{"id":"bgbl1-1954-39-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":39,"date":"1954-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_39.pdf#page=4","order":4,"title":"Fünftes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft","law_date":"1954-11-24T00:00:00Z","page":356,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nFünftes Gesetz über die Obernahme\nvon Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.\nVom 24. November 1954.\nDer Bundestag hat das folgende        Gesetz be-                               § 2\nschlossen:\nDieses. Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 1                           des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDer in dem Vierten Gesetz über die Ubernahme         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ·\nvon Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im\nAusfuhrgeschäft vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\n§ 3\nS. 381) festgesetzte Betrag von vier Milliarden\nDeutsche Mark wird um eine Milliarde Deutsche             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nMark auf fünf Milliarden Deutsche Mark erhöht.          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. November 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nGesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.\nVom 24. November 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              Artikel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nArtikel 1\nDas Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung\nfür Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(BEG) vom 18. Sep'tember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1387) wird wie folgt geändert:                       Bonn, den 24. November 1954.\n§ 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n\"(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist von                     Der Bundespräsident\nden Berechtigten bis zum 1. Oktober 1955 bei der                      Theodor Heuss\nzuständigen Entschädigungsbehörde anzumelden.\"\nDer Bundeskanzler\nArtikel 2                                               Adenauer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952          Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                                 Schäffer"]}