{"id":"bgbl1-1954-38-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":38,"date":"1954-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_38.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1954-11-17T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["352                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung zur .Änderung\nder Straßen verkehrs-Z ulassungs-Ordn ung.\nVom 17. November 1954.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                                             bikzentimetern und Kraftfahrzeuge mit\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                                             einer durch die Bauart bestimmten\nS. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                              Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nordnet:                                                                                       als 20 Kilometern je Stunde.\nArtikel 1                                        Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten\ndieser Klassen beschränkt werden.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die\nStraßenverkehrs-Ordnung gelten in der Fassung der                                    (2) Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3\nBekanntmachung des Bundesministers für Verkehr                                  berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der\nvom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) mit                             Klasse 4, Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten\nden Berichtigungen vom 7. September 1953 (Bundes-                               auch für Fahrzeuge der Klasse 3. Beim Abschlep-\ngesetzbl. I S. 1354), jedoch wird die Straßenverkehrs-                          pen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaub-\nZulassungs-Ordnung wie folgt geändert und ergänzt:                              nis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.\n(3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                                 Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt\n,,§ 5                                     waren, gelten als solche der Klassen 1, 2\nEinteilung der Fahrerlaubnisse                             und 3 dieser Verordnung. Fahrerlaubnisse der\nKlasse 3 aus der Zeit vor dem 1. September 1953\n(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart                       gelten auch für Kraftfahrzeuge der Klasse 2 mit\n(Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampf-                               einem Leergewicht von nicht mehr als 3,7 Tonnen.\nmaschine und andere) in folgenden Klassen                                  Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 1. Dezember\nerteilt:                                                                  1954 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden ist,\nKlasse 1: Kräfträder (Zweiräder, auch mit Bei-                             berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit\nwagen) mit einem Hubraum über 50                          einem Hubraum von nicht mehr als 250 Kubik-\nKubikzentimeter,                                          zentimetern und Kraftfahrzeugen mit einer durch\nKlasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit auf-                            die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\n11\ngesatteltem Anhänger, deren Leerge-                       von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde.\nwicht (einschließlich dem eines aufge-\nsattelten Anhängers) über 3,5 Tonnen                  2. In § 23 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammervermerk\n11\nbeträgt,                                                   ,, (Stäbchenmuster) gestrichen.\nund                                                   3. In § 67 a Abs. 1 wird die Zahl „250             11\ngeändert in\nZüge mit mehr als drei Achsen ohne                         ,,50\".\nRücksicht auf die Klas.se des ziehenden                                          Artikel 2\nFahrzeugs - das Mitführen der nach\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 zulassungsfreien An-                   Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgestezes vom\nhänger bildet keinen Zug im Sinne                     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\ndieser Vorschrift - ,                                 mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßen-\nKlasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu                           verkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. !\nKlasse 1, 2 oder 4 gehören,                           S. 832) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\nKlasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum\nvon nicht mehr als 50 Kubikzenti-                                                Artikel 3\nmetern, Krankenfahrstühle mit einem                      Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1954 in\nHubraum von nicht mehr als 250 Ku-                     Kraft.\nBonn, den 17. November 1954.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nII er aus \\Je b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgeselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nL ~ u f ende_ r B c z _n g nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nE 1 n z e l s tu~ k e Je an(Jcfan(Jene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) -        Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoremsenclunu des erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}