mitwirkung entsenden.\nb) die Zuweisung der bei einer Treuhand-\nstelle verfügbaren Mittel des Treuhandver-        (6) Ein Beschluß des Bezirksausschusses kommt\nmögens an eine andere Treuhandstelle;         nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der\nstimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß\nc) die vordringliche Befriedigung des Woh-\nstimmen.\nnungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlen-\nbergbau innerhalb der einzelnen Kohlen-           (7) Der Bezirksausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nbezirke nach Schwerpunkten.                   ordnung.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954                        363\n§ 14                                                  § 17\nAufgaben des Bezirksausschusses                             Treuhandvermögen\n(1) Der Bezirksausschuß stellt für den Kohlen-        (1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandver-\nbezirk einen Plan über den örtlichen Einsatz der      mögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus.\nMittel des Treuhandvermögens für den Bau von          Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kenn-\nBergarbeiterwohnungen nach Maßgabe dieses Ge-         zeichnenden Zusatz hinzufügen.\nsetzes auf. Der Plan kann unter Berücksichtigung         (2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die\nder Schwerpunkte(§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) namentlich  Mittel, die der Bundesminister für Wohnungsbau\ndie Anzahl der an bestimmten Orten zu schaffenden     nach § 12 der Treuhandstelle zur Verfügung stellt.\nBergarbeiterwohnungen, ihre Wohnformen und            Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die\nEigentumsformen sowie eine überschlägige Auftei-      Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhandver-\nlung der Mittel des Treuhandvermögens enthalten.      mögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die\n(2) Der Plan ist in das Wohnungsbauprogramm        Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines\ndes Landes (§ 13 des Ersten Wohnungsbaugesetzes)      zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes\neinzufügen. Die in dem Plan vorgesehenen Mittel       oder mit Mitteln des Treuhandvermögens oder\ndes Treuhandvermögens sind dabei zusätzlich zu        durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das\nveranschlagen und dürfen nicht zu einer Verrin-       Treuhandvermögen bezieht.\ngerung der sonstigen für den sozialen Wohnungs-          (3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehns-\nbau veranschlagten öffentlichen Mittel führen.        weise von einem Dritten erhält, gehören nur dann\n(3) Die Bewilligungsstelle und die Treuhandstelle  zu dem Treuhandvermögen, wenn der Bundes-\nhaben dem Bezirksausschuß auf Verlangen Aus-          minister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme\nkunft zu erteilen.                                    zugestimmt hat. Dies gilt namentlich für Darlehen\nzur Vorfinanzierung der Mittel, die der Treuhand-\n§ 15                         stelle vorn Bundesminister für Wohnungsbau gemäß\nAufgaben der Bewilligungsstelle            § 12 zur Verfügung gestellt werden.\nDber die Anträge der Bauherren auf Bewilligung                              § 18\nvon Mitteln des Treuhandvermögens entscheidet\nHaftung des Treuhandvermögens\nnach dem vom Bezirksausschuß aufgestellten Plan\neine einzige Bewilligungsstelle innerhalb des Koh-       (1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem\nlenbezirks. Die für das Wohnungs- und Siedlungs-      Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die\nwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt       sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Ver-\ndiese Bewilligungsstelle. Die oberste Landesbehörde   bindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle\nerläßt nach Beratung mit den Bezirksausschüssen       aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle\nzur beschleunigten Durchführung des Bergarbeiter-     mit dem Treuhandvermögen nur, wenn der Bundes-\nwohnungsbaues auf der Grundlage der Landesbe-         minister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme\nstimmungen über die 1:-;örderung des sozialen Woh-    zugestimmt hat.\nnungsbuties Bestimrnun9cn über das Bewilligungs-         (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer\nverfahren.                                            Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht\n§ 16\nmit  dem  Treuhandvermögen    haftet, die Zwangsvoll-\nstreckung betrieben, so kann der Bund gegen die\nAufgaben der Treuhandstelle               Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der\n(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen ,Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhand-\nfür den Bund getrennt von anderem Vermögen zu stelle unter entsprechender Anwendung des § 767\nverwalten. Sie hat im Rahmen einer ordnungs- Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen gel-\nmäßigen Geschäftsführung die Maßnahmen zu er-         tend machen.\ngreifen, die der Verwaltung und Erhaltung des            (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Er-\nTreuhandvermögens dienen. Ein Gewinn aus dem öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen\nTreuhandvermögen darf nicht ausgeschüttet werden.     der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört\n(2) Die Treuhandstelle führt die Entscheidungen nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat\nder Bewilligungsstelle, durch die Mittel des Treu- das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen\nhandvermögens gemäß §§ 2 und 2 a bewilligt sind,      und bis zur Ubertragung zu verwalten. Von der\naus. Sie schließt die Verträge mit den Bauherren Ubertragung ab haftet der Bund anstelle der Treu-\nab, verausgabt die Mittel des Treuhandvermögens handstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die\nund sorgt für die Durchführung der Verträge. Die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen ge-\nbei der Durchführung dieser Aufgaben entstehen- haftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursver-\nden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhand- fahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsicht-\nstelle können, soweit sie nicht vom Darlehnsneh- lich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des\nmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundes- Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nministers für Wohnungsbau aus Mitteln des Treu-\nhandvermögens gedeckt werden; das gleiche gilt                                 § 19\nfür die notwendigen Verwaltungskosten des Sied-                 Aufsicht über die Treuhandstellen\nlungsverbandes Ruhrkohlenbczirk, soweit diese für        (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich\nden mit Treuhandmitteln geförderten Bergarbeiter-     des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.\nwohnungsbau entstehen.                                Soweit die Treuhandstellen nicht Organe der staat-","364                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nliehen Wohnungspolitik sind, stehen sie diesen hin-                                b) daß eine Regelung nach Buchstabe a auf\nsichtlich des Treuhandvermögens gleich.                                               bestimmte Gruppen von Wohnungsberech-\n(2) Die Aufsicht wird durch den Bundesminister                                     tigten beschränkt oder auf bestimmte\nfür Wohnungsbau ausgeübt.                                                             Gruppen von Personen, die künftig als\nArbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäf-\n(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich                                   tigt werden sollen, ausgedehnt wird;\ndes Treuhandvermögens der Prüfung durch den\nBundesrechnungshof.                                                                c) daß insoweit die Vorschriften des § 24, der\n§§ 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten\n§  20                                              Wohnungsbaugesetzes nicht anzuwenden\nWeitere Vorschriften                                           sind.\nüber das Treuhandvermögen                                                                § 23\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-                              Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung                                (gegenstandslos infolge Neufassung der §§ 17\nVorschriften über die Rechte und Pflichten der Treu-                          und 28 a des Ersten Wohnungsbaugesetzes durch\nhandstellen hinsichtlich des Treuhandvermögens,                               das Gesetz zur A.nderung und Ergänzung des\ndie Verwaltung des Treuhandvermögens und die                                   Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 25. August\nSicherstellung der Zweckbindung der Bergarbeiter-                              1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1037)\nwohnungen zu erlassen.\n§ 24\nDRITTER TEIL                                                      Änderung des Gesetzes\nüber Bergmannssiedlungen\nErgänzungs-\nund Schlußvorschriften                                         (1) In § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über\nBergmannssiedlungen vom 10. März 1930 (Reichs-\n§  21                                   gesetzbl. I S. 32) in der Fassung vom 2. Mai 1934\nAnwendung                                     (Reichsgesetzbl. I S. 354) werden die Worte „ bis zu:::n\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes                               Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung\" ge-\nstrichen.\nDie Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geför-\nderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des                                    (2) Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3\nErsten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel                            Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-\nausschließlich für die erststellige Finanzierung ge-                        siedlungen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3,\nwährt werden. Die Vorschriften der §§ 16 bis 19,                            des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 dieses Gesetzes\ndes § 24, der § § 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des                         entsprechende Anwendung.\nErsten Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwen-\nden.                                                                                                     §   24a\n§ 22                                                           Geltung in Berlin\nErweiterung des Anwendungsbereichs                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(1) Sollen neben Mitteln des Treuhandvermögens                           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nöffentliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des                              vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nErsten Wohnungsbaugesetzes zur Schaffung von                                Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der\nBergarbeiterwohnungen gewährt werden, so finden                             in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-\nauch insoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 9 und                           lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nder §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes entsprechende An-                          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nwendung; die Vorschriften des § 24, der §§ 37 bis 39\nund des § 40 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes                                                        §'25\nsind nicht anzuwenden.\nBeginn und Dauer\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                                             der Erhebung der Abgabe\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nDie in § 1 bezeichnete Abgabe wird vom 1. No-\na) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-\nvember 1954 an bis zum 31. Dezember 1957 er-\nsetzes entsprechend anzuwenden sind, wenn\nhoben.\nder Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer\ndes Kohlenbergbaues mit öffentlichen Mit-                                                   §   26\nteln im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Ersten Woh-\nnungsbaugesetzes gefördert wird und Mit-                                                Inkrafttreten\ntel des Treuhandvermögens neben diesen                           Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\nMitteln nicht gewährt werden;                                 1. November 1954 in Kraft.\nHcra   11 s geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonp/Köln - Druck: Bundesdtuckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLa n f c n der Bez u ff nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z c Ist ü ~ k c je ilnqef,rnqcne 2~ Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) -         Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorc, nscndu 11q des criorJcrl1chcn Bctrnges auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH -Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nP1eis diese1 Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}