{"id":"bgbl1-1954-37-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":37,"date":"1954-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_37.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1954-11-13T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954                          341\nGesetz über die Gewährung\nvon Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (VorschG LAG).\nVom 13. November 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          ausgleichsgesetz sinngemäß Anwendung. Bei der Be-\nrates das folgende Geselz beschlossen:                   rechnung nach § 270 Abs. 2, § 274 Abs. 2 letzter Halb-\nsatz sowie § 280 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichs-\n§ 1                            gesetzes bleiben die Vorschußzahlungen unberück-\nGewährung von Vorschußzahlungen                sichtigt. Bei der Anwendung des § 292 Abs. 4 und 5\ndes Lastenausgleichsgesetzes sind die Sätze der Un-\n(1) Empfängern von Unterhaltshilfe und von Bei-\nterhaltshilfe nach § 269 des Lastenausgleichsgesetzes\nhilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenaus-\nzugrunde zu legen; die Vorschußzahlungen können\ngleichsgesetz werden für die Zeit vom 1. Juli 1954,\nsoweit übergeleitet werden, daß dem Unterhalts-\nfrühestens jedoch vom Zeitpunkt ihrer Einweisung\nhilfeempfänger ein Fünftel der Sätze des § 269 des\nab bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung\nLastenausgleichsgesetzes verbleibt.\nüber die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe zu-\nsätzlich monatliche Vorschußzahlungen aus Mitteln           (4) Die Vorschußzahlungen werden mit dem In-\ndes Ausgleichsfonds in folgender Höhe gewährt:           krafttreten der in Absatz 1 genannten gesetzlichen\na) für den Berechtigten 15,- Deutsche Mark,       Regelung Unterhaltshilfeleistungen und zu diesem\nb) für zuschlagsberech-                           Zeitpunkt mit dem Anspruch auf Unterhaltshilfe ver-\ntigte Ehegatten oder                           rechnet. Entsprechendes gilt für die Vorschußzah-\nPflegepersonen        12,50 Deutsche Mark,    1ungen an Empfänger von Beihilfen zum Lebens-\nunterhalt.\nc) für jedes zuschlags-\nberechtigte Kind und\n§ 2\nfür Vollwaisen          7,50 Deutsche Mark ..\nAnwendung im Land Berlin\n(2) Empfängern von Unterhaltshilfe nach § 274 des\nLastenausgleichsgesetzes werden monatliche Vor-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nschußzahlungen bis zu 15 Deutsche Mark bei Allein-       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nstehenden und bis zu 27,50 Deutsche Mark bei Ver-        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nheirateten insoweit gewährt, als die weggefallenen       Land Berlin.\nmonatlichen Zahlungen zuzüglich 20 vom Hundert\ndie Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269 des Lasten-                               § 3\nausgleichsgesetzes übersteigen.                                               Inkrafttreten\n(3) Auf die Vorschußzahlungen finden die Vor-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschriften über die Unterhaltshilfe nach dem Lasten-      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. November 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}