{"id":"bgbl1-1954-39-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":39,"date":"1954-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt","law_date":"1954-11-30T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nGesetz über das Luftfahrt-Bundesamt.\nVom 30. November 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (2) Auf Antrag eines Landes kann das Luftfahrt-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  Bundesamt Landesaufgaben auf dem Gebiet der\nZivilluftfahrt übernehmen.\n§ 1\n(1) Als    Bundesoberbehörde für Aufgaben der                                   § 3\nZivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet,\ndas dem Bundesminister für Verkehr untersteht.             (1) Prüfstellen im Sinne der Prüfordnung für Luft-\nfahrtgerät sind die Stellen, die der Bundesminister\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den      für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates als\nSitz des Luftfahrt-Bundesamts.                          Prüfstellen für Luftfahrtgerät anerkannt hat. Die\nAnerkennung ist widerruflich.\n§ 2\n(2) Die Prüfstellen können sich Sachverständiger\n(l) Das Luftfahrt-Bundesamt     hat folgende Auf-\ngaben:                                                  bedienen, die von dem Luftfahrt-Bundesamt eine\nPrüferlaubnis für die Tätigkeit als Prüfer für Luft-\n1. die Zulassung der Muster des Luftfahrt-\nfahrtgerät <:rhalten haben.\ngeräts,\n2. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luft-\nverkehr. Ausgenommen sind Ballone, Segel-                               § 4\nflugzeuge und deren Startwinden,                Das Luftfahrt-Bundesamt und die für die Zulassung\n3. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie       von Luftfahrtgerät zuständigen Dienststellen der\nsonstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,   Länder sind bei der Entscheidung über Anträge auf\n4. die Erteilung der Prüferlaubnis für die Aus-  Zulassung von Luftfahrtgerät an die zum Nachweis\nübung der Tätigk0it als Prüfer für Luftfahrt- der Verkehrssicherheit vorgelegten Prüfunterlagen\ngerät,                                        nicht gebunden.\n5. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau- und\nPrüfvorschriften für Luftfahrtgerät,                                     § 5\n6. die fachliche Untersuchung der Störungen        (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die für\nbei dem Betrieb von Luftfahrzeugen unter      das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Ge-\nMitwirkung der zuständigen obersten Lan-      setzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\ndesbehörden,                                  schriften.\n7. die Mitwirkung bei der Durchführung des          (2) Der Bundesminister für Verkehr beruft zu\nSuch- und Rettungsdienstes,                   seiner Beratung für den Erlaß der Bau- und Prüfvor-\n8. die Sammlung von Nachrichten über Luft-       schriften für Luftfahrt.gerät einen Ausschuß. Er kann\nfahrer und Luftfahrtgerät sowie die Aus-      die Geschäftsführung für diesen Ausschuß dem Luft-\nkunfterteilung über diese Nachr~chten,        fahrt-Bundesamt übertragen.\n9. die Sammlung und die Sichtung von Be-\nrichten und sonstigen Unterlagen über die\nLuftfahrttechnik, soweit sie für die Auf-                                § 6\ngaben des Luftfahrt-Bundesamts notwen-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndig sind.                                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. November 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}